Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Juni 2004
Aktenzeichen: 34 O (Kart) 32/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.06.2004, Az.: 34 O (Kart) 32/04)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Streitwert: 500.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt bundesweit tätiges Unternehmen. Sie bietet als Verbindungsnetzbetreiberin unter anderem Orts- und Fernverbindungen für Sprachtelefonie an. Sprachtelefonverbindungen der Klägerin können dabei entweder fallweise durch die Vorwahl "010.." im Wege des sogenannten Callby-Call-Verfahrens oder im Wege einer dauerhaften Voreinstellung auf die Klägerin im Wege des sogenannten Preselection-Verfahrens in Anspruch genommen werden.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der xx xx xx. Sie bietet ebenso wie die Klägerin bundesweit Orts- und Fernverbindungen für Sprachtelefonie an. Die Beklagte ist damit Verbindungsnetzbetreiberin wie die Klägerin. Außerdem ist sie Teilnehmernetzbetreiberin und verfügt im Bereich der Teilnehmeranschlüsse bundesweit über einen Anteil von mehr als 90 % der Teilnehmeranschlüsse. Darüber hinaus ist sie auch im Bereich der Verbindungsnetzbetreiber das mit Abstand größte Unternehmen.

Für die dauerhafte Voreinstellung von Anschlüssen der Endkunden auf die Klägerin ist es stets erforderlich, dass die Beklagte als Teilnehmernetzbetreiberin eine entsprechende Umschaltung von ihrem eigenen Verbindungsnetz auf das Verbindungsnetz der Klägerin als ausgewähltem Verbindungsnetzbetreiber vornimmt. Die Klägerin kann die für eine dauerhafte Voreinstellung erforderlichen technischen Schritte nämlich selbst nicht vornehmen. Als reiner Verbindungsnetzbetreiber verfügt sie nicht über entsprechende Telefonanschlüsse. Dadurch unterscheidet sich die Klägerin von der Beklagten, die sowohl als Teilnehmernetzbetreiberin als auch – insoweit in Konkurrenz zu der Klägerin – als Verbindungsnetzbetreiberin tätig ist.

Das Verfahren zur Umstellung einer dauerhaften Voreinstellung – sogenannte Preselection – ist zwischen den Parteien vertraglich geregelt worden. Die Parteien haben am 4./25.2.2003 die Vereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten geschlossen und ebenfalls unter den Daten 4./25.2.2003 die Änderungsvereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten geschlossen. Die Preselection-Vereinbarung sowie die Preselection-Änderungsvereinbarung haben den folgenden Hintergrund:

Die zwischen den Parteien geschlossene Preselection-Vereinbarung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin Auftragsdaten von Endkunden an die Beklagten übermittelt. Die Übermittlung der Aufträge von Endkunden erfolgt dabei ausschließlich von der Klägerin an die Beklagte. Voraussetzung eines Auftrages an die Beklagte, die Preselection umzustellen, ist nämlich, dass zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Endkunden ein Vertrag über diese Preselection zustande gekommen ist. Dabei ist zur Vereinfachung des Massenprozesses, Auftragsdaten von der Klägerin an die Beklagte zu übermitteln, in der Preselection-Vereinbarung festgelegt worden, dass die Übermittlung in elektronischer Form erfolgt. Die Klägerin muß folglich danach nicht den von den Endkunden unterzeichneten Preselection-Auftrag per Briefpost oder per Telefax an die Beklagte übersenden. Vielmehr reicht es gemäß Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung aus, dass die Klägerin das Vorliegen einer "unterschriebenen Willenserklärung des Kunden" sicherstellt und sie lediglich die von ihr erfassten Auftragsdaten an die Beklagte übermittelt. Dieses Verfahren mit Preselection-Aufträgen, die vom Endkunden unterzeichnet sein müssen, haben die Parteien in der Zeit zwischen 1998 und Ende 2002 ausschließlich praktiziert. Die von den Parteien sodann am 4./25.2.2003 unterzeichnete Preselection-Änderungsvereinbarung hat es nun der Klägerin erlaubt, das in der Preselection-Vereinbarung vorgesehene Verfahren zu erweitern. Nach dieser Vereinbarung hat die Klägerin lediglich sicherzustellen, dass "eine rechtskräftige Willenserklärung des Kunden vorliegt". Mit dieser Öffnung der Regeln in der Preselection-Vereinbarung wurde auf das zuvor vereinbarte Erfordernis einer unterschriebenen Willenserklärung verzichtet. Der Klägerin wurde es damit ermöglicht, auch aufgrund einer nur mündlich erteilten Willenserklärung des Endkunden die entsprechenden zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen Daten an die Beklagte in elektronischer Form zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung musste die Klägerin die Auftragsdaten des Kunden – also insbesondere Name, Adresse und Anschluß-Rufnummer – in eine elektronische Form bringen; diese elektronische Übermittlung von Auftragsdaten ist unabhängig davon, ob die Klägerin die Auftragsdaten auf der Grundlage eines schriftlichen oder eines mündlichen Endkundenauftrages vornimmt. Auf der Grundlage dieser Preselection-Änderungsvereinbarung hat die Klägerin seit Ende 2002 mündlich erteilte Aufträge von Endkunden für die Umstellung der Preselection-Aufträge entgegengenommen und diese an die Beklagte zur Umstellung der Preselection weitergeleitet. Dabei sind mündliche Preselection-Aufträge von Endkunden gegenüber Mitarbeitern von Call-Centern, die im Auftrag der Klägerin zu diesem Zweck tätig geworden sind, festgehalten worden, indem der Abschnitt des Telefonats, in dem der Endkunde einen Preselection-Auftrag mündlich erteilt hat, aufgezeichnet und in einer sogenannten Audiodatei festgehalten worden ist.

Durch Schreiben vom 12.2.2004 hat die Beklagte nun die Kündigung der vorgenannten Preselection-Vereinbarung der Klägerin gegenüber erklärt. Diese Kündigung ist der Klägerin am 16.2.2004 zugestellt worden; sie soll damit ab dem 17.5.2004 wirksam werden. Dies entspricht Ziffer 9 der Preselection-Vereinbarung, wonach eine Kündigung der anderen Seite mindestens 3 Monate vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zuzugehen hat.

Bei einer Kündigung der Preselection-Vereinbarung sieht Ziffer 9 Abs. 2 vor, dass in diesem Fall das Standardverfahren Anwendung findet, das im Arbeitskreis für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und Netzzusammenschaltung (AKNN) vereinbart worden ist. Bei diesem Verfahren muß ein schriftlich erteilter Auftrag des Endkunden auf einem vorgegebenen Formular per Telefax an die Klägerin übermittelt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Kündigungserklärung der Beklagten vom 12.2.2004 sei unwirksam, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Kündigung verstoße nämlich gegen das Telekommunikationsgesetz sowie gegen Kartellrecht. Die Beklagte nutze nämlich ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und verstoße damit gegen §§ 19, 20 GWB, 33 TKG. Die durch die Beklagte bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung zu Lasten der Klägerin sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, zumal die Beklagte selbst in ihrem Bereich bei der Entgegennahme von Preselection-Aufträgen auf eine entsprechende schriftliche Dokumentation verzichte.

Zudem sei auch ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang gegeben. Auch deshalb könne die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlasse, die Entgegennahme von Preselection-Auftragsdaten von einer schriftlichen Auftragserteilung des Endkunden gegenüber der Klägerin abhängig zu machen.

Die Klägerin beantragt:

1.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Annahme von Preselection-Auftragsdaten von Endkunden, die von der Klägerin an die Beklagte übermittelt werden, unter Berufung auf die im Schreiben vom 12.02.2004 ausgesprochene Kündigung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten vom 04./25.02.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten vom 04./25.02.2003 zu verweigern,

hilfsweise,

es zu unterlassen, die Annahme von Preselection-Auftragsdaten von Endkunden, die von der Klägerin an die Beklagte übermittelt werden, davon abhängig zu machen, dass die Endkunden ihren Auftrag in schriftlicher Form erteilt haben, insbesondere die Entgegennahme dieser Preselection-Auftragsdaten über eine elektronische Schnittstelle allein unter Hinweis auf den vom Endkunden nur mündlich erteilten Preselection-Auftrag zu verweigern,

b)

der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der AG zu vollziehen ist, festgesetzt wird.

2.

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten vom 04./25.02.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten vom 04./25.02.2003 durch die mit Schreiben vom 12.02.2004 ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 12.2.2004 sei wirksam. Die Beklagte habe damit von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so dass diese Kündigung nicht zu beanstanden sei. Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz oder gegen Kartellrecht seien nicht gegeben. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung bedürfe auch aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung. Auch ergebe sich kein Unterlassungsanspruch im Sinne der Klageanträge der Klägerin. Selbst wenn man eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten unterstellen sollte, fehle es an einer kartellrechtlichen Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte. Vielmehr behandele die Beklagte alle Verbindungsnetzbetreiber gleich. Soweit die Mitglieder des Arbeitskreises für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und Netzzusammenschaltung – AKNN – eine solche elektronische Schnittstelle nutzen würden wie die Klägerin erfolge dies nur dann, wenn ein schriftlicher Kundenauftrag vorliege. Diese gleiche Verfahrensweise werde jedoch unstreitig der Klägerin seitens der Beklagten ebenfalls eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Die Klägerin macht in dem vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche geltend, bei denen es sich der Sache nach um Leistungsanträge handelt, auch wenn diese in die Form eines Unterlassungsanspruchs gekleidet sind, da das Begehren der Klägerin darauf gerichtet ist, die Beklagte zu einer Leistung zu verpflichten, nämlich sie weiterhin zu verpflichten, Preselection-Aufträge der Klägerin auszuführen, auch wenn ein schriftlicher Kundenauftrag nicht vorliegt.

Dieses Klagebegehren der Klägerin in ihrem Haupt- und Hilfsantrag gemäß Ziffer 1 a ist unbegründet, denn es fehlt an einem entsprechenden Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung mit Kündigungsschreiben vom 12.2.2004 form- und fristgerecht als ordentliche Kündigung erfolgt ist. Die Beklagte hat von dem ihr vertraglich eingeräumten Recht zur ordentlichen Kündigung fristgemäß Gebrauch gemacht, so dass die Kündigung wirksam ist mit der Folge, das nach der Preselection-Vereinbarung gemäß Ziffer 9 Abs. 2 in Zukunft das Standardverfahren Anwendung findet, das im Arbeitskreis für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und der Netzzusammenschaltung – AKNN – vereinbart worden ist. Nach diesem Verfahren, welches nunmehr auch zwischen den Parteien gilt, muß ein schriftlich erteilter Auftrag des Endkunden auf einem vorgegebenen Formular per Telefax an die Klägerin übermittelt werden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Kündigung auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Kündigung verstößt nämlich gegen kein gesetzliches Verbot, insbesondere nicht – wie die Klägerin meint – gegen das Telekommunikationsgesetz oder gegen Kartellrecht. Die insoweit von der Klägerin angeführten Vorschriften des § 33 Abs. 1 TKG sowie der §§ 19 Abs. 1 und Abs. 4, 20 Abs. 2 und Abs. 2 GWB regeln, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die eine marktbeherrschende Stellung inne haben, Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu den am Markt angebotenen Leistungen zu gewähren haben, soweit eine andere Verfahrensweise nicht sachlich gerechtfertigt ist. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien sowie den Behauptungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegend nicht ersichtlich ist. Zunächst einmal ist nämlich festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin unstreitig die Möglichkeit der Voreinstellung im Rahmen des sogenannten Preselection-Verfahrens einräumt und zwar zu demselben Entgelt und denselben Bedingungen – Zuleitung über elektronische Schnittstelle der Beklagten bei vorher schriftlicher Bestätigung seitens des Kunden – wie dies bei allen anderen Wettbewerbern auf diesem Markt üblich ist. Zudem ist diese Verfahrensweise zwischen den Parteien auch – und zwar von der Kläger unbeanstandet – zuvor jahrelang von 1998 bis Ende 2002 in der gleichen Weise praktiziert worden. Von einer Diskriminierung der Klägerin kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden; vielmehr begehrt die Klägerin mit ihren hier in Rede stehenden Klageanträgen im Vergleich mit ihren Wettbewerbern von der Beklagten eine ihr nicht zustehende Privilegierung.

Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf verweist, dass die Beklagte bei Preselection-Einstellungen aufgrund von entsprechenden Aufträgen des eigenen Unternehmens der Beklagten keine vorherige schriftliche Kundenbestätigung verlangt, kann dies nicht zu einer Verletzung der vorgenannten Vorschriften des § 33 TKG bzw. der §§ 19, 20 GWB führen, da insoweit eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass bei etwaigen Problemen, die beim Fehlen einer schriftlichen Dokumentation und Bestätigung des Kundenauftrages sich ergeben können, die Beklagte im Bereich des eigenen Unternehmens ungleich schneller und leichter den Gründen und Ursachen nachgehen kann als dies bei anderen Unternehmen wie der Klägerin und deren Mitbewerbern der Fall ist.

Nach alledem ist die Kündigung der Beklagten vom 12.2.2004 der Klägerin gegenüber gerechtfertigt und der entsprechend vorliegend geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als unbegründet zurückzuweisen.

Dies gilt dementsprechend auch für den unter Ziffer 1 a) gestellten Hilfsantrag. Da kein Verstoß gegen das TKG sowie gegen die §§ 19, 20 GWB ersichtlich ist, können dementsprechend auch keine Unterlassungsansprüche aus §§ 33 GWB der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein.

Aus denselben Gründen folgt schließlich auch, dass die Feststellungsklage gemäß Ziffer 2 des Klageantrags ebenfalls keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.






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