Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 17. Juni 2009
Aktenzeichen: M 17 K 05.599

(VG München: Urteil v. 17.06.2009, Az.: M 17 K 05.599)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2005 wird insoweit aufgehoben, als ein Verstoß gegen Satz 1 von § 5 Abs. 4 JMStV festgestellt wird. Nr. 2 des Bescheids wird dahin abgeändert, als eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 22.00 - 6.00 Uhr ausgesprochen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 angeordnete Sendezeitbeschränkung für die Ausstrahlung der Folge 3 des Formats €MTV I want a famous face" auf den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Die Klägerin veranstaltet das Musikspartenprogramm MTV. Die Verbreitung des Angebots hat die Beklagte mit Bescheiden vom 20. April 2000 und 11. Juli 2001 medienrechtlich genehmigt. Im Rahmen dieses Programms strahlte die Klägerin am 18. Juli 2004 von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr die Folge 3 des Formats €MTV I want a famous face" erstmalig aus und wiederholte diese am 22. Juli 2004 von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr. In dieser Sendung wird die 21-jährige Jennette gezeigt, die sich, um ihrem Idol Kate Winslet ähnlich zu sehen, einer Schönheitsoperation unterzieht.

Bereits am 15. Juni 2004 hatte ein Prüfausschuss der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) die Prüfentscheidung gefällt, dass (neben den anderen Folgen) die Folge 3 im Tagesprogramm gesendet werden dürfe. Zur Begründung der Entscheidung wurde auf das Sammelgutachten unter der Prüfnummer 8165 verwiesen (Bl. 119 - 118 und 126 - 122 der Akten der KJM Bd. I). In der Begründung wird festgestellt, dass die einzelnen Folgen in der englischen Originalfassung vorgelegt worden seien. Aus dem Antrag habe nicht ersehen werden können, ob die Folgen untertitelt oder synchronisiert gesendet werden sollten. Zusammengefasst kommt das Sammelgutachten zum Ergebnis, dass keine der in § 31 Abs. 3 der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V., in Kraft getreten am 1. April 2003 (PrO-FSF) benannten drei Risikodimensionen - das sind die Gewaltbefürwortung bzw. -förderung, übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung - greife.

Am 19. Juli 2004 gab die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) die Pressemitteilung 07/2004 (Bl. 70 der Akten der KJM Bd. I) heraus, derzufolge der KJM-Vorsitzende € den neuen Programmtrend, Schönheitsoperationen zum Thema von TV-Unterhaltungsshows zu machen, aus Jugendschutzsicht für äußerst bedenklich halte. Beispiele für entsprechende Formate seien €MTV I want a famous face€ (MTV), die geplanten Schönheitsoperationen im €Big Brother€-Haus (RTL 2), die Doku-Soap €Alles ist möglich€ (ab Herbst bei RTL) und die Produktion €The Swan€, die ProSieben in einer deutschen Adaption ab Herbst ausstrahlen wolle. Eine intensive Beobachtung dieser Formate sei notwendig, so Ring, um mögliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages feststellen zu können.

In der 14. Sitzung der KJM am 20. Juli 2004 (Sitzungsniederschrift TOP 5 - dem Gericht vorgelegt mit Schreiben der Beklagtenbevollmächtigten vom 7. Dezember 2006) wurde erörtert, ob und inwieweit das streitgegenständliche Format entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche haben kann. Der Vorsitzende fasste die Diskussion abschließend dahingehend zusammen, dass sich die KJM der Presse gegenüber dahingehend äußert, dass alle Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken präsentieren, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedeuteten und daher erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden dürften. Hierzu sollten in der Pressemitteilung weitere Eckpunkte formuliert werden. Die jeweiligen Einzelfälle sollten wegen der Dringlichkeit im Umlaufverfahren behandelt werden. Dies wurde einstimmig so beschlossen.

Am 21. Juli 2004 gab die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) mit der Pressemitteilung 8/2004 (Bl. 67/66 der Akten der KJM Bd. I) bekannt, sie habe in ihrer gestrigen Sitzung einstimmig entschieden, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürften. Diesem Beschluss liege die Bewertung zu Grunde, dass solche Sendungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten. Über die bereits ausgestrahlten Folgen von €I want a famous face" im Programm von MTV werde die KJM im Eilverfahren innerhalb einer Woche entscheiden. Dieser Grundsatzbeschluss der KJM setze Maßstäbe für die Bewältigung künftiger Formate, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken thematisieren.

Unter Hinweis auf diesen Grundsatzbeschluss wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Bl. 169 Bekl.-Akten Folge 1 - 3) darauf hin, dass die KJM ein offizielles Prüfverfahren eingeleitet habe und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Bl. 179 - 170 Bekl.-Akten Folge 1 - 3) die Prüfentscheidung samt Begründung der FSF und nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2004 (Bl. 182 - 180 Bekl.-Akten Folge 1 - 3) Stellung. Das Format €I want a famous face" setze sich sehr kritisch im Dokumentationsstil mit dem Thema Schönheitsoperationen auseinander und beleuchte die sehr persönlichen Hintergründe der porträtierten Personen. Es zeige ungeschminkt die Schmerzen, die Kosten, die kritischen Reaktionen der Angehörigen und Freunde und die eigene Befindlichkeit der Operationswilligen. Sehr deutlich werde bei den Sendungen, dass sich die Porträtierten durch die äußere Veränderung eine Aufwertung des Selbstwertgefühls und eine gesteigerte Akzeptanz der Gesellschaft erhofften. Negativbeispiele von Operierten, die von enttäuschten Hoffnungen oder medizinischen Problemen berichteten und die die Operation bereuten, würden diesen Aspekt ebenso wie die gesundheitlichen Risiken deutlich hervorheben. Die Klägerin wolle die in der Gesellschaft stattfindende Debatte über Schönheitsbilder und ihre übersteigerten Formen anstoßen und begleiten und zeige daher gerade Motive, Durchführung und negative Folgen von extremen Schönheitsoperationen, die ein übersteigerter Schönheitswahn hervorbringe. Die reportageartige Darstellung mit Selbstzeugnissen der Porträtierten sei gerade geeignet, glaubhaft deutlich zu machen, dass sich durch eine Operation eben gerade nicht Probleme der Selbstakzeptanz oder berufliche Schwierigkeiten lösen ließen. Zu den einzelnen Sendungen werde auf die vorliegenden Gutachten der FSF und die Prüfentscheidungen für die ersten drei Folgen verwiesen.

Unter dem 30. Juli 2004 ließ der Vorsitzende der KJM Beschlussvorlagen (Beschlussvorlage Folge 3 Bl. 25 - 3 der Akten der KJM Bd. II) erstellen. Die Beschlussvorlage für die Folge 3 enthält im Wesentlichen eine ausführliche Inhaltsangabe und eine Bewertung der Folge hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass die Prüfungsentscheidung der FSF die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten habe. Ferner wird zur Äußerung der Klägerin vom 27. Juli 2004 Stellung genommen. Die abschließende Beschlussempfehlung enthält einen Formulierungsvorschlag für den Tenor eines Bescheides. Beschlussvorlagen und Videokassetten mit Aufzeichnungen u.a. der streitgegenständlichen Folge 3 wurden den Mitgliedern der KJM übermittelt.

Bis zum 11. August 2004 stimmten 10 Mitglieder der KJM der Beschlussvorlage schriftlich zu (Bl. 105-71 der Akten der KJM Bd. I). Der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg äußerte mit Schreiben vom 4. August 2004 erhebliche Bedenken gegen eine Entscheidung über die ausgestrahlten Folgen von €I want a famous face" im Umlaufverfahren. Sowohl die Komplexität der Beurteilung der Folgen unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes als auch die damit verbundene Auseinandersetzung mit dem Gutachten der FSF geböten eine Beratung in einer Sitzung, in der Argumente ausgetauscht und diskutiert werden könnten.

Unter dem 30. August 2004 erließ die Beklagte einen Bescheid (Bl. 89 - 66 der Akten der Bekl. Bd. III) mit folgendem Tenor:

"1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass im Programm MTV der (Klägerin) am 18. Juli 2004 in der Zeit von 21.30 Uhr-22.00 Uhr die Folge 3 der Sendung "MTV I want a famous face" ausgestrahlt und am 22. Juli 2004 von 22.00-22.30 Uhr wiederholt wurde. Dies stellt jeweils einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar.

2. Für die Ausstrahlung der Folge 3 der Sendung "MTV I want a famous face" wird eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 23.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgesprochen.

3. Die sofortige Vollziehung der Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Tenors wird angeordnet.

4. Für den Fall, dass ab dem Tag nach Zustellung des Bescheides gegen die angeordnete Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Tenors verstoßen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 10.000,-- fällig."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegende Sendung im Hinblick auf die relevante Zuschauergruppe der 12- bis unter 18-Jährigen ein entwicklungsbeeinträchtigendes Potenzial i.S.v. § 5 Abs. 1 JMStV enthalte. Das Format bestehe von seinem Konzept her aus der als Show angekündigten, vorwiegend unterhaltsam inszenierten Begleitung junger Menschen, die sich einer Schönheitsoperation unterziehen, um ihrem prominenten Idol ähnlich zu sehen. In der Sendung werde der Eindruck vermittelt, die Durchführung von Schönheitsoperationen sei etwas Übliches von nachgerade alltäglicher Bedeutung, und es sei nichts Besonderes, sich mit dem Gedanken zu tragen, sich Schönheitsoperationen zu unterziehen. Das erkennbare Motiv der Protagonisten sei ausschließlich, ihren jeweiligen prominenten Idolen ähnlich zu sehen, um wie diese beruflichen und gesellschaftlichen Erfolg, Anerkennung und Zuneigung zu erringen. Dieses Motiv werde in der Sendung nicht einmal im Ansatz hinterfragt. Im Gegensatz zu den Folgen 1 und 2 der Serie werde hier auch kein abschreckendes Negativbeispiel einer misslungenen Schönheitsoperation gezeigt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Risiken eines operativen Eingriffs zu ästhetisch-kosmetischen Zwecken finde nicht einmal am Rande statt. Die teils schockierenden Szenen aus dem Operationssaal wie das Aufschlitzen des Bauches, das Entnehmen und Beiseitelegen des Fettgewebes oder das Abtrennen großflächiger Hautschürzen wirkten durch die videoclip-ähnliche Darstellung (schnelle Schnitte und das Einspielen harter Musik bei den Operationsszenen) zwar verfremdet und büßten einen Teil ihres schockierenden Potenzials ein; gleichzeitig verhindere diese jugendlich affine Art der Darstellung aber eine seriöse kritische Auseinandersetzung mit den problematischen Aspekten eines operativen Eingriffs aus kosmetisch-ästhetischen Gründen. Insgesamt trügen die Aussagen sowohl der Protagonisten als auch der Chirurgen zu einer verharmlosenden Darstellung von Schönheits-Operationen bei und führten dem Zuschauer ein rigides Schönheitsideal vor Augen, das durch solche anscheinend lapidaren Eingriffe mühelos erreicht werden könne. Eine unkritisch positiv befürwortende Einstellung zu Schönheitsoperationen könne durchaus die Folge bei der relevanten Altersgruppe der 12- bis unter 18-Jährigen sein. Jugendlichen werde vermittelt, dass der eigene Körper keine feste Größe in der Identität, sondern durch Eingriffe von außen frei gestaltbar sei. Gerade für Heranwachsende sei der eigene Körper häufig mit Problemen belastet. Diese Aussage könne dann zum Problem werden, wenn festgelegte Maßstäbe von Attraktivität gesetzt werden, die für gesellschaftliche Akzeptanz und Erfolg von entscheidender Bedeutung sein sollen. Medieninhalte, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken anregen, durchführen oder begleiten, trügen dazu bei, das subjektive Körperbild von Heranwachsenden durch die unhinterfragte Präsentation von utopischen Schönheitsidealen negativ zu beeinflussen und gefährdeten dadurch die Bewältigung zentraler Entwicklungsaufgaben. Es würden zu kurz greifende, rein funktionalistische Problemlösungsstrategien aufgezeigt. Bei Medieninhalten, die sich mit Schönheitsoperationen auseinandersetzen, sei auf der individuellen Dimension der Persönlichkeit darauf zu achten, ob sie ein Gefahrenpotenzial bezüglich einer psychischen Destabilisierung oder der Übernahme von Verhaltensmustern bergen, die seelische oder körperliche Verletzungen nach sich ziehen könnten.

Die Prüfungsentscheidung der FSF stehe einer Maßnahme gegen die Klägerin nicht entgegen, da sie die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreite (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV). Aus dem Gutachten der FSF sei nicht erkennbar, welche Prüfer die Entscheidung mitgetragen hätten, ebenso wenig sei die Zusammensetzung des Prüfausschusses nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die FSF auf ein Sammelgutachten zurückgreife, lasse erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung aufkommen. Die Klassifizierung der Sendung als Dokumentation/Reportage treffe ersichtlich nicht zu. Das vollständige Fehlen der Prüfung eines möglichen Menschenwürdeverstoßes, auch wenn diese im Ergebnis abzulehnen sei, wecke in diesem Fall Zweifel an einer umfassenden Wahrnehmung des maßgeblichen anzuwendenden Rechts. Die FSF habe im Rahmen ihres Gutachtens rein formal Kriterien abgearbeitet, die gar nicht oder nur am Rande für die betreffende Sendung einschlägig seien. Die zentralen Beurteilungsgrundsätze fehlten völlig. Das Prüfgutachten weise keine hohe fachliche Qualität auf. Es sei als Sammelgutachten nicht auf die individuellen Unterschiede der einzelnen Folgen eingegangen.

Die Anordnung der Sendezeitbeschränkung für die Folge 3 auf die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr beruhe darauf, dass aufgrund der verharmlosenden Darstellung von Schönheitsoperationen insgesamt eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren anzunehmen sei.

Gegen den am 2. September 2004 zugestellten Bescheid legten die Klagebevollmächtigten am 6. September 2004 Widerspruch (Bl. 6/5 der Bekl.-Akten Bd. III) ein.

Ihren Antrag vom 13. Oktober 2004 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Tenors wiederherzustellen, nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin am 1. Juni 2005 zurück.

Zur Begründung ihres Widerspruchs nahmen die Klagebevollmächtigten auf die Antragsbegründung vom 13. Oktober 2004 Bezug. Bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 (Bl. 360/361 der Bekl.-Akten) hatten sie die Hinzuziehung der FSF zum Widerspruchsverfahren gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG beantragt, ebenso die FSF mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 (Bl. 371 der Bekl.-Akten) ab, da eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der FSF mit jugendschutzrechtlichen Anordnungen nicht verbunden sei. Die Beeinträchtigung rein fachlicher Interessen reiche hingegen nicht für eine Hinzuziehung zum Verfahren aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 (Bl. 421 - 412 der Bekl.-Akten), zugestellt am 28. Januar 2005, wies die Beklagte den Widerspruch zurück; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Am 16. Februar 2005 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2005 aufzuheben.

Auf Antrag der Klägerin wurde mit Beschluss vom 17. Februar 2005 die FSF beigeladen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2005

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Klage führten die Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2005 im wesentlichen aus, die Klägerin, vertreten durch die Jugendschutzbeauftragte gem. § 2 Abs. 1 PrO-FSF, habe am 8. Juni 2004 bei der FSF einen Prüfantrag gem. § 3 PrO-FSF gestellt. Zur Prüfung vorgelegt worden seien die ersten drei Folgen des streitgegenständlichen Formats in der englischen Originalfassung, da zu diesem Zeitpunkt die für die Ausstrahlung in Deutschland bearbeitete Fassung noch nicht vorgelegen habe. Die Prüfung durch die FSF habe am 15. Juni 2004 stattgefunden. An der Prüfung seien fünf namentlich genannte Prüfer beteiligt gewesen. Der Vorsitzende habe das Ergebnisprotokoll der Prüfung unterschrieben. Sämtliche fünf Prüfer hätten am 15. Juni 2005 die Folgen 1, 2 und 3 der Serie €I want a famous face€ in englischer Originalfassung begutachtet. Alle fünf Prüfer seien der englischen Sprache mächtig. Keiner der Prüfer sei zum Zeitpunkt der Prüfung bei ordentlichen Mitgliedern der FSF, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt gewesen. Das Prüfgutachten sei anschließend vom Vorsitzenden des Prüfausschusses schriftlich abgefasst worden. Von den Verfahrensschritten der KJM habe die Klägerin jeweils durch Presseartikel und -mitteilungen erfahren.

An dem Beschluss der KJM hätten Mitglieder mitgewirkt, die im Sinne des Art. 21 BayVwVfG als befangen anzusehen seien. In dem sog. €Grundsatzbeschluss€ der KJM vom 20. Juli 2004 habe diese festgestellt, €dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürfen.€ Wie der tags zuvor ergangenen Pressemitteilung €7/2004€ zu entnehmen sei, richte sich der Grundsatzbeschluss nicht nur generell gegen Schönheitsoperationen im Fernsehen, sondern konkret gegen aktuell laufende Formate. Auf die bereits ausgestrahlten Folgen von €I want a famous face€ sei hingewiesen worden. Letztlich habe sich die KJM, ohne die ersten drei Folgen gesehen oder gar geprüft zu haben, auf eine Sendezeitbeschränkung festgelegt. Somit hätten sich die Mitglieder der KJM, die an dem Grundsatzbeschluss beteiligt gewesen seien, bereits eine abschließende Meinung zu dem zu erwartenden Fall gebildet. Dies begründe die Besorgnis der Befangenheit derjenigen Mitglieder der KJM, die an dem Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004 mitgewirkt haben.

Dass der von der Beklagten umgesetzte Beschluss der KJM im Umlaufverfahren gefasst worden sei, verstoße gegen Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das Umlaufverfahren als schriftliches Verfahren sei nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspreche. Der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg habe in seinem Schreiben vom 8. August 2004 der Entscheidung im Umlaufverfahren widersprochen. Wende sich ein Ausschussmitglied mit gewichtigen Argumenten gegen eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so habe der Vorsitzende dies als Widerspruch zu interpretieren. Es existierten auch keine Vorschriften, die Abweichendes bestimmen. Bei der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift i.S. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Dass dem Antrag der Klägerin, die FSF zum Widerspruchsverfahren bezüglich der streitgegenständlichen Folge gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG heranzuziehen, nicht entsprochen worden sei, führe zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids.

Die Klägerin habe die streitgegenständliche Sendung gem. § 20 Abs. 3 JMStV einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt und deren Vorgaben beachtet. Auch Nichtmitglieder der FSF seien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PrO-FSF antragsberechtigt, so dass die tatsächliche Vorlage der Sendung an die FSF genüge, um die Privilegierung nach § 20 Abs. 3 JMStV herbeizuführen. Die streitgegenständliche Sendung sei wesentlich inhaltsgleich i.S. von § 26 PrO-FSF, da sie im Vergleich zum englischsprachigen Original lediglich mit deutschen Untertiteln versehen worden sei. Dabei handele es sich um typische €unwesentliche€ Änderungen, da sich der Gesamtcharakter des Films durch die Untertitelung nicht ändere. Da die Klägerin die streitgegenständliche Sendung gem. § 20 Abs. 3 JMStV einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt und deren Vorgaben beachtet habe, seien Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz unzulässig.

Die FSF habe bei ihrer Prüfentscheidung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV) nicht überschritten. Nach Mitteilung der Anzahl der Prüfer sowie der Zusammensetzung des Prüfausschusses durch die Klägerin sowie nach dem vorgelegten Ergebnisprotokoll ergäben sich keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel. Ein Indiz dafür, dass der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und die Unterschiede der gemeinsam geprüften Folgen 1 bis 3 nicht berücksichtigt worden seien, sei der Prüfentscheidung der FSF gerade nicht zu entnehmen. Der FSF könne eine willkürliche Fehleinschätzung bei der Prüfung, ob es sich bei der streitgegenständlichen Sendung um ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot i.S.v. § 5 Abs. 1 JMStV handele, nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Ausstrahlung im englischen Original mit deutschen Untertiteln gehe die FSF nachvollziehbar davon aus, dass jüngere Kinder die Sendung nicht verfolgen werden, da diese von der Machart her eher für ältere Jugendliche und Erwachsene geeignet sei. Bezogen auf die älteren Kinder würden die Prüfkriterien Gewalt, Sexualität und sozialethische Desorientierung gewürdigt. Die Prüfentscheidung sei inhaltlich nachvollziehbar und erscheine auch aus der Sicht eines fachkundigen Lesers nicht unhaltbar. Das schließe zwar nicht aus, dass ein anderes Prüfungsgremium zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Angesichts der schriftlich vorliegenden Prüfentscheidung sei die diesbezügliche Begründung der Beklagte in ihrem Bescheid nicht nachvollziehbar. Eine willkürliche Fehleinschätzung oder eine völlige Verkennung des gesetzlichen Rahmens könne aus der Prüfentscheidung nicht abgeleitet werden.

Die in § 19 JMStV normierte Begründungspflicht diene in erster Linie der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle durch den Anbieter der Sendung. Eine Verpflichtung der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, die Entscheidung so zu begründen, dass die jeweilige Landesmedienanstalt die Entscheidung auf Beurteilungsfehler hin überprüfen könne, sei § 19 JMStV nicht zu entnehmen. Ergebe sich aus der Begründung der Prüfentscheidung nicht die Beantwortung der für die Landesmedienanstalt maßgeblichen Fragen, habe diese vor einer Entscheidung zunächst den anerkannten Träger der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuhören und dessen Entscheidung dahingehend zu überprüfen, ob außerhalb der schriftlichen Begründung die für wesentlich gehaltenen Erwägungen Eingang in die Prüfentscheidung gefunden haben. Eine solche Überprüfung des Sachverhalts habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht durchgeführt, vielmehr die Hinzuziehung der FSF im Vorverfahren abgelehnt.

Die Beklagte begründe den ihrer Meinung nach vorliegenden Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mit der durch die FSF fälschlicherweise vorgenommenen Klassifikation der Sendung als Dokumentation/Reportage. Für die jugendmedienschutzrechtliche Beurteilung spiele die Klassifizierung und die diesbezüglich verwandten Begrifflichkeiten jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Reportagecharakter der Sendung zeigt sich nach der Begründung der FSF daran, dass vor dem eigentlichen €Höhepunkt€ der Operation eine lange Einführung stehe, in der die Motivation für die jeweilige Operation deutlich gemacht und die Protagonisten sehr persönlich und ihrem intakten sozialen Umfeld betrachtet würden.

Aus § 5 JMStV könne ein Beurteilungsspielraum der KJM nicht hergeleitet werden. Gegen einen Beurteilungsspielraum der KJM spreche schon die Erwägung, dass es hier um die Einschränkung eines Grundrechts gehe. Bei der Feststellung, ob die streitgegenständliche Sendung ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot darstelle, handle es sich um eine auf einer rein fachlichen Beurteilung beruhenden Entscheidung. Diese Entscheidung verlange keine Gewichtung unterschiedlicher Belange, sondern habe alleine auf der Anwendung rein fachlicher Kriterien zu beruhen. Im Ergebnis treffe keine der von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen für die Annahme eines Beurteilungsspielraums der KJM zu. Um den im Schutzbereich des Art. 5 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht unangemessen zu verkürzen, sei deshalb die Entscheidung der Beklagten von den Verwaltungsgerichten uneingeschränkt überprüfbar.

Zur Klärung der fachlichen Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Sendung um ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV handele, habe die Klägerin ein Gutachten eingeholt, das aus erziehungswissenschaftlicher bzw. medienpädagogischer Sicht zu dieser Frage Stellung nehme. Das Gutachten bestehe zum einen aus einer umfassenden Untersuchung aller sechs Folgen und aus Einzelanalysen jeder einzelnen Folge. Nach den Ergebnissen dieses Gutachtens sei die Sendung weder in der Betrachtung einzelner Sequenzen des Beitrages noch als Ergebnis der notwendigen Gesamtschau als entwicklungsbeeinträchtigend zu bewerten und verstoße daher nicht gegen § 5 Abs. 1 JMStV.

Ausgehend von den aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnissen lasse sich die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid gegebene Begründung für das entwicklungsbeeinträchtigende Potenzial in allen wesentlichen Punkten widerlegen; wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung (S. 46 bis 71) Bezug genommen.

Selbst wenn man der KJM einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubillige, komme man zu Beurteilungsfehlern, die den Bescheid rechtswidrig werden ließen. Schon die o.a. dargestellten Verfahrensfehler (Befangenheit, Umlaufverfahren, fehlende Hinzuziehung der FSF) begründeten einen Verfahrensfehler. Ein Beurteilungsausfall der KJM sei bereits daran zu erkennen, dass diese am 20. Juli 2004 einen "Grundsatzbeschluss" gefasst habe, an den sie sich bezüglich der streitgegenständlichen Sendung auch gebunden fühle. Aus dem Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden der KJM und den abstimmungsberechtigten Mitgliedern werde deutlich, dass die KJM lediglich eine bereits beschlossene Vorgehensweise habe sanktionieren und nicht erneut anhand einer Einzelprüfung über eine Sendezeitbeschränkung habe entscheiden wollen. Auch habe die KJM entscheidungserhebliche Gesichtspunkte verkannt; insbesondere habe ihr das Prüfgutachten der FSF bei der Entscheidung im Umlaufverfahren nicht vorgelegen. Die mit Hilfe des Gutachtens vorgenommene Analyse der einzelnen Argumente des streitgegenständlichen Bescheides zeige auf, dass die Beklagte allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet habe. Die Spiegelung der Thesen der Beklagten mit dem vorgelegten Gutachten weise nicht nur die Fehlerhaftigkeit der Argumentation der Beklagten nach, sondern zeige deutlich auf, dass die Beklagte von völlig unhaltbaren Voraussetzungen ausgehe.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. April 2006, der Befangenheitsvorwurf gegen Mitglieder der KJM sei konstruiert und greife in der Sache nicht durch. Der Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004, wiedergegeben in der Pressemitteilung vom 21. Juli 2004, treffe nur eine generelle Aussage zu Fernsehformaten über Schönheitsoperationen. Der Grundsatzbeschluss sei zwar hinsichtlich seines Anlasses aufgrund des streitbefangenen Formats der Klägerin erfolgt, aber vor allem gerade auch im Hinblick auf den Umstand, dass auch andere Programmanbieter angekündigt hätten, ähnliche Formate ausstrahlen zu wollen. Die grundsätzliche Einschätzung der KJM im Beschluss vom 20. Juli habe aber weder eine konkrete Einzelsendung zum Gegenstand gehabt noch sei eine nachfolgende Einzelfallbeurteilung bezüglich einer speziellen Sendung dieses Sendeformats damit ausgeschlossen oder sogar vorweggenommen worden. Zielrichtung des Grundsatzbeschlusses sei gewesen, Programmanbieter mittels dieses Grundsatzbeschlusses auf das Problem von solchen Fernsehformaten, die sich mit Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken befassen, hinzuweisen, dass nämlich hier dem Schutz von Kindern und Jugendlichen aufgrund der enthaltenen Gefährdungspotenziale besondere Beachtung bei der Wahl der Sendezeiten zu schenken sei. Da ein solch allgemein gehaltener Hinweis im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses zunächst einmal keine Einzelfallentscheidung darstelle und auch bezogen auf eine bestimmte Sendung keine Sanktion nach sich ziehe, sei mit dem Grundsatzbeschluss keine Festlegung bei einzelnen KJM-Mitgliedern im Hinblick auf die nachfolgende Einzelbewertung der Folgen des streitbefangenen Sendeformats der Klägerin erfolgt. Die Klägerin könne insoweit auch keine objektiv feststellbaren Tatsachen darlegen, aus denen sich ein Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Entscheidungsbefugnis der einzelnen KJM-Mitglieder individuell nachweisbar herleiten ließe. Aus dem bloßen Umstand, im Umlaufverfahren zu entscheiden, könne eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung im Umlaufverfahren selbst sei entsprechend den notwendigen Anforderungen erfolgt. Der Entscheidung betreffend die Folge 3 habe eine ausführliche Beschreibung und Bewertung dieser konkreten Folge des streitbefangenen Sendeformats zugrunde gelegen. Die generelle Befassung mit dem Thema Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken als Sendeformat stelle inhaltlich und gemessen an der Tiefe der Auseinandersetzung mit dieser Problematik an sich gegenüber der konkreten Einzelfallprüfung ein Aliud dar.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 90 BayVwVfG rüge, sei die Verfahrensweise abweichend von dieser Vorschrift in § 14 Abs. 5 JMStV i.V. mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM abschließend geregelt. Gemäß § 5 dieser Geschäfts- und Verfahrensordnung habe die KJM in ihrer Sitzung am 20. Juli 2004 einstimmig beschlossen, dass über die Folge 3 im Umlaufverfahren entschieden werde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung, in welchem Verfahren über die Folge 3 zu beschließen sei, hätten somit alle Mitglieder der KJM einem Umlaufverfahren zugestimmt. Der Stellungnahme des als Ersatzmitglied im Umlaufverfahren beteiligten € komme verfahrensrechtlich somit keine Bedeutung zu. Als Vertreter des KJM-Mitglieds Herrn € sei € an das bereits zuvor getroffene Votum von Herrn € gebunden. Frau € habe in ihrer Stellungnahme im Umlaufverfahren einerseits ihre Zustimmung zu dem Beschlussvorschlag betreffend Folge 3 formuliert. An die zuvor von ihrer Vertreterin in der KJM-Sitzung am 20. Juli 2004 getroffene Entscheidung über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sei sie gebunden. Wenn sich die beiden Betroffenen in den vorliegenden Schreiben kritisch zur Durchführung eines Umlaufverfahrens geäußert hätten, so sei dies als reine Anregung für zukünftige Fälle zu verstehen und nicht als Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der KJM.

Die Beiladung der FSF im Verwaltungsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVwVfG sei unter keinem Gesichtspunkt angezeigt gewesen. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berühre die Rechtsstellung der FSF in keiner Weise. Selbst unter dem Aspekt der einfachen Beiladung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wäre das Unterbleiben einer einfachen Beiladung ohne rechtliche Folgen.

Die Klägerin könne sich nicht auf die in § 20 Abs. 3 JMStV geregelte Privilegierung eines Veranstalters berufen. Das Verfahrenshindernis für die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die KJM bzw. die Beklagte komme nur dann zur Anwendung, wenn die vorlagefähige Sendung, so wie sie tatsächlich zur Ausstrahlung kommen solle bzw. gekommen sei, ohne jede nachträgliche Veränderung vorgelegt und geprüft worden sei. Im vorliegenden Fall hätten die einzelnen Folgen der FSF in der englischen Originalfassung vorgelegen, die streitbefangene Folge 3 sei jedoch in englischer Originalfassung, aber mit deutschen Untertiteln gesendet worden. Die Sendung sei nachträglich vor ihrer Ausstrahlung durch die Klägerin verändert worden. Im Zeitpunkt der Prüfung sei den Prüfern nicht bekannt gewesen, wie die Sendung habe ausgestrahlt werden sollen. Auch das Fehlen oder Vorliegen von Untertiteln und Synchronisation könne bei der Bewertung von Sendungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es liege auf der Hand, dass eine Sendung in englischer Original-Fassung durch die nachträgliche Beifügung deutscher Untertitel maßgeblich hinsichtlich ihres Inhaltes und Informationsgehaltes, der transportiert werden solle, verändert werden könne. Andernfalls müsste in jedem Einzelfall im Nachhinein gestritten werden, inwiefern die ausgestrahlte Sendung von der begutachteten Sendung abweicht, ob die Abweichung erheblich ist und ob das Gutachten die Bewertung der ausgestrahlten Sendung noch trage. Mit einem solchen Verfahren würde jedoch der Jugendschutz, dem gerade mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag effektiv zur Geltung verholfen werden solle, nicht ausreichend Rechnung getragen.

Das Gutachten der FSF genüge weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um zugunsten der Klägerin das Verfahrenshindernis nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV auszulösen. Dem Gutachten der FSF sei trotz der von der Klägerin vorgelegten Erklärungen von bestimmten Personen, die an der seinerzeitigen Prüfentscheidung mitgewirkt haben sollen, weiter nicht zu entnehmen, welche Prüfer das Gutachten erstellt haben und dieses verantworten. Das Gutachten selbst sei von keinem Prüfer unterzeichnet worden. Ohne Nennung der Prüfer sei eine Entscheidung darüber, ob diese geeignet waren, an der vorliegenden Entscheidung mitzuwirken, für die Beklagte oder andere Dritte gar nicht möglich. Darüber hinaus sei zu rügen, dass das Gutachten von keinem der Prüfer, auch nicht von dem das Gutachten erstellenden Vorsitzenden des Prüfausschusses, unterzeichnet sei. Die fehlende Unterschrift stelle einen gravierenden Mangel dar, wodurch das Gutachten materiell jeglichen Wert einbüße. Allein aus diesem formalen Mangel sei das Gutachten nicht berücksichtigungsfähig i.S. von § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV.

Die im Gutachten enthaltene Begründung erfülle nicht die formalen Voraussetzungen an eine Begründung eines solchen Prüfgutachtens. Bei diesem Gutachten handele es sich unstreitig um ein €Sammelgutachten€, mit dem drei Sendungen bewertet worden sein sollen. Eine Differenzierung im Gutachten nach den einzelnen Sendungen sei nicht feststellbar. Es würden nur die Rahmenhandlungen geschildert, ohne auf einzelne, unter Jugendschutzgesichtpunkten eventuell relevante Szenen gesondert einzugehen. Bezogen auf sämtliche Folgen, die im Rahmen des Gutachtens abgehandelt worden sein sollen, sei festzuhalten, dass das Gutachten in keiner Weise vollständig und abschließend dokumentiere, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung Berücksichtigung gefunden haben, und wie diese Gesichtspunkte jeweils behandelt worden seien.

Das Gutachten sei unter verschiedenen Gesichtspunkten inhaltlich unzureichend und fehlerhaft, so dass die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht eingehalten würden. Die amtliche Begründung zu § 20 Abs. 3 JMStV gebe einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Beurteilungsspielraum der freiwilligen Selbstkontrolle enger zu bewerten sei, als es nach den allgemeinen Regeln zu Beurteilungsspielräumen der Fall wäre. Der Beurteilungsspielraum müsse seitens der freiwilligen Selbstkontrolle dahingehend angewandt und genutzt werden, dass ein effektiver Jugendschutz i.S.d. Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ausgeübt werden könne. Aus Sicht der Beklagten leide das Gutachten daran, dass der Umfang der in Betracht zu ziehenden Prüfungsmaßstäbe in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise zugunsten von Aspekten verschoben sei, die offensichtlich bezogen auf die konkrete Sendung von keiner relevanten Bedeutung seien. Besonders deutlich werde diese Verfehlung der Prüfungsmaßstäbe an dem Umstand, dass sich das Gutachten in sachlich nicht nachvollziehbarer Ausführlichkeit und Breite mit den Themen Gewaltdarstellung und Sexualität im Rahmen der vorgelegten Sendung auseinandersetze, obwohl diese Komplexe keine Rolle spielen. Wenn solche Aspekte, die keine Bedeutung bezüglich eines zu prüfenden Sendeformats erlangen können, derart in den Vordergrund gerückt werden und andere außerordentlich wichtige Aspekte sich in den Ausführungen des Gutachtens überhaupt nicht wieder fänden, sei ein solches Gutachten für die adäquate Einordnung einer vorgelegten Sendung ungeeignet, weil damit den Anforderungen des Jugendmedienschutzes hinsichtlich der Prüfungsmaßstäbe nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Die letztlich maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich die Auswirkungen der Sendung für die soziale Orientierung von Kindern und Jugendlichen seien lediglich auf S. 4 des Gutachtens mit fünf Zeilen abgehandelt worden. Da hier jedoch gerade der Schwerpunkt der Prüfung hätte liegen müssen, werde hieraus deutlich, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten seien.

Es müsse ureigenstes Interesse der Klägerin sein, eine Prüfentscheidung zu bekommen, die vollumfänglich klar und nachvollziehbar dokumentiere, dass Verstöße bzw. Beeinträchtigungen i.S. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch die begutachtete Sendung nicht zu befürchten seien. Die vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgenommene Selbstregulierung könne im Sinne eines effektiven Jugendmedienschutzes nur so funktionieren, dass der jeweilige Anbieter den Nachweis für die Erfüllung seiner Pflichten erbringe.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sei die Einordnung des Sendeformats bzw. der streitbefangenen Sendung der Klägerin als Dokumentation/Reportage gerade nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern verdeutliche die grundsätzliche Fehleinschätzung und den fehlerhaften Ansatz der FSF im Rahmen ihrer Entscheidung. Aus der Bezeichnung als €Show€ in ihrer eigenen Programmankündigung werde deutlich, dass die Klägerin die Bewertung ihrer eigenen Sendung durch die von ihr eingeschaltete FSF in Frage stelle, wenn sie in ihrer Programmankündigung die nach ihrer Auffassung zutreffend als Reportage/Dokumentation eingestufte Sendung als Show bezeichne. Diese Bezeichnung werde sie nicht ohne Grund gewählt haben, sondern ganz offensichtlich, weil sie damit eine entsprechende Wirkung bei ihrem Publikum habe erzeugen wollen. Diese Wirkung, die sie bei ihrer Zielgruppe erreichen wolle, müsse die Klägerin selbstverständlich auch im Rahmen des Sendeformates entsprechend den Wünschen ihrer Zielgruppe befriedigen. Damit liege aber auf der Hand, dass die FSF im Rahmen ihrer Bewertung erkennbar von falschen Voraussetzungen, d.h. von einem falschen Sachverhalt, ausgegangen sei und aus diesem Grunde zu dem Schluss komme, dass eine Sendung im Dokumentations- bzw. Reportagestil nicht gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen könne.

Da die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelten Verfahren den Zweck eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen verfolgten und nicht den Schutz der Anbieter vor dem Jugendschutz, habe der Gesetzgeber trotz des in § 20 Abs. 3 JMStV geregelten Verfahrenshindernisses die Eingriffskompetenz der Landesmedienanstalten nur insoweit eingeschränkt, als durch die Überprüfung durch Freiwillige Selbstkontrolle ein effektiver Jugendmedienschutz gewährleistet sei. Soweit die KJM eingreifen müsse, sei sie selbstverständlich vollumfänglich und ohne Bindung an Selbstkontrolleinrichtungen berechtigte, eine eigene Entscheidung nach eigener Beurteilung und Rechtsauslegung zu treffen. Bei dieser eigenen Entscheidung könne der Beklagten/KJM jedenfalls kein geringerer Beurteilungsspielraum als der Freiwilligen Selbstkontrolle zustehen.

Zur Erwiderung zu den Ausführungen im von der Klägerin vorgelegten Gutachten legte die Beklagte einen Vermerk vom 27. September 2005 vor und machte die dortigen Ausführungen zum Vortrag der Beklagten. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass auch dieses weitere von der Klägerin vorgelegte Gutachten nicht geeignet sei, die jugendschutzrelevanten Aspekte, die zu den verfügten und streitbefangenen Sendezeitbeschränkungen geführt hätten, auszuräumen.

Mit Schreiben vom 23. August 2006 wiesen die Klagebevollmächtigten auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 hin, das auf Klage der FSF festgestellt hat, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg über die KJM durch ihren Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004 über Sendezeitbeschränkungen und dessen Veröffentlichung die Rechte der FSF verletzt habe. Des Weiteren wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Behauptung der KJM in der Pressemitteilung vom 9. August 2004, die FSF habe versäumt, eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu prüfen, rechtswidrig gewesen sei.

Die Beklagtenvertreter entgegneten mit Schreiben vom 6. September 2006, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin habe für das streitgegenständliche Verfahren keine Relevanz, denn den angefochtenen Bescheiden lägen jeweils eigenständige Prüfentscheidungen der KJM zu den einzelnen Folgen zu Grunde, die unabhängig von dem Grundsatzbeschluss der KJM vom 20. Juli 2004 zu individuellen Prüfergebnissen geführt hätten. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung der Beklagten Stellung.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 fasste das Gericht folgenden Aufklärungs- und Beweisbeschluss:

I. Zur Frage, ob das Schreiben von € vom 4. August 2004 einen Antrag im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM beinhaltet, ist eine Stellungnahme von € einzuholen.

II. Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob die streitgegenständlichen Folgen geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Gutachter soll vom Gericht benannt werden.

In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 erklärte €, er habe mit seiner Stellungnahme im Umlaufverfahren vom 4. August 2004 an den Vorsitzenden der KJM die Behandlung der Sache in einer Sitzung erreichen wollen, wie in § 5 Abs. 1 Satz 2 GO-KJM vorgesehen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2007 ordnete das Gericht die Vernehmung von € als Partei an zu der Frage, ob das Schreiben von € vom 4. August 2004 einen Antrag im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM beinhaltet.

Der Vorsitzende der KJM wies die Mitglieder mit Schreiben vom 6. Juni 2007 auf den Aufklärungs- und Beweisbeschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2006 hin und schlug vor, vorsorglich die Folgen 1 bis 3 nochmals in der KJM-Sitzung zu behandeln. Es wurde angeregt, die am 26. Juli 2004 übermittelte Kassette mit den Folgen von €I want a famous face€ nochmals zu sichten. Dem Schreiben waren eine Beschlussvorlage und das Gutachten von Sander/Ganguin beigefügt. Laut Protokoll der 42. Sitzung der KJM am 13. Juni 2007 befasste sich diese mit dem Vorschlag und fasste einstimmig folgenden Beschluss:

€1) Die KJM geht davon aus, dass die zu den Folgen 1 bis 3 des Sendeformats €I want a famous face€ in dem von der KJM beschlossenen Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

2) Rein vorsorglich beschließt die KJM aufgrund erneuter Sachbefassung unter Einbeziehung des Gutachtens von Sander/Ganguin:

...

c) Die KJM stellt fest und missbilligt, dass im Programm von MTV am 18. Juli 2004 in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr die Folge 3 der Sendung €MTV I want a famous face" ausgestrahlt und am 22. Juli 2004 von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr wiederholt wurde, die geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar. Es ist eine Beanstandung gegenüber dem Anbieter auszusprechen. Für künftige Ausstrahlungen wird eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgesprochen.€

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 legte die Beklagte dem Gericht die Vorlage für die 42. Sitzung der KJM am 13. Juni 2007 vor und führte aus, mit der Beschlussfassung sei insoweit eine neue verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Situation eingetreten, als auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten von Seiten der KJM sachlich und fachlich behandelt und abgearbeitet worden sei. Insofern liege nunmehr dem angegriffenen Bescheid der Beklagten auch der neuerliche KJM-Beschluss vom 13. Juni 2007 zugrunde.

Die Beklagte ergänzte mit Bescheid vom 28. Juni 2007 die Sachverhalte und Begründungen der Bescheide vom 17. August 2004 (Folge 1) und vom 30. August 2004 (Folge 2 bzw. Folge 3) im Hinblick auf die darin jeweils festgelegten Sendezeitbeschränkungen für erneute Ausstrahlungen wie folgt:

Zum Sachverhalt wurde festgestellt, die KJM habe sich ihrer Sitzung am 13. Juni 2007 nochmals mit den Folgen 1 bis 3 der Sendung €I want a famous face€ befasst und den oben zitierten Beschluss gefasst. Zur Begründung wurde ausgeführt, Aufgabe des Jugendmedienschutzes sei es, Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. Auf Basis gesetzlicher Grundlagen und der Erkenntnisse pädagogischer und psychologischer oder anderer relevanter Forschung würden Medieninhalte auf die Einhaltung gesellschaftlich vorgegebener Werte und Normen überprüft. Grundsätzlich sei im Gutachten von € zu kritisieren, dass bei der Bewertung der Einzelfolgen nicht adäquat zwischen den verschiedenen Altersstufen unterschieden werde. Die entwicklungspsychologischen Hypothesen des Gutachtens müssten um andere Überlegungen erweitert werden. Stichworte seien hier Identitätstheorien, Sozialisationstheorien oder Medienwirkungstheorien. Bei der Bewertung jugendschutzrelevanter Inhalte sei die Perspektive von Kindern oder Jugendlichen zu berücksichtigen, um Wirkungsrisiken bezüglich der jeweils relevanten Zuschauergruppe erkennen zu können. Das Gutachten nehme dagegen eine Erwachsenenperspektive bei der Bewertung der Inhalte des Formats ein. Eine perspektivische Verzahnung von Wissenschaft und Jugendmedienschutz finde nur in Ansätzen statt. Eine wissenschaftlich pädagogische Argumentation sei vorrangig festzustellen, juristische Komponenten und eine differenzierte Analyse der Inhalte und deren Bewertung nach Jugendschutzkriterien würden weitgehend außer Acht gelassen. Die Wahrnehmungs- und Bewertungsperspektive sei erwachsenenzentriert und schaffe es nur an wenigen Stellen, die Perspektive des jugendlichen bzw. kindlichen Zuschauers einzunehmen. Dies beziehe sich auf die Identifikationsebene, die zu wenig problematisiert werde. Auf der Wertedimension hätten jugendliche Entwicklungsaufgaben eine stärkere Berücksichtigung finden können, da so eine sozialethische Desorientierung bezüglich des Körperbildes bzw. des Körperhandelns, der Wahrnehmung von Gesundheit, aber auch der Wertigkeit von sexueller Attraktivität klarer geworden wäre. Die Gefahr einer sozial-ethischen Desorientierung bei der relevanten Zuschauergruppe werde nach Würdigung des Gutachtens weiterhin gesehen.

Die Klägerin vertrat mit Schreiben vom 11. Juli 2007 die Auffassung, die erneute Beschlussfassung der KJM im Plenum am 13. Juni 2007 heile weder den ursprünglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM bzw. Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG noch führe sie zu einer neuen materiell-rechtlichen Situation. Die Bescheide beruhten einzig und allein auf dem ursprünglich im Umlaufverfahren getroffenen Beschluss der KJM.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 änderte die Klägerin den Klageantrag wie folgt:

Der Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2005 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 28.06.2007 wird aufgehoben.

Entsprechend seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 beauftragte das Gericht €, Universität € mit der Erstellung des Gutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2006. Diese legte das €Wissenschaftliche Gutachten zum Format I want a famous face € unter dem 1. März 2008 vor; auf das Gutachten (Umfang 94 Seiten) wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2008 nahm die Beklagte zum Beweisergebnis und zum Verfahrensstand Stellung und legte eine Gutachtliche Stellungnahme von € vom 4. März 2008 zum Thema €Beurteilungsspielräume der Medienaufsicht€ vor. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beschlüsse der KJM in besonderer Weise mit einer Beurteilungsermächtigung ausgestattet seien, wie vom Gericht selbst der Tätigkeit der KEK zugeordnet. Das Gericht sei daher nicht befugt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen, sondern dürfe lediglich überprüfen, ob sich die administrative Beurteilung an den gezogenen rechtlichen Rahmen halte. In sämtlichen hier streitigen Verfahren sei von der Beachtung gültiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen auszugehen.

Aus der Sicht der Beklagten könne dem Gutachten eine die gerichtliche Entscheidung unterstützende Funktion insofern zugemessen werden, als auch aus dem Gutachten deutlich werde, dass eine Verletzung des Beurteilungsspielraums durch die KJM angesichts der marginalen Wertungsunterschiede nicht vorliegen könne. Die Beschlüsse der KJM beruhten in hohem Maße auf Wertungen, die eine umfangreiche Sachkunde erforderten. Die trotz der Bedenken der Beklagten durchgeführte Beweisaufnahme werde letztlich nur zu einer indiziellen Bestätigung der Richtigkeit der von der Beklagten vor dem Hintergrund der KJM-Entscheidung getroffenen Regelung führen können. Das Gericht sei auch weiterhin nicht befugt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen bzw. die Beurteilung eines Dritten an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen oder setzen zu lassen. Dabei sei davon auszugehen, dass die KJM jeden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und bei ihrer Entscheidung die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe. Die KJM sei auch von der richtigen Auslegung der in den vorliegenden Fällen maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendschutzes und des JMStV ausgegangen. Sie habe auch nicht ihre Funktion im Rahmen des jugendschutzsichernden Rechtssystems verkannt, sondern sei ausdrücklich ihrer gezielten Verantwortung für die Belange des Jugendschutzes im Sinne einer Vermeidung von Entwicklungsbeeinträchtigungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden gerecht geworden. Zu den geringfügigen inhaltlichen Abweichungen zwischen der Bewertung durch die KJM und die gerichtlich bestellte Sachverständige bei den Einzelfallbewertungen sei darauf hinzuweisen, dass die komplexe Frage, ob und wenn ja inwieweit eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung von einem Angebot ausgehen könne, auf der Grundlage einer Prognose über ein mögliches Wirkungsrisiko zu beantworten sei, welches bei unterschiedlichen Gutachtern unschwer zu unterschiedlichen, sich in einem gewissen Rahmen haltenden Wertungen führen könne. Auf diese Problematik habe der Gesetzgeber dadurch reagiert, dass er zur Vermeidung solcher Bewertungsunterschiede die KJM aus 12 Sachverständigen und die Prüfungsausschüsse bzw. Prüfgruppen mindestens aus drei bzw. fünf Prüfern zusammengesetzt habe, um solche Bewertungsabweichungen bereits intern zu nivellieren.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der KJM habe noch nicht auf nach außen vollkommen transparente Beurteilungskriterien zurückgegriffen werden können, wie sie im Bereich von Gewalt und Sexualität in transparenter Weise bereits lange Zeit existierten. Die KJM habe bei ihrer Entscheidung Beurteilungskriterien geschaffen, die eine Beurteilung dieser Formate ermöglichten, und habe diese Kriterien im Anschluss an ihre Entscheidung zur Transparenz in die Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und in den Telemedien mit aufgenommen.

Auf den Antrag der Klägerin auf Anberaumung eines weiteren Termins und Anordnung des Erscheinens der Sachverständigen hin bat das Gericht die Klägerin, die wesentlichen Fragen vorab schriftlich vorzulegen. Die Beklagte bezweifelte mit Schreiben vom 14. August 2008 die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung der Sachverständigen und verwies auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2008 Au 7 S 08.659, in dem der KJM ein Beurteilungsspielraum zuerkannt worden ist. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20. Februar 2009 einen Fragenkatalog vor.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 beantragte die Beklagte erneut, die Beiladung der FSF aufzuheben.

Auf die Bitte des Gerichts um Äußerung hat die FSF nicht reagiert; die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. April 2009, den Antrag der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hob das Gericht die Beiladung der FSF auf. Dagegen legten die Klägerin am 26. Mai 2009 und die FSF am 8. Juni 2009 Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 nahm die Klägerin nochmals zur Frage eines Beurteilungsspielraums der KJM und zum Gutachten von € unter ausführlicher Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung und vertrat im Ergebnis die Auffassung, die einschlägigen von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen griffen nicht und ein Beurteilungsspielraum der KJM liege nicht vor. Insbesondere mangele es der KJM an dem von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang überaus bedeutsam eingeschätzten Kriterium der €Staatsferne€, da die Hälfte der Gremienmitglieder Behördenvertreter seien und die andere Hälfte den Landesmedienanstalten entstammten. Somit müsste man für die KJM eine neue Fallgruppe erfinden, die einen Beurteilungsspielraum rechtfertige. Weder der Gesetzeswortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags noch dessen Gesetzeshistorie böten Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Beurteilungsspielraum der KJM habe zugesprochen werden sollen. Zudem sei die Tendenz in der Rechtsprechung eindeutig: Einen behördlichen Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von behördlichen Entscheidungen solle es nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen geben. Bei einem so schweren Eingriff in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit wie im vorliegenden Fall dürfe es eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsdichte auf keinen Fall geben. Auch die Analyse der neueren Rechtsprechung führe diesbezüglich nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Weinrecht gebe für den vorliegenden Fall nichts her, da es sich dort um eine typische Fallgruppe im Sinne der bisherigen Rechtsprechung handele, nach der ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei. Eine solche Fallgruppe liege im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur KEK zeichne sich dadurch aus, dass der KEK Staatsferne attestiert werde, die der KJM eindeutig nicht zuzubilligen sei. Das VG Augsburg (B. v. 31.07.2008 Au 7 S 08.659) habe den strukturellen Unterschied zwischen der KEK und der KJM hinsichtlich des Kriteriums der Staatsferne verkannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 hatten die Beteiligten Gelegenheit, der Sachverständigen mündlich ergänzende Fragen zu stellen. Die Klägerin beantragte hilfsweise für den Fall, dass die Klage sonst abgewiesen wird, Beweis zu erheben zur Tatsache, ob sich Jugendliche mit den Protagonisten des Formats €I want a famous face€ identifizieren, ob Jugendliche durch die Operationsbilder abgeschreckt werden, ob Jugendliche den Weg der Protagonisten als erfolgreich ansehen, und ob sich bei Jugendlichen nach dem Ansehen des Formats €I want a famous face€ die Bereitschaft erhöht, Schönheitsoperationen durchzuführen, durch Erholung einer Wirkungsstudie.

Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 15. Juni 2009 ein, das Gutachten vom 1. März 2008 leide an einem grundlegenden Mangel, weil es auf €gefährdungsgeneigte€ Jugendliche abstelle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse geprüft werden, ob eine Sendezeitbeschränkung ab 20.00 Uhr ausreichend sei. Wie beispielhaft aufgezeigt, seien die Bewertungen des Gutachtens vom 1. März 2008 nicht zwingend. Genauso gut könne man den Ergebnissen des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens folgen. Wenn aber eine klare Entwicklungsbeeinträchtigung nicht auf der Hand liege, müsse zu Gunsten der Rundfunkfreiheit von einer Einschränkung abgesehen werden. Ein Grundrecht könne nicht auf der Basis von Meinungen und Vermutungen beschnitten werden. Die Präzedenzwirkung einer solchen Legalisierung dieses Vorgehens eröffne der Zensur nach der Ausstrahlung Tür und Tor. Aus diesem Grund müsse die KJM hier in ihre Schranken verwiesen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten und der KJM verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 und des Änderungsbescheids vom 28. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ein Verstoß gegen Satz 1 von § 5 Abs. 4 JMStV festgestellt und eine Sendezeitbeschränkung nicht für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr, sondern erst ab 23.00 Uhr ausgesprochen worden ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Feststellung in Nr. 1 des Bescheides und die Anordnung der Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Bescheides ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799) i.V.m. § 20 Abs. 1, § 5 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) v. 10./27.9.2002 (GVBl 2003 S. 147). Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG kann die Beklagte gegenüber Anbietern und sonstigen Dienstleistern zur Einhaltung der Vorschriften u.a. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Bayerischen Mediengesetzes die erforderlichen Anordnungen treffen.

1. Der angefochtene Bescheid ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Die Beklagte ist gem. § 14 Abs. 1 i.V. mit § 20 Abs. 1, 2 und 6 JMStV zuständig für die Aufsicht und den Erlass von Maßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern, die im Besitz einer von ihr erteilten Zulassung sind. Für die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt handelt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als funktionell zuständiges Organ (§ 14 Abs. 2 JMStV). Nach § 20 Abs. 2 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM für Veranstalter von Rundfunk entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. An der durch die medienrechtliche Zulassung in den Bescheiden vom 20. April 2000 und 11. Juli 2001 begründeten örtlichen Zuständigkeit der Beklagten gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. Januar 2005 zum 1. Februar 2005 eine medienrechtliche Zulassung durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg erhalten und zu diesem Zeitpunkt auf die Rechte aus den Genehmigungen, die ihr die Beklagte erteilt hatte, verzichtet hat.

1.2 Die Mitwirkung von Mitgliedern der KJM an dem sogenannten €Grundsatzbeschluss€ vom 20. Juli 2004 führt nicht dazu, dass sich diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG wegen Befangenheit von der weiteren Mitwirkung im Verfahren hätten enthalten müssen. Befangenheit im Sinne Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., RdNr. 13 zu § 21). Es muss sich stets um gegen einzelne und individualisierbare Bedienstete gerichtete und hinreichend konkretisierte oder konkretisierbare Vorbehalte der Besorgnis der Befangenheit handeln; die pauschale Ablehnung einer ganzen Behörde oder einer sonstigen Organisationseinheit reicht in aller Regel nicht aus (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., RdNr. 9 zu § 21). Für Mitglieder eines Ausschusses im Sinne von Art. 88 BayVwVfG, wie ihn die KJM darstellt, gilt Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG regelt den Fall, dass ein Mitglied des Ausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen bzw. nach Art. 21 Abs. 2 BayVwVfG befangen ist.

Daraus ergibt sich, dass der Vorwurf der Befangenheit nicht pauschal gegen sämtliche Mitglieder der KJM gerichtet werden kann, die an dem Beschluss vom 20. Juli 2004 mitgewirkt haben. Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch nach den Umständen des einzelnen Sachverhalts auch dann hinreichend individualisiert sein, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen ein und desselben Spruchkörpers - oder hier Ausschusses - richtet. So verhält es sich, wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975, BVerwGE 50, 36; BFH v. 17.4.1996, NVWZ 1998, 663).

€Besorgnis der Befangenheit€ verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Erforderlich ist ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 10 zu § 21). Nicht ausreichend ist, dass ein Amtsträger allgemein (z.B. in Veröffentlichungen) bestimmte Rechtsauffassungen vertritt oder im Verfahren äußert (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 14 zu § 21). Allgemeine Auffassungen, Werteinschätzungen und Grundhaltungen geben für sich allein nach herrschender Lehre und Praxis keinen ausreichenden Grund für die Besorgnis einer Befangenheit (BVerfGE 46, 34/36). Im Prozessrecht dient die Richterablehnung für die Besorgnis der Befangenheit nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richter oder auf Willkür (BGH v. 14.5.2002, NJW 2002, 2396). Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine im Verfahren vorläufig geäußerte Rechtsmeinung nicht zur Befangenheit der zuständigen Kammermitglieder führt, sondern grundsätzlich den Prozessbeteiligten Gelegenheit geben soll, ihre eigene von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche Gesichtspunkte vorzutragen oder bereits angeführte Gesichtspunkte stärker hervorzuheben, um den oder die Richter von der Richtigkeit ihrer Meinung zu überzeugen (BFH v. 4.7.1985, Az: V B 3/85 - Juris). Diese Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Befangenheit von Richtern im Rahmen von Gerichtsverfahren entwickelt hat, sind auf Amtsträger, die im Verwaltungsverfahren tätig werden, nicht ohne weiteres übertragbar. Für den Amtsträger im Verwaltungsverfahren gilt nicht wie für den Richter im gerichtlichen Verfahren, dass er sich sein Urteil erst aufgrund der Hauptverhandlung bilden darf (gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Knack, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 3.2 zu § 21; Kirchhof, VerwArch. 1975 (66), 371/381).

Nach diesen Grundsätzen sind die Mitglieder der KJM, die an der 14. Sitzung am 20. Juli 2004 teilgenommen haben, hinsichtlich der Klägerin und der streitgegenständlichen Folge nicht als befangen anzusehen. Unter TOP 5: €Sendungen zu Schönheitsoperationen€ haben die Teilnehmer laut Niederschrift die Darstellung von Schönheitsoperationen im Unterhaltungsfernsehen im Hinblick auf den Jugendschutz eingehend erörtert. Dem Protokoll sind keine unsachlichen Äußerungen zu entnehmen, die Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin zulassen, ebenso wenig sachfremde Gesichtspunkte. In der Sitzung hat der Vorsitzende zum streitgegenständlichen Format einleitend berichtet, dass eine Prüfgruppe der KJM bei der Abfrage eines ersten Meinungsbildes zu einer ersten Einschätzung gelangt sei, der zufolge der Aspekt der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche durchaus problematisiert werden könne. Neben der Klägerin hätten auch zwei weitere Fernsehveranstalter ähnliche Formate angekündigt. Dass sich die Mitglieder der KJM bezüglich der Beurteilung der Einzelfolgen des streitgegenständlichen Formats bereits vorzeitig festgelegt hätten, ist der Niederschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Vorsitzende der KJM hat zum Abschluss des Tagesordnungspunktes die Diskussion zusammengefasst. Dessen Ausführungen enthalten lediglich die generelle Aussage, dass €alle Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken präsentieren, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bedeuten und daher erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen€. Das Wort €grundsätzlich€ bedeutet nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch, dass eine Regel aufgestellt wird, die Ausnahmen zulässt, so dass bei der Beurteilung einer einzelnen Sendung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. Der Beschluss, die jeweiligen Einzelfälle wegen der Dringlichkeit im Umlaufverfahren zu behandeln, zeigt auch, dass die Mitglieder der KJM eine weitere Prüfung der Einzelfolgen der verschiedenen Formate für notwendig erachtet haben. Eine Vorfestlegung für die Einzelfallentscheidungen hinsichtlich bestimmter Sendungen oder Einzelfolgen ist damit gerade nicht getroffen. Insoweit ist der Beschluss der KJM vom 20. August 2004 daher bei objektiver Betrachtung als Zwischenergebnis zu werten und dahin zu verstehen, dass die im Beschluss nur allgemein umschriebenen Sendungen einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz zu unterziehen sind.

Soweit die Pressemittelungen der KJM vom 19. Juli 2004 und 21. Juli 2004 darüber hinausgehende Aussagen enthalten, sind diese allein vom Vorsitzenden der KJM oder sonstigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle zu verantworten und können schon deshalb nicht zu einer Befangenheit der übrigen KJM-Mitglieder führen. Im Übrigen enthalten auch sie keine unsachlichen Äußerungen. Die Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass die KJM mit der Veröffentlichung ihres Beschlusses vom 20. Juli 2004, in Form der Pressemitteilung vom 21. Juli 2004, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 6. Juli 2006 (Az. 27 A 236.04 - Juris - soweit ersichtlich nicht rechtskräftig -) rechtswidrig gehandelt hat. Nach Auffassung des VG Berlin handelt es sich dabei um eine autoritative Feststellung der Befugnisse von Fernsehveranstaltern, für die der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der KJM keine Befugnis einräumt. Dagegen hat die KJM als Organ der Medienanstalt Berlin-Brandenburg im dortigen Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten, in der Sitzung vom 20. Juli 2004 habe nur eine grundsätzliche rechtliche Positionierung der KJM mit der Intention stattgefunden, die öffentliche Diskussion über das neue Sendeformat zu führen. Selbst wenn es sich um eine Richtlinie im Sinne von § 8 Abs. 2 JMStV gehandelt hätte, hätte sie als verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung und wäre nur inzident im Rahmen eines konkreten Vollzugsaktes justiziabel.

Im streitgegenständlichen Verfahren ist nicht zu entscheiden, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist, die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist, wie oben ausgeführt, nach ihrem Sinn und Zweck kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtig oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters oder eines Amtsträgers zu wehren. Die Beteiligten sollen nicht vor etwaigen Irrtümern geschützt werden, sondern allein davor, dass ihnen Richter bzw. Amtsträger mit Voreingenommenheit begegnen (vgl. VGH Mannheim v. 26.4.2000, NVwZ-RR 2000, 549; BFH v. 4.7.1985 Az. V B 3/85 - Juris). Gegen Irrtümer der Entscheidenden stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen die Endentscheidung zur Verfügung.

Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme des Gerichts (s. dazu unten) ergeben, dass die fachliche Meinung der KJM - abgesehen von Detailfragen, bei der Folge 3 insbesondere, ob Entwicklungsbeeinträchtigungen auch noch bei der Altersgruppe der 16- bis 17-Jährigen zu befürchten sind - nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für unsachliche oder willkürliche Erwägungen der beteiligten Amtsträger sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Insbesondere ist weder dem Beschluss noch den Pressemitteilungen eine konkrete Vorfestlegung bezüglich der streitgegenständlichen Folge 3 zu entnehmen.

Darüber hinaus wäre ein etwaiger Verstoß gegen Art. 21 BayVwVfG nach Art. 46 BayVwVfG geheilt, wenn man, wie die Klägerin, der KJM und der Beklagten einen Beurteilungsspielraum abspricht und die Entscheidung über das Vorliegen von Verstößen gegen Bestimmungen des Jugendschutzes als strikt gebundene Entscheidung ansieht.

1.3 Dem Bescheid vom 30. August 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Juni 2007 liegt auch kein fehlerhaft zustande gekommener Beschluss zugrunde. Es kann offen bleiben, ob die KJM trotz des Votums von € in seinem Schreiben vom 4. August 2004 entgegen dessen erheblichen Bedenken im Umlaufverfahren entscheiden durfte. Ausweislich des Protokolls hat sich die KJM in ihrer 42. Sitzung am 13. Juni 2007 mit den Folgen 1 - 3 des Formats €MTV - I want a famous face€ erneut befasst. In ihrem Beschluss stellte die KJM fest, sie gehe davon aus, dass die zu den Folgen 1 - 3 im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Darüber hinaus bestätigte sie durch Wiederholung des Wortlauts ihren im Umlaufverfahren gefassten Beschluss, der den Nrn. 1. und 2. des Tenors des angefochtenen Bescheides entspricht. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 ergänzte die Beklagte Sachverhalt und Begründung unter anderem des Bescheids vom 30. August 2004. Die Klägerin hat diesen Bescheid im Wege der zulässigen Klageänderung nach § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen. Verfahrensfehler hinsichtlich des Verfahrens zur Ergänzung des Bescheides sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Beklagte und die KJM als ihr Organ rechtlich nicht gehindert, mögliche Verfahrensfehler durch Wiederholung des Verfahrensabschnitts zu korrigieren und einen inhaltsgleichen Beschluss zu fassen. Die wesentlichen Form- und Verfahrensfehler, die einen Verwaltungsakt anfechtbar machen und in Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG nicht genannt werden, können im Einzelfall durch Nachholung des versäumten Verfahrenselements geheilt werden, wenn sich die Heilung nicht aus der Natur der jeweiligen Verfahrensvorschrift verbietet, insbesondere wenn der Betroffene nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt und der Zweck der Regelung nicht vereitelt wird. Die behördliche Befugnis, einen angefochtenen Verwaltungsakt - einschließlich seiner Begründung - noch während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens zu ändern, wird durch Art. 45 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 BayVwVfG nicht eingeschränkt (BVerwGE 85, 163/165 f m.w.N.). Art. 45 BayVwVfG verkürzt die Möglichkeiten zur Heilung sonstiger Verfahrensfehler, wie sie außerhalb des Anwendungsbereichs des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestehen, somit nicht; er kann im Gegenteil als Ausdruck eines weitergehenden Grundsatzes angesehen werden (Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. RdNr. 135 f. zu § 45). Es kommt hier somit nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG über die nachträgliche Beschlussfassung eines Ausschusses vorgelegen haben. Vielmehr war die Beklagte aufgrund des Beschlusses der KJM befugt, den von ihr erlassenen Bescheid vom 30. August 2004 abzuändern und zu ergänzen. Der Klägerin stand es frei, nach der Änderung des Bescheids in dem bereits anhängigen Verfahren die Rechtmäßigkeit des geänderten Verwaltungsakts gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerwGE 85, 163/166). Da die KJM nunmehr in einer ordentlichen Sitzung ihre im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse bestätigt hat, kommt es auf die ursprünglich aufgeworfenen Fragen der Rechtmäßigkeit des Umlaufverfahrens nicht mehr an.

1.4 Die unterbliebene Hinzuziehung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) im Widerspruchsverfahren ist kein Verfahrensfehler und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Eine Beteiligung der FSF durch Hinzuziehung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG war nicht geboten. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen der sogenannten €notwendigen Hinzuziehung€ nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG und der €einfachen Hinzuziehung€ nach Satz 1 der Vorschrift. Die €notwendige Hinzuziehung€ hat zu erfolgen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat. Rechtsgestaltende Wirkung besteht dann, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Ein typischer Fall ist der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den einen begünstigt und den anderen belastet (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 40, 42 zu § 13; VG Berlin v. 10.4.1984, DVBl. 1984, 1186/1187). Derartige Wirkung für die FSF kommt der streitgegenständlichen medienrechtlichen Anordnung der Beklagten nicht zu. Diese greift allein in die Rechte der Klägerin ein und enthält keine Regelung in Bezug auf die FSF.

Auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine einfache Hinzuziehung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor. Diese, in das Ermessen der Behörde gestellte, Hinzuziehung Dritter setzt voraus, dass deren rechtliche (nicht: berechtigte) Interessen durch den Ausgang des Verfahrens möglicherweise berührt werden. Rechtliche Interessen sind solche, die durch eine Rechtsnorm des öffentlichen oder privaten Rechts auch im individuellen (eigenen) Interesse eingeräumt sind. Bloße wirtschaftliche, finanzielle, ideelle oder soziale Interessen, die nicht durch eine Rechtsnorm geschützt sind und bloß faktische Auswirkungen darstellen, reichen als €rechtliches€ Interesse nicht aus; sie können jedoch ein - hier nicht genügendes - berechtigtes Interesse begründen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 32 zu § 13; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 35 zu § 13). Rechtliche Interessen der FSF lassen sich insbesondere nicht aus § 19 und § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV ableiten, denn eine öffentlich-rechtliche Stellung, insbesondere eine Beleihung mit öffentlichen Aufgaben, ist der FSF dort nicht eingeräumt. Vielmehr dürften die Beziehungen zwischen der FSF und Rundfunkveranstaltern bei der Prüfung von Sendungen privatrechtlicher Natur sein.

Zudem müssen diese Interessen durch den €Ausgang des Verfahrens€, d.h. durch die gegebenenfalls zu erwartende Entscheidung, berührt werden können. Bei Verwaltungsakten kommt es insoweit nur auf die bestandskraftfähige, für die Behörde und die Beteiligten verbindliche Regelung im engeren Sinne an, nicht auf bloße Feststellungen in der Begründung oder auf die von der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes nicht erfasste Beurteilung von Vorfragen (Kopp/Ramsauer, a.a.O). Ob die FSF bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Folge 3 ihren Beurteilungsspielraum eingehalten hat, und ob Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV überhaupt zulässig sind, ist eine Vorfrage, nicht jedoch Gegenstand der Regelung, die demgemäß allein in den Gründen des angefochtenen Bescheids abzuhandeln war. Die getroffene Regelung ist im Bescheidstenor enthalten; dort wird ausschließlich die Klägerin genannt. Der Bescheid enthält daher keine Regelung in Bezug auf rechtliche Interessen der FSF. Für Regelungen gegenüber der FSF ist die Beklagte auch nicht örtlich zuständig, sondern allein die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (§ 19 Abs. 4 JMStV). Darüber hinaus ist das Unterbleiben einer einfachen Hinzuziehung ohne Folgen. Der übergangene Dritte, d.h. hier die FSF, deren Hinzuziehung (nach Auffassung der Klägerin) zulässig und vielleicht zweckmäßig gewesen wäre, ist dadurch geschützt, dass die von der Beklagten erlassene Anordnung ihr gegenüber keine Wirksamkeit erlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 51 zu § 13). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids allein wegen der unterbliebenen einfachen Hinzuziehung kommt rechtlich nicht in Betracht.

1.5 Dem Erlass von aufsichtlichen Maßnahmen durch die Beklagte steht nicht das Verfahrenshindernis einer ordnungsgemäßen Vorlage der Sendung an die FSF entgegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle - wie die FSF - die Sendung geprüft und hat der Rundfunkveranstalter eventuelle Vorgaben beachtet, so sind nach § 20 Abs. 3 JMStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayMG die Aufsichtsbefugnisse der Beklagten und der KJM begrenzt: Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, und weist andererseits der Veranstalter nach, dass er die vorlagefähige Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, sind Aufsichtsmaßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV nur dann zulässig, wenn die Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolleinrichtung überschreitet. Die KJM überprüft in einem solchen Fall mithin nur, ob sich die Selbstkontrolleinrichtung im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten hat, der vom Staatsvertrag und den dazu erlassenen Satzungen und Richtlinien eingeräumt wird (Ukrow, Jugendschutzrecht, RdNr. 640; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugend-medienschutz-Staatsvertrag, RStV Kommentar III, RdNrn. 11 f. zu § 20 JMStV).

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV setzt diese Privilegierung des Rundfunkveranstalters voraus, dass dieser €die Sendung vor ihrer Ausstrahlung€ der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, d.h. hier der FSF, zur Prüfung vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat. Unstreitig wurde der FSF die streitgegenständliche Folge 3 in der englischen Originalversion vorgelegt, ausgestrahlt wurde jedoch eine Fassung, die im Trailer eine deutsch gesprochene Ansage aufweist und im Übrigen mit deutschen Untertiteln versehen ist. Der oben bereits zitierte Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV spricht dafür, dass die Sendung so, wie sie der FSF vorgelegt worden ist, anschließend unverändert ausgestrahlt wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass es für den Inhalt einer Sendung wesentlich ist, ob diese in der Originalfassung, synchronisiert oder mit Untertiteln ausgestrahlt wird, denn die Aufmerksamkeit des Zuschauers wird jeweils unterschiedlich in Anspruch genommen. Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 1. März 2008, welches sich überzeugend mit der Rezeption von untertitelten Sendungen auseinandersetzt. Relevant ist insbesondere die Aussage, dass die Untertitel das Bild verändern, und der Zuschauer so gezwungen ist, zwei visuelle Ebenen zu betrachten bzw. zu lesen. Die Rezeption von zwei nebeneinander herlaufenden Abläufen macht ein gewisses Maß an geistiger Anstrengung und Konzentration nötig. Richtet sich die Konzentration auf das Lesen der Untertitel, wird eine nachlassende Aufmerksamkeit für die Bildebene in Kauf zu nehmen sein. Die Gutachterin hat daher mit Recht darauf hingewiesen, dass die sich in den Untertiteln befindenden Hinweise und Informationen nur in sehr eingeschränkter Weise aufgenommen werden dürften. Argumente der Protagonisten von Ärzten oder auch anderen Personen drohen dabei tendenziell auf der Strecke zu bleiben oder bleiben nebulös, da die Aufmerksamkeit der Rezipienten in diesen Szenen insbesondere auf das Bildmaterial gelenkt wird (vgl. Abschnitt 4.2.4 des Gutachtens v. 1.3.2008). Für die Wahrnehmung der Inhalte der Sendung und das Verständnis ist die Untertitelung somit wesentlich und die untertitelte Version einer Sendung nicht mit der Originalversion identisch. Dass die FSF die Problematik der Inhaltsgleichheit von fremdsprachigen Originalfassungen mit bearbeiteten Fassungen selbst erkannt hat, zeigt § 8 Abs. 1 der Vorlagesatzung der FSF, wonach, wenn ein Programm mit dem für eine Vorlage und Prüfung erforderlichen zeitlichen Vorlauf nicht in synchronisierter bzw. untertitelter Fassung zur Verfügung steht, in begründeten Einzelfällen die Originalfassung möglichst mit einem Text- oder Dialogbuch vorgelegt werden kann. Das zeigt, dass die FSF im Regelfall die Vorlage der synchronisierten bzw. untertitelten Fassung zur Prüfung verlangt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus § 26 der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF) kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Nach § 26 PrO-FSF gelten die Entscheidungen der Prüfgremien für die Fassung, in der ein Programm vorgelegt worden ist oder die es aufgrund von Schnittauflagen erhalten hat, sowie Vorfassungen, die mit der vorgelegten oder der Schnittfassung wesentlich inhaltsgleich sind. Als Satzung eines eingetragenen Vereins darf diese Bestimmung höherrangigen gesetzlichen Vorschriften wie § 20 JMStV nicht widersprechen, sondern ist gesetzeskonform auszulegen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften ist zu beachten, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - entsprechend der zwischen Bund und Ländern in den Eckpunkten zur Reform des Jugendschutzes vereinbarten Förderung einer regulierten Selbstkontrolle - die Stellung der Selbstkontrolle der Medien stärkt (dazu im Einzelnen Ukrow, a.a.O., RdNrn. 658 ff.). Diese ist eingebunden in die öffentlich-rechtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz. Der Jugendschutz ist seinerseits Rechtsgut mit Verfassungsrang und dementsprechend den Grundrechten und den übrigen, mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern gleichwertig (Ukrow, a.a.O., RdNr. 12). Zu der danach vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, in welchem die Grenzen der konkurrierenden Freiheitsrechte abgesteckt werden sollen (BVerfG v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130/150). Insbesondere sind an das Verfahren der Gremien besondere Anforderungen zu stellen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 31 RdNr. 23). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen nicht nur die Verfahrensvorschriften entsprechen, sondern auch die tatsächliche Durchführung des Verfahrens im einzelnen Prüfungsfall. Da der Jugendschutz Rechtsgut mit Verfassungsrang ist, ist die Durchsetzung eines effektiven Jugendschutzes Staatsaufgabe. Die Grenzen des der FSF eingeräumten Beurteilungsspielraums sind daher strikt zu wahren. § 26 PrO-FSF ist folglich sehr eng auszulegen und darf nach Auffassung des Gerichts deshalb keinesfalls so verstanden werden, dass die Originalversion mit der untertitelten Version €wesentlich€ inhaltsgleich ist. Sinn und Zweck und vor allem die Effektivität der Freiwilligen Selbstkontrolle im Bereich des Jugendmedienschutzes erfordern zwingend, dass die Sendungen, die zur Begutachtung vorgelegt werden, in der Fassung durch die FSF begutachtet werden, wie sie letztendlich tatsächlich ausgestrahlt werden sollen. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Prüfungsmaßstäbe für die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums an das Prüfgutachten der FSF anlegt: Prüfungsmaßstab ist dabei unter anderem, ob die FSF oder deren Prüfausschuss den Sachverhalt korrekt ermittelt hat. Korrekte Ermittlung des Sachverhalts kann nur heißen, dass die Sendung, die ausgestrahlt werden soll, der Prüfung zugrunde gelegt wird. Nach alledem ist die Klägerin nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV privilegiert; sondern die KJM und die Beklagte waren zur unbeschränkten Überprüfung der Sendung auf Verstöße gegen medienrechtliche Vorschriften befugt.

2. Der angegriffene Bescheid ist materiell-rechtlich insoweit zu beanstanden, als die Beklagte festgestellt hat, dass die Wiederholung der Folge 3 am 22. Juli 2004 von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV darstellt, und als die angeordnete Sendezeitbeschränkung erst um 23.00 Uhr beginnt und den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr nicht umfasst. Dagegen stellt die Ausstrahlung der Folge 3 am 18. Juli 2004 in der Zeit von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar; insoweit ist der Bescheid materiell rechtmäßig.

2.1 § 5 Abs. 1 JMStV verpflichtet Anbieter, die Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dazu, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Abs. 1, wenn das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Gleiches gilt nach § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Die Sendezeitbeschränkung für alle Altersgruppen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV schließt eine Sendezeitbeschränkung nur für jüngere Jugendliche i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV ein, so dass es sich dabei um objektiv abgrenzbare und bezeichenbare Teile eines Verwaltungsakts handelt, die auch als gesonderter Streitgegenstand bestehen könnten und deshalb isoliert aufhebbar sind (Kopp/Schenke, a.a.O, RdNr 16 ff. zu § 113). Ziel der Vorschrift des § 5 Abs. 1 JMStV ist es, einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken.

Die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellen den Bezug zum Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) und den Kinderrechten insgesamt her. Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Der Begriff €Eigenverantwortung€ verweist insbesondere auf soziale Reife und die Fähigkeit zu sozialem Kontakt. €Gemeinschaftsfähigkeit€ als Erziehungsziel stellt eine Absage an die zunehmende Individualisierung und Entsolidarisierung dar. Allerdings ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift bei einer reinen Wortlaut-Interpretation nur in Umrissen erkennbar. Aus dem Rückgriff auf sittliche Normen und Erziehungsziele, die wenig Konturen aufweisen, ergibt sich eine erhebliche Unschärfe. Bei einer derartigen Generalklausel ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (Ukrow a.a.O., RdNr. 442 i.V.m. RdNr. 265).

Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 JMStV setzt eine Bewertung des jeweiligen Angebots auf eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen und damit einen spezifischen Sachverstand voraus (VG Berlin v. 28.1.2009, MMR 2009, 496 ff. - Juris).

1002.2 Der Beklagten und der KJM kommt bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Sendung geeignet ist, i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 JMStV die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, kein Beurteilungsspielraum zu, sondern diese ist vom Gericht uneingeschränkt überprüfbar.

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen (BVerfGE 84,34/49). Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe. Der Gesetzgeber kann jedoch der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG v. 16.5.2007, NJW 2007,2790; BVerwGE 72, 195, 199). Gesetzen kann u.a. dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen werden, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG v. 16.5.2007, a.a.O. m.w.N.; BVerwGE 72, 195, 201). Eine Beurteilungsermächtigung muss weder ausdrücklich ausgesprochen noch auf eine entstehungsgeschichtlich belegte Absicht des Gesetzgebers zurückzuführen sein. Vielmehr können sämtliche Eigenheiten des Gesetzes (die Art der Regelung, die betroffene Sachmaterie, die Ausgestaltung des Verfahrens, der Entscheidungsträger) berücksichtigt werden, wobei in der Rechtsprechung verschiedene Gruppen von Anwendungsfällen anerkannt sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., RdNr 162 zu § 40).

Einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung hat die Rechtsprechung u.a. ursprünglich bei Wertungen anerkannt, die das Gesetz sachverständigen oder pluralistisch zusammengesetzten Gremien anvertraut (BVerwG v. 3.3.1987, BVerwGE 77,75/78 und v. 16.12.1971, BVerwGE 39,197/203 f. für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien). Diese Auffassung hat das BVerwG inzwischen aufgegeben und hat die der Entscheidung der Bundesprüfstelle, soweit es um die wertende Einschätzung des Kunstwerks und um die Beurteilung des von ihm ausgehenden schädigenden Einflusses für Jugendliche geht, als sachverständige Aussagen begriffen, die im Verwaltungsprozess in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordern, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern (BVerwG v. 26.11.1992, BVerwGE 91,211/215). Die Annahme eines wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraums der Bundesprüfstelle hat es im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG für unvereinbar angesehen, das davon ausgeht, dass sich Bundesprüfstelle und Fachgerichte auf Seiten des Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen hätten, welchen schädigenden Einfluss die konkrete Schrift ausüben könne (BVerfG v. 27.11.1990, BVerfGE 83,130/147).

Überträgt man diese Grundsätze auf die Prüfentscheidungen der KJM nach § 14 Abs. 1 JMStV, ist dem Gesetz keine Beurteilungsermächtigung zu entnehmen. Dass nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz ausdrücklich eingeräumt ist, ein solcher dagegen der KJM in keiner Vorschrift ausdrücklich zugestanden wird, spricht dafür, dass Entscheidungen der KJM und der Landesmedienanstalten über die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar sind. Der Schluss, der KJM und der Beklagten müsse ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zustehen, verkennt bereits, dass der in § 20 Abs. 3 JMStV verwendete Begriff lediglich den Entscheidungsfreiraum der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eigenverantwortlich überwachen sollen, gegenüber der öffentlich-rechtlichen Medienaufsicht sichern soll (VG Berlin v. 28.1.2009, a.a.O.). Zu bedenken ist, dass Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalten und der KJM hoheitlichen Charakter haben, bei denen Reduzierungen der gerichtlichen Kontrolle nur ausnahmsweise vor der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt sind (BVerfG v. 28.6.1983, BVerfGE 64, 261). Soweit das erkennende Gericht einen Beurteilungsspielraum der KEK bejaht hat (VG München v. 8.11.2007 M 17 K 06.2675), ist dieses Gremium in seiner damaligen Zusammensetzung nicht mit der der KJM vergleichbar. Nach § 35 Abs. 3 RStV i.d.F. vom 27. Juli 2001 bestand die KEK aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen (zum 1. September 2008 wurde die Zusammensetzung der KEK geändert, zu den o. g. Sachverständigen treten sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten). Die Zusammensetzung allein rechtfertigt nicht einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum, denn sie gewährleistet nicht, dass die Entscheidungen der KJM möglichst in einer gewissen Staatsferne und aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung ergehen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwGE 91,211/217). Anders als in § 19 Abs. 2 JuSchG, wo die dort genannten gesellschaftlichen Gruppen Vorschläge für die zu ernennenden Beisitzer machen sollen, enthält § 14 Abs. 3 JMStV kein Vorschlagsrecht für bestimmte Kreise und Verbände. Zwar mögen die entsandten Direktoren der Landesmedienanstalten als Mitglieder der KJM über eine mittelbare pluralistische Rückbindung verfügen, sofern sie von einem nach pluralistischen Gesichtspunkten zusammengesetzten Gremium gewählt worden sind (Brunner, Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht, 2005, S. 154). Das Gericht bezweifelt aber, dass diese Partikularinteressen artikulieren, wie dies von Vertretern gesellschaftlicher Gruppen zu erwarten ist. Die übrigen Vertreter der Jugendschutzbehörden in der KJM (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 JMStV) bilden eine homogene Gruppe. Obwohl sie nach § 14 Abs. 6 JMStV an Weisungen nicht gebunden sind, reicht dies nicht aus, um ihre Unabhängigkeit sicher zu stellen (so auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV a.a.O. RdNr. 15 zu § 14).

104Die Entstehungsgeschichte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber der KJM einen gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Vielmehr ist Ziel der Errichtung der KJM, angesichts der föderalen Struktur des Rundfunkrechts die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz im Bereich der Aufsicht über länderübergreifende Angebote in elektronischen Medien zu überwinden. Zu diesem Zweck wollten die Länder mit der KJM eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde einrichten. Die Novellierung der Vorschriften sollte dem Auftrag gerecht werden, die wirksame Durchsetzung dieser Schutzpflichten des Staates nicht nur durch materielle Regelungen, sondern auch durch organisatorische Regelungen sicherzustellen. Die in § 14 Abs. 3 JMStV geregelte Zusammensetzung der KJM sollte hinreichenden Sachverstand der KJM in sämtlichen ihr zugewiesenen Aufgabenfeldern gewährleisten (BayLT-Drs. 14/10246 S. 21). Dies spricht zusammen mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV geregelten Organstruktur der KJM für den Gesetzeszweck, ein Gremium zu schaffen, das Entscheidungen verbindlich für sämtliche Landesmedienanstalten trifft.

Hinzu kommt, dass sich eine pauschale Zurücknahme der fachgerichtlichen Prüfungsdichte mit dem Hinweis auf die €Komplexität€ bestimmter schwieriger fachlicher Bewertungen nicht begründen lässt. Die Tatsache allein, dass bei der Entscheidung komplexe fachliche Beurteilungen verlangt werden, reicht für die Annahme einer Einschätzungsprärogative nicht aus. Ist die eindeutige und abschließende Klärung eines wissenschaftlichen Meinungsstreits nicht zu erwarten oder kommt es nach der materiellen Rechtslage ohnehin nur darauf an, ob sich der Standpunkt des Rechtssuchenden oder derjenige der Behörde in der Bandbreite der von der Fachwissenschaft für vertretbar gehaltenen Meinungen bewegt, dann kann das Gericht für entsprechende Feststellungen ebenfalls auf Sachverständige angewiesen sein (BVerfG v.16.12.1992, BVerfGE 88,40/56).

Auch ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum einer Weinprüfungskommission (BVerwG v. 16.5.2007, NJW 2007,2790) auf die Prüftätigkeit der KJM nicht übertragbar. Allein das Weinrecht ist eine lebensmittelrechtliche Spezialmaterie. Bei der Weinverkostung handelt es sich um eine Sinnenprüfung, die das Gericht nicht selbst nachvollziehen kann. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass Wein sich verändert. Bei der Bewertung von Sendungen auf ihre entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung sind diese jederzeit reproduzierbar und die Analyse der Sendungen und Beurteilung ihrer möglichen Wirkung vom Gericht mit Hilfe von Sachverständigen nachvollziehbar. Es mag sein, dass sich die Beurteilung entsprechend dem Zeitgeist ändert, die Sendung als Gegenstand der Beurteilung bleibt unverändert.

Anders als das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von € hält das Gericht bei der unmittelbaren Angebotsprüfung den Wertungsspielraum der KJM nicht für so groß, dass dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Beurteilungsermächtigung zu entnehmen ist. Vielmehr müssen die der Entscheidung der KJM zugrunde liegenden Erwägungen, die hier in die Bescheidsbegründung eingeflossen sind, als sachverständige Aussagen begriffen werden, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern (BVerwG v. v. 26.11.1992, BVerwGE 91,211/216 zur BPjM; zur KJM: ebenso VG Berlin v. 28.1.2009, a.a.O.; a.A. VG Augsburg v. 31.7.2008 Au 7 S 08.659, ZUM 2008, 884; offengelassen im Beschluss des BayVGH v. 2.2.2009 7 Cs 08.2310 RdNr. 22, MMR 2009, 351).

2.3 Aufgrund des von ihm eingeholten Wissenschaftlichen Gutachtens vom 1. März 2008 ist das Gericht davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Folge 3 des Formats €MTV I want a famous face€ geeignet ist, die Entwicklung nur von Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren zu beeinträchtigen, nicht dagegen von älteren Jugendlichen.

2.3.1 Das vom Gericht eingeholte Wissenschaftliche Gutachten vom 1. März 2008 stellt in seinem Votum (Abschnitt 6) generell fest, dass es sich bei I want a famous face um ein serielles Format handelt, in dem unter dem Dach €Schönheitsoperationen€ in jeder einzelnen Folge unterschiedliche Protagonisten mit jeweils unterschiedlichen Motiven und Einstellungen sowie Handlungsweisen vorgestellt werden. Daher greift das Argument der Serie hier nicht, so dass sich ein Sammelgutachten daher verbietet. Daher hält es das Gutachten für unerlässlich, sämtliche Folgen im Hinblick auf ihre potentielle Entwicklungsbeeinträchtigung zu überprüfen. Als Maßstab für die Beurteilung wird dabei ein Rezipientenbild zugrunde gelegt, das sich nicht an sogenannten €normal sozialisierten€ Kindern und Jugendlichen (anders als im von der Klägerin vorgelegten Parteigutachten €) orientiert, sondern vielmehr an Risikogruppen wie Heranwachsende aus sozial benachteiligten Lebenskontexten und mit geringerer Medienkompetenz. Das Gutachten zeigt eindrucksvoll auf, dass die Interaktions- und Handlungskompetenz der Eltern die Entwicklungsprozesse und Erfahrungen von Heranwachsenden mitprägen. Für Kinder aus sozial benachteiligten Milieus, bei denen sich ein erzieherisches Vakuum auftut, gewinnen Medien besonders große Bedeutung. Ihre Eltern (häufig alleinerziehende Mütter) sind zumeist infolge ihrer niedrigen formalen Bildung und der hohen Belastung aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation in hohem Maße überfordert und kaum in der Lage, sich um ihre Kinder entsprechend zu kümmern, geschweige denn deren Medienkonsum kritisch zu begleiten.

Diese Sichtweise des Gutachtens entspricht dem Schutzzweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und auch des Jugendschutzgesetzes, auch die labilen Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Entwicklung zu schützen. Von Extremfällen abgesehen sollen nicht nur das durchschnittliche Kind und der durchschnittliche Jugendliche, sondern das Kind und der Jugendliche schlechthin einschließlich des gefährdungsgeneigten Kindes und Jugendlichen geschützt werden. Denn die Beeinträchtigung ihrer Entwicklung droht gerade bei solchen Minderjährigen, die einer Beeinflussung stärker ausgesetzt sind. (Ukrow, a.a.O., RdNrn. 267, 442 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., RdNr. 12 zu § 5 JMStV S. 9 unter Bezug auf die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle Kino - FSK). Sie sind in stärkerem Maße als Heranwachsende aus sozial besser gestellten Milieus auf mediale Orientierungsvorlagen angewiesen und in der Auseinandersetzung mit diesen weitestgehend auf sich allein (bzw. auf ihre Peers) gestellt.

2.3.2 Aufgrund der Beschreibungen des Formats in den früheren Gutachten und der Videomitschnitte der sechs Einzelfolgen zeigt das Gutachten durch eine Formatanalyse charakteristische Sendungsmerkmale auf und untersucht diese anhand von Sequenzanalysen exemplarisch. Bei dem Format €I want a famous face€ handelt es sich um ein serielles Format, d.h. die handelnden Personen (die Protagonisten, ihre Ärzte sowie Freunde, Eltern oder Manager) sind in jeder Folge andere. Es bietet über mehrere Folgen hinweg reportageähnliche Geschichten über einen bestimmten Lebensausschnitt junger Leute. Die serielle Aufbereitung zielt auf den Effekt längerfristiger Aufmerksamkeit und möchte das Zielpublikum des Formats über eine längere Zeit an sich binden. Als zentrale Strukturelemente des Formats werden der Trailer/Vorspann, die Operationsszenen, die Zwischenstücke, die Untertitelung und die videoclipähnliche Ästhetik untersucht und zusammenfassend dahin bewertet, dass der Präsentationsduktus einem Informations- bzw. Aufklärungsangebot entsprechenden und zur Reflexion herausfordernden Rezeptionsmodus zuwiderläuft. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass das Format einer einseitigen und auf den Aspekt kommerzieller, massenmedial geprägter Schönheits- und Körperbilder bezogenen Wertevermittlung Vorschub leistet, die im Hinblick auf den noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes bei Kindern und Jugendlichen im Sinn einer sozialethischen Desorientierung als problematisch gewertet werden muss. Das Format verwendet Präsentationsmittel, die geeignet sind, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Präpubertät und Pubertät relevanten Themas Schönheit/Körperbilder zu behindern: Das Format bedient sich unterschiedlicher Gattungs- und Genre-Elemente, die der schemageleiteten Wahrnehmung von Rezipienten zuwiderlaufen. Dieses auf die Bindung von Aufmerksamkeit zielende €Spiel€ mit unvorhersehbar eingesetzten Elementen behindert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Thematik Schönheitsoperationen. Heranwachsenden wird damit die Chance erschwert, sich ein eigenes Urteil zu bilden (das dazu notwendige Co-Fabulieren wird durch schnelle Schnitte, Schockelemente, Videoclip-Ästhetik etc. behindert). Das kann einer Verunsicherung insbesondere dann Vorschub leisten, wenn die Rezipienten - vor allem jüngere sowie formal niedriger gebildete Jugendliche - nicht über eine entsprechende Genre- und Format-Kompetenz verfügen und aufgrund thematischer Voreingenommenheit die Sendung mit besonderer Betroffenheit verfolgen.

In der Einzelanalyse der streitgegenständlichen Folge 3 beschreibt das Gutachten, dass die Protagonistin Jenette (21 Jahre) 65 Kilo abgenommen hat und durch eine Operation €Spuren ihres alten Lebens€ entfernen bzw. korrigieren lassen möchte (Entfernung eines Hautlappens, Korrektur der Brüste). Es stellt fest, dass die Protagonistin insofern eine Identifikationsvorlage für Kinder und Jugendliche bietet, als sie ein nachvollziehbares Problem verkörpert, in das sich Heranwachsende leicht hineinversetzen können. Der Umstand, dass sie 65 Kilo abgenommen hat, sichert ihr ein hohes Maß an Anerkennung. Einerseits wird deutlich, dass es sich bei ihr nicht um einen verrückten Spleen handelt, der einer bestimmten Mode folgt, sondern um einen nachvollziehbaren Eingriff. Die Folge bietet eine in sich kohärente, nicht in Frage gestellte €Entwicklungsgeschichte€ einer jungen Frau an, die, allen Widerständen zum Trotz, ihren Weg geht (sich sogar gegen Ausbildung und Freund entscheidet). Ihre Entscheidungen und ihr Handeln sind von Erfolg gekrönt und werden auch von ihrem sozialen Umfeld positiv bewertet. Damit erscheint sie - gerade für Kinder und Jugendliche - als eine rundherum positive Identifikationsfigur, die ihren Weg erfolgreich meistert. Die Folge bietet insofern nur eine dominante Lesart an (die Schönheitsoperation ist der einzig erfolgversprechende Weg, um das angestrebte Ziel zu erreichen), von der sich die Zuschauer explizit distanzieren müssten, weil kaum Rezeptionshilfen gegeben werden, die zu einer kritischen Reflexion auffordern. Ein Zwischenstück mit einer alternativen Geschichte enthält die Folge nicht.

Eine eindeutige Einschätzung, zu welcher Zeit die Folge 3 ausgestrahlt werden kann, hält das Gutachten für schwierig. Auch wenn die Protagonistin eine Projektionsfläche für Heranwachsende (vor allem Jugendliche) bietet, wird deutlich, dass die Schönheitsoperation in erster Linie der (Wieder-)Herstellung eines €gesunden€ Körpergefühls und erst an zweiter Stelle der Perfektionierung des Körpers zur weitgehenden Anverwandlung an ein Idol dient. Daher kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass in diesem Fall eine Ausstrahlung nach 22.00 Uhr vertretbar ist.

Das Gericht schließt sich diesem Gutachten an, denn es enthält eine äußerst fundierte Analyse der einzelnen Folgen. Ausgangspunkt der Analysen ist eine eingehende Darstellung soziologischer und psychologischer Aspekte mit Bezug auf das Thema €Schönheitsoperation€ und seine Relevanz für Kinder und Jugendliche. Das Gutachten setzt sich mit den bereits vorhandenen Gutachten sowie mit einschlägigen Untersuchungen und Veröffentlichungen auseinander. Auch die Befragung durch die Parteien, insbesondere die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gutachten wesentliche Aspekte übersehen hätte oder wissenschaftlich nicht vertretbaren Auffassungen folgt. Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 2009 tut dies ebenfalls nicht dar.

2.3.3 Darüber hinaus bestätigt das Gutachten vom 1. März 2008, dass die Stellungnahmen der KJM zu den Folgen 1 - 6 eine solide Grundlage für die Beurteilung des Formats bilden. Es zeigt auf, dass die Argumentation der KJM insgesamt weitestgehend nachvollziehbar und in sich schlüssig erscheint, wenngleich dort die Beurteilungskriterien, auf deren Basis die Einschätzung der Einzelsendungen erfolgte, nicht hinreichend transparent werden. Das Gutachten betrachtet es als notwendig, noch weitere Aspekte zu berücksichtigen und kommt daher hinsichtlich der Folge 3 zu einer abweichenden Beurteilung der notwendigen Sendezeitbeschränkung.

Das Gericht folgt dem Gutachten vom 1. März 2008 auch insoweit, als sowohl die Prüfentscheidung der FSF als auch das Prozedere der Begutachtung in Zweifel zu ziehen sind. Das Argument der FSF, die Sendung sei für jüngere Kinder nicht interessant und würde vermutlich nicht gesehen werden, mutet nahezu als Scheinargument an und ist nicht hinreichend, um die Platzierung einer Sendung im Tagesprogramm zu begründen. Insbesondere auf die Möglichkeit der Ängstigung oder der hier relevanten sozialen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen wurde in der Begutachtung nicht eingegangen. Infrage gestellt wird ferner, ob auf der Basis einer englischen, nicht untertitelten Folge eine angemessene Beurteilung der Sendung vorgenommen und eine Entscheidung für eine Programmplatzierung getroffen werden kann. Es kommt hinzu, dass die Erstellung eines allgemeinen Sammelgutachtens für dieses Format nicht angemessen erscheint. Angesichts der vielen offenen Fragen und pauschalen Bewertungen ist das Gutachten der FSF nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Stellungnahmen der KJM und das Gutachten vom 1. März 2008 zu entkräften.

Das von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Wissenschaftliche Gutachten vom Juni 2005 (€) ist nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Stellungnahme der KJM und des Gerichtsgutachtens vom 1. März 2008 zu widerlegen. Legt eine Partei ein privat eingeholtes Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Gericht besondere Sorgfalt gefordert. Es darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit des Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH v. 22.9.2004, NJW-RR 2004, 1679 m.w.N.). Das Gericht darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer Acht lassen, dass es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne von § 98 i.V.m. §§ 355 ff. ZPO handelt, sondern um einen (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag; eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn das Gericht allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (BGH v. 11.5.1993, NJW 1993, 2382). Angesichts der widersprechenden Ergebnisse in der Stellungnahme der KJM und in dem Wissenschaftlichen Gutachten vom Juni 2005 hat das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) in seinem Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2006, ergänzt mit Beschluss vom 26. Juli 2007, die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet. Wegen der Schwierigkeit der begutachteten Sachfragen sah sich das Gericht nicht in der Lage, sich selbst ein Urteil zu bilden, welchem der von den Beteiligten vorgelegten Gutachten es sich anschließen soll (vgl. BVerwG v. 19.12.1968, BVerwGE 31, 149/156 f.).

Das Gutachten vom 1. März 2008 zeigt ausführlich und überzeugend auf, dass das Parteigutachten vom Juni 2005 Mängel aufweist und daher dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln kann, dass das vorliegende Format für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unbedenklich ist. Das Gutachten vom 1. März 2008 stellt nachvollziehbar und plausibel fest, dass die wissenschaftliche und pädagogische Einschätzung des Gutachtens vom Juni 2005 erhebliche Defizite aufweist. Als zentraler Kritikpunkt wird hervorgehoben, dass die Argumentation der Verfasser zu großen Teilen auf Behauptungen basiert, die weder theoretisch noch empirisch gestützt werden. Dies betrifft insbesondere Wirkungsannahmen bzw. -unterstellungen, die nicht hinreichend belegt seien. Insbesondere die Einzelgutachten zu den Folgen 2 bis 6 sind, wie im Gutachten vom 1. März 2008 zu Recht festgestellt, insofern wenig aussagekräftig, als sie weitestgehend auf einer deskriptiven Ebene verbleiben. Weder nachvollziehbar noch wissenschaftlich belegt ist die Annahme, dass selbst Kinder in der Lage seien, die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit zu durchschauen. Zu kritisieren ist ferner, dass die Verfasser in ihrer Beurteilung normal sozialisierte Jugendliche zum Maßstab machen. Unterstellt wird, dass die Sendung auch nur eine einzige mögliche - nämlich eine ironisierende - Lesart zulasse und daher unproblematisch sei. Sowohl das ironisierende Moment des Formats als auch sein Bildungspotenzial sind von den Gutachtern Sander/Ganguin nicht überzeugend nachgewiesen worden. In der Begutachtung werden zwei zentrale Aspekte in den Vordergrund gestellt: 1) die Klärung, ob die präsentierten OP-Szenen zu drastisch und für Kinder und Jugendliche angstauslösend und damit nicht vereinbar sind, und 2) ob die Sendung Stoff zur Nachahmung biete. Die Argumentation ist im Prinzip so ausgerichtet, in beiden Punkten dem Format einen Unbedenklichkeitsnachweis auszustellen; dabei werden lediglich eindimensional sogenannte €normale Jugendliche€ in den Blick genommen, ohne das Wirkungspotenzial des Formats differenziert zu diskutieren. Wie im Gutachten vom 1. März 2008 belegt, weisen wissenschaftliche Untersuchungen jedoch explizit darauf hin, dass insbesondere Heranwachsende aus sozial benachteiligten Milieus, oft auch geringerer formaler Bildung sowie Heranwachsende mit einem speziellen Involvement und ausgeprägter thematischer Voreingenommenheit (hoher Leidensdruck infolge von Kränkungen etc.) sich hinsichtlich der Rezeption alltagsnaher Angebote deutlich von Heranwachsenden aus sozial besser gestellten Milieus sowie mit formal höherer Bildung unterscheiden. Aus diesen Gründen sieht das Gericht das Gutachten vom Juni 2005 als Nachweis für die Unbedenklichkeit des Formats nicht als plausibel an.

Das Gericht kann dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entgegen der Ansicht der Klägerin keine Auslegungsregel dahingehend entnehmen, dass dem Grundrecht eines Rundfunkveranstalters nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Vorrang gebührt, wenn das Gericht einander widersprechende Auffassungen von Sachverständigen für vertretbar hält. Zwar enthalten die Verpflichtungen für Rundfunkveranstalter nach § 5 Abs. 1 und 4 JMStV einen Eingriff in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; dieser ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags dienen dem Schutz der ungestörten Entwicklung von Minderjährigen und stellen insoweit Vorschriften zum Schutz der Jugend im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Einschätzung und der Prognose von Gefahren und Beeinträchtigungen für Kinder und Jugendliche eine Beurteilungsprärogative zu. Im Lichte dieser Beurteilungsprärogative begegnet die Regelung des § 5 JMStV keinen Bedenken mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Grundrechtsbeschränkungen. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass die Wirkungszusammenhänge von Medienangeboten im Bezug auf die Entwicklung Jugendlicher wissenschaftlich nicht voll geklärt sind. Wenn der Gesetzgeber in einer solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation einschlägige Schutzvorschriften für notwendig erachtet, ist dies in Anbetracht der hohen Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Die dem Gesetzgeber insoweit zustehende Einschätzungsprärogative wäre nur überschritten, wenn eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen und die von ihm getroffene Wertung widerlegt wäre, was im Bereich des Jugendmedienschutzes nicht der Fall ist (Ukrow, a.a.O. RdNr. 86 f.; BVerfG v. 27.11.1990 BVerfGE 83,130 ff.).

Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind (Hartstein/Ring/ Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O, RdNr. 12 zu § 5 JMStV S. 9).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Anschauen der streitgegenständlichen Folge 3 die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren beeinträchtigen kann. Auch wenn die Protagonistin eine Projektionsfläche für Heranwachsende bietet, wird in der Folge 3 deutlich, dass die Schönheitsoperation in erster Linie der (Wieder-)Herstellung eines €gesunden€ Körpergefühls und erst an zweiter Stelle der Perfektionierung des Körpers zur weitgehenden Anverwandlung an ein Idol dient. Mit dem Gutachten vom 1. März 2008 hält das Gericht in diesem Fall eine Ausstrahlung nach 22.00 Uhr für vertretbar. Damit lagen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 JMStV vor. Da nur die Voraussetzungen für eine Sendezeitbeschränkung auf die Zeit von 22.00 Uhr 6.00 Uhr nach § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV gegeben sind, ist die im angefochtenen Bescheid angeordnete Sendezeitbeschränkung für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit hält das Gericht eine Teilaufhebung des Bescheids für zulässig.

3. Der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 gestellte bedingte Beweisantrag, eine Wirkungsstudie zu näher bezeichneten möglichen Wirkungen des Formats €I want a famous face€ erstellen zu lassen, ist abzulehnen. Es ist zweifelhaft, ob die im Beweisantrag aufgeführten Fragen hinreichend substantiierte Beweisanträge beinhalten und die Erholung einer Wirkungsstudie ein taugliches Beweismittel darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte prozessuale Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Sogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen in aller Regel dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht trotz der mangelhaften Darlegungen eines Beteiligten aufgrund anderer Umstände eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste (BVerwG v. 2.7.1998 NVwZ 1999, 654/656; v. 29.3.1995 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; v. 29.7.1980 Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9).

Letztlich zielt im vorliegenden Verfahren der Beweisantrag darauf ab, empirische Grundlagen für die Aussagen des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens € vom Juni 2005 zu gewinnen. Dabei ist offen, wie die für eine Wirkungsstudie erforderlichen empirischen Erhebungen bewerkstelligt werden können, um valide Ergebnisse zu erzielen (Auswahl und Anzahl der Jugendlichen, Messung der Ergebnisse und deren Vergleichbarkeit). Eine solche Wirkungsstudie mag Aufgabe von Wissenschaft und Forschung sein, sprengt aber den Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme. Sie kann keiner der gesetzlich vorgesehenen Beweisarten (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 358 - 444, 450 - 494 ZPO) zugeordnet werden. Allenfalls über die Ergebnisse einer solchen Studie könnte sodann Beweis durch Sachverständige oder sachverständige Zeugen erhoben werden.

Sieht man den Beweisantrag vom 4. Juni 2009 als Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens an, ist nach der Einholung des gerichtlichen €Obergutachtens€ vom 1. März 2008 die Einholung des weiteren Gutachtens nicht geboten. Nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Ermessen des Gerichts. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann geboten, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden war. Eine Verpflichtung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (BVerwG v. 6.10.1987, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; BVerwGE 71, 38). Angesichts der dem Gericht vorliegenden Gutachten drängt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht auf. Insbesondere hat die Beweiswürdigung des Gutachtens vom 1. März 2008 ergeben, dass Mängel des Gutachtens nicht ersichtlich sind und das Gericht von der Richtigkeit dieses Gutachtens überzeugt ist. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 bei ihrer Befragung der Sachverständigen Mängel oder Fehler dieses Gutachtens nicht dargetan. Die Fragen der Klägerin konnte die Sachverständige so beantworten, dass weiterer Klärungsbedarf nicht aufgezeigt worden ist. Die Klägerin hält dennoch ihre Bewertung der Einzelfolgen nach wie vor zumindest für vertretbar, und ihr kommt es ersichtlich darauf an, empirisch belegte Aussagen über die Wirkungen der Einzelfolgen und des Formats auf Jugendliche zu erhalten. Derartige Aussagen sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, denn nach den Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 JMStV ist ein solcher Nachweis der Entwicklungsbeeinträchtigung nicht erforderlich. Die Eignung zur Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit muss nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, da der derzeitige Stand der Wissenschaft eine solche Feststellung nicht zulässt. Der Nachweis ist als erbracht anzusehen, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch das Angebot mutmaßlich eintreten wird; es reicht also die einfache Wahrscheinlichkeit aus (BVerwG v. 16.12.1971 BVerwGE 39, 197; Ukrow, a.a.O. RdNr. 268). Die Eignung dürfte dann zu bejahen sein, wenn der Inhalt eines Angebots oder die konkrete Art und Weise der Darstellung von dem für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen maßgeblichen gesellschaftlichen Wertekonsens derart abweicht, dass auch eine dahingehend abweichende Einflussnahme auf Minderjährige möglich erscheint (Ukrow, a.a.O.). Nach alledem mag eine Wirkungsstudie zwar neue Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge von Medien und der Entwicklung von Heranwachsenden vermitteln; für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist eine solche Studie jedoch nicht geboten.

Nach alledem war der Klage teilweise stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob der KJM ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, ist von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso die Frage nach Voraussetzungen und Umfang des Beurteilungsspielraums der FSF.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 17.06.2009
Az: M 17 K 05.599


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5dc8ec34e102/VG-Muenchen_Urteil_vom_17-Juni-2009_Az_M-17-K-05599




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