Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 27. Mai 2009
Aktenzeichen: 17 U 44/09

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 27.05.2009, Az.: 17 U 44/09)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der sich auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert hat und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UklaG eingetragen ist, schrieb unter dem 15.2.2007 (Anlage B 2 = 41 d.A.) an die Beklagte und erbat unter Hinweis auf § 675 a BGB i.V.m. § 10 Informationspflichtenverordnung eine vollständige Ausfertigung des derzeit gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses - nicht etwa des Preisaushangs - und zwar kostenlos. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin unter Hinweis auf die von ihr geübte Bereithaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses und das €rechtliche Regionalprinzip zurück (B 3 = Bl. 42 d. A.).

Am 18.6.2007 begaben sich dann Mitarbeiter des Klägers - wie viele ist nicht dargestellt - in die Geschäftsräume der Beklagten in O1, gaben sich als €interessierte Besucher€ aus und erbaten Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis. Dabei kam gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich zur Sprache, dass an einer Geschäftsbezeichnung mit der Beklagten kein Interesse besteht. Der Mitarbeiter der Beklagten Z1 verweigerte den Mitarbeitern des Klägers darauf die Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit Schreiben vom 25.6.2007 mahnte der Kläger die Beklagte wiederum ab (Anlage K 2 = Bl. 13 d. A.) und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, Informationspflichten bestünden nur gegenüber Kunden sowie Personen, die eine Geschäftsverbindung mit der A aufbauen wollten. Der Kläger sei nur Scheininteressent (Anlage K 4 = Bl. 15 d. A.).

Der Anspruch auf (noch dazu kostenlose) Überlassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses wurde damit verneint.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß §§ 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 b BGB i.V.m. der Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 verpflichtet, Interessenten Einsicht in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis zu geben. Die Beklagte sei entsprechend der Rechtsprechung zu Testkäufen verpflichtet, Testbeobachtungen des Klägers zuzulassen. Die ihr zugewiesenen Aufgaben, die in der Richtlinie 93/13/EWG des Rats vom 15.4.1993 über die Verwendung missbräuchlicher Klauseln festgehalten seien, könne der Kläger nur erfüllen, wenn er das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis einsehen könne. Der Kläger hat sich auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.1.2007 Az.: 2/2 O 267/06, des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16.11.2006 9856/06, des OLG Bamberg vom 22.2.2007 3 W 19/07 und des Landgerichts Schweinfurt vom 30.1.2007 Az.: 22 O 3/07 bezogen.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, § 13 UklaG regle auch Auskunftsansprüche wie den vorliegenden.

Der Kläger hat beantragt,

a) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, Interessenten die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern.

b) Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, § 12 BGB Info-VO stelle klar, dass als interessierte Personen nur tatsächliche und mögliche Kunden als Anspruchsberechtigte in Frage kommen. Das Gleiche ergebe sich aus der Überweisungsrichtlinie (Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 bei grenzüberschreitenden Überweisungen). Die Rechtsprechung zu Testkäufen sei nicht einschlägig. Den Informationsanspruch von Kunden bzw. potentiellen Kunden habe die Beklagte nie in Frage gestellt. Das Vorgehen des Klägers, der die Beklagte - wie andere abgemahnte Banken - ohne irgendeinen Anhaltspunkt für konkrete Verstöße unter Pauschalverdacht stelle, sei weder durch den Vereinszweck abgedeckt, noch entspreche es dem Sinn und Zweck des UklaG. Der Kläger mahne massenhaft ab. Er habe in einem Schreiben an die A O2 unter dem Datum des 6.4.2006 mitgeteilt, dass er bislang 140 A zur Ordnung gerufen habe und 120 strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden.

Die massenhafte Abmahnung gleich gearteter Fälle lege die Vermutung nahe, das es dem Kläger in erster Linie um die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke gehe. Das sei unzulässig. Das Begehren des Klägers stelle sich als Ausforschungsanspruch dar. Die Unterlassungsklagenrichtlinie (Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen) diene nicht einer Vorabkontrolle, sondern dem Schutz der Verbraucherinteressen zur Abstellung von beanstandeten grenzüberschreitenden Verstößen.

Die Beklagte hat ferner auf das Regionalprinzip verwiesen. Wegen des Sitzes des Klägers in O3 sei eine mögliche Geschäftsbeziehung €rechtlich von vornherein ausgeschlossen. Es fehle deshalb hinsichtlich des Antrags zu 2) am Rechtsschutzbedürfnis.

Unter Verweis darauf, dass es für die Zurverfügungstellung ausreiche, wenn die Information zur Kenntnis vor Ort bereit gehalten werde, womit eine Holschuld gemäß § 269 BGB begründet werde, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Übersendung bzw. gar kostenlose Übersendung bestehe nicht. Die angesprochene Richtlinie habe qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UklaG gerade keine vorvertraglichen Informationsrechte eingeräumt. Tätig werden dürfe der Kläger nur bei beanstandeten Verstößen und nicht pauschal im Masseverfahren.

Das Landgericht hat - in der Argumentation im Wesentlichen dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.11.2007 (Anlage B 8 = Bl. 101 ff. d.A.) folgend - die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EGBGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO bestehe nicht, weil die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis nur gegenüber möglichen Kunden anzunehmen sei. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, seine Mitarbeiter hätten sich als potentielle Kunden ausgegeben.

Ein Auskunfts- und Einsichtnahmeanspruch sei nicht allgemein auf den Kläger als Verbraucherschutzverband zu erstrecken. § 12 BGB-InfoVO beruhe auf der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie Nr. 97/5/EG vom 27.1.1997 - die Einsichtspflicht werde dort lediglich auf tatsächliche und mögliche Kunden erstreckt. Eine analoge Erstreckung der Verpflichtung gegenüber Verbraucherschutzverbänden widerspreche der eng gefassten Legaldefinition.

Auch Grundsätze des Verbraucherschutzes geböten nicht die analoge Anwendung. Der Kläger könne erforderliche Informationen über den Verbraucher problemlos erlangen.

Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Feststellung getroffen, der Kläger behaupte nicht selbst, als Kunde bzw. potentieller Kunde aufgetreten zu sein. Der Begriff €interessierter Besucher€ sei mit dem des potentiellen Kunden gleich zu setzen - die Mitarbeiter des Klägers hätten sich nicht etwa als Repräsentanten des Klägers dargestellt.

§ 675 a BGB definiere die Gruppe der Informationsberechtigten nicht. So spreche die Kommentierung im Palandt von €Interessenten€. Der Kläger sei Interessent und deshalb im Sinne des § 675 a BGB anspruchsberechtigt. Die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung unterlaufe den Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren.

Der Argumentation des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 22.11.2007, § 675 a BGB verweise über Art. 239 EGBGB i.V.m. § 2 2 Abs. 1 BGB-InfoVO auf tatsächliche und mögliche Kunden sei, nicht überzeugend, denn Abs. 1 Satz 1 des § 675 a BGB enthalte gerade nicht die Verweiskette, auf die sich das OLG München berufe - diese sei nur in Abs. 1 Satz 2 enthalten. Die Verweiskette beziehe sich zudem nur auf die Informationsgegenstände, nicht aber auf den Adressatenkreis der Auskunftserteilung.

§ 12 BGB-InfoVO beziehe sich explizit nur auf den Aufklärungstatbestand €Konditionen für Überweisungen€ und sei nicht analogiefähig.

Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Landgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, denn er habe sich auf § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EGBGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO überhaupt nicht gestützt.

Der Verweis des Landgerichts auf Informationsmöglichkeiten über Kunden/potentielle Kunden gehe auf die Argumentation des Klägers nicht ein. Der Kläger habe im Einzelnen aufgezeigt, dass der EU-Gesetzgeber alle Mitgliedstaaten verpflichte, die Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten.

Der Kläger beantragt deshalb auch, nach Art. 234 Abs. 2 EGV eine Vor-abentscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 EWG vorsehe, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zusteht, die ihre Klauseln nicht allgemein öffentlich (z.B. im Internet) zugänglich machen, um diesen die Überprüfung der Klauseln auf Missbräuchlichkeit zu ermöglichen.

Der Kläger beantragt,

I. die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu ver pflichten, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen,

Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern.

II. Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

Es wird angeregt, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und meint, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und schon gar nicht ein Anspruch auf kostenlose Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Ein interessierter Besucher sei kein tatsächlicher oder möglicher Kunde - die Beklagte kein Museum, das in seinen Räumen €Besucher€ empfange. Die Anwendung des § 675 a BGB setze einen möglichen oder tatsächlichen Kunden voraus, wie sich ohne weiteres aus der der Neufassung des § 675 a BGB zugrunde liegenden EU-Richtlinie herleiten lasse, wobei die Überweisungsrichtlinie die Definition des Kunden enthalte. Analogievoraussetzungen fehlten vollständig. Es gebe keinen explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherverbände vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht hätten. Eine Vorabkontrolle im Sinne einer Überprüfung ohne konkrete Beanstandung solle nach der Überweisungsrichtlinie gerade nicht stattfinden.

Da der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder falsch umgesetzt habe, verbiete sich eine Vorlage an den EuGH.

Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die gegen die Abweisung des Klageantrags zu a) gerichtete Berufung ist unbegründet, denn die Beklagte ist nur verpflichtet, Kunden oder im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden gemäß § 675 a BGB ein Einsichtsrecht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu gewähren, nicht aber irgendwelchen €Interessenten€. Diese Informationsverpflichtung wird von der Beklagten auch in vollem Umfang anerkannt. Der Vorfall vom 18.6.2007 ist nicht geeignet, eine die Erstbegehungsgefahr begründende Verletzungshandlung anzunehmen.

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er den Begriff €interessierte Besucher€ mit dem eines potentiellen Kunden gleichsetzt. Soweit die Mitarbeiter des Klägers, die am 18.6.2007 die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchten und Einsicht in das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis verlangten und sich nicht mit dem Verweis auf den Preisaushang begnügten, sich nach der Darstellung des Klägers jedenfalls nicht als Repräsentanten des Klägers vorstellten, folgt daraus noch nicht, dass die Beklagte sie als potentielle Kunden betrachtete oder betrachten musste, zumal die Beklage unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Erklärung fiel, an einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestehe kein Interesse.

Der Besuch ist vor dem Hintergrund der bereits seit Februar 2007 vorangegangenen Korrespondenz zu sehen, die es für die Beklagte nahe legte, dass Mitarbeiter des Klägers die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchen würden. Es ist durchaus auffällig, wenn gleich mehrere Personen sich als €interessierte Besucher€ vorstellen, in diesem Rahmen ganz offensichtlich nicht die Rede von der beabsichtigten Einrichtung eines Kontos oder der Durchführung eines anderen Bankgeschäftes ist und ohne Weiteres Einsicht in das vollständige aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt wird.

Dass dies den Mitarbeitern des Klägers verweigert wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, die Beklagte verweigere auch Kunden oder potentiellen Kunden auf entsprechendes Verlangen die Einsichtnahme.

Dass das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis bei der Beklagten in den Geschäftsräumen zur Einsicht vorhanden ist, ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

Die Beklagte hätte auch nicht etwa den Antrag unter Verwahrung gegen die Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits anerkennen müssen, denn die Einsichtgewährung für einen €Interessenten€ ist etwas anderes, als für einen potentiellen Kunden - insoweit wäre dann auch ein anderer Streitgegenstand gegeben.

Dem Kläger bzw. seinen sich als €interessierte Besuchern€ ausgebenden Mitarbeitern steht das verlangte Einsichtsrecht nicht zu. Der Kläger stützt mit der Berufung nach wie vor einen derartigen Anspruch auf § 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 BGB sowie die Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 und rügt, dass das Landgericht dies nicht zur Kenntnis genommen sondern den Anspruch auf § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EBGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO gestützt habe.

Verständlich ist dem Senat die vom Kläger zitierte Anspruchsgrundlage nicht, denn die von ihm in Bezug genommenen Vorschriften beziehen sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. § 1 BGB-InfoVO füllt § 312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB aus, während § 12 BGB-InfoVO § 675 a BGB ergänzt.

Der Kläger führt auch nicht aus, warum er sich auf Vorschriften bezieht, die sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen beziehen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber nicht, weil die Informationspflichten auch insoweit nur gegenüber potentiellen Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung gelten, wie sich den entsprechenden Kommentierungen zu § 312 c BGB unschwer entnehmen lässt.

Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Palandt/Sprau BGB, 67. Aufl. § 675 a Rdz. 6 bezieht, in der unter dem Tatbestandsmerkmal €Zurverfügungstellen der Information€, vom €Interessenten€ die Rede ist, ist unter den anderen Randnummern fortlaufend von Kunden die Rede. Hier ist lediglich eine sprachliche Abwechslung vorgenommen, ohne dass damit etwas anderes gemeint ist. Auch soweit im MüKo (5. Aufl. BGB § 675 a Rdn. 9 und 10) vom €Interessenten€ die Rede ist, meint dies sprachlich den Kunden oder potentiellen Kunden. Der insoweit einschlägige § 12 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO), der auf der Grundlage von Art. 239 EGBGB erlassen wurde, spricht ausdrücklich von Kundeninformationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden.

Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts in vollem Umfang an, und zwar auch, soweit eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Ausweitung des Kreises der Berechtigten unter Erstreckung auf Verbraucherschutzverbände abgelehnt wird.

Die Rüge des Klägers, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München und ihr folgend das Landgericht im angefochtenen Urteil habe nicht hinreichend zwischen §§ 675 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unterschieden, erschließt sich dem Senat nicht.

Zwar gilt die Informationspflicht des § 12 BGB-InformationspflichtenVO gemäß ausdrücklicher Bestimmung in § 13 der genannten Verordnung nur für Überweisungen im Rahmen der §§ 676 a bis 676 b BGB.

Damit wird allerdings lediglich die Einschränkung des Anwendungsbereichs aufgegriffen, die sich ohnedies bereits aus § 675 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ergibt.

Der Unterschied zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 675 a Abs. 1 BGB besteht nur darin, dass Satz 1 als allgemeine Informationspflicht für Kreditinstitute und ihre Standardgeschäfte gilt, denn als öffentliche Geschäftsbesorger gehören Kreditinstitute zu den Normadressaten dieser Vorschrift, und der Satz 2 zusätzlich für Kreditinstitute Informationen über Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte und Referenzkurse von Überweisungen vorschreibt, um die es hier zum einen überhaupt nicht geht und aus denen zum Anderen für den Adressatenkreis nichts hergeleitet werden kann.

Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung laufe der Intension des EU-Gesetzgebers zuwider, der alle Mitgliedsstaaten verpflichtet habe, Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten und die Einschränkung des Landgerichts unterlaufe Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren.

Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Rechtsgrundlagen, zu der die Gerichte der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, Art. 249 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 EGV, Art. 20 Abs. 3 GG.

§ 675 a BGB wurde in Umsetzung der Überweisungsrichtlinie, Art. 3 - 5 der EG-Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.1997 in das BGB eingefügt.

Die Überweisungsrichtlinie sieht ausschließlich Kunden als anspruchsberechtigt für die dort genannten Informationen an.

Nach Art. 3 der Richtlinie 97/5/EG stellen die Institute €ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Informationen schriftlich€ zur Verfügung€. Dabei meint Kunde gemäß Art. 2 j der Richtlinie 97/5/EG je nach Zusammenhang den Auftrageber oder den Begünstigten.

Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Rechte aus der Richtlinie nur Personen zustehen sollen, die entweder bereits einen Vertrag mit dem Kreditinstitut abgeschlossen haben oder die sich zumindest in der Phase der Vertragsanbahnung befinden, nicht aber Personen, die einen geschäftlichen Kontakt nicht anstreben, sondern nur zur Verfolgung anderer Interessen, wie auch hier des Vereinsinteresses als Verbraucherschutzverband, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses zur Kenntnis nehmen wollen.

Auch bei Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ist der Kläger, der allein zu dem Zweck, Verbraucherschutz zu betreiben, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zur Kenntnis nehmen will, nicht zu den Anspruchsberechtigten gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB zu zählen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem derartigen Verständnis des § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB komme es zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des möglichen Kunden, der einen Informationsanspruch habe.

Anspruchsberechtigter gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB ist entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen der Kunde bzw. potentielle Kunde, der einen geschäftlichen Kontakt möglicherweise anstrebt, während aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten derjenige ausscheidet, der von vorneherein kein vertragliches Verhältnis anstrebt, wie dies ersichtlich beim Kläger der Fall ist.

Aus den vorgenannten Gründen, steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihm das aktuelle vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis auf Verlangen (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Eine Erweiterung des aufgezeigten Kreises der Anspruchsberechtigten im Wege einer analogen Anwendung des § 675 a Abs. 1 BGB auf Verbraucherschutzverbände scheitert an den für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen der vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke.

Im Gegenteil unterscheidet sich die Interessenlage des Klägers als bankenrechtlicher Verbraucherschutzverband an der beanspruchten Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnis ganz wesentlich von der Interessenlage eines Kunden bzw. potentiellen Kunden.

Der Kunde soll durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis in die Lage versetzt werden, die vom Kreditinstitut angebotenen Konditionen mit denen anderer Kreditinstitute zu vergleichen. Demgegenüber will der Kläger durch die Einsichtnahme nicht ein Informationsdefizit, das möglicherweise auf Seiten eines Kunden besteht ausgleichen, sondern seine satzungsmäßige Aufgabe als Verbraucherschutzverband verfolgen und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten darauf kontrollieren, ob bestimmte Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass zur Beanstandung im Sinne einer Abmahnung und gegebenenfalls Klageerhebung nach dem Unterlassungsklagengesetz geben.

Das kumulativ hinzutretende Erfordernis einer planwidrigen Regelungslücke ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Gesetz für eine bestimmte Fallgestaltung, die innerhalb des geregelten Bereichs liegt, keine Regelung enthält (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, Einl. Rdnr. 48 und 55). Dabei liegt eine derartige Regelungslücke nicht bereits dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, sondern nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BGH Z 65, S. 300; NJW 1981, 1726; 88, 2109). Der dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsplan muss dabei im Wege historischer und teleologischer Auslegung ermittelt werden.

Die Rechte von Verbraucherschutzverbänden sind im Unterlassungsklagengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie einschlägigen EG-Richtlinien geregelt, während sich das Bürgerliche Gesetzbuch mit den Rechten von Verbraucherschutzverbänden nicht befasst.

Eine planwidrige Regelungslücke liegt insoweit nicht vor, sondern eine im Einklang mit der Systematik des bürgerlichen Gesetzbuchs stehende bewusste Lücke. Das bürgerliche Gesetzbuch erlegt einem Beteiligten Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 BGB auf und nicht bereits im Stadium vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Es würde sich um ein neuartiges Rechtsinstitut handeln, wenn eine solche Informationsverpflichtung einem Beteiligten bereits ohne Aufnahme von Vertragsverhandlungen auferlegt würde. Ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers - lediglich im Wege einer Analogie - ist es nicht möglich, ein derartiges neues Rechtsinstitut in das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzunehmen.

Auch über eine Gesamtanalogie zu den §§ 2, 3, 13, 13 UKlaG, § 675 a BGB, Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (Richtlinie des Rates vom 05. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), Art. 1, 2, 4, 7 Richtlinie 98/27/EG kann nicht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge hergeleitet werden.

Auch insoweit fehlt es nämlich an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Nach § 13 UKlaG haben Verbraucherschutzverbände lediglich einen eng umgrenzten Auskunftsanspruch über Namen und zustellungsfähige Anschrift von Unternehmen gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste.

Hierdurch soll den Verbraucherschutzverbänden die Durchsetzung ihres Klagerechts nach den §§ 1, 2 UKlaG ermöglicht werden, denn eine Klage gegen verbraucherschützenden Gesetzen zuwiderhandelnde Unternehmen soll nicht daran scheitern, dass ihnen die Klage nicht zugestellt werden kann.

In der Gesetzesgeschichte und €begründung dieses erst nachträglich auf Anregung des Bundesrats eingeführten Auskunftsanspruchs kommt deutlich zum Ausdruck, dass dieser Anspruch nur zur Behebung des sogenannten Ermittlungsproblems bei Postfachadressen sowie €medienübergreifend € auch bei Telefonnummern und Internetadressen eingeräumt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6857 v. 31.08.2001, S. 39 f., 70 f.). Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die in § 13 UKlaG genannten Angaben nicht anderweitig beschafft werden können, § 13 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG. Dies zeigt deutlich den Willen des Gesetzgebers, Verbraucherschutzverbänden nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht einzuräumen.

Deshalb kann ein darüber hinausgehendes Informationsrecht zugunsten von Verbraucherschutzverbänden dieser restriktiv gefassten Norm auch nicht im Wege der Analogie entnommen werden. Die Einräumung eines solchen Anspruchs kann nicht durch Rechtsfortbildung seitens der Rechtsprechung erfolgen, sondern wäre Sache des Gesetzgebers.

Auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 93/13/ EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Richtlinie 98/27/EG vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG bestimmt zwar, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift müssen diese in Abs. 1 genannten Mittel auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst worden sind, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

Diesen Vorgaben ist der deutsche Gesetzgeber aber unter anderem mit dem Unterlassungsklagengesetz nachgekommen. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch als den vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten, sieht weder die Richtlinie 93/13/ EWG noch die Richtlinie 98/97/EG vor.

Im Gegenteil enthält die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Absatz ihre Erwägungsgründe ausdrücklich ein Verbot einer €Vorabkontrolle€, das auch nicht durch die zeitlich später erlassene Richtlinie 98/27/EG aufgehoben wurde, die in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich auf beanstandete Verstöße abstellt.

Danach müssen zwar Verbraucherschutzverbände Verfahren einleiten können, die - so der Wortlaut - insbesondere missbräuchliche Klauseln zum Gegenstand haben. Diese Möglichkeit, die das Unterlassungsklagegesetz gewährt, bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle von verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das europäische Verbraucherschutzrecht will die Verbraucherschutzverbände ausdrücklich nur mit der Bekämpfung eines €beanstandeten€ Verstoßes befassen (vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/27 EG), ihnen jedoch gerade nicht eigene Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse gegenüber jedem Kreditinstitut oder Geschäftsbesorger ganz unabhängig von einem konkreten Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift einräumen.

Da die Belastung eines Kreditinstituts oder Geschäftsbesorgers mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, jedenfalls aber in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG darstellen würde, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die der deutsche Gesetzgeber in den § 2, 13, 13 a UKlaG, § 675 a BGB gerade nicht getroffen hat. Es ist deshalb von einer bewussten und nicht von einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.

Wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass auch die Grundsätze des Verbraucherschutzes das vom Kläger beanspruchte umfassende Auskunftsrecht nicht erfordern.

Er wird in der Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nicht dadurch beschränkt, dass ihm das in Anspruch genommene umfassende Auskunftsrecht nicht zusteht.

Die benötigten Informationen zur Vorbereitung einer Klage nach den §§ 1, 2 UKlaG können ihm Kunden liefern, wenn sie sich durch Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier dem Preis- und Leistungsverzeichnis benachteiligt fühlen und deshalb an den Kläger wenden.

Der Senat schließt sich der Argumentation des Landgerichts an.

Es besteht keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen, nach Art. 234 Abs. 2 EGV eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob Artikel 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorsieht, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zusteht.

Wie festgestellt hat der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt. Den vom Kläger behaupteten explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherschutzverbänden vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht zuzugestehen wäre, lässt sich den untersuchten Richtlinien nicht entnehmen, wie im Einzelnen aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Es ist eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob auch Verbraucherschutzverbände, die von vorneherein keinen geschäftlichen Kontakt mit einem Kreditinstitut anstreben, nach § 675 e Abs. 1 Satz 2 BGB anspruchsberechtigt sind.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 27.05.2009
Az: 17 U 44/09


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