Landgericht Köln:
Urteil vom 11. Mai 2011
Aktenzeichen: 28 O 763/10

(LG Köln: Urteil v. 11.05.2011, Az.: 28 O 763/10)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

den Film „Z“ oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1) EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Z". Sie beauftragte die Firma M. mit der Überwachung, ob dieses Filmwerk in sogenannten Peerto-Peer-Netzwerken unerlaubt zum Download angeboten wird. Mit Hilfe der von ihr entwickelten Software "Observer" stellte die M. fest, daß das Filmwerk "Z" in dem Peerto-Peer-Netzwerk D u.a. zu den folgenden Zeitpunkten über die nachfolgend genannten IP-Adressen zum Download bereitgehalten wurde:

25.09.2009, 01:16:02 Uhr, IP-Adresse: ......

26.09.2009, 01:41:51 Uhr, IP-Adresse: ......

26.09.2009, 12:45:48 Uhr, IP-Adresse: ......

27.09.2009, 11:04:13 Uhr, IP-Adresse: ......

28.09.2009, 15:09:26 Uhr, IP-Adresse: ......

Die U AG als zuständiger Internet-Service-Provider erteilte der Klägerin auf eine entsprechende Gestattungsanordnung des Landgerichts Köln vom 27.10.2009, 9 OH 1563/09 die Auskunft, dass diese IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten sämtlich der Beklagten zugewiesen gewesen seien.

Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten und zum Ersatz des materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auffordern.

Unter dem 14.04.2010 erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sodann ohne Angabe eines konkreten Aktenzeichens und ohne sonstigen Bezug eine von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete und im Namen von 9 Unterlassungsschuldnern, darunter der Beklagten, abgegebene Unterlassungserklärung des Inhalts, daß diese sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist, verpflichteten, es zu unterlassen, "geschützte Filmwerke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen." Wegen der Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung wird auf Bl. 124 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Unterlassungserklärung nicht für ausreichend, da sie einerseits zu weitgehend und zu unbestimmt sei und andererseits auch die Verletzungshandlung der Vervielfältigung nicht erfasse. Sie verfolgt ihr Unterlassungsbegehren deshalb mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin hat dabei neben dem auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten gerichteten und zunächst auch die Umsatzsteuer beinhaltenden und auf EUR 1.641,96 lautenden Zahlungsantrag ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerin, insbesondere den Film "Z" im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2011 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 hat sie den Unterlassungsantrag abgeändert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Film "Z" oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;

b) an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit und bestreitet in der Sache für ihre Person, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben; sie nutze keine Tauschbörsenprogramme. Weiterhin bestreitet sie mit Nichtwissen, daß über ihren Internetanschluß die behauptete Verletzungshandlung überhaupt erfolgt sei. Sie unterhalte ein entsprechend dem Stand der Technik verschlüsseltes drahtloses Netzwerk, zu dem nur die im Haushalt wohnenden erwachsenen Familienangehörigen, namentlich ihr erwachsener Sohn Zugang hätten. Ob dieser Tauschprogramme nutze, wisse sie nicht. Es sei ihr auch nicht zumutbar, ihren Sohn auf das Verbot urheberrechtswidriger Verhaltensweisen hinzuweisen und sein Verhalten zu überwachen, zumal ohnehin keine technischen Möglichkeiten bestünden, die Nutzung von Tauschbörsen durch Familienmitglieder sicher zu unterbinden.

Überdies fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn sie habe schon unter dem 16.02.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nach welcher sie sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist, verpflichtet habe, es zu unterlassen, "geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen." Wegen der Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung, deren Existenz und Zugang die Klägerin bestreitet, wird auf Bl. 126f d.A. Bezug genommen.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, daß Abmahnkosten auch deshalb nicht zu ersetzen seien, weil die Abmahnung zum einen rechtsmißbräuchlich sei, da die Klägerin im reinen Gebührenerzielungsinteresse massenhaft die Nutzer der Tauschbörsen abmahne, nicht jedoch gegen die Erstanbieter vorgehe und zum anderen davon auszugehen sei, daß die Klägerin mit ihren Prozeßbevollmächtigten eine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen habe. Jedenfalls aber liege ein Fall von § 97a Abs. 2 UrhG vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlung ist überall dort begangen, wo das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, ein Download also erfolgen kann. Insoweit besteht Begehungsgefahr jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts Köln, in dem der Download auch bestimmungsgemäß möglich war und künftig erfolgen könnte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, § 32 ZPO begründe eine Zuständigkeit nur insoweit, als das angegangene Gericht das sachnächste sei, läßt sich diese Einschränkung weder dem Gesetz noch der in Bezug genommenen Entscheidung BGH VI ZR 217/08 v. 10.11.2009 entnehmen. Insbesondere aus letzterer läßt sich - ungeachtet des Umstandes, daß sich diese Entscheidung im Unterschied zum vorliegenden Fall mit der internationalen Zuständigkeit, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Begründung und nicht der Verneinung der Zuständigkeit befaßte - nur entnehmen, daß die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt. Daran hat auch die Kammer keinen Zweifel; entscheidend ist vielmehr, daß sich die Website bestimmungsgemäß auch an im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Nutzer richtet und die Rechtsverletzung daher auch in diesem droht. Dies ist bei der hier streitgegenständlichen Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Tauschbörsen schon nach dem Wesen derselben, die auf der Basis der Vernetzung ihrer Nutzer funktionieren, der Fall.

II.

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.

1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15, 31 UrhG an dem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) "Z". In diese Rechte hat die Beklagte rechtswidrig eingegriffen, indem über ihren Internetanschluß das Filmwerk ohne Zustimmung der Klägerin über das Peerto-Peer-Netzwerk D zu den genannten fünf Zeitpunkten zum Download bereitgehalten und damit vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) wurde.

a) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar trifft grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH v. 12.05.2010, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens (GRUR 2010, 633ff) besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Klägerin hat den Vermutungstatbestand dargetan und die Beklagte ist diesem weder ausreichend entgegengetreten, noch ist es ihr nach ihrem Verteidigungsvorbringen gelungen, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Sie ist daher auf der Grundlage ihres eigenen Verteidigungsvorbringens bereits als aktive Täterin bzw. unmittelbare Handlungsstörerin anzusehen; jedenfalls aber wäre sie als Zustandsstörerin anzusehen.

aa) Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlußinhabers, die dessen sekundäre Darlegungslast begründet, setzt voraus, daß feststeht, daß das geschützte Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet war. Hierzu hat die Klägerin die Ermittlungsprotokolle der Firma M sowie die Auskünfte der DTAG als Internet-Service-Provider vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht bestritten, daß die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, was allein den Vermutungstatbestand erfüllt und die Vermutungsfolge begründet. Sie hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, daß über ihren Internetanschluß eine Rechtsverletzung erfolgt sei. Das aber liegt zum einen sowohl sie selbst betreffend als auch bezüglich der Familienmitglieder, die sie zur Not befragen muß, in ihrem eigenen Erkenntnis- und Verantwortungsbereich und kann deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte hätte vielmehr ausdrücklich bestreiten müssen, daß weder sie, noch die Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen haben. Zum anderen kommt hinzu, daß dieses Bestreiten nicht den Vermutungstatbestand sondern die Vermutungsfolge betrifft.

bb) Demnach ist davon auszugehen, daß das geschützte Werk "Z" von IP-Adressen aus, die zu den fraglichen Zeitpunkten der Beklagten zugeordnet waren, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Nach der Entscheidung BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens - besteht die tatsächliche Vermutung dafür, daß diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlußinhaber nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dartut, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen. Ein bloß einfaches Bestreiten der eigenen Täterschaft genügt daher nicht.

Vorliegend hat sich die Einlassung der Beklagten indes zunächst in einem bloß einfachen Bestreiten der eigenen Täterschaft und dem Hinweis, daß noch andere erwachsene Familienmitglieder Zugang zu dem Internet gehabt hätten, erschöpft. In der Duplik konkretisierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, daß auch ihr im Haushalt lebender erwachsener Sohn Zugang zu dem Internetanschluß gehabt habe, sie aber nicht wisse, ob dieser Tauschbörsen genutzt habe.

Nach Auffassung der Kammer genügt dieser Vortrag den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung 6 W 42/11 vom 06.04.2011 hieran keine hohen Anforderungen gestellt und bereits in dem Umstand, daß der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Beklagten unstreitig ebenfalls Zugriff auf das Internet gehabt habe, die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf erkannt, weil auch der Ehemann die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Hieraus kann nach Auffassung der Kammer indes nicht der Schluß gezogen werden, daß bereits jeder Hinweis auf die Zugangsmöglichkeit einer dritten Person ohne weitere Nachforschung und Darlegung zu deren Tätigkeit ausreichend wäre, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Denn würde man den schlichten Hinweis auf eine dritte Person als ausreichend ansehen, fiele die vom BGH in der Entscheidung Sommer unseres Lebens aufgestellte tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers, die ihren Grund in der Beweisnot des Rechteinhabers findet, im Ergebnis in sich zusammen. Denn dann bestünde für den Rechteinhaber das Risiko, daß der Anschlußinhaber durch Bestreiten der eigenen Täterschaft und den bloßen Verweis auf die Möglichkeit einer Tatbegehung durch einen Dritten die tatsächliche Vermutung widerlegt und sich hinsichtlich seiner dann nur noch in Betracht kommenden Störereigenschaft entlastet, umgekehrt aber der in Bezug genommene Dritte wiederum die Verantwortlichkeit unter Hinweis auf den Anschlußinhaber abstreitet. Nimmt man die sekundäre Darlegungslast und die sie tragenden Erwägungen ernst, muß daher nach Auffassung der Kammer zumindest "Roß und Reiter" genannt und mitgeteilt werden, wer die Tat begangen hat. Denn nur dann kann der Kläger, zu dessen Gunsten und wegen dessen Unkenntnis der tatsächlichen Umstände die Vermutung überhaupt besteht, den Prozeß sachgerecht fortführen, da eine Störereigenschaft an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft, je nachdem ob die Tat durch Haushaltsangehörige (unterbliebene Belehrung/Kontrolle) oder durch außenstehende Dritte begangen sein soll (unterbliebene Sicherung des Anschlusses). Das setzt voraus, daß die Beklagte mitteilt, ob und wenn ja welcher Haushaltsangehörige die Tat begangen hat oder dass sie auch für diese eine Tatbegehung substantiiert bestreitet, so daß nur eine Tatbegehung durch außenstehende Dritte in Betracht kommt. Die Beklagte muß sich deshalb zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie in einem ersten Schritt in Zweifel zieht, daß die Rechtsverletzung überhaupt über ihren Internetanschluß erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreitet und auf einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordert. An einem solchen Vortrag fehlt es hier, so daß die tatsächliche Vermutung gegen die Beklagte streitet.

cc) Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Beklagte jedenfalls als Störerin haftbar. Störer ist grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise adäquat kausal zu Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Um eine ausufernde Haftung zu vermeiden, ist allerdings die Verletzung von Prüfpflichten erforderlich, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH v. 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens).

Eine solche Verletzung von Prüfpflichten liegt zum einen vor, soweit der W-Lan Anschluß nicht ordnungsgemäß gesichert ist. Auch hierzu hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen: sie hat lediglich unsubstantiiert erklärt, eine dem Stand der Technik eingesetzte Verschlüsselung eingesetzt zu haben, weswegen Fremden der Zugang zu ihrem Anschluß unmöglich gewesen sei. Weitere Ausführungen zur Art der Verschlüsselung macht sie nicht. Für eine Verletzungshandlung durch Dritte würde die Beklagte daher als Störerin auf Unterlassung haften.

Dies gilt ebenso, wenn die Verletzungshandlung nicht durch Dritte, sondern durch die grundsätzlich zur Nutzung des Internetanschlusses berechtigten Familienmitglieder erfolgt wäre. Zwar mag man erwägen, daß eine Aufklärungs- und Überprüfungspflicht gegenüber dem Ehegatten unzumutbar ist, denn auch wenn der Telefon- und Internetanschluß - wie häufig - nur auf einen der Ehegatten angemeldet ist, werden die Ehegatten entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft doch von einem gemeinsamen Anschluß ausgehen, zumal sie nach § 1357 BGB auch beide wirtschaftlich dafür einzustehen hätte. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn dieses Argument überzeugt nicht gegenüber sämtlichen anderen Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder sonstigen Hausgenossen (vgl. OLG Köln, GRUR RR 2010, 173). Denn diese sind nicht Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft, sondern ihnen wird Teilhabe lediglich gestattet. In diesen Fällen aber ist es nach Auffassung der Kammer nicht unzumutbar, auf die Einhaltung der Grenzen ordnungsgemäßer Nutzung zu drängen.

b) Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Sie ist auch weder durch die Unterlassungserklärung vom 14.04.2010 noch durch diejenige vom 16.02.2010 entfallen. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind einerseits schon inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche "geschützte Werke" der Klägerin beziehen. Überdies begründet die darin liegende Weite der Erklärung auch durchgreifende Zweifel an deren Ernsthaftigkeit.

c) Für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rechteinhaber dürfen grundsätzlich frei entscheiden, gegen welche Verletzer sie vorgehen. Im Übrigen fehlt auch jeder greifbare Vortrag dazu, daß die Klägerin gerade nicht gegen die Erstverletzer vorgeht.

2. Aus den vorgenannten Gründen war zugleich die Abmahnung berechtigt, so daß auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG). Dieser ist - so wie er mit der Klagebeschränkung geltend gemacht wird, nämlich ohne Umsatzsteuer - grundsätzlich zutreffend berechnet. Gegen den zugrunde gelegten Streitwert von EUR 50.000,00 bestehen bei einem Kinofilm der vorliegenden Art keine Bedenken. Auch der Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Es liegt auch kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, denn angesichts des Umstandes, daß die Rechtsverletzung an einem Kinofilm erfolgte, ist die Schwelle der Unerheblichkeit überschritten, zumal wenn man berücksichtigt, daß dieser Film nach den Darlegungen der Klägerin zu fünf Zeitpunkten angeboten wurde.

Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die Klägerin habe mit ihren Anwälten ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart, erfolgt dies erkennbar ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich. Ob nach einer außergerichtlichen Einigung weniger verlangt wird, kann dahinstehen, da nachträgliche Einigungen über die Gebührenhöhe nicht per se untersagt sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage eingeschränkt hat, liegt hierin eine teilweise Klagerücknahme, die zur Auferlegung des hierauf entfallenden Kostenanteils führt. Die Klägerin hat den Antrag, der ursprünglich auf sämtliche ihrer urheberrechtlich geschützten Werke lautete, zum einen auf das konkrete Werk "Z" beschränkt und stützt sich zudem auch nicht mehr auf die Verletzungshandlung des Verbreitens. Weiterhin hat sie den Antrag dahingehend eingeschränkt, daß als Tatmedium allein das Internet erfaßt ist und die unbestimmte Verletzungshandlung eines öffentlich zugänglich Machens "auf sonstige Art und Weise" nicht weiter verfolgt wird. Diese Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages ist mit einer Kostenquote von 20% zu bemessen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Streitwert:

a) bis zum 21.01.2011: 50.000,00 EUR

b) danach: 40.000,00 EUR






LG Köln:
Urteil v. 11.05.2011
Az: 28 O 763/10


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