Kammergericht:
Urteil vom 12. Juni 2008
Aktenzeichen: 23 U 149/07

(KG: Urteil v. 12.06.2008, Az.: 23 U 149/07)

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin aus der Beklagten-GmbH.

Neben fünf weiteren Gesellschaftern sind an der Beklagten die Klägerin mit etwa 20,59 % und die A. N... Ltd. aus Melbourne als Treuhänderin für den M. -Trust in Höhe von 62,79 % beteiligt. Gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung der Beklagten, auf die Bezug genommen wird (Anlage B 8), kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung eingezogen werden, wenn €in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt€.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2006, auf das Bezug genommen wird (Anlage K 4), verlangte die Klägerin die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit den späteren TOP 8 und 10-12 sowie als weiteren TOP die Einziehung der Geschäftsanteile der A. für den Fall, dass kein zustimmender Beschluss der Gesellschafterversammlung zu den vorgenannten Punkten zu Stande kommt. Zur Begründung führte sie aus: €Verweigert sich der Hauptgesellschafter diesen Maßnahmen in treuwidriger Weise, ist ein in der Person des Gesellschafters liegender und seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorhanden gemäß § 15 Abs. 2 c des Gesellschaftsvertrages€. Das Schreiben übersandte die Klägerin auch an die Mitgesellschafter. Am 7. Juli 2006 forderte die A. von der Klägerin die Rücknahme dieses Tagesordnungspunktes, jedoch ohne Erfolg. Auf der Gesellschafterversammlung vom 19. Juli 2006 wurde unter Punkt 14 die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Klägerin behandelt. Unmittelbar zuvor erklärte sie auf Nachfrage, sie halte an dem - bis dahin noch nicht behandelten - Antrag auf Einziehung der Anteile der A. fest. Die Gesellschaft beschloss ausschließlich mit den Stimmen, die Rechtsanwalt P... abgab, bei Enthaltungen bzw. Gegenstimmen der übrigen Gesellschafter die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin. Die notarielle Niederschrift der Versammlung weist als Teilnehmer €neben Rechtsanwalt P... für A. auch Herrn B. H... € und im Teilnehmerverzeichnis eine von der A. als €custodian€ des M. Trusts ausgestellte Vollmacht für Rechtsanwalt P... aus. Die Klägerin widersprach dem Beschluss zur Einziehung ihrer Geschäftsanteile.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Stimme von Rechtsanwalt P... hätte nicht für die A.. gewertet werden dürfen, da er den M. Trust vertreten habe. Außerdem liege nicht der für die Einziehung ihrer Geschäftsanteile notwendige rechtfertigende Grund vor.

Neben dem Angriff von 5 weiteren Abstimmungergebnissen der Gesellschafterversammlung hat sie erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass der folgende in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2006 gefaßten Beschluss nichtig ist,

hilfsweise,

ihn für nichtig zu erklären:

der mit 16.078 gegen 1.658 Stimmen bei 2.598 Enthaltungen zu TOP 14 gefaßte und vom Vorsitzenden festgestellte Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile der K..-Beteiligungen und Co. KG.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Stimmausübung durch Rechtsanwalt P... hat sie auf die Feststellungen in der notariellen Niederschrift verwiesen. Im Übrigen hat sie gemeint, die Anmeldung der Einziehung der Geschäftsanteile der AMZ zur Tagesordnung durch die Klägerin rechtfertige ihren Ausschluß, weil sie mit der Ausschlußdrohung unzulässig Druck auf das Stimmverhalten der A. auszuüben versucht habe. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nur hinhaltend Informationen zu dem beabsichtigten Verkauf der Berlin H.. AG offen gelegt und den falschen Eindruck erweckt, andere Aktionäre hätten auch keinen Zugang zu dem Entwurf.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Juni 2007 der Klage nur hinsichtlich des oben genannten Antrages stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beschluss zur Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin sei anfechtbar, da die Beantragung einer Abstimmung über die Einziehung der Geschäftsanteile der A. durch die Klägerin eine gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahme sei.

Die Beklagte hat am 17. September 2007 gegen das ihr am 20. August 2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese am 16. Oktober 2007 begründet. Die Parteien vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Landgericht Berlin zu Recht den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2006 über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin für nichtig erklärt hat.

Die zulässige Klage der Klägerin war insoweit gemäß § 243 Abs. 1 AktG analog wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 c der Satzung der Beklagten begründet. Die Klägerin hat die Anfechtungsklage am Montag, dem 21. August 2006, und damit noch innerhalb der grundsätzlich analog anzuwendenden Monatsfrist des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG rechtzeitig erhoben.

Die Satzungsbestimmung des § 15 Abs. 2 c, der zu Folge der Ausschluß eines Gesellschafters aus einem in seiner Person liegenden Grund erfolgen kann, wenn dieser den Ausschluß rechtfertige, ist trotz der generalklauselartigen Weite noch ausreichend und dahin zu interpretieren, dass das Verbleiben des Gesellschafters im Gesellschafterkreis den anderen Teilhabern nicht mehr zumutbar ist (Scholz, GmbHG § 34 Rdnr. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ein Gesellschafter grundsätzlich nicht bereits vor Beschlussfassungen anderen Gesellschaftern mit der Einziehung ihrer Geschäftsanteile bei einem bestimmten Stimmverhalten drohen darf, weil dies eine sachliche Diskussion verhindern kann. Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin auf eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einer oder mehrerer der von ihr angemeldeten Tagesordnungspunkte Anspruch hatte. Sinn einer Gesellschafterversammlung ist es, nach einer Diskussion Beschlüsse zu fassen. Dabei können sich in der Diskussion neue Gesichtspunkte ergeben. Die Festlegung von Abstimmungsverhalten vor dieser Diskussion auf Beschlüsse kann schon deshalb nicht akzeptiert werden. Dies gilt entsprechend für die Ankündigung, einen - grundsätzlich zulässigen - Antrag auf Einziehung der Geschäftsanteile von Mehrheitsgesellschaftern zu stellen. Die Klägerin verfügte über die absolute Mehrheit der Gesellschafterstimmen ohne die der A., die sich an einer rechtmäßigen Abstimmung über die Einziehung ihrer Geschäftsanteile nicht hätte beteiligen dürfen, und hätte damit grundsätzlich auch einen entscheidenden Einfluß bei der Beschlussfassung über den angekündigten Antrag gehabt.

Jedoch rechtfertigt dieser Treueverstoß der Klägerin nicht die Entziehung ihrer Geschäftsanteile. Diese stellt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, nur eine letzte Maßnahme dar. Der Vorwurf an die Klägerin, das Stimmverhalten der A. zu beeinflussen versucht zu haben, gründet sich ausschließlich auf ihre Anmeldung des entsprechenden TOP; ihr Beharren auf ihrem Antrag unmittelbar vor TOP 14 konnte das Stimmverhalten der AMZ bereits nicht mehr beeinflussen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die von der Klägerin ursprünglich angekündigten TOP abgehandelt waren. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Drohung der Klägerin, wenn der mit Stimmenmehrheit gefasste Beschluss über die Entziehung der Geschäftsanteile der A. festgestellt worden wäre, für die Mehrheitsgesellschafterin erhebliche, nämlich ihre Gesellschaftsbeteiligung zerstörende Wirkung gehabt hätte. Hingegen wirkte er sich weder auf das Vertrauensverhältnis zu den anderen Gesellschaftern aus, wie schon daraus ersichtlich ist, dass von diesen keiner den Antrag auf Entziehung der Gesellschafteranteile der Klägerin unterstützte. Noch beeinträchtigte der treuwidrige Versuch der Klägerin, das Stimmverhalten der A. zu beeinflussen, die Durchführung des Gesellschaftszweckes unmittelbar. Auch wegen einer Abschreckung von einer Wiederholung des treuwidrigen Verhaltens ist ein Ausschluss nicht gerechtfertigt: Eine entsprechende Abmahnung, bei einem erneuten Vorgehen der Klägerin die Einziehung ihrer Geschäftsanteile vorzunehmen, könnte bereits ausreichend abschreckende Wirkung erzielen. Da die A. laut der rechtskräftigen Abweisung des gegenläufigen klägerischen Antrages in diesem Prozess Gesellschafterin der Beklagten bleibt, könnte die Klägerin gegenüber den übrigen Minderheitsgesellschaftern im übrigen eine Drohung mit der Einziehung von deren Geschäftsanteilen aufgrund ihres Minderheitenanteils schon nicht allein umsetzen.

Schließlich ist der Ausschluß der Klägerin auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil zur Behebung des gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Mehrheitsgesellschafterin, die das treuwidrige Verhalten der Klägerin ausgelöst hat, mildere Mittel ausgereicht hätten, die Vorrang haben (Baumbach, GmbHG § 34 Anhang Rdnr. 6); insbesondere wäre, wenn überhaupt, die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen weisungsunabhängigen Treuhänder in Betracht gekommen, durch den ein etwaiges erneutes Drohpotential der Klägerin und der damit verbundene Vertrauensverlust im Wesentlichen hätte ausgeräumt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestand nicht.






KG:
Urteil v. 12.06.2008
Az: 23 U 149/07


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