Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 322/03

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2004, Az.: 6 W (pat) 322/03)

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2003 hat die R... GmbH & Co. ...-KG Einspruch gegen die Erteilung der Sachansprüche 1 bis 5 des Patents 44 43 828 der B... AG erhoben. Die Einspruchsgebühr ist nach der in Kopie vorliegenden Einzugsermächtigung vom 28. Juli 2003 erst nach diesem Zeitpunkt gezahlt worden. Mit Beschluß der Rechtspflegerin des Senats vom 21. Juli 2003 ist nach vorherigem Hinweis vom 3. Juni 2003 auf die Nichtzahlung und deren Folgen festgestellt worden, daß der Einspruch als nicht erhoben gelte, weil die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach der am 28. November 2002 erfolgten Veröffentlichung der Patenterteilung entrichtet worden sei.

Mit am 28. Juli 2003 beim Bundespatentgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat die Einsprechende Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr beantragt. Mit am 30. Juli 2003 eingegangenen Fax vom selben Tage hat sie Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 21. Juli 2003 eingelegt und auf den vorangegangenen Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.

Sie hält eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr für gesetzlich möglich und trägt weiter vor, sie habe sich als patentrechtlicher Laie in Unkenntnis über die Notwendigkeit der Gebührenzahlung befunden, zumal da die Einspruchsgebühr erst vor kurzem eingeführt worden und die Regelung zudem in einem gesonderten Gesetz außerhalb des Patentgesetzes enthalten sei.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Erinnerung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch unbegründet, weil die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr gemäß § 123 Abs 2 Satz 2 PatG ausgeschlossen ist.

Seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BlfPMZ 2002, 14 ff) (Patentgesetz/PatKostG) besteht für den Einspruch eine Gebührenpflicht, die sich aus §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 PatKostG iVm der Nr 313 600 des Gebührenverzeichnisses ergibt. Die Einspruchsgebühr ist gemäß §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 PatKostG innerhalb der Frist für die gebührenpflichtige Handlung zu zahlen. Wird die Gebühr nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs 2 PatKostG).

Nach § 123 Abs 1 Satz 2 PatG ist die Frist zur Erhebung des Einspruchs von der Wiedereinsetzung ausgenommen. Eine entsprechende Regelung für die zur wirksamen Erhebung des Einspruchs notwendigen Zahlung der Einspruchsgebühr enthält § 123 PatG nicht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Durch die Regelung, daß bei Nichtzahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als nicht erhoben gilt (vgl dazu auch Fuchs-Wissemann in Mitt 2003, 489, 490), ist die Zahlung zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Einspruchs geworden. Vor der Zahlung ist der Einspruch rechtlich irrelevant. Diese Verknüpfung zwischen Einspruch und Zahlung der Einspruchsgebühr führt auch zum Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Zahlung der zur wirksamen Einspruchserhebung erforderlichen Einspruchsgebühr eingeräumt worden ist (siehe auch Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123 PatG Rdn 26; § 6 PatKostG Rdn 11).

Kann aber nicht in die versäumte Frist eingesetzt werden, gilt der Einspruch als nicht vorgenommen.

Die Erinnerung der Einsprechenden war demnach zurückzuweisen.

Dr. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2004
Az: 6 W (pat) 322/03


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