Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Juli 2006
Aktenzeichen: 4 StR 320/95

(BGH: Beschluss v. 04.07.2006, Az.: 4 StR 320/95)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Rechtsanwalts S. vom 14. Dezember 1994 gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1994 wirksam mit Schreiben vom 4. September 1995 zurückgenommen worden ist.

2. Die Revision des Verurteilten vom 23. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2006 unter II. 1 zutreffend ausgeführt hat, steht auf Grund der freibeweislich eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt St. vom 5. September 1995 fest, dass Rechtsanwalt S. , der die Revision vom 14. Dezember 1994 unterschrieben hat, nicht zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts St. bestellt (§ 53 BRAO) und auch nicht von dem Angeklagten bevollmächtigt worden war. Rechtsanwalt S. handelte damit ohne Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 297 StPO. Seine deshalb unzulässige Revision wurde wirksam zurückgenommen (vgl. BGH NStZ 1995, 356). Der Ermächtigung des Angeklagten bedurfte Rechtsanwalt S. hierzu nicht, da er nicht dessen Verteidiger war.

2. Die Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2006 wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 und 2 StPO eingelegt und ist deshalb unzulässig.

3. Es besteht kein Anlass, Frau Rechtsanwältin K. als weitere Pflichtverteidigerin zu bestellen.

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BGH:
Beschluss v. 04.07.2006
Az: 4 StR 320/95


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