Landgericht Köln:
Urteil vom 31. August 2005
Aktenzeichen: 91 O 230/04

(LG Köln: Urteil v. 31.08.2005, Az.: 91 O 230/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 35.139.541.96.- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.05 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin zu 33 Prozent, die Beklagte zu 67 Prozent.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt.

Die Beklagte ist Deutschlands größter Telekommunikationsanbieter. Sie betreibt neben dem Angebot von Sprachtelekommunikationsdiensten gegenüber Endkunden u. a. einen Auskunftsdienst, in dessen Rahmen auf telefonische Anfrage Auskünfte über Teilnehmerdaten erteilt werden. Hierbei greift die Beklagte auf das sog. NDIS Auskunftssystem zurück, eine Suchmaschine, die eine gezielte Recherche aufgrund von Suchanfragen aus den in Form von Datensätzen in NDIS gespeicherten Kundendaten ermöglicht.

Das Datenbanksystem der Beklagten besteht aus der Datenbank ANDI, die der Datenbank DARED vorgeschaltet ist. ANDI ist eine vertriebsorientierte Kundendatenbank, ein reines Administrationssystem für Vertriebsaufgaben und dient der Erfassung von Kundendaten.

DARED ist ein Kommunikationsverzeichnis, welches die Aufarbeitung der Teilnehmerdaten zur Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen, die Nutzung durch elektronische Auskunftsdienste und die Weitergabe an Datenbanken für telefonische Auskunftsdienste ermöglicht.

DARED ist wiederum NDIS vorgeschaltet. NDIS ist der softwaregestützte online Suchdienst für den eigenen Auskunftsdienst der Beklagten. Für eine Nutzung durch NDIS müssen die DARED Daten noch redaktionell aufbereitet werden

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das sich vorrangig auf die Erbringung von operatorgestützten Auskunftsdiensten für Teilnehmer in öffentlichen Telefondiensten sowie auf die Erbringung sonstiger Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat.

Seit dem 18.12.1997 besitzt die Klägerin eine Lizenz der Lizenzklasse 4. Diese berechtigt sie auch, Sprachtelefondienste für die Öffentlichkeit anzubieten. Ab dem 01.01.2000 machte die Klägerin unstreitig von Ihrer Berechtigung Gebrauch, für das Jahr 1999 ist das zwischen den Parteien hingegen umstritten.

Die zum Betrieb des Auskunftsdienstes erforderlichen Teilnehmerdaten erlangt die Klägerin gegen Entgelt von der Beklagten.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind zwei Verträge von Bedeutung.

Am 08. 11. 1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Anbindung der Klägerin an das Auskunftssystem der Beklagten (im weiteren NDIS-Vertrag) und am 06.04.1999/ 19.04.1999 einen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten (im weiteren DARED-Vertrag). Beide Verträge regeln die entgeltliche Überlassung von Teilnehmerdaten. Die Verträge unterscheiden sich in der Art und Weise dieser Überlassung. Auf Grundlage des NDIS-Vertrages griff die Klägerin online direkt mittels einer Computerverbindung auf die Daten zu und nutzte dabei gleichzeitig die NDIS Software der Beklagten . Nach Maßgabe des DARED-Vertrages wurden ihr die Daten aus der DARED Datenbank offline zugesandt. Diese offline erhaltenen Daten musste die Klägerin dann zur Betreibung ihres Auskunftsdienstes für ihr eigenes NDIS Programm, das sie seit 1999 besitzt, aufbereiten.

Die Klägerin zahlte aufgrund dieser beiden Verträge im streitgegenständlichen Zeitraum für die Überlassung von Teilnehmerdaten einen Betrag von € 44.010.040.96 ( zuzüglich Zuverfügungsstellungskosten). Sie fordert mit dieser Klage € 39.758.329.47 davon zurück. Über die Rechtmäßigkeit der Zahlungen und damit auch der Rückforderungen streiten die Parteien in diesem Rechtsstreit.

Die Anlage 2 des NDIS-Vertrages, geändert durch Änderungsvertrag vom 28.10.1997, ist mit "Vereinbarung über die Anbindung an die Auskunftsdatenbank NDIS der DTAG zum Betrieb einer operatorgestützten Auskunft" überschrieben.

Im Rahmen des NDIS-Vertrages gestattet die Beklagte der Klägerin den Zugriff auf Daten der Auskunftsdatenbank NDIS. Das System steht an sieben Tagen die Woche und vierundzwanzig Stunden am Tag zur Verfügung. Die Daten werden in der Regel arbeitstäglich aktualisiert.

Als Gegenleistung ist die Klägerin gemäß Ziffer 5. verpflichtet, neben einer monatlichen Bereitstellungspauschale in Höhe von DM 15.065.- eine transaktionsabhängige Vergütung in Höhe von DM 0.12.- pro entgeltpflichtiger Transaktion zu zahlen. Entgeltpflichtige Transaktionen sind Ortsanfragen, Teilnehmersuchen, Suchen in Listen oder Sonderverzeichnissen sowie sequenzielle Suchen und Blätterfunktionen für alle o. g. Arten von Transaktionen.

Basierend auf dem Transaktionsvolumen eines Jahres gewährte die Beklagte der Klägerin Rabatte.

Als Grundlage der Abrechnung wird in Ziffer 6. die Anzahl der in einem Monat getätigten entgeltpflichtigen Transaktionen, wie sie beim Datenlieferanten erfasst werden, festgelegt.

In dem DARED-Vertrag verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin für die Zwecke der Auskunftserteilung und der Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ihre Teilnehmerdaten zu Verfügung zu stellen.

Die Bereitstellung der Teilnehmerdaten wurde so vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin zum einen in Bezug auf den Gesamtbestand einen einmaligen, stichtagsbezogenen Bestandsdatenabzug und alle bis zur Auslieferung der Daten an die Klägerin vorhandenen updates des Datenbestandes mit den Datensätzen, die von den Teilnehmern für die Auskunftserteilung freigegeben sind , und zum anderen arbeitstäglich jeweils ein am vorausgegangenen Arbeitstag erstelltes update der Bestandsdaten überlässt.

Als Gegenleistung zahlt die Klägerin der Beklagten pro Nutzungsfall einen Preis von € 0,1441/ DM 0,2818. Ein Nutzungsfall ist jeder Anruf des Kunden zu der/den im Leistungsschein festgelegten Rufnummer/n des Auskunftssystem bzw. jeder Zugriff auf die im Leistungsschein festgelegte/n Zugangsseite/n des Auskunftssystems - unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmersätze.

Bei beiden Verträgen berechnet sich das zu entrichtende Entgelt nutzungsfall- bzw. transaktionsabhängig.

Bis zum 31.12.1999 wurde nach Maßgabe des NDIS-Vertrages, ab dem 01.01.2000 nach der des DARED-Vertrages abgerechnet.

Auf Beschwerden mehrerer Wettbewerber der Beklagten reagierte das Bundeskartellamt mit einem Verfahren bzgl. der Prüfung missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Teilnehmerdaten. Mit Schreiben vom 02.11.1998 teilte das Bundeskartellamt der Beklagten in diesem Verfahren seine Absicht mit, eine sofort vollziehbare Verfügung gegen sie zu erlassen. Das Bundeskartellamt legte dabei eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Bereich der Auskunftserteilung zugrunde.

Mit Schreiben vom 13.01.1999 wurde dieses Verfahren eingestellt. In der Einstellung war u. a. eine Kostengrenze von DM 176 Millionen für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten angegeben, ab deren Erreichen ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten vorliegt. Die Kosten sollten entsprechend des jeweiligen Nutzungsanteiles auf die Wettbewerber umgelegt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entgeltvereinbarungen beider Verträge gemäß § 134 BGB i. V. m. § 12 I TKG insoweit nichtig seien, als das dort vereinbarte Entgelt über die "Kosten der effizienten Bereitstellung" der Teilnehmerdaten hinausgehe;

§ 12 I TKG und nicht der Absatz II dieser Vorschrift sei für sie anwendbar; für die Zeit ab dem 31.06.1998 sei diese Unterscheidung jedoch ohnehin überflüssig, da die ONP Sprachtelefondienstrichtlinie II 98/10 EG vom 26.02.1998, welche bis zum 31.06.1998 umzusetzen war, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu beachten sei und eine Gleichbehandlung von "Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit anbieten" nach § 12 I TKG und "Dritten" nach § 12 II TKG gebiete.

Sie ist ferner der Ansicht, dass die "Kosten der effizienten Bereitstellung" an die Bereitstellung der Daten anknüpfe. Daher könne weder eine Regelung wirksam sein, die an die Häufigkeit der Verwendung der Daten anknüpfe, noch dürften die Kosten einer Datenbank umgelegt werden, die der Beklagten ohnehin entstünden.. Ihre Ansicht stützt die Klägerin auf Art. 6 III der o. g. Richtlinie, der "gerechte, kostenorientierte und nicht diskriminierende Bedingungen" für die Bereitstellung von Teilnehmerinformationen vorgibt. Für die Auslegung dieses Passus der Richtlinie sei das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 maßgeblich, welches den rechtlichen Standpunkt der Klägerin bestätige.

Auch die von der Klägerin vorgetragenen Kosten der effizienten Bereitstellung seien unter Berücksichtigung der Richtlinie und des EuGH Urteiles erfolgt; für darüber hinausgehende Zahlungsbeträge fehle der Rechtsgrund, so dass die Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert sei und der Klägerin ein Anspruch aus § 812 I S.1 1. Alt. BGB zustehe.

Der Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 818 I BGB ergebe sich aufgrund ersparter Zinszahlungen der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.758.329,47 € nebst Zinsen in Höhe

von 13.391.535,27 € und darüber hinaus Rechtshängigkeitszinsen in

Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der

Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt den Rechtsansichten der Klägerin entgegen. Insbesondere sei nicht § 12 I TKG für die Klägerin einschlägig, sondern §12 II TKG, da sie keine "Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" anbiete.

Die vertraglich vereinbarten Entgelte entsprächen außerdem selbst den Kosten der effizienten Bereitstellung nach § 12 I TKG.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die auf die Wettbewerber umlagefähigen Kosten der Datenbank DARED verbindlich durch das Bundeskartellamt vorgegeben worden seien. Auf diese "Vorgabe" berufe sich die Klägerin in dem o. g. Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf gerade. Daher sei eine Abkehr von diesen Vorgaben durch die Klägerin treuwidrig.

Aus beiden Verträgen stehe der Beklagten außerdem ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach §32 UrhG i. V. m. §§ 87a, b UrhG zu.

Die Entgeltvereinbarungen seien auch mit der o. g. genannten Richtlinie konform, welche ohnehin keine "horizontale" Wirkung entfalten könne.

Das EuGH Urteil unterscheide sich in den ihm zu Grunde liegenden Tatsachen von dem vorliegenden Rechtsstreit und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Überdies stehe es auch gar nicht zu den von der Beklagten geforderten Entgelten im Widerspruch, da der Beklagten umlagefähige Extrakosten durch die Bereitstellung der Daten für Wettbewerber entstünden.

Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin sei selbst nach ihrer eigenen Darstellung durch § 814 BGB ausgeschlossen, da sie dann in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet hätte.

Bezüglich der Ansprüche aus dem DARED-Vertrag erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass diese durch die Klägerin gar nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in Höhe von € 35.139.541.96.- begründet, im Übrigen unbegründet.

I. § 261 III Nr.1 ZPO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor.

Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem klagebegründenden Lebenssachverhalt zusammen (sog. zweigliedriger Streitgegenstand).

Keine doppelte Rechtshängigkeit liegt vor, wenn ein quantitativ oder sonst individuell bestimmter Teil eines Anspruches eingeklagt ist, für die spätere Klage der Rest (Reichold in Thomas/Putzo § 261 Rn 12).

Der Streitgegenstand des o. g. Rechtsstreits vor dem OLG Düsseldorf und der hier zu beurteilende Streitgegenstand unterscheiden sich in diesem Sinne. Die Klageforderung, die von dem OLG Düsseldorf beurteilt wird, ist von der vorliegenden Klageforderung abgezogen worden.

Die Klageschrift erfüllt auch die Voraussetzungen des § 253 II Nr.2 ZPO. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass der Klageanspruch als solcher identifizierbar ist und dass der erhobene Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnet ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klageschrift. Die Ansprüche lassen sich eindeutig dem jeweiligen Vertrag zuordnen. Das wird insbesondere durch die genaue Zuordnung der einzelnen Zahlungsbeträge zu dem jeweiligen Datum der Zahlung und dem jeweiligen Rechnungsbetrag ermöglicht. Eine einheitliche Bezeichnung als "Ansprüche aus einem Vertrag zur Überlassung von Teilnehmerdaten" ist unschädlich, da sie die Zuordnung nicht beeinträchtigt.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 35.139.541.96.- aus § 812 I S.1 1. Alt. BGB seit dem 31.06.1998. Dieser Anspruch wird jedoch nicht um die von der Klägerin geforderten Zinsen als Nutzungsersatz gemäß § 818 I BGB erweitert.

Vor dem 31.06.1998 hat sie hingegen keine Ansprüche gegen die Beklagte. Die vertragliche Entgeltabrede des NDIS-Vetrages ist in diesem Zeitraum wirksam, ein Verstoß gegen § 12 TKG liegt nicht vor.

Ab dem 31.06.1998 ist die vertragliche Entgeltabrede beider Verträge gemäß § 134 BGB i. V. m. § 12 TKG nichtig, soweit die "Kosten der effizienten Bereitstellung" überschritten werden.

§ 12 TKG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Er dient der Herstellung und Wahrung chancengleichen Wettbewerbs. Dieser Gesetzeszweck würde leer laufen, wenn die Rechtsordnung die Verträge, die § 12 TKG widersprechen, dennoch anerkennen würde

Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 12 TKG ist nicht die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes, wie es § 134 BGB eigentlich vorsieht. Bei Preisbestimmungen wird der Vertrag zum Schutz des benachteiligten Vertragspartners mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten (Heinrichs in Palandt, § 134, Rdnr.27). Der NDIS- und der DARED-Vertrag bleiben wirksam, an die Stelle der unzulässigen Entgeltabreden tritt stattdessen der nach § 12 TKG zulässige Preis.

1. Zeitraum 01.01.1998 - 31.06.1998.

Für diesen Zeitraum besteht kein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 BGB, da sie mit Rechtsgrund geleistet hat. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 TKG vor.

Beide Verträge unterliegen bezüglich ihrer Entgeltvereinbarungen den Vorgaben des § 12 TKG. Dass der NDIS-Vertrag über die reine "Zurverfügungstellung" der Teilnehmerdaten noch eine Mitbenutzung der Software der Beklagten ermöglicht, ändert daran nichts. § 12 TKG umfasst tatbestandlich alle Vereinbarungen, die die Überlassung von Teilnehmerdaten zum Inhalt haben. Die zwischen den Parteien vereinbarte Form der Überlassung von Teilnehmerdaten kann sich daher allenfalls auf der Kostenseite auswirken.

§ 12 TKG verpflichtet Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, anderen Lizenznehmern, die ihrerseits Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten - sowie jedem Dritten -, zum Zweck der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer, auf Anforderung Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtung besteht aber nur gegen ein vom Nachfrager zu entrichtendes Entgelt.

§ 12 TKG setzt hierbei zwei unterschiedliche Entgeltmaßstäbe fest.

Gemäß § 12 I S. 2 TKG muss sich das verlangte Entgelt an den "Kosten der effizienten Bereitstellung" orientieren, sofern es sich beim Nachfrager seinerseits um einen Lizenznehmer i. S. d. § 12 I S. 1 TKG handelt , der Sprachkommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit anbietet. Demgegenüber kann von allen anderen Nachfragern, sog. "Dritten", gemäß § 12 II TKG ein "angemessenes Entgelt" verlangt werden.

Die Klägerin ist im Zeitraum des 01.01.1998 - 31.06.1998 als "Dritter" i. S. d. § 12 II TKG zu qualifizieren.

Alleine ihre Stellung als Lizenznehmerin der Lizenzklasse 4, die sie seit dem 18.12.1997 innehat und die sie berechtigt, Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, lässt sie nicht dem § 12 I TKG unterfallen. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie von dieser Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte 1998 Gebrauch gemacht hat. Vielmehr beschränkte sich das operative Geschäft der Klägerin in dieser Zeit auf den Betrieb des Auskunftsdienstes, ohne dass eine Weitervermittlung angeboten wurde.

Der Begriff der Sprachkommunikationsleistungen ist im TKG nicht definiert. Das TKG enthält aber die Definitionen ähnlicher Begrifflichkeiten, wie die des Sprachtelefondienstes in § 3 Nr. 15 TKG und die der Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit in § 3 Nr. 19 TKG. In diesem Kontext wird deutlich, dass der Gesetzgeber in § 12 I TKG solche Lizenznehmer erfassen wollte, die den Transport und die Vermittlung von Sprache in Echtzeit außerhalb geschlossener Benutzergruppen betreiben.

Der bloße rechtliche Status als Lizenznehmer reicht nicht aus.

Ebenso wenig reicht die bloße Absicht der Klägerin, - die ebenfalls nicht substantiiert dargelegt ist - solche Sprachkommunikationsdienstleistungen zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu erbringen, aus.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut des § 12 I S. 1 TKG, der ein "anbieten" fordert.

Zum anderen erfordern auch Sinn und Zweck der Vorschrift ein solches Verständnis.

Sinn und Zweck des Kostenmaßstabs der "effizienten Leistungsbereitstellung"

ist es, Anbietern von Sprachtelefondiensten zu ermöglichen, ihren Kunden den Service eines umfassenden Auskunftsdienstes bzw. eines Teilnehmerver-

zeichnisses aller Telefonteilnehmer (inklusive Teilnehmer anderer Anbieter von

Sprachtelefondiensten) anbieten zu können. Dieses wird von den Kunden als Neben- bzw. Serviceleistung eines Sprachtelefondiensteanbieters regelmäßig erwartet.

Um diesem Kundenbedürfnis gerecht zu werden, und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Sprachtelefondiensteanbieter zu gewährleisten, stellt § 12 I TKG sicher, dass Wettbewerbsverzerrungen aufgrund qualitativ abweichender Nebenleistungen im Bereich der Auskunftserteilung und des Umfangs der Telefonverzeichnisse unterbleiben.

Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 12 I TKG dient Absatz 1 der Herstellung chancengleichen Wettbewerbs; die Regelung soll allen Lizenznehmern die Möglichkeit geben, ihre Dienstleistungen, bezogen auf den Umfang des Auskunfts- und Teilnehmerverzeichnisses in vergleichbarer Qualität anzubieten (vgl. BT - Drs 13/3609 vom 30.1.1996). Hierdurch soll es gerade auch kleineren Wettbewerbern, die nur über einen kleinen Kundenstamm verfügen, ermöglicht werden, gegenüber größeren Wettbewerbern konkurrenzfähig zu sein, indem sie die gleichen Serviceleistungen im Bereich der Auskunfts- und Teilnehmerverzeichnisse anbieten können.

Der Eingriff in die freie Preisgestaltung aufgrund des Kostenmaßstabs der effizienten Leistungsbereitstellung rechtfertigt sich aber gerade deshalb, weil diese Verpflichtung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

Die Verpflichtung eines Anbieters von Sprachtelefondiensten, anderen Anbietern von Sprachtelefondiensten, die auf seine Kosten erstellte und ständig aktualisierte Teilnehmerdatenbank zum quasi Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen - ohne die Kosten der Datenbankerstellung und -unterhaltung geltend machen zu können (vgl. Beck TKG/Büchner § 12 Rdnr. 16) - , ergibt sich gerade daraus, dass umgekehrt die anderen Anbieter die im Rahmen ihrer Kundenbeziehung auf ihre Kosten erlangten Teilnehmerdaten, nach dem gleichen Kostenmaßstab an diesen herausgeben müssen. Eine solche Verpflichtung besteht für die Klägerin aber gerade nicht; das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis existiert nicht.

Die Entgeltvereinbarung in dem NDIS-Vertrag verstößt nicht gegen § 12 II TKG, sondern stellt ein angemessenes Entgelt im Sinne dieser Vorschrift dar.

Merkmale der Kostenorientierung sind hier nicht maßgeblich, insbesondere muss keine direkte Anbindung an die Kosten der Bereitstellung der Teilnehmerdaten erfolgen, wie sie § 12 I S.2 TKG vorsieht.

Dies ergibt sich aus der bewussten Differenzierung, die der Gesetzgeber zwischen "Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit" anbieten und "Dritten" in § 12 I bzw. in II TKG vorgenommen hat.

Stattdessen kann der marktübliche Preis verlangt werden. Eine anteilige Vergütung für das Erstellen einer Datenbank ist ebenso wie eine Abrechnung nach Häufigkeit der Nutzung bzw. der Anzahl getätigter Transaktionen zulässig.

In diesem Zusammenhang sind auch die NDIS-Entgelte von Bedeutung, die die Klägerin ihrerseits von Kunden verlangt. Diese Entgelte sind nur geringfügig niedriger als die von der Beklagten geforderten.

Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die vertragliche Vergütungsabrede unangemessen ist und somit gegen § 12 II TKG verstößt. Ihr gesamter Vortrag hat sich auf die Kosten der effizienten Bereitstellung bezogen, welche nach der Auffassung des Gerichts in diesem Zeitraum aber nicht maßgeblich sind.

Die Richtlinie ONP II 98/10 EG kann an diesem Ergebnis nichts ändern, da sie bis zum 31.06.1998 in nationales Recht umzusetzen war und vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung herangezogen werden kann.

Auch die Vorgaben des Bundeskartellamtes müssen, unabhängig von ihrer Verbindlichkeit, für die erste Jahreshälfte 1998 unberücksichtigt bleiben, da sie erst später erlassen worden sind und nicht in diesen Zeitraum zurückwirken.

2. Zeitraum 31.06.1998 - 22.01.2001.

Für diesen Zeitraum besteht ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 I S.1 1.Alt. BGB. Ihre Zahlungen erfolgten insoweit ohne Rechtsgrund, als das vereinbarte Entgelt die Kosten der "effizienten Bereitstellung" überstiegen hat. Dies gilt sowohl für die auf der Grundlage des NDIS-Vertrages vom 31.06.1998 - 31.12.1999, wie auch für die auf der Grundlage des DARED-Vertrages vom 01.01.2000 - 21.01.2001 gezahlten Beträge.

Es kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung § 12 I oder II TKG anzuwenden ist.

Die von § 12 TKG vorgesehene Differenzierung des Entgeltmaßstabes nach § 12 I S. 2 TKG, der die "Kosten der effizienten Bereitstellung" vorgibt und nach § 12 II TKG, der ein "angemessenes Entgelt" als Maßstab nimmt, ist europarechtswidrig und daher aufzugeben. Einheitlicher Maßstab in beiden Absätzen sind die "Kosten der effizienten Bereitstellung."

Das ergibt sich aus der Richtlinie ONP II 98/10 EG. Diese bestimmt in Art. 6 III: "…,stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die vereinbarten Informationen zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stellen."

Die Unterscheidung, die § 12 TKG hinsichtlich seiner unterschiedlichen Entgeltmaßstäbe vorsieht, ist somit hinfällig. Denn Art. 6 III der Richtlinie unterscheidet nicht nach der Person des Antragstellers, sondern normiert für jeden Antrag das Merkmal der Kostenorientierung, welches den Kosten der effizienten Bereitstellung entspricht.

Unabhängig davon, ob gerade § 12 TKG, wie die Klägerin behauptet, oder §§ 21, 22 TKG, wie die Beklagte behauptet, zur Umsetzung der Richtlinie ergangen sind, muss die Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung beachtet werden. Das gesamte nationale Recht ist nämlich richtlinienkonform auszulegen, nicht nur die zur Umsetzung ergangenen Normen (vgl. Schröder in Streintz Beck EUV/EGV Art.249 Rdnr. 126).

Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung folgt aus dem verbindlichen Charakter der Ziele einer Richtlinie , Art. 249 III EG, und der damit korrespondierenden Pflicht aller Träger öffentlicher Gewalt, innerhalb ihrer Zuständigkeiten diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Verwirklichung der Ziele der Richtlinie dienen. Letztlich geht es dabei um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor einfachgesetzlichen nationalen Bestimmungen.

Die richtlinienkonforme Auslegung ist dabei nicht eine bloße Auslegungsmethode, sondern eine verbindliche Anleitung zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses (vgl. Schröder in Streintz EUV/EGV Art. 249 Rdnr. 126).

Die natürliche Grenze der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung stellt der Wortlaut der auszulegenden Norm dar.

Ein Gleichlauf der beiden Absätze aufgrund der richtlinienkonformen Auslegung verstößt aufgrund der begrifflichen Offenheit der Angemessenheit einer Vergütung in § 12 II TKG nicht gegen den Wortlaut der auszulegenden Norm.

Im Ergebnis sind zwar zwei unterschiedliche Kostenmaßstäbe gleich zu verstehen. Wann eine Vergütung angemessen ist, kann sich aber immer nur aus dem Zusammenhang ergeben. Aus den europarechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass die Angemessenheit einer Vergütung der Kostenorientierung bedarf und damit den "Kosten der effizienten Bereitstellung"entspricht.

Die oben geschilderten nationalen Motive, die die Differenzierung begründet haben ändern an diesem Ergebnis nichts, auch wenn die gefundenen Ergebnisse dadurch in Widerspruch zueinander stehen. Motive des nationalen Gesetzgebers stellen keine Grenze des Umfanges der richtlinienkonformen Auslegung dar.

Anders als über die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie kann über die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch eine horizontale Wirkung der Richtlinie herbeigeführt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine richtlinienkonforme Auslegung sich zum Nachteil eines Einzelnen durch eine Rechtsfolge des konform interpretierten nationalen Rechts auswirkt. Dies ist auch gemeinschaftsrechtlich zumutbar, da anders als bei der Folge unmittelbar wirkender Richtlinienbestimmungen die richtlinienkonforme Auslegung keine Sanktion für die fehlende Umsetzung eines Mitgliedstaates darstellt (so Schröder in Streintz Art. 249 III Rdnr. 129).

Die Entgeltvereinbarungen beider Verträge verstoßen gegen den Maßstab der "Kosten der effizienten Bereitstellung". Sowohl die Umlage von Kosten der Erstellung und der Verwaltung einer Datenbank als auch eine Abrechnung nach der Anzahl der Nutzungsfälle/ Transaktionen ist mit diesem Kostenmaßstab unvereinbar.

Die Richtlinie ONP II 98/10 EG enthält in Art. 6 III wie oben ausgeführt das Merkmal der Kostenorientierung. Eine variable Entgeltberechnung, abhängig von der Anzahl getätigter Nutzungsfälle/Transaktionen, widerspricht dem Kriterium der Kostenorientierung.

Dieser Auffassung ist auch der Generalanwalt Maduro. In Nummer 50 seiner Schlussanträge vom 14. Juli 2004 in der Rechtssache C - 109/03 führt er aus: "Die mit der Erhebung und Führung der Informationen verbundenen Kosten hängen von der Zahl der Sprachtelefondienstteilnehmer ab, nicht von der Zahl der Universaltelefonverzeichnisse oder der Nutzer solcher Verzeichnisse." Daher sei es nicht kostenorientiert im Sinne von Artikel 6 III der Richtlinie, "die Gebühr für die entsprechenden Informationen zur Zahl der Endnutzer von Telefonverzeichnissen in Beziehung zu setzen". Diese Einschätzung ist in gleicher Weise auf die Erbringung von Auskunftsdiensten zu übertragen.

Für die Auslegung der Richtlinie ist entgegen der Ansicht der Beklagten das EuGH Urteil in der Rechtssache C - 109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.

Urteile des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren nach § 234 EGV über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht wirken erga omnes (Ehricke in Streintz EUV/EGV Art.234, Rdnr. 64). Auch, wenn man insoweit anderer Ansicht ist und von einer inter - partes - Wirkung dieser Urteile ausgeht, was der dynamischen Entwicklung des Gemeinschaftsrechts eher entspricht, entsteht bei vergleichbaren Sachverhalten eine faktische Bindung. So insbesondere, wenn der EuGH - wie vorliegend geschehen - allgemeine Ausführungen zur Auslegung macht. Der der Vorabentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem des hier zu beurteilenden Rechtsstreites vergleichbar. Dort wie hier geht es um Wettbewerber einer Universaldiensteanbieterin von Sprachtelefondiensten, und die Fragen, die sich bezüglich der Rahmenbedingungen dieses Wettbewerbes stellen. Kurz darum, welche Daten die Universalanbieterin ihren Wettbewerbern zu welchen Konditionen zur Verfügung zu stellen hat. In beiden Fällen sind die gleichen Teile der ONP II 98/10 EG Richtlinie von Bedeutung.

Die Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren haben ex tunc Wirkung (Ehricke in Streintz Art. 234, Rdnr. 69).

Dem EuGH sind zwei Fragen zur Auslegung des Art. 6 III der ONP II Richtlinie 98/10 EG vorgelegt worden.

Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage hat der EuGH untersucht, welche Daten von dem Begriff "entsprechende Informationen" in Art. 6 III der ONP II Richtlinie 98/10 EG umfasst sind. Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Teilnehmerdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummern sog. Standarddaten im Sinne der "entsprechenden Informationen" in Art. 6 III der Richtlinie sind, die gemäß Art. 6 III zu "gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen" den Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen sind ( vgl. Nummer 34 C - 109/03).

Mit der zweiten Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen Antwort auf die Frage, welche mit der Erhebung, der Verwaltung und dem Zurverfügungstellen der Teilnehmerdaten verbundenen Kosten in den Preis für das ‚Zurverfügungstellen der Daten im Sinne des Art. 6 III der Richtlinie einbezogen werden können.

In seiner Antwort auf die zweite Vorlagefrage hat der EuGH zwischen Standarddaten im oben verstandenen Sinne und darüber hinaus gehenden Zusatzdaten unterschieden.

Bei den Kosten, die für die Weitergabe der Standarddaten an Wettbewerber verlangt werden könnenm, schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes Maduro an: " Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten …" ( Nummer 39 C - 109/03).

Wenn die Beklagte ausführt, dass die ONP II Richtlinie 98/10 EG keine Verpflichtung enthält, dass die Sprachtelefondienstkunden das Recht haben, sich unentgeltlich in allgemein zugängliche Verzeichnisse eintragen zu lassen, so ist diese Einschätzung zutreffend. Die Beklagte zieht daraus jedoch die falschen Schlussfolgerungen, wenn sie annimmt, dadurch seien eben auch nach Deutscher Rechtslage die mit dem Erhalt und der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten nicht in den Kosten und Einnahmen eines Sprachtelefondienstes enthalten.

Der EuGH geht stattdessen von einer allgemeinen Kalkulation aus, nach welcher ein Sprachtelefondienst die durch den Erhalt entstandenen Kosten alleine durch den Betrieb des Sprachtelefondienstes selber abdeckt. Aus diesem Grund sei eine Weitergabe der Kosten an Wettbewerber unzulässig.

Der EuGH erteilt solchen Kostenregelungen eine Absage, die die Umlegung der Kosten der Erstellung und/oder Verwaltung einer Datenbank auf Wettbewerber beinhalten. Die Kosten einer Datenbank können nur dann umgelegt werden, wenn die Datenbank extra zur Verfügungstellung für Wettbewerber eingerichtet worden ist und diese Einrichtung zudem auch erforderlich gewesen ist.

Dies trifft auf die Datenbank DARED jedoch nicht zu. Diese wäre nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ohnehin notwendig, damit die Beklagte ihrerseits Auskunftsleistungen erbringen und gedruckte Teilnehmerverzeichnisse herausgeben kann. Es ist unschädlich, dass die Auskunftsleistungen dann von der DETEMEDIEN erbracht werden. Diese werden der Beklagten als 100 % Mutter der DETEMEDIEN als eigene Auskunftsdienste zugerechnet. Damit sind entgegen der Ansicht der Beklagten neben den Kosten für die Datenbank ANDI auch die der Datenbank DARED grundsätzlich nicht umlagefähig. Denn das würde zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (vgl. Nummer 39 C - 109/03).

Was die über die Standarddaten hinausgehende Zusatzdaten betrifft, so hat der EuGH die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Extrakosten als auf die Wettbewerber umlagefähig erachtet (vgl. Nummer 41 C - 109/03).

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit in Deutschland der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit der Erweiterung der Standarddaten Gebrauch gemacht hat, die ihm in dem EuGH Urteil zugestanden wird (vgl. Nummer 35 C - 109/03). Denn nach eigenem Vortrag der Beklagten verlangt sie laut Ziffer 3.2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis für den sog. erweiterten Kundendatensatz und für spezielle Sortierungen Entgelte von ihren Sprachtelefondienstkunden. Damit ist der Erhalt dieser Daten gerade nicht mit zusätzlichen Kosten für die Beklagte verbunden; und nur die Kosten für den Erhalt sind wiederum nach dem Urteil des EuGH umlagefähig.

Die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarungen der beiden Verträge wird nicht etwa durch die Vorgaben des Bundeskartellamtes aufgehoben.

Erstens enthielt das Schreiben vom 13.01.1999 nur eine Preisobergrenze, ab deren Erreichen ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten vorliegt und nicht etwa eine Entgeltvorgabe.

Zweitens enthalten weder das Schreiben vom 28.11.1998 noch das vom 13.01.1999 eine rechtlich verbindliche Verfügung. Mit dem Schreiben vom 28.11.1998 wird durch die Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes lediglich eine beabsichtigte Verfügung mitgeteilt. Auf das damit verbundene Verfahren wird in dem Schreiben vom 13.01.1999 Bezug genommen und das laufende Verfahren wieder eingestellt.

Diese - verwirrender Weise - genannte Einstellungsverfügung stellt gerade keine rechtlich verbindliche Verfügung, sondern einen bloßen Informationsakt dar (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker GWB § 61, Rdnr.23).

Des Weiteren können die Vorgaben des Bundeskartellamtes - auch wenn sie in den vertraglichen Beziehungen der Parteien berücksichtigt worden sind - nicht die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarungen aufheben. Selbst, wenn sich die Parteien den Preisvorgaben des Bundeskartellamtes unterwerfen wollten, sind die Entgeltvereinbarungen dennoch nichtig. Denn das Vorliegen eines Verbotsgesetzes und die davon ausgelöste Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB stehen nicht zur Disposition der Parteien (vgl. Heinrichs in Palandt § 134, Rdnr.1). Der objektiv gegebene Verstoß gegen ein Verbotsgesetz ist ausreichend.

Die Voraussetzungen, die gemäß der ONP II Richtlinie 98/10 EG und dem Urteil des EuGH das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 12 TKG bedeuten, sind auch für das Bundeskartellamt bindend (vgl. Ehricke in Streintz EUV/EGV Art.234, Rdnr. 68). Dessen Darstellung ersatzfähiger Kosten muss so weit unberücksichtigt bleiben, wie sie den europarechtlichen Vorgaben widerspricht.

Die Entgeltvereinbarungen beider Verträge sind auch nicht wirksam, weil sie eine angemessene Vergütung gemäß urheberrechtlicher Bestimmungen darstellen. Diese sind durch den für diesen Bereich spezialgesetzlichen und zwingenden Entgeltmaßstab des § 12 TKG gesperrt.

3. Der Anspruch der Klägerin aus § 812 I S.1, 1. Alt. BGB besteht in dem geltend gemachten Umfang.

Der Beklagte hat keine über die Zahlungsbeträge der Klägerin hinaus umlagefähige Kostenpositionen substantiiert dargelegt.

Solche Kostenpositionen sind zum einen die Kosten, die durch den Transfer der Daten entstehen, die eigentlichen Bereitstellungskosten.

Diese umlagefähigen Kostenpositionen ergeben sich weder aus dem WIBERA - Gutachten der Beklagtenseite, noch wurden sie in dem Verfahren des Bundeskartellamt untersucht. Sie sind nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin durch deren Zahlungen abgegolten.

Zum anderen sind solche Kostenpositionen ersatzfähig, die bei der Beklagten gerade als Extrakosten für die Bereitstellung der Teilnehmerdaten für ihre Wettbewerber angefallen sind.

Die Kosten einer Datenbank können nur dann auf Wettbewerber umgelegt werden, wenn durch die Bereitstellung der Teilnehmerdaten für Wettbewerber Extrakosten gegenüber dem eigenen Betrieb entstehen.

Für die Bereitstellung von Zusatzdaten können nur Zusatzkosten umgelegt werden, wenn der Erhalt der Zusatzdaten mit Zusatzkosten verbunden ist.

Für den Zeitraum des NDIS-Vertrages sind weiter nur die durch die Softwarenutzung durch die Klägerin entstehenden Extrakosten umlagefähig.

Entsprechende Positionen hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Eines richterlichen Hinweises bedurfte es diesbezüglich nicht. Die Klägerin hat wiederholt vorgetragen, dass sie entsprechende Kostenpositionen anerkenne und von einer Rückforderung absehe. Für die anwaltlich vertretene Beklagte war es also offensichtlich, dass ein prozessualer Erfolg mit der Darlegung entsprechender Kostenpositionen verbunden ist.

Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruches durch § 814 BGB kommt nicht in Betracht. Die Rechtslage ist sehr unübersichtlich und war lange ungeklärt.

§ 814 BGB ist eine Ausprägung des Gebots des venire contra factum proprium. Nur wenn trotz Kenntnis der Nichtschuld geleistet wird, kann der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens greifen. Bloße Zweifel am Bestehen einer Nichtschuld reichen hingegen nicht aus (vgl. Sprau in Palandt § 814, Rdnr. 3).

Ebenso scheitert der Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht an § 242 BGB. Daraus, dass die Klägerin sich zu einem früheren Zeitpunkt einmal auf die Vorgaben des Bundeskartellamtes berufen hat, kann keineswegs der Vorwurf des venire contra factum proprium hergeleitet werden. Es ist nicht treuwidrig, sich von früheren Rechtsansichten wieder zu lösen. Schützenswertes Vertrauen der Beklagten wurde in keiner Weise aufgebaut.

Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist gemäß § 199 I Nr.1 u. Nr.2 BGB beginnt mit dem Ende des Jahres des Entstehens des Anspruchs und der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen. Unabhängig davon, ob man für das Entstehen des Anspruchs den Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie oder das Datum des Urteils des EuGH ansetzt, hatte die Klägerin jedenfalls nicht bereits zu einem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen, der zur Verjährung ihrer Forderungen geführt haben könnte. Bei besonders unübersichtlicher Rechtslage kann der Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben werden( vgl. BGH NJW 1999, 2041). Die verschiedenen Rechtsansichten der Parteien zeugen von der Unübersichtlichkeit der Rechtslage im vorliegenden Rechtsstreit vor der Klärung durch den EuGH.

4. Es besteht hingegen kein Anspruch der Klägerin aus § 818 I BGB i. V. m. § 812 I S.1 1. Alt BGB.

Nach § 818 I BGB i. V. m. § 812 I S.1 1. Alt. BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Rückzahlung auf die gezogenen Nutzungen, d. h. auf die Sach- oder Rechtsfrüchte und auf die sonstigen Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Zu den Nutzungen zählen Zinserträge und sonstige Erträge, die dem Bereicherungsschuldner aus einer kapitalvermehrenden Anlage des erlangten Geldbetrages zugeflossen sind.

Nach der hier vertretenen Auffassung sind ersparte Zinsaufwendungen den Zinserträgen gleichzusetzen und ebenfalls über § 818 I BGB zu ersetzen (so auch BGHZ 138, 165; Lorenz in Staudinger § 818, Rdnr. 14). Diese Gleichsetzung gilt aber nur, wenn durch den in ungerechtfertigter Weise erhaltenen Geldbetrag Sollzinsen einer bestehenden Schuld erspart werden.

Die Klägerin geht mit ihrer Forderung aber einen Schritt weiter. Sie möchte ersparte Zinszahlungen der Beklagten ersetzt, da diese ohne die Zahlbeträge der Klägerin hätte Kredite in Höhe der Zahlbeträge aufnehmen müssen. Es ist aber keineswegs sicher, dass die Beklagte in eben dieser Höhe Kredite hätte aufnehmen müssen. Außerdem sind die Zahlbeträge der Klägerin der Beklagten monatlich gestückelt zugekommen und nicht als einmaliger Zahlungsbetrag.

Die Klägerin trägt die Beweislast für eine Nutzungsziehung der Beklagten. Für Zinserträge kommt ihr dabei eine Vermutung zustatten, dass der Bereicherungsschuldner das rechtsgrundlos empfangene Kapital zinsbringend genutzt hat. Diese Vermutung kann auch für den umgekehrten Fall greifen, dass der Bereicherungsschuldner sich durch das rechtsgrundlos empfangene Kapital Zinszahlungen erspart hat. Dafür bedarf es jedoch gewisser Anhaltspunkte. Der von der Klägerin vorgelegte Geschäftsbericht der Beklagten, der Kreditaufnahmen der Beklagten in den Jahren 1994 - 2003 ausweist, reicht nicht aus. Es wird nicht ersichtlich, warum die Beklagte das monatlich empfangene Geld nicht auf irgendeine andere Weise genutzt haben könnte.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 I S. 1, S.2 BGB i. V. m. § 288 II BGB, § 247 BGB.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I S.1, 2.Alt., 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 53.149.864.74.- festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 31.08.2005
Az: 91 O 230/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5ddffbcfb3b3/LG-Koeln_Urteil_vom_31-August-2005_Az_91-O-230-04


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