Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 306/99

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az.: 32 W (pat) 306/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Thermo-Kompaktmodulvom 21. April 1998 für die Waren und Dienstleistungenphysikalische, elektrische und elektronische Meß-, Steuer- und Regelgeräte insbesondere für mit Elektrizität, Öl oder Gas betriebene Heizungs-, Koch-, Trocken- und Ventilationsgeräte, insbesondere Durchlauf-Wasserheizer, Speicherwasserheizer, kombinierte Zentralheizungs- oder Gebrauchswasserheizer, Kessel, Wärmespeichergeräte und Zentralheizungsgeräte; mit Elektrizität, Öl oder Gas betriebene Heizungs-, Koch-, Trocken- und Ventilationsgeräte, insbesondere Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, kombinierte Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Kessel sowie Teile der vorgenannten Waren, Wärmespeichergeräte, Zentralheizungsgeräte; Wartungs- und Reparaturarbeiten im Rahmen von Kundendienstenhat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 15. März 1999 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Art und Zweckbestimmung beschreibe. "Modul" weise auf geschlossene, leicht austauschbare Bauteile hin, "Thermo" auf den Zusammenhang mit Erzeugung und Erhaltung von Wärme. Die Kombination "Thermo-Kompaktmodul" sei mit "Wärmekompaktmodul" gleichzusetzen. Auch für die Dienstleistungen sei "Thermo-Kompaktmodul" beschreibend, weil die Verwendung solcher Module Bestandteil eines besonders effizienten Wartungskonzepts sein könne. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Zusammenstellung der drei Begriffe sei phantasievoll. "Thermo-Kompaktmodul" sei keine Bezeichnung für die Waren der Klasse 11. Bei den Waren der Klasse 9 sage es viel zu wenig aus und lasse gerade die für die angesprochenen Verbraucher wichtigen Umstände offen. Für die Dienstleistungen sei "Thermo-Kompaktmodul" ohnehin nicht beschreibend. Tatsächliche Feststellungen für ein Freihaltungsbedürfnis fehlten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Wenn aber einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffinhalt zugeordnet werden kann, fehlt ihr auch diese Unterscheidungskraft.

Weder die einzelnen Bestandteile noch die gesamte Marke sind im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig.

"Thermo" verstehen Fachverkehr und allgemeine Verkehrskreise als Hinweis auf einen Einsatzbereich der Waren bzw der Wartungsdienstleistungen, der mit Wärme zu tun hat. Das Wort ist aus im Deutschen üblichen Begriffen, wie "Thermometer" oder "Thermostat" bekannt.

Unter Modulen verstehen ebenfalls beide Verbraucherkreise geschlossene Bauteile, die im Ganzen ausgetauscht und unterschiedlich kombiniert werden können. Da Module an sich schon kompakt sind, wird der Verbraucher bei "Kompaktmodul" an besonders platzsparende oder mehrere Funktionen vereinigende Bauteile denken.

Die Kombination "Thermo-Kompaktmodul" ergibt wiederum eine sachbeschreibende Aussage. Die Deutung als besonders kompaktes Bauteil im Bereich der Wärmeerzeugung, das zB Wärme misst und/oder regelt, erfordert dabei keine analysierenden Denkprozesse.

Die Waren der Klasse 9 und die Teile der Waren der Klasse 11 sind als Mess-, Steuer- und Regelgeräte Module im eigentlichen Sinn. Sie werden großen Einheiten als Bauteile hinzugefügt, an Anlagen angeschlossen und bei Fehlerhaftigkeit meist insgesamt ausgetauscht. Bimetall-Fühler (etwa in Heizungsthermostaten) funktionieren physikalisch; elektrische und elektronische Geräte sind insbesondere für die Umsetzung der Messungen (Steuerung oder Regelung) im Einsatz. Die Geräte der Klasse 11 sind oft selbst Module einer Anlage, Kücheneinrichtung oä. Wenn etwa ganze Kücheneinrichtungen angeboten werden, kann ein Durchlauferhitzer, ein Wasserspeicher, ein Kochgerät etc als Modul bezeichnet werden.

Bei den Dienstleistungen ist Thermo-Kompaktmodul eine Bestimmungsangabe. Wer Wartungs- und Reparaturarbeiten anbietet, wird in aller Regel die Geräte nennen, die er bearbeiten will. Dies kann auch sehr spezielle Module einer Anlage betreffen und muss nicht immer die gesamte Anlage umfassen. Die Nennung eines Spezialteils einer Anlage ist daher für Thermo-Kompaktmodulwartungsdienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.

Dass die Kombination der drei Begriffe auf dem vorliegenden Gebiet nicht ungewöhnlich ist, belegen die mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung besprochenen Verwendungsbeispiele. Die Fa. Meiss spricht von einer "Kompaktfernwärmeübergabestation". Grosse & Wilde sowie Ikarus bieten einen "Thermokompaktspeicher" an, Sokratherm "Kompaktmodule" für Blockheizkraftwerke. "Kompaktmodule" gibt es auch in anderen Bereichen, wie Regenwassereinspeisungen.

Dementsprechend hat das HABM (R0324/99-2) am 7. Februar 2001 das auch als Gemeinschaftsmarke angemeldete streitgegenständliche Zeichen ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig beurteilt und dabei darauf hingewiesen, dass die Anmelderin den Begriff selbst beschreibend benutzt habe. Das HABM zitiert dabei die Homepage der Anmelderin:

http ://www.brennstoffzellenheizgeraet.de/deutsch/pr.../jv_presseinfo_s062. ht.

Dort hieß es:

"... An den zentral angeordneten Integral-Kondensations-Wärmetauscher ist das Thermo-Kompaktmodul angeflanscht... Das "Thermo-Kompaktmodul" vereint Gaszufuhr (Mischrohr), Gas/Luft-Verbund-Armatur sowie drehzahlgeregeltes Gebläse und Brenner, und ist nach dem Lösen von fünf Schrauben schnell ausgebaut...".

Ob die angemeldete Marke auch unter die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Ko






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2001
Az: 32 W (pat) 306/99


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