Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2007
Aktenzeichen: 17 W (pat) 14/05

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2007, Az.: 17 W (pat) 14/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2007 entschieden, dass die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen wird.

Das Patent betrifft einen Schmelzleiteraufbau, der beispielsweise in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden kann, um Stützpunktsicherungen selektiv abzuschalten, bevor die Hauptsicherung zu schmelzen beginnt. Der Schmelzleiteraufbau besteht aus einer Sammelschiene als Stromzuführung und mehreren Anschlussstücken, die über Schmelzleiter mit der Sammelschiene verbunden sind. Die Sammelschiene und die Anschlussstücke haben dabei einen größeren Querschnitt als die jeweiligen Schmelzleiter. Weiterhin enthält der Schmelzleiteraufbau im Gehäuse zwei unterschiedliche Metalle und Trennwände zur Abschottung der Schmelzleiter.

Die Patentinhaberin hat gegen den Beschluss des Patentamts Einspruch erhoben, der daraufhin das Patent widerrufen hat. Die Patentinhaberin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und beantragt, dass das Patent aufrechterhalten wird. Das Bundespatentgericht hat jedoch entschieden, dass der Patentanspruch nicht patentfähig ist.

Als nächstkommender Stand der Technik wurde die Druckschrift (2) betrachtet, aus der ein ähnlicher Schmelzleiteraufbau bekannt ist. Es wurde festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs nicht über den Inhalt dieser Druckschrift hinausgeht. Daher ist der Anspruch nicht erfinderisch und das Patent wurde widerrufen.

Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.06.2007, Az: 17 W (pat) 14/05


Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die am 9. November 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 196 46 264.9-32 wurde am 25. Mai 2000 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent unter der Bezeichnung

"Schmelzleiteraufbau"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 26. Oktober 2000.

Gegen das Patent hat die Firma G... GmbH & Co. KG in W... am 26. Januar 2001 Einspruch erhoben. Sie hat ihren Einspruch auf Druckschriften gestützt und mangelnde Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des Patentgegenstandes geltend gemacht.

Die Patentabteilung 32 hat mit Beschluss vom 5. November 2004 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und - das Patent gemäß Hauptantrag aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1 vom 4. Juni 2002, eingegangen am 6. Juni 2002, sowie den Patentansprüchen 2 bis 9 und den übrigen Unterlagen wie erteilt,

- hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten wie Hauptantrag, wobei das erste kennzeichnende Merkmal von Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 5. Juni 2007, eingegangen am 6. Juni 2007, präzisiert wird in "dass im Gehäuse wenigstens ein Schmelzleiter einen geringeren Querschnitt und damit eine unterschiedliche Charakteristik und/oder unterschiedliche Nennstromstärke als der andere hat".

Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren zunächst mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende den Einspruch zurückgezogen.

Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind unter Anderem folgende Druckschriften genannt worden:

(1): DE 296 07 130 U1,

(2): DE 295 20 691 U1,

(5): DE 30 44 711 A1,

(6): DE-OS 19 00 221,

(12): EP 0 802 553 A2.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Schmelzleiteraufbau mit einer Sammelschiene (1) als Stromzuführung und mit wenigstens zwei jeweils über einen Schmelzleiter (2, 2') mit der Sammelschiene (1) elektrisch und mechanisch verbundenen Anschlußstücken (3, 3'), die alle einen in einem Gehäuse angeordneten, flächigen, integralen Aufbau aus Metall bilden, wobei die Sammelschiene (1) und die Anschlußstücke (3, 3') einen größeren Querschnitt haben als der jeweilige Schmelzleiter (2, 2'), dadurch gekennzeichnet, dassim Gehäuse wenigstens ein Schmelzleiter (2, 2') einen geringeren Querschnitt als der andere hat, im Gehäuse der Schmelzleiter (2, 2') zwei unterschiedliche Metalle enthält und das Gehäuse Trennwände für die Abschottung zweier nebeneinander angeordneter Schmelzleiter (2, 2') gegeneinander aufweist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"1. Schmelzleiteraufbau mit einer Sammelschiene (1) als Stromzuführung und mit wenigstens zwei jeweils über einen Schmelzleiter (2, 2') mit der Sammelschiene (1) elektrisch und mechanisch verbundenen Anschlußstücken (3, 3'), die alle einen in einem Gehäuse angeordneten, flächigen, integralen Aufbau aus Metall bilden, wobei die Sammelschiene (1) und die Anschlußstücke (3, 3') einen größeren Querschnitt haben als der jeweilige Schmelzleiter (2, 2'), dadurch gekennzeichnet, dassim Gehäuse wenigstens ein Schmelzleiter (2, 2') einen geringeren Querschnitt und damit eine unterschiedliche Charakteristik und/ oder unterschiedliche Nennstromstärke als der andere hat, im Gehäuse der Schmelzleiter (2, 2') zwei unterschiedliche Metalle enthält und das Gehäuse Trennwände für die Abschottung zweier nebeneinander angeordneter Schmelzleiter (2, 2') gegeneinander aufweist."

Der Erfindung soll gemäß Patentschrift Seite 2 Zeilen 59 bis 65 die Aufgabe zugrunde liegen, einen Schmelzleiteraufbau der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art technisch zu vereinfachen, kostengünstiger zu gestalten, hinsichtlich Gewicht und Raumbedarf sparsamer zu machen und unter Vorsehen eines ausreichenden Missbrauchschutzes eine individuelle Anpassung an verschiedene Bedürfnisse, zum Beispiel Fahrzeugtypen, zu gestatten.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren war trotz der Rücknahme des Einspruchs fortzuführen. Durch die Rücknahme des Einspruchs endet lediglich die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden. Das Verfahren über die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss des Patentamts wird allein mit der Patentinhaberin als Verfahrensbeteiligter fortgesetzt, vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, PatG § 59 Rdn. 45; ebenso Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, § 61 Rdn. 31. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag nicht patentfähig ist.

Das Patent betrifft einen Schmelzleiteraufbau, der beispielsweise in einem Kraftfahrzeug eingesetzt werden kann und dort im Fehlerfall ein selektives Abschalten von Stützpunktsicherungen ermöglicht, bevor die Hauptsicherung zu schmelzen beginnt, vgl. Patentschrift Sp. 1 Z. 11 bis 27.

Der Schmelzleiteraufbau gemäß Anspruch 1 weist nach einer Gliederung folgende Merkmale auf:

a) Schmelzleiteraufbau mitb) einer Sammelschiene (1) als Stromzuführung undc) mit wenigstens zwei jeweils über einen Schmelzleiter (2, 2') mit der Sammelschiene (1) elektrisch und mechanisch verbundenen Anschlußstücken (3, 3'), d) die alle einen in einem Gehäuse angeordneten, flächigen, integralen Aufbau aus Metall bilden, e) wobei die Sammelschiene (1) und die Anschlußstücke (3, 3') einen größeren Querschnitt haben als der jeweilige Schmelzleiter (2, 2'), dadurch gekennzeichnet, dassf) im Gehäuse wenigstens ein Schmelzleiter (2, 2') einen geringeren Querschnitt als der andere hat, g) im Gehäuse der Schmelzleiter (2, 2') zwei unterschiedliche Metalle enthält undh) das Gehäuse Trennwände für die Abschottung zweier nebeneinander angeordneter Schmelzleiter (2, 2') gegeneinander aufweist.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist das Merkmal f) ersetzt durch das Merkmalf*) im Gehäuse wenigstens ein Schmelzleiter (2, 2') einen geringeren Querschnitt und damit eine unterschiedliche Charakteristik und/oder unterschiedliche Nennstromstärke als der andere hat.

Als Fachmann ist hier ein FH-Ingenieur oder Techniker der Elektrotechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet von für Kraftfahrzeuge geeigneten Sicherungen anzusehen.

Ein solcher Fachmann ist in der Lage, auch ohne genaue Dimensionsangaben in der Patentschrift die einzelnen Strompfade im beanspruchten Schmelzleiteraufbau derart zu dimensionieren, dass ein Ansprechen einzelner Sicherungen ohne Beeinträchtigung benachbarter, auch schwächerer Sicherungen möglich ist.

Das in Merkmal d) gegenüber dem erteilten Anspruch 1 eingefügte Wort "integralen" vor "Aufbau" geht aus der Patentschrift Sp. 4 Z. 5 bis 11 und 39 und ebenso aus den Anmeldeunterlagen S. 4 Abs. 1 hervor und ist im Hinblick auf die angegebenen Beschreibungsteile für den Fachmann klar verständlich.

Die zusätzliche Einfügung in Merkmal f*) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach mit dem geringeren Querschnitt des Schmelzleiters eine unterschiedliche Charakteristik und/oder unterschiedliche Nennstromstärke verbunden ist, geht aus der Patentschrift Sp. 3 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und ebenso aus der ursprünglichen Beschreibung S. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 hervor. Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gehen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus und erweitern auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents; diese Ansprüche sind zulässig.

Die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und ebenso des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sind neu; keine der genannten Druckschriften nimmt einen dieser Gegenstände neuheitsschädlich vorweg. Dies gilt auch für die nachveröffentlichte Druckschrift (12), deren Prioritätstag vor dem Anmeldetag des Streitpatents liegt, und aus der ein zwei unterschiedliche Metalle enthaltender Schmelzleiter (Merkmal g)) nicht hervorgeht.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und ebenso der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift (2) anzusehen. Aus dieser Druckschrift ist gemäß den Figuren 1 bis 3 und der zugehörigen Beschreibung ein in einem Kraftfahrzeug einsetzbarer Schmelzleiteraufbau bekannt, der eine Sammelschiene (erste Strombrücke 2) als Stromzuführung aufweist sowie wenigstens zwei jeweils über einen Schmelzleiter (Sicherung 6) mit der Sammelschiene elektrisch und mechanisch verbundene Anschlussstücke (zweite Strombrücken 7) - Merkmale a), b), c). Sammelschiene, Anschlussstücke, Schmelzleiter und weitere Elemente (Verteilerkämme 4, Kontaktfahnen 8) bestehen im gezeigten Ausführungsbeispiel aus einem einteiligen Flachmaterialzuschnitt, vgl. S. 9 Z. 15 bis 18, bilden also einen flächigen, integralen Aufbau, selbstverständlich aus Metall; gemäß Fig. 1 und 2 und S. 9 Z. 5 bis 7 und 21 bis 26 sind zumindest Sammelschiene, Anschlussstücke und Schmelzleiter in einem Gehäuse (Grundplatte bzw. Aufnahmegehäuse 1 mit Abdeckung 10) angeordnet - Merkmal d). Wie der Fachmann aus Fig. 3 zweifelsfrei erkennt, haben die Sammelschiene und die Anschlussstücke einen größeren Querschnitt als der jeweilige Schmelzleiter 6, wie dies für dessen Funktion als Sicherung sinnvoll ist - Merkmal e). Gemäß S. 9 Z. 18 bis 21 sind zur Kalibrierung der Sicherungen 6 diese im gezeigten Ausführungsbeispiel mit einer mittleren Ausnehmung 9 versehen, was zwangsläufig den Querschnitt der jeweiligen Sicherung verändert.

Dem Fachmann ist es geläufig, unterschiedlichen Verbrauchern an diese angepasste Sicherungen zuzuordnen, die im Bedarfsfall unterschiedliche Eigenschaften, etwa hinsichtlich der Nennstromstärke aufweisen können. Zudem ist ihm aus seinem fachlichen Grundwissen zum Einen die Beeinflussung insbesondere der Nennstromstärke durch Querschnittsveränderung bekannt, vgl. hierzu auch die in (2) ausgewiesene Kalibrierung durch Ausnehmungen in der Schmelzsicherung, und zum Anderen die Tatsache, dass sich durch die Ausbildung einer Schmelzsicherung aus zwei Metallen ihr Ansprechverhalten in einem weiten Bereich beeinflussen lässt, vgl. z. B. (5) S. 4 Abs. 2 bis S. 6 Abs. 1, oder (6) Anspruch 1. Dies bedenkend, wird der Fachmann ohne Weiteres im aus (2) bekannten Schmelzleiteraufbau für die Schmelzsicherungen, welche gemäß (2) S. 5 Abs. 1 für den Bereich mittlerer Verbraucher vorgesehen sind, eine geeignete Materialkombination aus zwei Metallen vorsehen und die Sicherungen bei Bedarf mit unterschiedlichen Querschnitten versehen, um ein gewünschtes Ansprechverhalten einzustellen und die Nennstromstärke an den jeweils anzuschließenden Verbraucher anzupassen - Merkmale f), f*) und g) -, wobei er selbstverständlich auf einen ausreichenden Abstand zwischen benachbarten Sicherungen achten muss, um beim Ansprechen einer Sicherung eine Beeinflussung von Nachbarsicherungen zu vermeiden. Zudem ist es dem Fachmann geläufig, dass beim Schmelzen einer Sicherung das dabei freigesetzte flüssige oder gasförmige Material in unerwünschter Weise an andere Stellen im Gehäuse gelangen kann und daher gegebenenfalls für eine Abschirmung gesorgt werden muss. Aus der Druckschrift (1) Fig. 2 i. V. m. S. 4 Abs. 3 und S. 10 Abs. 4 ist ihm für einen Schmelzleiteraufbau mit mehreren nebeneinander liegenden, streifenförmigen Schmelzsicherungen eine solche Abschirmung durch zwischenliegende Trennwände (Wandungen 61) bekannt. In Anwendung dieser Lehre wird der Fachmann auch beim Schmelzsicherungsaufbau gemäß (2) eine Abschirmung bzw. Abschottung durch Trennwände vorsehen und diese zweckmäßig am Gehäuse, z. B. an der Grundplatte 1 anbringen - Merkmal h).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom aus (2) bekannten Schmelzleiteraufbau unter Heranziehung seines Fachwissens sowie des aus (1) Bekannten zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag und ebenso zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Ein über die bekannten, nach dem Fachwissen zu erwartenden Wirkungen der einzelnen Maßnahmen hinausgehender, synergistischer Effekt ist nicht erkennbar.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag und der Anspruch 1 nach Hilfsantrag haben somit keinen Bestand.

Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die jeweiligen, auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche, vgl. BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät".

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung zurückzuweisen.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2007
Az: 17 W (pat) 14/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5ef9a4c76bd3/BPatG_Beschluss_vom_21-Juni-2007_Az_17-W-pat-14-05




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