Landgericht Bonn:
Urteil vom 8. Januar 2008
Aktenzeichen: 11 O 132/06

(LG Bonn: Urteil v. 08.01.2008, Az.: 11 O 132/06)

Tenor

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese noch nicht entschieden ist, werden den Klägerinnen je zu 1/2 auferlegt. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren, Beschlüsse der Hauptversammlung der W AG vom 04.05.2006 für nichtig zu erklären. Die W AG (im folgenden W) ist auf die Beklagte verschmolzen; die Verschmelzung wurde am 06.06.2006 im Handelsregister eingetragen, Am 25.01.2005 veröffentlichten die W und die Beklagte übereinstimmende Adhoc-Mitteilungen zum Stand der Bewertungsarbeiten für die Zwecke der Verschmelzung. Dem Aufsichtsrat der W gehörten zum Zeitpunkt jener Hauptversammlung 3 Mitglieder des Vorstands der Beklagten an. Von diesen ist Herr Dr. F noch im Vorstand der Beklagten.

Die Aktien der W waren wie die der Beklagten Namensaktien. Die Klägerin zu 2. war vor Wirksamwerden der Verschmelzung nicht im Aktienregister der W eingetragen. Sie ist auch nicht im Aktienregister der Beklagten eingetragen. Die Klägerin zu 1. ist nicht Aktionärin der Beklagten.

An der Hauptversammlung nahm Rechtsanwalt Dr. Y als Vertreter der Klägerinnen teil. Punkt 3 der Tagesordnung betraf die Entlastung des Vorstands. Dazu stellte Rechtsanwalt Dr. Y folgende Fragen, wobei nach Darstellung der Beklagten die im folgenden wiedergegebenen Antworten des Vorstands der W kleine, sich nicht auf den Inhalt der Antwort auswirkende Abweichungen im Wortlaut aufgewiesen haben sollen:

Frage a. "Welche wesentlichen Kennzahlen und Annahmen für das nachhaltige Ergebnis der W AG sowie der U AG lagen der Gesellschaft für Zwecke der Unternehmensbewertung nach IDW S 1 am 25. Januar 2005 vor, auf deren Grundlage die Gesellschaft am gleichen Tag mit ihrer Ad Hoc mit- teilte, dass das Umtauschverhältnis bei der geplanten Verschmelzung voraussichtlich zwischen 0,45 und 0,55 liegen würde€"

Frage b. Wie genau verlief der Abstimmungsprozess zwischen der W AG und der U AG im Hinblick auf das in der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 veröffentlichte voraussichtliche Umtauschverhältnis€ Welche Zahlen wurden in welches Verhältnis gesetzt€

Antwort:

Antwort a. Am 25. Januar 2005 haben sich die Annahmen in einer Weise verdichtet, dass zwischen der W AG und der U AG ein gemeinsames Verständnis über die Spanne des Umtauschverhältnisses erzielt wurde. Diese vorläufigen Annahmen dienten als Arbeitshypothese, die unter dem Vorbehalt der anschließenden Bewertung stand. Endgültige Annahmen standen noch nicht fest, vielmehr war eine weitere Abstimmung im Verlauf der Bewertung der beteiligten Konzerne erforderlich. Diese Bewertung war am 8. März 2006 abgeschlossen und führte zu dem Schluss, dass die vorläufigen Annahmen vom 25. Januar 2005 zutreffend waren.

Antwort b. Entsprechend der Grundsatzvereinbarung zwischen der W und der Z wurden wechselseitige Due Diligence sowie Interviews mit der Geschäftsleitung der Unternehmen durchgeführt. Die Anwälte und Berater von W und der Z (einschließlich I O, F P und Q) prüften und bewerteten die Unterlagen. Die Divisionsplanung wurde plausibilisiert. Nach der Durchführung dieser Bewertung wurde beraten. Der Prozess wurde im Dezember 2004 eingeleitet und führte zu den Annahmen, die der Veröffentlichung der Ad Hoc Mitteilung vom 25. Januar 2005 zugrunde lagen.

Rechtsanwalt Dr. Y stellte in der 2. Fragerunde folgende Fragen:

Frage c. Welche Kapitalisierungszinssätze veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne€

Frage d. Welche Basiszinssätze veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne€

Frage e. Welche Marktrisikoprämie veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne€

Frage f. Welchen Beta Faktor veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne€

Frage g. Welche Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich Umsatzerlöse, EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote, Verschuldungsgrad veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen Umtauschspanne€

Frage h. Welche Annahmen für das nachhaltige Ergebnis für die Jahre 2015ff einschließlich EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraus- sichtlichen Umtauschspanne€

Antwort:

Antwort c - h. Wie bereits gesagt, waren die Grundannahmen für die Bewertung am 25. Januar 2005 noch nicht endgültig, sondern bedurften weiterer Klärung in Zusammenarbeit mit der Z . Diese weitere Bewertung war im März 2005 abgeschlossen.

In der 3. Fragerunde stellte Rechtsanwalt Dr. Y folgende Frage:

Frage i. Inwieweit weichen die Annahmen, die der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zugrunde lagen, von der vorläufigen Bewertung aus dem Jahr 2004 ab, welche dem Übernahmeangebot zugrunde lag, im Hinblick auf:

(1) die Kapitalisierungszinssätze für W AG und U AG;

(2) die Basiszinssätze für W AG und U AG;

(3) die Marktrisikoprämie für W AG und U AG;

(4) den Beta Faktor für W AG und U AG;

(5) die Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich Umsatzerlöse, EIBTDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote und Verschuldungsgrad für J AG und U AG;

(6) Annahmen für das nachhaltige Ergebnis für die Jahre 2015ff einschließlich EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate für W AG und U AG;

Antwort:

Antwort i (1)- (6) Wie bereits gesagt, liegt dem Vorstand die Bewertung durch Q von 2004, die von der Z in Auftrag gegeben worden war, nicht vor. Daher können zu diesen Fragen keine Angaben gemacht werden.

Rechtsanwalt Dr. Y stellte in der 4. Fragerunde folgende Frage:

Frage j. In der Ad Hoc Mitteilung vom 25. Januar 2005 ist ausgeführt, dass das festzulegende Umtauschverhältnis der Aktien voraussichtlich zwischen 0,45 und 0,55 liegen wird. Ich zitiere: "Diese Spanne wurde auf Basis des derzeitigen Standes der von der U AG und W mit Unterstützung von Q bzw. X zur Vorbereitung der von beiden Gesellschaften geplanten Verschmelzung erfolgenden Unternehmensbewertung ermittelt."

Wie war der derzeitige Stand (bezogen auf den 25.1.2005) der Unternehmensbewertung€ Wenn noch keine konkreten Annahmen vorgelegen haben sollten, wie lauteten die zugrunde liegenden Spannen€ Die erfragten Angaben betreffen, je für W AG und U AG:

(1) Kapitalisierungszinssätze€ (2) Marktrisikoprämie€ (3) Beta Faktor€

(4) Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich Umsatzerlöse, EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote und Verschuldensgrad€

(5) Nachhaltiges Ergebnis (Annahme dafür) für die Jahre 2015 und später einschließlich EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate€

Die angegebene Umtauschspanne setzt denklogisch voraus, auch nach der Gordon- Shapiro-Formel, dass Kennzahlen oder -spannen vorgelegen haben müssen. Abschließend erlaube ich mir die Bemerkung, dass die Veröffentlichung auf nachprüfbaren Zahlen erfolgen muss, andernfalls wäre sie ins Blaue hinein erfolgt.

Antwort:

Antwort j. (1 )-(5): Der Vorstand ist der Auffassung, dass diese Fragen bereits im erforderlichen Detaillierungsgrad beantwortet sind.

Zu dem die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005 betreffenden Punkt 3 der Tagesordnung stellte Rechtsanwalt Dr. Y folgenden Gegenantrag auf Sonderprüfung:

,,2. Zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstandes im Zusammenhang mit nachfolgenden Vorgängen bestellt die Hauptversammlung einen Sonderprüfer:

Haben Vorstand und Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass die Gesellschaft insbesondere im Geschäftsjahr 2005 mehrere Milliarden Euro an den Mehrheitsaktionär U AG ohne Sicherheiten ausgeliehen hat€ Halten die der U AG gewährten Konditionen einem risikoäquivalenten Drittvergleich stand€ Wären anderen Unternehmen diese Gelder ebenfalls im Wege einer Festgeldeinlage und ungesichert ausgereicht worden€ Fand ein Ausschreibungs- bzw. Gebotsverfahren für die vereinbarten Darlehenskonditionen statt€ Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär auf die Festlegung der Darlehenskonditionen genommen€

Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär U AG bei der Ermittlung und Festlegung des Verschmelzungsverhältnisses auf die Organmitglieder der Gesellschaft sowie der beteiligten Wirtschaftsprüfer ausgeübt€ Welche Weisungen wurden durch den Mehrheitsaktionär in diesen Zusammenhang an den Vorstand der Gesellschaft erteilt bzw. wie wurde in anderer Weise auf den Vorstand der Gesellschaft durch den Mehrheitsaktionär U AG eingewirkt€ Hat der Vorstand seine Pflichten bei der sorgfältigen Aufstellung von Planungs- und Bewertungsunterlagen der Gesellschaft verletzt€ Welche Mitwirkung bei der Unternehmensbewertung hat er unterlassen bzw. welche Einwirkungen des Mehrheitsaktionärs U AG auf das Ergebnis hat er zugelassen€ Welcher Schaden ist der Gesellschaft entstanden und welcher Schaden ist den Minderheitsaktionären der Gesellschaft entstanden€ Der Sonderprüfer möge die Höhe des Schadens beziffern. In welcher Höhe bestehen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von Pflichtverletzungen, wie sie vorstehend unter a) und b) aufgeführt wurden€ Besteht eine Schadensersatzpflicht des Mehrheitsaktionärs wegen der oben genannten Sachverhalte€ Darüber hinaus möge der Sonderprüfer auch prüfen, ob und inwieweit anderweitige Schadensersatzansprüche aus Vorgängen aus dem vergangenen Geschäftsjahr u.a. aus dem faktischen Konzernverhältnis zwischen der Gesellschaft und der U AG gegenüber dem Mehrheitsaktionär durchsetzbar sind und inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat sich diesbezüglich pflichtwidrig verhalten haben.

Als Sonderprüfer wird die E Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, G-Straße, ...... G, bestellt. Mit dem Sonderprüfer wird ein entsprechender Prüfungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, im Falle dessen Verhinderung hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar, im Falle dessen Verhinderung äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet wird, der zugleich berechtigt ist, die Annahmeerklärung für die Gesellschaft entgegenzunehmen."

Zu dem die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 betreffenden Punkt 4 der Tagesordnung stellte Herr Dr. Y folgenden Gegenantrag auf Sonderprüfung:

,,2. Ein Sonderprüfer wird entsprechend TOP 3 (dort zur Überprüfung von Pflichtverletzungen des Vorstandes) hier zur Überprüfung von Pflichtverletzungen des Aufsichtsrates bestellt."

Das Ergebnis der Abstimmung über die angesprochenen Beschlussgegenstände der Hauptversammlung lautete wie folgt:

Der Vorstand wurde mit 654.597.185 Ja-Stimmen zu 2.220.828 Nein-Stimmen entlastet.

Der Aufsichtsrat wurde mit 654.626.878 Ja-Stimmen zu 2.178.187 Nein-Stimmen entlastet.

Der zu Punkt 3 der Tagesordnung "Entlastung des Vorstands" von Herrn Rechtsanwalt Dr. Y gestellte Gegenantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wurde mit 650.095.250 Nein-Stimmen gegen 1.505.781 Ja-Stimmen (so die Klägerinnen) bzw. 1.507.781 Ja-Stimmen (so die Beklagte) abgelehnt.

Der zu Punkt 4 der Tagesordnung "Entlastung des Aufsichtsrates" von Rechtsanwalt Dr. Y gestellte Gegenantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wurde mit 650.095.425 Nein-Stimmen gegen 1.505.715 Ja-Stimmen abgelehnt. Die Beklagte nahm an den Abstimmungen teil. Sie war in der Hauptversammlung mit rund

649.000.000 Stück Aktien vertreten.

Im Namen der Klägerinnen erklärte Herr Rechtsanwalt Dr. Y gegen alle in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll.

Die Nebenintervenientin war Aktionärin der W und ist Aktionärin der Beklagten. Sie war in der Hauptversammlung vom 04.05.2006 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Namens der von ihm vertretenen Aktionäre erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Nebenintervenientin vor der Abstimmung "Widerspruch zur Niederschrift gegen sämtliche Beschlussfassungen in dieser Hauptversammlung, nicht nur gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten, sondern auch gegen alle sonstigen Beschlüsse" (Niederschrift der Hauptversammlung, S. 21, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2006). Sie ließ in der Hauptversammlung vom 04.05.2006 Fragen stellen. Diese befassten sich insbesondere mit der Investition von Geldern aus dem Börsengang der W im Jahr 2000, Darlehen der W an die Beklagte, die Einbeziehung der W in das Geschäftskonzept der Beklagten und einem Unternehmensvertrag der W mit der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 22.01.2007, S. 21 - 24 (BI. 327 - 330 d.A.) verwiesen.

Die Klagen der Klägerin zu 1. und 2. sind am 06.06.2006 bei dem LG Frankfurt am Main eingegangen. Mit Beschluss vom 14.07.2006 hat das LG Frankfurt am Main die Klagen verbunden. Das Aktenzeichen 3-05 0 42/06 (Aktenzeichen der Klage der Klägerin zu 1.) führte. Die Klage der Klägerin zu 1. ist der Beklagten am 11.07.2006, die der Klägerin zu 2. am 25.07.2006 zugestellt worden.

Am 21.08.2006 hat die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom gleichen Tag den Beitritt zum oben bezeichneten Rechtsstreit erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt, die von den Klägern angefochtenen Beschlüsse seien nichtig bzw. rechtswidrig. Sie mache sich den Vortrag der Klägerinnen zur Sach- und Rechtslage in vollem Umfang zu Eigen, sofern diese nicht im Widerspruch zu eigenem zukünftigen Vortrag stünden. Ergänzenden Sachvortrag behalte sie sich vor (Schriftsatz vom 21.08.2006, S. 2, BI. 150 . d.A.). Der Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 28.08.2006 zugestellt worden.

Das LG Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit an das für örtlich zuständig erachtete LG Bonn verwiesen.

Durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 29.05.2007 (BI. 412 - 418 d.A.) hat die Kammer die Nebenintervention zugelassen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen ergebe sich aus ungeachtet der Verschmelzung fortbestehenden Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse. Mit der Bestellung eines Sonderprüfers habe eine Überprüfung der Entwicklung des Umtauschverhältnisses und des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat der W erreicht werden sollen. Der dadurch erstrebte Nachweis, dass Vorstand und Aufsichtsrat nicht ihren Verpflichtungen gegenüber der W und deren Minderheitsaktionären genügt hätten, sei notwendig, um Vorstand und Aufsichtsrat auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Aus dem engen Zusammenhang der Beschlüsse über die Entlastungen und die Sonderprüfungen ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis auch für die Anfechtung der ersteren Beschlüsse. Das erwartete Ergebnis werde die Position der Klägerinnen auch im Spruchverfahren stärken.

Klagen der Klägerinnen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Annahme eines öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb von Aktien der W wurden vom Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt abgewiesen (3/11 0 153/05 = 21 U 71/06 bzw. 3/11 0 1543/05 = 21 U 72/06). Dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerden sind von den Klägerinnen zu IX ZR 280 bzw. 281/07 zum Bundesgerichtshof eingelegt worden.

Die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und über die Gegenanträge auf Bestellung von Sonderprüfern seien unter Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre zustande gekommen. An den Abstimmungen zu den Gegenanträgen auf Bestellung von Sonderprüfern habe die Beklagte nicht teilnehmen dürfen. Das Stimmverbot ergebe sich daraus, dass die Beklagte wegen der personellen Verknüpfung des Aufsichtsrats der W mit dem Vorstand der Beklagten vom Aufsichtsrat habe beherrscht werden können. Bei Berücksichtigung des Stimmverbots seien die Gegenanträge angenommen.

Die Informationsrechte der Aktionäre seien insbesondere dadurch verletzt, dass die von Rechtsanwalt Dr. Y in der Hauptversammlung gestellten Fragen nicht, jedenfalls aber unzureichend beantwortet worden seien. Die begehrten Auskünfte seien für die Beschlussfassungen über die Entlastung erforderlich gewesen. Die Angabe der "Umtauschspanne" sei für den Durchschnittsaktionär nicht nachvollziehbar. Eine Einigung auf ein voraussichtliches Umtauschverhältnis habe nicht ohne Kenntnis der in den Fragen aufgeführten Schlüsselparameter erfolgen können. Über diese habe die W am 25.01.2005 verfügen müssen. Ohne solche Grundlage wäre die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht korrekt gewesen. Dieses sei zu niedrig angesetzt. Die Adhoc-Mitteilung vom 25.01.2005 habe sich negativ auf den Kurs der W - Aktie ausgewirkt.

Die Nebenintervenientin hat ihre Nebenintervention mit Schriftsatz vom 22.01.2007 (BI. 307 - 342 d.A.) näher begründet. Die W sei kein eigenständiges Unternehmen, sondern eine unselbständige Betriebsabteilung der Beklagten mit dem Zweck der Geldbeschaffung gewesen. Dazu sei insbesondere auf die Weitergabe der vorhandenen Liquidität an die Beklagte zu verweisen, Nur die Verschmelzung habe die Geltendmachung von insbesondere konzernrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagte verhindern können. Die W sei in der Hauptversammlung nicht bereit gewesen, dem bestehenden Klärungsbedarf zu entsprechen. Ihre, der Nebenintervenientin Fragen in der Hauptversammlung seien nicht im erforderlichen Umfang beantwortet worden. Die Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der W hätten eine Entlastung ausgeschlossen. Die Art der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung durch die Beklagte sei treuwidrig gewesen.

Die Klägerinnen beantragen,

1. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 zu

Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, den Vorstand zu entlasten, wird für nichtig erklärt.

2. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 gefasste Beschluss, mit dem der Gegenantrag zu Punkt 3 der Tagesordnung auf Sonderprüfung abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass der Gegenantrag auf Sonderprüfung von der Hauptversammlung angenommen worden ist. Der Gegenantrag auf Sonderprüfung hat folgenden Wortlaut:

,,2. Zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstandes im Zusammenhang mit nachfolgenden Vorgängen bestellt die Hauptversammlung einen Sonderprüfer:

a) Haben Vorstand und Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass die Gesellschaft insbesondere im Geschäftsjahr 2005 mehrere Milliarden Euro an den. Mehrheitsaktionär U AG ohne Sicherheiten ausgeliehen hat€ Halten die der U AG gewährten Konditionen einem risikoäquivalenten Drittvergleich stand€ Wären anderen Unternehmen diese Gelder ebenfalls im Wege einer Festgeldeinlage und ungesichert ausgereicht worden€ Fand ein Ausschreibungs- bzw. Gebotsverfahren für die vereinbarten Darlehenskonditionen statt€ Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär auf die Festlegung der Darlehenskonditionen genommen€

b) Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär U AG bei der Ermittlung und Festlegung des Verschmelzungsverhältnisses auf die Organmitglieder der Gesellschaft sowie der beteiligten Wirtschaftsprüfer ausgeübt€ Welche Weisungen wurden durch den Mehrheitsaktionär in diesen Zusammenhang an den Vorstand der Gesellschaft erteilt bzw. wie wurde in anderer Weise auf den Vorstand der Gesellschaft durch den Mehrheitsaktionär U AG eingewirkt€ Hat der Vorstand seine Pflichten bei der sorgfältigen Aufstellung von Planungs- und Bewertungsunterlagen der Gesellschaft verletzt€ Welche Mitwirkung bei der Unternehmensbewertung hat er unterlassen bzw. welche Einwirkungen des Mehrheitsaktionärs U AG auf das Ergebnis hat er zugelassen€ Welcher Schaden ist der Gesellschaft entstanden und welcher Schaden ist den Minderheitsaktionären der Gesellschaft entstanden€ Der Sonderprüfer möge die Höhe des Schadens beziffern. In welcher Höhe bestehen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von Pflichtverletzungen, wie sie vorstehend unter a) und b) aufgeführt wurden€ Besteht eine Schadensersatzpflicht des Mehrheitsaktionärs wegen der oben genannten Sachverhalte€ Darüber hinaus möge der Sonderprüfer auch prüfen, ob und inwieweit anderweitige Schadensersatzansprüche aus Vorgängen aus dem vergangenen Geschäftsjahr u.a. aus dem faktischen Konzernverhältnis zwischen der Gesellschaft und der U AG gegenüber dem Mehrheitsaktionär durchsetzbar sind und inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat sich diesbezüglich pflichtwidrig verhalten haben.

c) Als Sonderprüfer wird die E Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, G-Straße, ...... G , bestellt. Mit dem Sonderprüfer wird ein entsprechender Prüfungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, im Falle dessen Verhinderung hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar, im Falle dessen Verhinderung äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet wird, der zugleich berechtigt ist, die Annahmeerklärung für die Gesellschaft entgegenzunehmen."

3. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 zu Punkt 4 der Tagesordnung gefasste Beschluss, den Aufsichtsrat zu entlasten, wird für nichtig erklärt.

4. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 gefasste Beschluss, mit dem der Gegenantrag auf Sonderprüfung zu Punkt 4 der Tagesordnung abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass der Gegenantrag auf Sonderprüfung von der Hauptversammlung angenommen worden ist. Der Gegenantrag auf Sonderprüfung hat folgenden Wortlaut:

,,2. Ein Sonderprüfer wird entsprechend TOP 3 (dort zur Überprüfung von Pflichtverletzungen des Vorstandes) hier zur Überprüfung von Pflichtverletzungen des Aufsichtsrates bestellt."

Die Nebenintervenientin schließt sich den Anträgen der Klägerinnen an.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. !

- Die Beklagte hält die Klagen wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses für unzulässig, zumindest für unbegründet. Für die Feststellungsanträge fehle ein Feststellungsinteresse.

Die in der Hauptversammlung von Rechtsanwalt Dr. Y gestellten Fragen seien zutreffend und ausreichend beantwortet worden. Ein Stimmrechtsverbot auf Seiten der Beklagten habe nicht bestanden. Nach ihrer Geschäftsordnung hätten ihre Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsräte der W waren, bei den Anträgen über die Sonderprüfungen nicht mitstimmen dürfen und nicht mitgestimmt. Der Vorstand der Beklagten sei aber beschlussfähig gewesen, wenn - was der Fall gewesen sei - die drei übrigen Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilgenommen hätten.

Es fehle an der Relevanz eines etwaigen Informationsmangels

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die gemäß § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen sind unzulässig.

Den Klägern fehlt für ihre Anfechtungsklagen hinsichtlich aller Klageanträge das Rechtsschutzbedürfnis. Nach einer wie hier gegebenen Verschmelzung eines übertragenden Rechtsträgers (hier die W) auf einen übernehmenden Rechtsträger (hier die Beklagte) gemäß § 2 Nr. 1 UmwG besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigerklärung von Beschlüssen des übertragenden Rechtsträgers nur unter der Voraussetzung, dass sich der angefochtene Beschluss in der übernehmenden Gesellschaft fortsetzt und dort noch Wirkungen entfaltet (LG München I DB 1999, 628; Grunewald in Lutter, UmwG, 3. A. § 28 Rdn. 4, 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. A. § 28 Rdn. 6; Hüffer, AktG, 7. A., § 246 Rdn. 28; ders. in MünchKomm AktG, 2. A. § 246 Rdn. 50). Das ist hinsichtlich der hier zu beurteilenden, auf die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat des übertragenden Rechtsträgers bezogenen Beschlüsse der Hauptversammlung der W zu verneinen. Bezüglich der Entlastungsbeschlüsse selbst ergibt sich das daraus, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die W mit der Verschmelzung erloschen ist. Eine Korrektur der erfolgten Entlastung durch eine weitere Hauptversammlung wäre nicht möglich. Grundlage des Anfechtungsrechts des Aktionärs ist zudem die Mitgliedschaft. Diese besteht nach erfolgter Verschmelzung allenfalls gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem einen Fall des Squeezeout (§ 327a AktG) betreffenden Urteil des BGH NZG 2007, 26 - Massa. Anders als dort kann die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO nicht auf die Situation bei der Verschmelzung auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Denn hier fehlt es bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage an einem mitgliedschaftlichen Verhältnis, das die Anfechtung rechtfertigen könnte. Auch zwingende Interessen der Aktionäre des übertragenden Unternehmens gebieten keine andere Entscheidung. Die Entlastung bewirkt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG).

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht gesondert bezüglich der von Rechtsanwalt Dr. Y gestellten Gegenanträge und damit für die Beschlussfeststellungsanträge zu 2. und 4. Diese waren den jeweils die Entlastung der Organe der W betreffenden Tagesordnungspunkten 3. und 4. der Hauptversammlung zugeordnet. Die Klägerinnen sind dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, eine Beschlussfassung über die Gegenanträge sei gemäß § 124 Abs. 4 S. 2 AktG nur möglich gewesen, weil diese zu den Tagesordnungspunkten 3. und 4. gestellt worden seien. Danach hat es sich um nicht bekannt gemachte Gegenanträge gehandelt. Solche sind zwar hinsichtlich einer Anordnung der Bestellung von Sonderprüfern im Rahmen von Tagesordnungspunkten betreffend die Entlastung von Organen zulässig (s. MünchKomm AktG/Kubis, 2. A. § 124 Rdn. 73). Aus dem Annexcharakter solcher Gegenanträge folgt aber, dass das Anfechtungsrecht des Aktionärs nicht weitergehen kann als hinsichtlich des zugehörigen Entlastungsbeschlusses. Im übrigen tritt die Kammer der Auffassung des LG Frankfurt a.M. bei, wonach für eine Sonderprüfung, mit der wie hier Schadensersatzansprüche vorbereitet werden sollen, auch im Fall der Verschmelzung neben einem Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG kein Raum ist (Beschluss vom 13.02.2007 - 3 - 16 0 6/06, Anlage B18 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2007, BA S. 4). Dafür spricht die Rechtslage im Fall des Squeezeout (s. BGH NJW-RR 2007, 99, 102, Tz. 30).

II. Wie im Haupttermin ausführlich erörtert worden ist, wären die Klagen zudem unbegründet, ohne dass es auf das Vorliegen von Anfechtungsgründen ankäme.

1. Die Klägerin zu 2. hat die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG versäumt. Ihre Klage ist zwar innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Die nach deren Ablauf am 27.07.2006 erfolgte Zustellung ist aber nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die Klägerin zu 2. hat den ausweislich BI. 93 d.A. am 13.06.2006 angeforderten Gerichtskostenvorschuss erst am 14.07.2006 (BI. V d.A.) bei der Gerichtskasse eingezahlt. Das war deutlich verspätet (s. zur Ausrichtung an einer 2 - Wochenfrist BGH NJW 1986,1347,1348; Zöller/Greger, ZPO, 26. A. § 167 Rdn. 15). Unerheblich ist, dass die Anfechtungsklagen gemäß § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zu verbinden waren. Die Vorschussanforderung war rechtmäßig. Das Gericht konnte nicht absehen, ob und welche der Anfechtungsklägerinnen den Gerichtskostenvorschuss zahlen würde. Als der Vorsitzende nach Kenntnis der Zahlung der Klägerin zu 1. die Zustellung von deren Klage am 06.07.2006 (BI. 29 d.A.) veranlasst hat, war die der Klägerin zu 2. zu- zubilligende Zahlungsfrist schon versäumt. Eine demnächstige Zustellung der Klage der Klägerin zu 2. wäre nicht mehr möglich gewesen. Die Verbindungspflicht gemäß § 246 Abs. 3 S. 3 AktG steht einer Fristversäumung einzelner Anfechtungskläger und der Folge der Unbegründetheit ihrer Klage nicht entgegen (OLG Frankfurt AG 2007, 592, 593). Das Bestehen der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen Anfechtungsklägern (§§ 62 1. Alt. ZPO, 248 Abs. 1 S. 1 AktG) ändert nichts am Erfordernis der fristgerechten Klageerhebung.

2. Die Klägerin zu 1. ist nicht Aktionärin der Beklagten. Unstreitig besitzt die Klägerin zu 1. keine Aktien der Beklagten. Würde man entgegen der Wertung unter I. das Rechtsschutzbedürfnis bejahen, käme es auf die Aktionärseigenschaft des Anfechtungsklägers in Bezug auf die Anfechtungsgegnerin an. Das frühere Halten von Aktien des übertragenden Unternehmens kann nicht genügen. Anderes ergibt sich nicht aus § 265 Abs. 2 ZPO. Wie dargelegt setzt die Anwendung dieser Vorschrift eine Veränderung nach Rechtshängigkeit voraus. Daran fehlt es hier.

3. Die Klägerin zu 2. gilt nicht als Aktionärin der Beklagten.

a. Nach eigenem Vortrag der Klägerinnen (Schriftsatz vom 26.01.2007, S. 5,6 unter 2., BI. 352, 353 d.A.) ist nicht die Klägerin zu 2. sondern die D (im folgenden D ) im Aktienregister der Beklagten eingetragen. Das soll auf einer zwischen dem Prime Broker der Klägerin zu 2., der V AG (im folgenden V), der Klägerin zu 2. und der D getroffenen "doppelten" Verwahrungsabrede beruhen. Ausweislich der Bestätigung der V vom 18.10.2006 (Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.01.2007) soll jedoch weder die Klägerin zu 2. noch die D im Aktienregister der Beklagten eingetragen sein, sondern die fraglichen Aktien wären auf den Namen der V AG R registriert. Das hat gemäß § 67 Abs. 2 AktG zur Folge, dass nur die als Aktionärin Eingetragene, also nicht die Klägerin zu 2. als Aktionär der Beklagten gilt. Das begründet eine unwiderlegliche Vermutung, nach anderer Ansicht eine Fiktion (s. Hüffer, AktG, aaO, § 67 Rdn. 13), was zum gleichen Ergebnis führen würde. Nur der Eingetragene ist zur Anfechtung berechtigt (Hüffer, aaO, Rdn. 14). Die abweichende Auffassung von K (BB 2004, 1293) bezieht sich in erster Linie auf hier nicht einschlägige Besonderheiten des Spruchverfahrens. Seine Auffassung, § 67 Abs. 2 AktG bezwecke keine Beschneidung der Rechte des tatsächlichen Aktionärs (aaO, S. 1294), ist nicht vereinbar mit der auch von ihm geteilten Einschätzung, die Vorschrift schütze die AG. Es liegt auf der Hand, dass dieser Schutz zu Lasten des nicht Eingetragenen gehen muss. § 67 Abs. 4 S. 2 AktG betreffend depotführende Gesellschaften ändert jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nichts an der Vermutungswirkung des § 67 Abs. 2 AktG. Erstere Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Inhaber von Namensaktien nicht eingetragen wird. Hier ist aber nach eigenem Vortrag der Klägerin zu 2. entweder die D oder die V als Inhaber der Namensaktien im Aktienregister eingetragen.

b. Abgesehen davon kann man dem Schreiben der V auch keine "doppelte Verwahrungsstruktur" entnehmen. Die Eintragung auf den Namen der D oder die V spricht eher für eine treuhänderische Übertragung der Aktien.

4. Ob die Klägerin zu 2. im Hinblick auf die Tatsache, dass nach der Bestätigung der V vom 18.10.2006 (Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.01.2007) auch die Aktien der W auf den Namen der V eingetragen gewesen sein sollen, in der Hauptversammlung der W vom 04.05.2006 erschienen war (s. § 245 Nr. 1 AktG), bedarf keiner Entscheidung.

5. Ob von den Klägerinnen geltend gemachte Anfechtungsgründe vorliegen, muss nicht entschieden werden.

III. Die Nebenintervenientin muss die Unzulässigkeit der Klagen und das Fehlen der Aktionärseigenschaft der Klägerinnen gegen sich gelten lassen. Ihre weitergehende Begründung der Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse zu 3. und 4. der Tagesordnung kann mangels Zulässigkeit der Klagen und fehlender Anfechtungsbefugnis der Klägerinnen nicht berücksichtigt werden. Ob die Nebenintervenientin zudem mit ihrem Vorbringen nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG präkludiert ist, kann - wie schon im Zwischenurteil der Kammer vom 29.05.2007 (UA S. 6 f. unter II.) - offen bleiben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 150.000 €






LG Bonn:
Urteil v. 08.01.2008
Az: 11 O 132/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6069a1ffb004/LG-Bonn_Urteil_vom_8-Januar-2008_Az_11-O-132-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share