Landgericht Duisburg:
Urteil vom 19. Dezember 2013
Aktenzeichen: 21 O 105/13

(LG Duisburg: Urteil v. 19.12.2013, Az.: 21 O 105/13)

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 25.09.2013 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 30.000,- €

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist Betreiberin der sogenannten B Stores in Deutschland. In diesen Ladengeschäften werden Elektronikprodukte der Marke B verkauft. Sie betreibt u.a. den B Store im P D. Neben weiteren Geräten werden dort auch als Zubehör Kopfhörer verkauft. Sie liegen zudem den entsprechenden Hauptprodukten (z.B. Mobiltelefonen oder MP3-Playern) als Zubehör bei.

Der Verfügungskläger (im Folgenden Kläger) ist Hersteller von Kopfhörern und verkauft diese Waren im Fernabsatz u.a. über seinen Online-Shop unter der Domain "Y". Darüber hinaus bietet er die von ihm vertriebenen Kopfhörer auch über die Internetplattform F an. Zu den von ihm vertriebenen Kopfhörern gehören auch solche, die ausweislich seines Angebotes explizit geeignet sind zum Betrieb mit dem von der Beklagten vertriebenen J.

Bei einer Prüfung der von der Beklagten vertriebenen Kopfhörer , die von der Beklagten seit dem Jahr 2013 als "B2 mit Fernbedienung und Mikrofon" vertrieben wurden, ging der Kläger zunächst davon aus, dass diese Kopfhörer nicht mit einer nach seiner Auffassung erforderlichen Kennzeichnung nach dem ElektroG versehen waren. Dabei übersah er eine in dunkelgrauer Schrift auf dem hellgrauen Kabel aufgebrachte Kennzeichnung.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2013 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, Anlage FN 3.

Die Beklagte wies die Abmahnung unter Hinweis darauf zurück, dass sie die erforderliche Kennzeichnung auf dem Kabel vorgenommen habe, Anlage FN 4.

Der Kläger prüfte sodann nach seinen Behauptungen mehrere ältere Modelle der B-Kopfhörer, auf denen er keine Kennzeichnung vorfand. Er stellte dabei nach seinen Behauptungen fest, dass das alte Kopfhörermodell noch mit einigen Geräten, u.a. dem "J2", vertrieben wird.

Der Kläger wiederholte daraufhin seine Abmahnung unter Bezugnahme auf die Vormodelle mit Schreiben vom 16.09.2013, FN 6.

Diese Abmahnung wies die Beklagte unter Hinweis darauf zurück, dass nicht ersichtlich sei, um welches der von ihr vertriebenen Modelle es sich in der Abmahnung gehandelt haben soll.

Bei einem Testkauf am 24.09.2013 erwarb der vom Kläger beauftragte Käufer ein Modell des J2", dem in der Verpackung ein Kopfhörer der älteren Modellreihe ohne Kennzeichnung beigefügt war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufbeleg, Anlage FN 8 und das übersandte Gerät nebst Kopfhörer, Anlage FN 9 Bezug genommen.

Unstreitig wurden im Zeitpunkt der Antragstellung von der Beklagten mit einigen Modellen der J und dem J2 Kopfhörer verkauft, die in der verschlossenen Verpackung des Gerätes beigefügt waren. Dabei waren auf den Geräten und den Verpackungen das Logo der Beklagten aufgebracht, während die Kopfhörer keine Kennzeichnung trugen (Anlagen AG-8, FN 9).

Zwischenzeitlich hat die Beklagte diesen Vertrieb zwischenzeitlich verändert.

Die Beklagte hat die von ihr vertriebenen Produkte mit beigefügten Kopfhörern bei der T2 (T2) registriert. Bei den Gewichtangaben zu den einzelnen Geräten, deren Gewicht sie nach § 13 Abs. 5 ElektroG zu melden hat, hat sie zu dem Gewicht der Geräte auch das Gewicht der Kopfhörer angegeben. Entsprechend diesen Gewichtsangaben wird sie anteilig zur Entrichtung der anfallenden Entsorgungskosten nach dem ElektroG herangezogen.

Der Kläger ist behauptet, die Beklagte habe in der Vergangenheit dauerhaft nicht gekennzeichneten Kopfhörer vertrieben, die sie auch jetzt noch mit dem J2 und dem J3 vertreibe. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe im September 2010 kurz nach Eröffnung des B Stores in P dort einzeln einen Kopfhörer der älteren Baureihe gekauft, der keine Kennzeichnung nach dem ElektroG aufgewiesen habe. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass die Beklagte auch in der Folgezeit die Kopfhörer der älteren Baureihen ohne Kennzeichnung bis zur Einführung des neuesten Modells vertrieben habe.

Die beigefügten Kopfhörer seien nach § 7 ElektroG nicht hinreichend gekennzeichnet, weil ihr Hersteller nicht eindeutig identifizierbar sei und nicht festzustellen sei, dass die Ware nach Inkrafttreten des Elektrogesetzes in Verkehr gebracht worden sei. Die Kopfhörer seien auch bei der Beifügung zu einem anderen Gerät als Geräte der Unterhaltungselektronik selbständig dauerhaft zu kennzeichnen.

Er ist der Auffassung, die fehlende Kennzeichnung stellte einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar, da die Herstellerkennzeichnungspflicht Voraussetzung dafür sei, dass Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElekroG identifiziert werden könnten, um eine ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben es zu unterlassen,

Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG enthalten, die den Hersteller oder den Importeuer eindeutig identifizieren,

2. sowie der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

2. hilfsweise, den Unterlassungstenor wie folgt einzuschränken : (...) es zu unterlassen,

Kopfhörer in Deutschland als selbständige Einzelprodukte zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG aufweisen, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei in mehreren Internetforen bekannt dafür, dass er massenhaft Abmahnungen an Gewerbetreibende wegen angeblicher Verstöße gegen das UWG, ElektroG und andere Normen anwaltlich vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten abmahne. So habe er etwa im Mai 2010 140 Abmahnungen innerhalb von 10 Tagen ausgesprochen.

Sie ist der Auffassung, die als Zubehör vertriebenen Kopfhörer seien nicht selbständig zu kennzeichnen, solange das Hauptgerät hinreichend gekennzeichnet sei. Nur wenn die Kopfhörer als eigenständiges Produkt vertrieben würden, was jedoch bei den vorgenannten Geräten tatsächlich nicht der Fall sei, sei eine eigenständige Kennzeichnung erforderlich.

Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Erwerbsvorgangs im September 2010 beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.

Nach ihrer Auffassung stellt zudem ein Verstoß gegen § 7 ElektroG auch keine gesetzliche Vorschrift dar, die dazu bestimmt sei, gemäß § 4 Nr. 11 UWG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, weil eine Wettbewerbsbeeinträchtigung durch einen Verstoß nicht festzustellen sei. Die Beklagte habe - insoweit unstreitig - wie in der Praxis allgemein üblich, bei der Entsorgung der Altgeräte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anteil an zu entsorgenden Geräten nicht konkret nach den von ihr vertriebenen und zurückgegebenen Altgeräten zu bestimmen, sondern der von ihr zu entsorgende Anteil richte sich gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihr vertriebenen Geräte. Nicht identifizierte Altgeräte nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG, deren Kosten auf alle Hersteller umzulegen seien, seien bei diesem Entsorgungskonzept nicht möglich. Die Kennzeichnung diene daher allein dem Zweck, die Behandlung der Altgeräte im Rahmen der Entsorgung gemäß Art. 11 Abs. 2 S. 1 WEEE-Richtlinie zu erleichtern, indem die Hersteller zu Angaben über enthaltene Inhaltsstoffe verpflichtet seien, um die Entsorgung zu vereinfachen.

Ein Verstoß gegen § 7 ElektroG führe daher nicht zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung.

Selbst wenn diese anzunehmen wäre, wäre diese für andere Wettbewerbsteilnehmer nicht spürbar, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch ausscheiden würde.

Der Kläger sei auch nicht aktiv legitimiert, da er selbst keine Endgeräte vertreibe und die streitgegenständlichen Kopfhörer vorliegend nur mit Endgeräten vertrieben würde. Es fehle insoweit an einer Mitbewerberstellung.

Es fehle außerdem an der erforderlichen Dringlichkeit, wie der Antragsteller schon vor dem 10./11.09.13 Kenntnis von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß erhalten habe. Insoweit sei auch die Eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, die frühere Kenntnis seines Mandanten auszuschließen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch des Klägers auf Unterlassung nach §§ 8, 4 Nr.11 UWG, § 7 ElektroG nicht festgestellt werden kann.

Der Antrag des Klägers vom 25.09.2013 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere nicht wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers nach § 8 Abs. 4 UWG zurückzuweisen. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit in größerem Umfang Abmahnungen ausgesprochen hat und sich dabei seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten bedient hat, rechtfertigt dieses Verhalten allein nicht die Annahme, dass der hiesige Antrag allein aus sachfremden Motiven, etwa dem Interesse an der Erzielung von Gebühren erstellt gestellt wurde.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht.

Ein etwaiger Anspruchs aus §§ 8, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 ElektroG wegen des von dem Kläger behaupteten Einzelverkaufs eines nicht gekennzeichneten Kopfhörers im September 2010 kann einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht begründen, da ein hierauf gestützter Anspruch verjährt ist.

Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger den behaupteten Wettbewerbsverstoß zwischenzeitlich hinreichend glaubhaft gemacht hat und zu welchem Zeitpunkt er von diesem Verstoß Kenntnis erlangt hat.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers kann auf diesen Vorgang nicht gestützt werden, weil ein etwaiger Wettbewerbsverstoß der Beklagte nach § 11 Abs. 4 UWG verjährt ist und sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat.

Nach § 11 Abs. 4 UWG verjähren Unterlassungsansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes unabhängig von der Kenntnis des Unterlassungsberechtigten vom Wettbewerbsverstoß drei Jahre nach ihrer Entstehung.

Eine Hemmung der Verjährung ist dabei nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB durch die Einreichung des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung am 25.09.2013 eingetreten.

Die Hemmung durch Klageerhebung beschränkt sich nach allgemeiner Auffassung allein auf deren (ursprünglichen) Streitgegenstand (Antrag und Lebenssachverhalt) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (BGH GRUR 1990, 221/223; BGH GRUR 1995, 608/609; BGH NJW 1999, ...#/...; Köhler/Bornkamp, 31. Auflage, 2013, § 11 UWG Rn. 1.46).

Danach ist hier hinsichtlich des behaupteten Wettbewerbsverstoßes aus September 2010 Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung eingetreten. Der Antrag wurde zunächst nur gestützt auf einen konkret behaupteten Testkauf vom 24.09.2013 und lediglich allgemein behauptet, die Kopfhörer seien auch schon vorher ungekennzeichnet verkauft worden. Der behauptete Wettbewerbsverstoß aus September 2010 wurde als konkret benannter und letztlich neuer Lebenssachverhalt erstmals mit Schriftsatz vom 20.11.2013 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiger Unterlassungsanspruch jedoch bereits nach § 11 Abs. 4 UWG verjährt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Wettbewerbsverstoß aus September 2010 lediglich eine Konkretisierung der ursprünglichen allgemeinen Behauptung des Klägers darstellt, die Kopfhörer seien auch bereits vor dem Testkauf ungekennzeichnet verkauft worden, ist eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs anzunehmen.

Der Kläger hat auch auf die Erhebung der Verjährungseinrede der Beklagten nicht konkret dargetan, dass der Erwerb des ungekennzeichneten Kopfhörers erst nach dem 25.09.2010 erfolgt war, so dass der Wettbewerbsverstoß bei Stellung des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung noch nicht verjährt gewesen wäre. Unabhängig von der den Anspruchsgegner treffenden Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung trifft grundsätzlich den Anspruchsberechtigten die Pflicht an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (vgl. Köhler/Bornkamp, 31.Auflage, § 11 Rn.1.54 mit weiteren Nachweisen).

Danach wäre es aber Sache des Klägers gewesen, hier darzulegen, dass der Erwerb konkret in nicht rechtsverjährter Zeit nach dem 25.09.2010 stattgefunden hat. Auch auf den Hinweis der Kammer hat der Kläger den behaupteten Wettbewerbsverstoß nicht weiter konketisiert.

Dies geht jedoch zu seinen Lasten, da insoweit der Beklagten in ihrem Vorbringen zu folgen ist, der Erwerb aus 2010 sei bei Stellung des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung bereits verjährt gewesen.

Soweit der Kläger behauptet hat, aus dem verjährten Wettbewerbsverstoß aus 2010 und dem Umstand, dass das Kopfhörermodell auch jetzt noch als Zubehör ungekennzeichnet vertrieben werde, sei herzuleiten, dass die Beklagte das Modell auch während des gesamten nicht verjährten Zeitraums einzeln ungekennzeichnet vertrieben habe, kann dies bereits tatsächlich zur Überzeugung der Kammer nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers den behaupteten Verstoß aus September 2010 als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht, rechtfertigt dies aus Sicht der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss, dass in nicht rechtverjährter Zeit weitere Handlungen der gleichen Art stattgefunden haben. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, einen konkreten gleichartigen Wettbewerbsverstoß innerhalb der Frist von drei Jahren vor Antragstellung darzutun und glaubhaft zu machen.

Die in dem verjährten Unterlassungsanspruch liegende Verletzungshandlung kann für sich auch keine Erstbegehungsgefahr begründen und damit einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen, da anderenfalls die Wirkung der Verjährung nach § 11 UWG leerläuft (vgl. hierzu BGH GRUR 1994, 57/58; Köhler/Bornkamp, 31. Auflage § 11 Rn. 1.48 mit weiteren Nachweisen).

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 12, 8,4 Nr. 11 UWG besteht nicht deshalb, weil die Beklagte unstreitig am 24.09.2013 einen ungekennzeichneten Kopfhörer als Zubehör zu einem J2 in einer geschlossenen Verpackung verkauft hat. Insoweit besteht kein Verstoß der Beklagten gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, weil die Veräußerung als Zubehör mit einem ausreichend gekennzeichneten Hauptgerät keine eigene Kennzeichnung sämtlicher Zubehörteile erfordert.

Nach der Definition der T2 fällt ein Elektro- oder Elektronikgerät dann in unter die Kennzeichnungspflichten nach dem ElektroG, wenn es

- eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfüllt, und

- als eine einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten wird, und

- zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen ist, d.h. wenn der Endnutzer es selbst, ohne Installation durch Fachpersonal, in Betrieb nehmen kann und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten erforderlich sind, wie z.B. Kabelsteckverbindungen und eine an den Endnutzer gerichtete Bedienungsanleitung beigefügt ist.

Diese Definition hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.09.2010, 7 C 20/09, übernommen. Auch die Kammer folgt dieser ebenfalls in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu Grotelüschen/Karenfort BB 2006, 955/956).

Danach unterfällt der vorliegend beanstandete Verkauf von ungekennzeichneten Kopfhörern als Zubehör nicht der Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG, weil diese in diesem Fall nicht als eine einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten werden.

Das Merkmal des Angebotes als einzelne Verkaufseinheit ist nicht bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn das Zubehörteil im Handel nicht nur mit einem anderen Gerät, sondern daneben auch in anderen Fällen selbständig angeboten wird. Abzustellen ist für die Kennzeichnungspflicht auf die konkrete Form des Angebotes im Handel.

Die Definition kann aus dem Gesamtzusammenhang nach Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass die konkrete Angebotsform für das jeweilige Zubehörteil über die Frage der Kennzeichnungspflicht entscheidet. Denn in diesem Fall wird die Kennzeichnungspflicht und der damit angestrebte Zweck einer geordneten Entsorgung durch die Kennzeichnung des Hauptgerätes hinreichend gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.






LG Duisburg:
Urteil v. 19.12.2013
Az: 21 O 105/13


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