Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 147/01

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2002, Az.: 30 W (pat) 147/01)

Tenor

1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Markesiehe Abb. 1 am Endeist international registriert unter der Nummer IR 685 555 und begehrt Schutzerstreckung für die Bundesrepublik Deutschland für die Waren

"Emballages metalliques et en fer blanc; capsules;

emballages en papier et en carton; matières plastiques pour emballages non compris dans d'autres classes;

emballages en matières plastiques; meubles en bois et en matières plastiques, meubles de bureau, meublesmetalliques, etagères, bibliothèques, boîtes en bois et en matières plastiques; bouchons de bouteilles et casiers à bouteilles".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 7. Mai 1996 eingetragenen Bildmarkesiehe Abb. 2 am Endeeingetragen für

"Möbelbeschläge aus Metall; Möbelbezüge aus Leder; Möbel und deren Teile, insbesondere Betten, Bettgestelle, Futongestelle, Bettrahmen, Lattenroste, Polstermöbel, Regale, Schränke, Stühle, Tische, Möbelbeschläge (nicht aus Metall); Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Matratzen, Auflagenmatratzen, Matratzenschoner, Matratzenabschirmmatten, Sprungfedermatratzen, Futonmatratzen; Möbelstoffe."

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 14. März 2001 zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass, auch wenn im Bereich der Klasse 20 (Möbel) teilweise Warenidentität bestehe, dennoch ein ausreichender Markenabstand gewährleistet sei. Eine Reduktion der beiden gegenüberstehenden Zeichen auf den Buchstaben "K" sei nicht angebracht; vielmehr stünden sich die Zeichen inihrer konkreten graphischen Ausgestaltung gegenüber, weshalb eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei. Im übrigen seien nach Ansicht der Markenstelle Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung nicht schutzfähig, weshalb eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Elementen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen könne.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, angesichts der in Klasse 20 gegebenen Warenidentität sei ein großer Markenabstand zu fordern, der hier nicht vorliege. Beide Zeichen ließen sich mit "K" bezeichnen, so dass jedenfalls klangliche Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2001 aufzuheben und der IR-Marke den nachgesuchten Schutz zu verweigern.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch auf die Waren "meubles en bois et en matières plastiques, meubles de bureau, meubles metalliques, etagères, bibliothèques" beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, da auch nach Auffassung des Senats eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht besteht.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 359 - BAYER/BeiChem; MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN).

Die noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren "meubles en bois et en matières plastiques, meubles de bureau, meubles metalliques, etagères, bibliothèques" sind mit den "Möbeln und deren Teilen" der Widerspruchsmarke identisch oder aber im nächsten Ähnlichkeitsbereich, weshalb an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen sind, die hier aber eingehalten werden.

Ausgehend von einer - infolge der bildlichen Gestaltung - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist der danach erforderliche Markenabstand noch gewahrt. Die Beurteilung hat sich am Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen sowohl unter Berücksichtigung der die Kennzeichnungskraft bestimmenden Teile als auch unter Beachtung des durchschnittlichen Abnehmers der betreffenden Waren zu orientieren, wobei die Eintragungsform der Marke in ihrer jeweiligen Gesamtheit zugrunde zu legen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; WRP 1999, 192 - Lions). Der Durchschnittsverbraucher der hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr, ohne auf die verschiedenen einzelnen Elemente zu achten (vgl EuGH aaO). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das jeweilige Zeichen nicht einer analysierenden Betrachtungsweise unterzogen wird. Das gilt bei Wortzeichen mit einem bestimmten Sinn in einzelnen Bestandteilen ebenso wie bei reinen Bildzeichen, die (auch) einen Bedeutungsgehalt vermitteln. Auf diesen dürfen sie auch nicht teilweise reduziert werden (BGH BlPMZ 2000, 247, 248 - ARD-1; GRUR 1995, 269 - U-KEY; WRP 1998, 868 - MEISTERBRAND;).

In der somit im Vordergrund stehenden Gesamtbetrachtung der beiden Zeichen bestehen zahlreiche auffällige und die Unterscheidbarkeit sicher gewährleistende Unterschiede: Die Verzierung des von rechts oben nach links unten gehenden Balkens der jüngeren Marke, die durch ihre Rundungen dem Zeichen auch eine plastische Wirkung verleiht, hat in der Widerspruchsmarke, die aus Dreiecken und Winkeln zusammengesetzt ist, keinerlei Parallele. Als Bilder bieten die Zeichen somit keine Verwechslungsgefahr. Da die hier betroffenen Waren in aller Regel nicht auf bloße mündliche Benennung hin erworben werden, sondern bei Möbeln, Regalen etc der Kauf auf Sicht wohl noch mehr als bei Bekleidung dominiert, ist die Möglichkeit, dass sich die Marken nur klanglich begegnen, bereits von den tatsächlichen Verhältnissen her auf Ausnahmesituationen reduziert.

Verwechslungsgefahr kann dabei nur in Betracht kommen, wenn sich beide Zeichen mit K benennen lassen. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht der Fall.

Es kann hier dahinstehen, ob sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke - wie die Markenstelle annimmt - wegen Schutzunfähigkeit des Buchstabens "K" auf die graphische Gestaltung beschränkt. Zwar ist vorliegend im Eintragungsverfahren der Widerspruchsmarke der Frage nicht nachgegangen worden, inwieweit im Bereich der hier maßgebenden Waren Einzelbuchstaben infolge ihrer Verwendung als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehren (vgl BGH GRUR 2001, 161, 162 Buchstabe "K"). Diese Prüfung braucht auch im jetzigen Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden. Selbst wenn sich dabei nämlich ergibt, dass K Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könnte und auch kein Freihaltebedürfnis besteht, ließe sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf die Verwendung des K in gewöhnlicher Schrift beziehen. Der Buchstabe K als solcher ist nämlich allenfalls ein einzelnes Element der Widerspruchsmarke. Betrachtet man diese als reine Bildmarke, so wird sie mit K nicht naheliegend, ungezwungen und erschöpfend bezeichnet, sieht man in ihr ein Kombinationszeichen aus Bild und Buchstaben, so ist K für das Zeichen nicht (allein) prägend.

1. Beurteilung des Zeichens als (reine) Bildmarke:

Die Widerspruchsmarke besteht aus zwei rechtwinkligen und an einer Horizontalachse gespiegelten Dreiecken, auf die ein um 90¡ verdrehtes "V" deutet, wobei alle Elemente flächig gestaltet und mit einer Umrisskonturierung versehen sind. Sie weicht von üblichen Darstellungsformen des Buchstabens K in nicht unerheblicher Weise ab. Insbesondere fehlt der Widerspruchsmarke die für den Buchstaben "K" charakteristische senkrechte Linie am linken Rand des Zeichens vollständig, so dass schon fraglich erscheint, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke überhaupt mit dem Buchstaben K in Verbindung setzen. Es mag gleichwohl unterstellt werden, dass zumindest ein nicht nur unwesentlicher Teil des angesprochenen Publikums eine gewisse Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit einer Darstellung des Buchstaben K sieht. Es mag für diese auch verlockend sein, das Zeichen mit K zu benennen, zumal der Verkehr im allgemeinen bestrebt ist, nach möglichst einfachen Benennungen von Bildern zu suchen. Markenrechtlich ist insoweit jedoch zu beachten, dass beim Zusammentreffen von Wort-/Bildzeichen eine Verwechslungsgefahr nur insoweit in Betracht kommt, als das Bildzeichen "naheliegend, ungezwungen und erschöpfend" mit dem kollisionsbegründenden Wort bezeichnet wird (vgl BGH BlPMZ 1975, 381 - WMF-Mondmännchen; BPatG E 36, 137 - Schlüssel; BGH WRP 1999, 1041 - Schlüssel). Dies gilt entsprechend, wenn sich zwei bildhaft gestaltete Buchstabenzeichen gegenüberstehen. Auch hier darf der markenrechtliche Grundsatz nicht vernachlässigt werden, dass der Schutz der älteren Marke sich nicht ohne weiteres auf jedes ihrer Elemente bezieht. Zwar gilt der zur Zeit des WZG gültigen Gesetzeslage entsprechende Grundsatz nicht mehr ohne weiteres, daß bildhaft ausgestaltete Buchstabenzeichen nur für diese Bildwirkung Schutz beanspruchen können, weil sie nur dann eingetragen werden konnten, wenn die bildhafte Wirkung so deutlich war, dass das Zeichen nicht mehr "ausschließlich" aus Buchstaben bestand (vgl dazu zB Althammer, Zur Eintragbarkeit von Zahlen- und Buchstabenzeichen, Mitt 1991, 4). Andererseits kann auch durch die seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes grundsätzlich mögliche Registrierung von Buchstaben nicht bildhaften Buchstabenzeichen ein Doppelschutz als Bild- wie auch als Buchstabenzeichen zukommen. Wie bei anderen Bildzeichen ist demnach auch bei der Widerspruchsmarke zu entscheiden, ob sie naheliegend, ungezwungen und erschöpfend mit K zu bezeichnen ist. Nur dann könnte ihr aus Rechtsgründen Schutz auf den Buchstaben als solchen zu gewähren sein. Das ist aber bei der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer besonderen Darstellungsform nicht möglich. Ihre bildliche Gesamtwirkung bestimmt die Darstellung einer in zwei rechtwinklige Dreiecke eingebetteten Pfeilform. Sie entbehrt damit weitgehend der, den Buchstaben "K" kennzeichnenden, typographischen Elemente. Soweit das Zeichen an diesen Buchstaben erinnert, würde es mit K nicht erschöpfend bezeichnet, da damit die bildliche, sich nicht auf eine bloße Verzierung oä beschränkende und insgesamt nicht unwesentliche graphische Wirkung nicht ausgedrückt würde.

2. Sieht man in der Marke ein aus Bild- und Buchstabenelementen zusammengesetztes Zeichen führt dies zum selben Ergebnis. Bei Zeichen, die aus mehreren Elementen zusammengefügt sind, muß im Kollisionsverfahren jeweils festgestellt werden, ob der für die Kollision in Betracht zu ziehende Zeichenteil das Zeichen allein prägt. Eine bloße Gleichwertigkeit neben weiteren Zeichenelementen reicht dabei nicht aus (vgl etwa BGH GRUR 1998, 1014 - EKKO BLEIFREI). Dies ist notwendige Folge daraus, dass das Markenrecht keinen Elementenschutz gewährt. Diese für mehrgliedrige Marken entwickelte Rechtsprechung muß sinngemäß auch für den vorliegenden Fall angewendet werden. Dass sich die Bildelemente, aus denen das Zeichen zusammengesetzt ist, in einem (möglicherweise von einem Teil des Publikums erkannten) K derart auflösen, dass sie für den Gesamteindruck keine (mit-)prägende Bedeutung mehr haben, kann der Senat nicht feststellen. Es hätte auch die Folge, dass die Widersprechende keinen Schutz auf die bildliche Wirkung ihrer Marke beanspruchen könnte.

3. Es besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Hierbei ist nicht ausreichend, dass die beiden Zeichen sich auf einer, nicht naheliegenden Benennungsebene treffen können. Die menschliche Fähigkeit, gedankliche Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, daß der vom Markenrecht gewährte absolute Schutz an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen sich nicht gegen die Verwendung von Bezeichnungen richtet, deren Ähnlichkeit allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang einzelner, schriftbildlich nicht zu verwechselnder Begriffe hergestellt werden kann (BGH BlPMZ 1998, 521- Stephanskrone I).

4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Die Frage, ob von an Einzelbuchstaben angenäherten Bildmarken Schutz für den Buchstaben als solchen unter Außerachtlassung der graphischen Gestaltung beansprucht werden kann ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl zur Spruchpraxis des HABM Weberndörfer in MarkenR 2001, 436, 437 Fußnote 16).

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann Winter Voit Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/30W(pat)147-01.1.3.gif Abb. 2 Abb. 3 http://agora/bpatgkollision/docs/30W(pat)147-01.2.3.gif






BPatG:
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Az: 30 W (pat) 147/01


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