1.) Das Beschwerdeverfahren hat sich durch Rücknahme des Löschungsantrags in der Hauptsache erledigt.
2.) Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 05 836 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 05 836 auf den Löschungsantrag der Antragstellerin angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgenommen. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und der angefochtene Beschluß ist im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Schwarz-Angele Richter v. Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel.
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