Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Juni 2005
Aktenzeichen: 4 O 297/97

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.06.2005, Az.: 4 O 297/97)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederhol-ter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Paneelelemente mit jeweils einer Vorder- und ei-ner Rückseite sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzli-che Nut aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelementes nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelementes dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, und wobei die zusätzliche Nut zwischen der Feder und der Rückseite des Pa-neelelementes sowie parallel zur Feder verläuft,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

u n d / o d e r

b) Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetz-ten Flügeln, deren einer sich in eine zusätzliche Nut eines Paneelelementes erstreckt und deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern

für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneel-elementen, die jeweils eine Vorder- und eine Rückseite sowie zwei gegenüberliegende Kanten aufweisen, wobei die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche Nut aufweist, wobei ferner die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelementes nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelementes dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt und die zusätzliche Nut zwi-schen der Feder und der Rückseite des Paneel-elementes und parallel zur Feder verläuft,

o h n e ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Befestigungsklammern nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X für Wand- oder Decken-verkleidungen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausges-tattet sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordne-ten Verzeichnisses einschließlich einer Dokumentation sämtlicher Angebots-, Auftrags- und Auftragsbestäti-gungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpa-pieren darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf-geschlüsselten Gestehungskosten und des erziel-ten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I.1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von die-ser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihnen (den Beklagten) zu benennenden Treu-händer zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Be-klagten) Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 05. Juli 1997 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 260.000,00 € und für die Beklag-ten gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X, das auf einer am 01.05.1995 offengelegten Anmeldung vom 05.11.1993 beruht und dessen Erteilung am 05.06.1997 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Paneelelement zur Wand- und Deckenverkleidung". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in einem anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 folgende Fassung erhalten:

"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelementes dergestalt, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, aufweist, wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten versetzt angeordnet ist, und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisenden Kante (5), die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelementes verläuft, und mit Befestigungsklammern (10) mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt."

Die nachstehenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei die Figuren 1 und 2 eine Anordnung zeigen, bei der zwischen den Paneelelementen eine sichtbare Fuge verbleibt,

während die Figuren 3 und 4 eine - aufgrund der im Vergleich zur Figur 1 andersartigen Befestigungsklammer - abweichende Anordnung betreffen, bei der die Paneelelemente auf Stoß aufeinanderliegen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich auch das zum Klagepatent parallele Gebrauchsmuster X geltend gemacht, welches in einem von der Beklagten zu 1. angestrengten Löschungsverfahren mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13.01.1999 rechtskräftig gelöscht worden ist.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt unter der Bezeichnung "XX" ein Paneelsystem zur Wand- und Deckenverkleidung, zu dem einerseits von der Beklagten zu 1. hergestellte Holzpaneele sowie andererseits zugehörige Befestigungsklammern gehören. Zur besseren Veranschaulichung ist aus dem Werbematerial der Beklagten (Anlagen K 10, K 16, K 17a, K 17b) nachfolgend eine Seite aus dem als Anlage K 16 vorgelegten Internetauftritt der Beklagten zu 1. wiedergegeben:

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Gesamtheit aus Paneelelementen und Befestigungsklammern wortsinngemäß sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklicht.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen den isolierten Vertrieb der Paneele und der Befestigungsklammern. Sie ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Paneelelemente eine unmittelbare Patenverletzung vorliege, weil die Befestigungsklammern lediglich eine nebensächliche Zutat seien. In jedem Fall stelle der Vertrieb der Paneele eine mittelbare Patentverletzung dar, der unter den besonderen Umständen des Streitfalles ein Schlechthinverbot rechtfertige. In gleicher Weise begründe der Vertrieb der Befestigungsklammern den Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung, wobei die Klägerin sich insoweit mit einer eingeschränkten Verurteilung im Sinne eines Warnhinweises auf das Klagepatent begnügt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a1) Paneelelemente, insbesondere von der Art der als "Paneel X" bezeichneten Produkte, für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneelelementen mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite nach hinten versetzt angeordnet ist, und mit einer zusätzlichen Nut in der die Feder aufweisenden Kante, die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft, und mit Befestigungsklammern mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln, deren einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,

herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

insbesondere wenn,

die Tiefe der Nut mindestens der Tiefe der Feder entspricht (Anspruch 2)

und/oder

an wenigstens einer der beiden Kanten der zwischen der Nut oder der zusätzlichen Nut und der Rückseite verlaufende Kantenabschnitt dem Nutgrund näher benachbart ist als der zwischen der Nut oder der zusätzlichen Nut und der Vorderseite verlaufenden Kantenabschnitt (Anspruch 3);

a2) hilfsweise,

Paneelelemente, insbesondere von der Art der als "Paneel X" bezeichneten Produkte,

für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneelelementen mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite nach hinten versetzt angeordnet ist, und mit einer zusätzlichen Nut in der die Feder aufweisenden Kante, die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft, und mit Befestigungsklammern mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln, deren einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

aa) im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß die Paneelelemente nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X für Wand- oder Deckenverkleidungen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

bb) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von € 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Paneelelemente nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für Wand- oder Deckenverkleidungen zu verwenden, die mit den vorstehend zu 1. c) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

insbesondere wenn

die Tiefe der Nut mindestens der Tiefe der Feder entspricht (Anspruch 2)

und/oder

an wenigstens einer der beiden Kanten der zwischen der Nut oder der zusätzlichen Nut und der Rückseite verlaufende Kantenabschnitt dem Nutgrund näher benachbart ist als der zwischen der Nut oder der zusätzlichen Nut und der Vorderseite verlaufenden Kantenabschnitt (Anspruch 3);

und/oder

b) Befestigungsklammern,

für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneelelementen mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite nach hinten versetzt angeordnet ist, und mit einer zusätzlichen Nut in der die Feder aufweisenden Kante, die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft, und mit Befestigungsklammern mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln, deren einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß die Befestigungsklammern nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X für Wand- oder Deckenverkleidungen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

insbesondere wenn

die Tiefe der Nut mindestens der Tiefe der Feder entspricht (Anspruch 2)

und/oder

an wenigstens einer der beiden Kanten der zwischen der Nut oder der zusätzlichen Nut und der Rückseite verlaufende Kantenabschnitt dem Nutgrund näher benachbart ist als der zwischen der Nut oder der zusätzlichen Nut und der Vorderseite verlaufenden Kantenabschnitt (Anspruch 3);

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses, einschließlich einer Dokumentation sämtlicher Angebots-, Auftrags- und Auftragsbestätigungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapieren, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juni 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I.1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei von dem Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 05. Juli 1997 zu machen sind;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

II. festzustellen,

1. daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Juni 1995 bis zum 04. Juli 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 05. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Sie sind der Auffassung, dass hinsichtlich der Paneelelemente eine unmittelbare Patentverletzung nicht in Frage komme und ebenfalls kein Schlechthinverbot gerechtfertigt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Paneelelemente sowie der Befestigungsklammern machen die Beklagten widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb im Hinblick auf die Paneelelemente uneingeschränkt und im Hinblick auf die Befestigungsklammern eingeschränkt zur Unterlassung sowie zur Rechnungslegung, Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet. Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin bezüglich der Paneelelemente eine unmittelbare Patentverletzung als gegeben ansieht (und demgemäß Ansprüche wegen der Herstellung, des Gebrauchs, der Einfuhr und des Besitzes geltend macht), soweit sie von den Beklagten eine Entschädigung verlangt und eine Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt begehrt.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Wand- oder Deckenverkleidung, die Paneelelemente sowie die Paneelelemente verbindende Befestigungsklammern umfasst. Um bei einheitlich ausgebildeten Paneelelementen unterschiedlich breite sichtbare Fugen zwischen den Paneelen erzielen zu können, schlägt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Die Wand- oder Deckenverkleidung besteht aus

(a) Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5)

u n d

(b) Befestigungsklammern (10).

(2) Von den gegenüberliegenden Kanten (3, 5) der Paneelelemente (1) weist

(a) die eine Kante (3) eine Nut (4)

(b) und die andere Kante (5) eine Feder (6) sowie eine zusätzliche Nut (9) auf.

(3) Die Feder (6)

(a) ist gegenüber der Vorderseite (2) des Paneelelementes (1) nach hinten versetzt angeordnet und

(b) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelementes (1) dergestalt ausgebildet, dass die Feder (6) auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut (4) eingesteckt bleibt.

(4) Die zusätzliche Nut (9) verläuft

(a) zwischen der Feder (6) und der Rückseite des Paneelelementes (1) und

(b) parallel zur Feder (6).

(5) Die Befestigungsklammern (10) weisen zwei entgegengesetzte Flügel (12) auf,

(a) deren einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt und

(b) deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen (1) bestimmt.

II.

Der von der Klägerin angegriffene isolierte Vertrieb der Paneelelemente stellt keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.

1.

Das Klageschutzrecht ist ein Kombinationspatent, welches neben den Paneelelementen des weiteren Befestigungsklammern voraussetzt. Grundsätzlich kann eine unmittelbare Benutzung eines Kombinationspatents nur bejaht werden, wenn die angegriffene Ausführungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale, wie sie Gegenstand des Patentanspruchs sind, Gebrauch macht. Ein derartiger Sachverhalt ist mit Blick auf den isolierten Vertrieb der Paneelelemente nicht gegeben, weil es an den anspruchsgemäß geforderten Befestigungsklammern fehlt.

In seiner älteren Rechtsprechung (BGHZ 82, 254, 256 - Rigg; GRUR 1971, 78 - Dia-Rähmchen V) hat der BGH zwar die Auffassung vertreten, dass von dem vorgenannten Grundsatz eng begrenzte Ausnahmen dann zugelassen werden können, wenn die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu dessen Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. Ob an dieser Betrachtungsweise festgehalten werden kann, nachdem § 14 PatG den Schutzbereich strikt an die Patentansprüche bindet und den Schutz einer Unterkombination verneint (GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild; OLG Düsseldorf, Mitt. 2001, 28, 32 f. - Abflussrohre), erscheint fraglich. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der BGH in seiner neuesten Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung (GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler) ausdrücklich betont, dass alles das, was Bestandteil des Patentanspruchs ist, regelmäßig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung ist. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin die hergebrachten Grundsätze weiterhin angewandt werden, rechtfertigen sie im Streitfall nicht die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung durch den isolierten Vertrieb der angegriffenen Paneelelemente. Davon, dass die Paneele bereits alle wesentlichen Merkmale des patentierten Erfindungsgedankens verwirklichen und die Befestigungsklammern nur eine für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat darstellen, kann nämlich keine Rede sein. Da sich die Wesentlichkeit oder Nebensächlichkeit an der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre entscheidet, ist es nicht von Belang, dass die Befestigungsklammern als solche aus beliebiger Quelle bezogen werden können. Maßgeblich ist vielmehr ihre technische Bedeutung im Rahmen der geschützten Erfindung. Diese aber ist alles andere als vernachlässigbar. Die Befestigungsklammern haben - ganz im Gegenteil - eine spezielle Ausgestaltung in Anpassung an den Erfindungsgedanken erhalten, indem sie zweiflügelig ausgebildet sind. Erst sie ermöglichen es dank ihrer patentgemäßen Ausgestaltung, dass die Paneele in ihrem Abstand zueinander überhaupt variiert werden können, wie es das Anliegen der Erfindung ist. Ohne die Befestigungsklammern ist deswegen der Erfindungsgedanke mitnichten bereits im Wesentlichen realisiert.

2.

Dass das Angebot und der Vertrieb der Paneelelemente das Klagepatent mittelbar verletzen, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Abrede. In diesem Zusammenhang ist es gemäß § 10 Abs. 3 PatG auch ohne Belang, dass die unmittelbaren Benutzungshandlungen (d.h. die Herstellung von Wand- oder Deckenverkleidungen aus Paneelelementen und Befestigungsklammern) - jedenfalls teilweise - im privaten Bereich geschieht.

Was die Rechtsfolge angeht, beansprucht die Klägerin mit Recht eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten. Sie käme nur dann nicht in Betracht, wenn die - erfindungsgemäß ausgebildeten - Paneelelemente der Beklagten auch patentfrei verwendet werden könnten. Insoweit genügt allerdings nicht bereits eine nur theoretisch denkbare Möglichkeit eines Einsatzes außerhalb der patentierten Kombination. Beachtlich ist vielmehr nur eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Gebrauchsmöglichkeit jenseits des Patents (OLG Düsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 - Antriebsscheibenaufzug). Eine solche haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus einer Montage der Paneelelemente mit einflügeligen Befestigungsklammern. Wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 31.05.2005 unwidersprochen dargelegt hat, kann der Flügel einer einflügeligen Befestigungsklammer nicht in die zusätzliche Nut des mit der Feder ausgebildeten Paneelelementes eingeführt werden; vielmehr muss der Flügel in die die Feder aufnehmende Nut des anderen Paneelelementes eingreifen, weil die Befestigungsklammer ansonsten nicht mehr auf dem Untergrund befestigt werden könnte. Auch die eigenen Montageabbildungen der Beklagten (Anlage K 16, Bl. 4, linkes Foto) zeigen dementsprechend exakt eine solche Vorgehensweise. Die von den Beklagten ins Feld geführte patentfreie Verwendung mit einflügeligen Befestigungsklammern ist deswegen nicht auf die erfindungsgemäße zusätzliche Nut angewiesen. Dies rechtfertigt eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten. Die Paneelelemente können nämlich, ohne dass ihre Tauglichkeit für einen gemeinfreien Einsatz verloren geht oder eingeschränkt wird, problemlos so abgewandelt werden, dass sie kein Mittel zur Benutzung des Klagepatents mehr darstellen, nämlich dergestalt, dass die zusätzliche Nut entfällt. Da den Paneelen durch eine solche Maßnahme ausschließlich ihre Eignung zur patentverletzenden Verwendung genommen wird, besteht auf Seiten der Beklagten keinerlei anerkennenswertes Interesse daran, die Paneelelemente weiterhin in einer die widerrechtliche Benutzung des Klagepatents ermöglichenden Ausgestaltung anzubieten und zu vertreiben.

III.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Angebot und Vertrieb der zweiflügeligen Befestigungsklammern eine mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellen. Da die Befestigungsklammern außerhalb des Klagepatents gebraucht werden können, macht die Klägerin selbst insoweit eine lediglich eingeschränkte Verurteilung geltend. Sie ist vorliegend - wie beantragt - in der mildesten Form eines Warnhinweises auf das Klagepatent geboten. Dass die unmittelbaren Benutzungshandlungen teilweise im privaten Bereich stattfinden, steht dem ausgeurteilten Verbot nicht entgegen (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 88).

IV.

Die Klageansprüche sind nach allem - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - gemäß §§ 10, 139 Abs. 1, 2, 140a, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB gerechtfertigt. Der auf § 140b PatG gestützte Auskunftsanspruch umfasst dabei auch die Vorlage entsprechender Belege (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 - I - 2 U 110/03). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist den Beklagten allerdings ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger). Ein Anspruch auf Entschädigung steht der Klägerin, da lediglich eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, nicht zu (BGH, Mitt. 2004, 412, 414 f. - Drehzahlermittlung).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.06.2005
Az: 4 O 297/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5ce5ff242e03/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_23-Juni-2005_Az_4-O-297-97




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share