Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 18. September 2014
Aktenzeichen: OVG 3 K 45.14

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 18.09.2014, Az.: OVG 3 K 45.14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 18. September 2014 (Aktenzeichen OVG 3 K 45.14) die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. August 2013 zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Es wurde dabei diskutiert, ob die Anfechtung der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als "Beschwerde" oder als "Antrag auf Entscheidung des Gerichts" behandelt werden soll. Der Senat stellt fest, dass die Anfechtung unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsbehelfs erfolgte.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Erinnerungsführer argumentierte, dass die Anrechnung nur gegenüber dem Auftraggeber gelte und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erinnerungsgegner. Der Senat folgt jedoch der Auffassung, dass gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren für das Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar an die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anknüpfen und somit auch die Anrechnungsvorschrift gelte.

Zudem wurde festgestellt, dass § 15a RVG keine Anwendung findet, da der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt wurde. Der Senat stimmt der einhellig vertretenen Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und den Gesetzesmaterialien zu § 15a RVG zu, wonach diese Regelung nicht nur eine Klarstellung der bereits vorher bestehenden Rechtslage darstellt.

Es wurde entschieden, dass die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO erfolgt und eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 18.09.2014, Az: OVG 3 K 45.14


Bei Auftragserteilung vor Einführung des § 15a RVG ist die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob sie - wie der Erinnerungsgegner meint - schon deshalb unbegründet ist, weil die Anfechtung der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in deren Beschluss vom 20. März 2013 im Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 16. April 2013 als €Beschwerde€ bezeichnet worden war und erst mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 eine Klarstellung dahingehend erfolgte, dass der Rechtsbehelf als Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) behandelt werden solle. Angesichts der uneinheitlichen Terminologie des Gesetzes - nach § 165 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten; nach § 151 VwGO, der gemäß § 165 Satz 2 VwGO entsprechend gilt, kann die Entscheidung des Gerichts beantragt werden, der Begriff der Erinnerung wird in der VwGO nicht genannt - dürfte einiges dafür sprechen, den Erinnerungsführer trotz anwaltlicher Vertretung nicht an der ursprünglichen Falschbezeichnung des Rechtsbehelfs festzuhalten (a.A. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 12 C 07.1120 -, juris); die die Umdeutung u.a. einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1999 - 8 B 152.99 - juris, Rn. 3 m.w.N.) dürfte auf die Kostenerinnerung nicht ohne weiteres übertragbar sein.

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Kostenfestsetzung die im Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Gebührensatz 1,3) gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte - hier mit einem Gebührensatz von 0,65 - auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen war, was zu der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend errechneten Kürzung führt.

Anders als der Erinnerungsführer meint, ist die den Vergütungsanspruch seiner Prozessbevollmächtigten gegen ihn als Auftraggeber betreffende Anrechnung auch im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erinnerungsgegner zu berücksichtigen. Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig erklärt, knüpft er für das Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar und ohne Einschränkungen an die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und damit auch an dessen Anrechnungsregelung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08 - juris, Rn. 3 ff.).

5Aus § 15a RVG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 5. August 2009 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten Vorschrift kann, wenn dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren (Abs. 1); ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beider Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (Abs. 2). Es bedarf nicht der Entscheidung, ob der Erinnerungsgegner sich hier nach §15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen könnte, weil gegen ihn bereits am 4. September 2009 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen war, in dem (unter Anrechnung der Geschäftsgebühr) eine Verfahrensgebühr festgesetzt worden war, und auf den er - unstreitig - in festgesetzter Höhe gezahlt hat. § 15a RVG findet im vorliegenden Verfahren bereits deshalb keine Anwendung, weil gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers sind in der dem Ausgangsrechtsstreit zu Grunde liegenden Angelegenheit im November 2004 - und damit vor Inkrafttreten des § 15a RVG - von ihm bevollmächtigt worden und für ihn tätig geworden.

Der Senat folgt nicht der in der Zivilgerichtsbarkeit und im kostenrechtlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, § 15a RVG stelle lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (mit Wirkung vom 1. Juli 2004) nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zum Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirke (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2011 - V ZB 272/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 17. April 2012 - X ZB 7/11 - juris, Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 15a RVG Rn. 1 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 15a Rn. 78). Gegen diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Absatz 4, der die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - und nicht, wie früher zu § 118 BRAGO entgegen dessen Wortlaut praktiziert, umgekehrt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 118 BRAGO Rn. 85) - zwingend vorschreibt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08 -, juris, Rn. 4), und darüber hinaus Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift, die zum einen dem Umstand Rechnung tragen soll, dass der durch eine vorgerichtliche Tätigkeit mit der Angelegenheit bereits befasste Rechtsanwalt weniger Einarbeitungsaufwand hat, zum anderen die außergerichtliche Erledigung fördern soll (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08 -, juris, Rn. 5 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/1971, S. 209). Aus diesen Erwägungen heraus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juli 2009 (- 9 KSt 4.08 -, juris, Rn. 6), kurz vor Inkrafttreten des § 15a RVG und unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf zu dieser Vorschrift, ausdrücklich festgehalten, dass es für eine abweichende Lösung einer Entscheidung des Gesetzgebers bedürfe. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 15a RVG geben nichts für die Annahme her, es handele sich hierbei lediglich um die Klarstellung einer bereits vorher bestehenden Rechtslage. Im Gegenteil bezeichnet der Rechtsausschuss des Bundestags die von ihm empfohlene Einfügung des § 15a RVG als eine €wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht€, mit der €eine Regelung zur so genannten Anrechnungsproblematik getroffen werden€ solle, €um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden€ (BT-Drs. 16/12717 vom 22. April 2009, S. 2, s.a. S. 58 f.). Der Senat teilt daher die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - im Anschluss an die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - mittlerweile einhellig vertretene Auffassung, dass § 15a RVG für die Kostenfestsetzung keine Anwendung findet, wenn der Auftrag - wie hier - vor dem 5. August 2009 erteilt wurde (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, Rn. 13 ff; vom 27. Juli 2010 - 7 C 10.1428 - juris, Rn. 9 ff.; vom 16. August 2010 - 19 C 10.1667 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 14. November 2011 - 2 C 10.2444 -, juris, Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 S 367/09 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 12 E 1740/09 -, juris, Rn. 5 ff.; vom 10. Juni 2010 - 18 E 1722/09 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris, Rn. 7 ff., 11 ff.; NdsOVG, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 -, juris, Rn. 10 ff., 12; vom 19. November 2009 - 5 OA 241/09 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 31. August 2011 - 3 E 74/10 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 - 35 KE 30.11 -, juris, Rn. 3 ff.; s.a. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris, Rn. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil hierfür eine Festgebühr vorgesehen ist, vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 18.09.2014
Az: OVG 3 K 45.14


Link zum Urteil:
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