Landgericht Bochum:
Urteil vom 9. Dezember 2009
Aktenzeichen: I-13 O 247/09

(LG Bochum: Urteil v. 09.12.2009, Az.: I-13 O 247/09)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin handelt unter der Domain .........# u. a. mit Gartenartikeln. Die Verfügungsbeklagte vertreibt auf der Auktionsplattform f ebenfalls gewerblich Gartenartikel.

Die Verfügungsbeklagte verwandte bei dem Artikel mit der Artikelnummer ......# folgende Klausel: "Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt."

Die Verfügungsklägerin trägt vor: Die von der Verfügungsbeklagten verwendete Klausel sei unzulässig, weil Individualabreden, seien sie auch nur mündlich erfolgt, Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten.

Die Verfügungsklägerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Gartenartikel mit privaten Endverbrauchern die nachfolgende Klausel zu verwenden:

"Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt."

wie auf dem Onlinemarktplatz f bei dem Artikel mit der Artikelnummer ......# geschehen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor: Die beanstandete Klausel verstoße weder gegen die Rechtsprechung des BGH noch gegen § 305 BGB. Es handele sich um eine sogenannte Abwehrklausel, die dazu dienen solle, lediglich den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geltung zu verschaffen. Ein Verstoß gegen den in § 305 b BGB angeordneten Vorrang von Individualabreden komme bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel nicht in Betracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil kein Verfügungsanspruch vorliegt. Die Verfügungsklägerin kann von der Beklagten nicht nach §§ 4, 8, 12 UWG Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel verlangen. Entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Auffassung beinhaltet die Klausel keinen Verstoß gegen § 305 b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Klausel bezweckt nicht den Ausschluss mündlicher Vereinbarungen. Vielmehr erschöpft sich ihr Anwendungsbereich im Ausschluss abweichender und entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine derartige Abwehrklausel ist grundsätzlich wirksam. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Klausel ersichtlich nicht an private Endverbraucher, sondern an von der Verfügungsbeklagten ebenfalls mit dem Angebot angesprochene Unternehmer wendet, da die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Verbraucher nahezu ausgeschlossen sein dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 09.12.2009
Az: I-13 O 247/09


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