Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 303/02

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2003, Az.: 15 W (pat) 303/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dieser Entscheidung das Patent widerrufen, das durch das Deutsche Patent- und Markenamt für einen Adsorptionsfilter mit hoher Luftdurchlässigkeit erteilt wurde. Das Patent wurde bereits am 22. April 1988 beantragt und am 17. Januar 2002 veröffentlicht. Gegen die Patenterteilung haben zwei Einsprechende Einspruch eingelegt, weil sie der Meinung waren, dass der Adsorptionsfilter gemäß dem Patentanspruch schon durch eine vorherige Schrift neuheitsschädlich vorweggenommen wurde. Beide Einsprechenden haben beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen. Allerdings haben sie später ihre Einsprüche zurückgezogen. Die Patentinhaberin hat das Patent verteidigt und beantragt, es aufrechtzuerhalten. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs nicht patentfähig ist, da er nicht neu ist. Es stellte fest, dass ein ähnlicher Adsorptionsfilter bereits in einer anderen Gebrauchsmusterschrift beschrieben wird. Daher wurde das Patent widerrufen und alle Unteransprüche fallen ebenfalls weg. Es war nicht nötig, auf weitere Argumente gegen das Patent einzugehen, da die Neuheit des Gegenstands bereits ausreichend begründet war.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.07.2003, Az: 15 W (pat) 303/02


Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 22. April 1988 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 38 13 563 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

"Adsorptionsfilter mit hoher Luftdurchlässigkeit"

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Januar 2002.

Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift hat folgenden Wortlaut:

"Adsorptionsfilter mit hoher Luftdurchlässigkeit, enthaltend ein hoch luftdurchlässiges, formstabiles, dreidimensionales, aus Drähten, Monofilamenten oder Stegen aufgebautes Trägergerüst, an dem eine Schicht von körnigen Adsorberteilchen eines Durchmessers von 0,1 bis 1 mm fixiert ist, wobei der Abstand der Drähte, Monofilamente oder Stege voneinander wenigstens doppelt so groß ist wie der Durchmesser der Adsorberteilchen."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 26 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen die Patenterteilung haben Einspruch erhoben:

1. H...-Werke, S... GmbH & Co. KG in G... (Einsprechende I) mit Schriftsatz vom 15. April 2002, 2. I... GmbH in L... (Einsprechende II) mit Schriftsatz vom 17. April 2002.

Die Einsprechenden trugen im wesentlichen vor, daß der beanspruchte Adsorptionsfilter gemäß Patentanspruch 1 durch DE 83 12 718 U1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Die Einsprechenden stellten übereinstimmend den Antrag, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende II stellte zusätzlich den Antrag, die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen.

Mit den Schriftsätzen vom 2. Juli und 8. Oktober 2002 haben die Einsprechenden ihre Einsprüche zurückgezogen.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 24. April 2003 das angegriffene Patent verteidigt und beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren gemäß § 147 Absatz 3 PatG. Dabei wird auch nach Rücknahme der Einsprüche das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortgesetzt (§ 61 Abs 1 PatG).

III.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren diskutierten Stand der Technik nicht patentfähig. Das Patent war daher zu widerrufen.

1. Die Offenbarung der geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 26 ist gegeben, da sich deren Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 24 herleiten lassen. Diese Patentansprüche sind daher formal zulässig.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu.

Der beanspruchte Adsorptionsfilter weist folgende Merkmale auf:

1. Der Adsorptionsfilter hat eine hohe Luftdurchlässigkeit und enthält 2. ein hoch luftdurchlässiges, formstabiles, dreidimensionales, aus Drähten, Monofilamenten oder Stegen aufgebautes Trägergerüst (nach Anspruch 19 ein großporiger retikulierter PUR-Schaum), 3. an dem eine Schicht von körnigen Adsorberteilchen (gemäß den Ansprüchen 2 und 13 kugelförmige Adsorberteilchen aus Aktivkohle)

4. eines Durchmessers von 0,1 bis 1 mm fixiert ist, 5. wobei der Abstand der Drähte, Monofilamente oder Stege voneinander wenigstens doppelt so groß ist wie der Durchmesser der Adsorberteilchen (gemäß Anspruch 20 PUR-Schaum mit Poren von 1,5 bis 3 mm Durchmesser).

Solche Adsorptionsfilter sind aus der Gebrauchsmusterschrift DE 8 312 718 U1 bekannt. Denn auch dort wird ein Filtereinsatz bestehend aus einer Schaumstoffmatte mit hoher Luftdurchlässigkeit beschrieben (Merkmal 1; vgl Gbm S 2 Abs 2). Dieser bekannte Filtereinsatz ist selbsttragend, somit formstabil, und besteht aus einem retikulierten Polyurethanschaum, somit dreidimensionalem Trägergerüst (Merkmal 2, vgl Gbm S 3 Abs 2 und S 4 Abs 4). Ein retikulierter Polyurethanschaum (PUR-Schaum) enthält, wie die Patentinhaberin in Sp 2 Z 59 bis 61 selbst bestätigt, üblicherweise Stege. Dabei ist die Oberfläche des bekannten Polyurethanschaums mit kugelförmigen Adsorberteilchen aus Aktivkohle dicht besetzt (Merkmal 3; vgl Gbm Ansprüche 1, 3 und 4). Der Durchmesser der Aktivkohlekugeln ist dort 0,25 bis 3,00 mm (Merkmal 4; vgl Gbm Ansprüche 4 und 5). Aus der Angabe in der Gebrauchsmusterschrift, daß die Stege dicht mit den Adsorberkügelchen besetzt sind und der Adsorptionsfilter trotzdem eine hohe Luftdurchlässigkeit hat, folgt, daß der Abstand der Stege voneinander wenigstens doppelt so groß ist wie die Durchmesser der Teilchen (Merkmal 5; vgl Gbm aaO).

Die gleiche Beurteilung des Merkmals 5 ergibt sich, wenn man die unwidersprochene Angabe der ehemaligen Einsprechenden 2 aus S 5 Mitte des Schriftsatzes vom 17. April 2002 zugrunde legt, dass eine Porendichte von etwa 10 ppi im Anspruch 1 der Gbm-Schrift einen Porendurchmesser von etwa 2,4 mm wiedergibt.

Aus diesem Vergleich der Merkmale folgt, daß die Patentinhaberin Filtereinsätze beansprucht, die auch schon entgegengehaltenen Gebrauchsmuster beschrieben sind.

Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Adsorptionsfilter ist daher wegen mangelnder Neuheit nicht gewährbar. Mit ihm fallen die ihm untergeordneten Patentansprüche 2 bis 26, da über den Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt befunden werden kann (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Bei diesem Sachstand erübrigte es sich, auf die weiterhin vorgetragenen Argumente gegen das Patent wie mangelnde Lehre, offenkundige Vorbenutzung und den damit angebotenen Zeugenbeweis einzugehen.

Kahr Jordan Klante Kellnerbr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.07.2003
Az: 15 W (pat) 303/02


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