Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. März 2013
Aktenzeichen: I-6 U 118/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.03.2013, Az.: I-6 U 118/12)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juli 2012 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (14e O 2/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Namen und die Adressen der anderen Treuhandkommanditisten bzw. Treugeber und Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft A-GmbH & Co. KG zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch den Termin vom 17. Januar 2013 veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger, der über die Beklagte als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft A-GmbH & Co. KG beteiligt ist, nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeber und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die zulässige Klage sei unbegründet, der Kläger habe keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Namen und Adressen der weiteren Treugeberkommanditisten bzw. Treugeber gegen die Beklagte. Eine Auskunftserteilung sei gemäß § 14 Ziffer 3 des Treuhandvertrages wirksam vertraglich ausgeschlossen worden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur begehrten Auskunftserteilung bestehe nicht. Gegen einen Auskunftsanspruch spreche auch das Bundesdatenschutzgesetz.

Der geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB. § 666 Abs. 1 BGB statuiere zwar aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Beklagten. Diese beziehe sich aber schon dem Wortlaut der Vorschrift nach primär auf das Rechtsverhältnis der beiden Vertragsparteien. Die weiteren Rechtsverhältnisse, hier diejenigen zwischen der Beklagten und den übrigen Treugebern, seien davon getrennt zu betrachten. Soweit, wie hier, insgesamt 2.897 andere Anleger Verträge mit der Beklagten geschlossen hätten, seien jeweils eigene Rechtsverhältnisse begründet worden, jedoch kein insgesamt einheitlich zu betrachtendes Rechtsverhältnis. Die Identität anderer Treugeber sei nicht Bestandteil des vorliegend zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrages. Aus dem Wortlaut des Treuhandvertrages lasse sich allein ableiten, dass gemäß § 3 des Treuhandvertrages die Beklagte für Rechnung des Klägers einen Kommanditanteil zu begründen und diesen nach § 5 des Treuhandvertrages treuhänderisch für diesen zu verwalten habe. Weitergehende Verpflichtungen ergäben sich hieraus aufgrund des dargestellten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht.

Der Anspruch auf Erteilung der Auskunft folge auch nicht aus § 716 BGB. Das Vorliegen eines hierfür erforderlichen Gesellschaftsvertrages könne im Verhältnis zwischen den Parteien bzw. den Treugebern nicht angenommen werden. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe ein Auskunftsanspruch Anlegern, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, nur dann zu, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. Vorliegend bestehe jedoch anders als in der dortigen Konstellation, wo schon der vertraglichen Regelung zufolge ein Rechtsverhältnis auch zwischen den Treugebern untereinander begründet worden sei, gerade keine konkrete Rechtsbeziehung. Schon zwischen dem Kläger und der Beklagten sei kein durch die von den Vertragspartnern zu erbringenden Beiträge geförderter gemeinsamer Zweck vereinbart worden. Die Beklagte schulde nach § 5 des Treuhandvertrages allein die treuhänderische Verwaltung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergäben sich aus dem genannten Vertrag nicht. Auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Treugebern sei hieraus ein Gesellschaftsverhältnis nicht ersichtlich. Der Treuhandvertrag enthalte lediglich in § 5 Ziffer 3 ff. einzelne Bestimmungen im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung, die auf Rechte der einzelnen Treugeber abstellten, etwa im Rahmen der durchzuführenden Gesellschafterversammlung. Dies allein begründe jedoch nicht das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Auskunftsanspruch unter Wiederholung seines in erster Instanz gehaltenen Vortrags weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus den §§ 666, 675 BGB und weist auf den Inhalt der drei als Anlagen K 4, K 5 und K 6 überreichten Urteile anderer Gerichte hin. Es liege entgegen der Ansicht des Landgerichts auch kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11.01.2011 (II ZR 187/09) und vom 21.09.2009 (II ZR 264/08) festgestellt habe. Eine "Internet-Plattform" reiche für die erforderliche Kommunikation mit den anderen Anlegern ebenso wenig aus wie ein von der Beklagten vorformuliertes Schreiben. Auch die Verweisung auf das Handelsregister sei untauglich, da diesem die Adressdaten nicht zu entnehmen seien. Schließlich stehe dem Auskunftsrecht nicht entgegen, dass (angeblich) keine mutmaßliche Einwilligung der anderen Gesellschafter vorliege, da diese gegenseitig zur Einwilligung in die Kenntnisnahme ihrer Daten durch die Mitgesellschafter verpflichtet seien, soweit dies zur Ausübung von gesellschaftsrechtlichen Kernrechten erforderlich sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Abänderung des am 13.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (14e O 2/12) zu verurteilen, an ihn Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten bzw. Treugeber und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft A-GmbH & Co. KG zu erteilen;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufungsbegründung genüge hinsichtlich beider selbständig tragender Erwägungen des Landgerichts nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung sei aber auch unbegründet, da der Auskunftsanspruch schon mangels Anspruchsgrundlage zu verneinen sei. Er lasse sich nicht aus § 666 BGB herleiten, da nicht ersichtlich sei, warum sie, die Beklagte, nach Auftragsrecht zur Auskunft über Umstände verpflichtet sein solle, die überhaupt nicht Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnisses seien. Zu Recht habe das Landgericht auch einen Anspruch aus § 716 BGB verneint, da es vorliegend an allen Voraussetzungen für die Annahme des Bestehens einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern fehle. Auch § 166 Abs. 3 HGB - auf den sich der Kläger nicht einmal berufe - begründe keinen Auskunftsanspruch, abgesehen davon, dass es insofern auch an der Zuständigkeit des Landgerichts fehlen würde. Im Übrigen wären - so die Beklagte - alle eventuellen Auskunftsansprüche auch wirksam gemäß § 14.3 des Treuhandvertrages ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers gemäß §§ 675, 666 BGB könnten sogar insgesamt abbedungen werden, die Regelungen des Treuhandvertrages seien auch sachlich gerechtfertigt, da sie das berechtigte Interesse der Anleger an Anonymität schützten. Auch wäre eine Auskunftserteilung unzumutbar, weil für sie andernfalls die Gefahr bestünde, sich durch Auskunftserteilung ordnungswidrig zu verhalten, § 43 BDSG. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bislang nur vier von rund 3000 Anlegern von ihrem Recht auf Umwandlung der indirekten in eine direkte Beteiligung Gebrauch gemacht hätten und nur rund 2 % der Anleger auf ihr diesbezügliches Anschreiben hin der Herausgabe ihrer persönlichen Daten zugestimmt hätten.

Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufe, übersehe er, dass hier - anders als in diesen Verfahren - keine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Anlegern bestehe, diese seien vielmehr parallel ohne vertragliche Verbindung untereinander - allein schuldrechtlich - als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Dem Anspruch stehe schließlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Umstände legten nahe, dass es sich um eine Inszenierung der Prozessbevollmächtigten des Klägers handele. Diese, nicht der Kläger, wollten sich Kenntnis von der Identität der Anleger verschaffen, um unter diesen für ihre anwaltlichen Dienste werben zu können. Insoweit verweist die Beklagte u.a. auf einen Bericht von "DD" (Anlage BB 1, Bl. 188 GA) und die Angaben aus dem Internetportal www.B.de, wonach die Internetauftritte der Prozessbevollmächtigten des Klägers und eines Anlegerschutzvereins, mit dem diese offenkundig kooperierten (www.C.de), vom gleichen IT-Dienstleister verwaltet würden. Auch die Vielzahl der von den Prozessbevollmächtigten erstrittenen Urteile, mit denen Anleger angesichts der Kosten einer mailing-Aktion wirtschaftlich unsinnige Ziele gerichtlich durchzusetzen versuchten, ließen Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung entstehen, dass die jeweils als Kläger fungierenden Anleger tatsächlich mit anderen Anlegern Kontakt aufnehmen wollten. Für ihre Behauptung, das Verfahren diene allein dem Zweck der Ermöglichung der Mandatsaquirierung seiner Prozessbevollmächtigten, der eigene Kontaktwunsch sei hingegen nur vorgeschützt, tritt die Beklagte Beweis an durch Parteieinvernahme des Klägers.

Der Senat hat zu den Zielen der Auskunftsklage Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 2013 (Bl. 211 - 214 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die gerade noch den an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügende Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als die das Anlegerregister führende Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Namen und die Adressen der anderen Treugeber und der Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft.

1. Den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung wird die Berufung des Klägers allein dadurch gerade noch gerecht, dass in ihr stillschweigend auf die rechtlichen Ausführungen anderer Gerichte Bezug genommen wird, weswegen anzunehmen ist, dass er die darin enthaltenen Erwägungen der Begründung des angefochtenen Urteils entgegen halten will. Dies hält der Senat, da die Parteien allein über Rechtsfragen streiten, für ausreichend.

a) § 520 Abs. 3 ZPO erfordert die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger angreift und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Allgemeine, pauschale oder formelhafte Ausführungen reichen ebenso wenig aus wie die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es wird zwar keine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung verlangt, jedoch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (statt aller PG/Lemke, 4. Auflage 2012, § 520 Rn 35 m.w.N.).

b) Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 666 BGB ebenso verneint wie einen solchen aus § 716 BGB und darüber hinaus ausgeführt, dass datenschutzrechtliche Gründe gegen einen Auskunftsanspruch sprächen. In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger unter I. lediglich ausgeführt, das Landgericht habe den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen wie auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern dies seiner Ansicht nach der Fall ist. Abgesehen davon, dass die sodann erfolgte Bezugnahme auf den Vortrag in erster Instanz ohnehin nicht ausreichen würde, ist anzumerken, dass sich auch der im ersten Rechtszug gehaltene Klagevortrag bis auf die Angaben zu der Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft und die vorgerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung (Anlagen K 1 bis K 3) auf abstrakte Rechtsausführungen und Zitate aus verschiedenen Urteilen beschränkt. Die eigentliche Berufungsbegründung besteht aus den folgenden zwei Sätzen: "Der Kläger hat einen Anspruch aus dem Treuhandvertrag gemäß §§ 666, 675 BGB. Die Beklagte ist nach § 666 BGB verpflichtet die erforderlichen Informationen zu erteilen". Eine Begründung für diese Auffassung fehlt ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen das Landgericht einen aus § 716 BGB folgenden Anspruch abgelehnt hat.

c) Der Kläger hat aber einen Auskunftsanspruch in vergleichbaren Konstellationen bejahende Urteile der Amtsgerichte Bremen und Berlin-Charlottenburg sowie des Landgerichts Berlin (Anlagen K 4, K 5 und K 6 zur Berufungsbegründung, Bl. 128 -147 GA) zu den Akten gereicht und deren Inhalt durch die Formulierung, auf diese werde "hingewiesen", konkludent zum Gegenstand seines Vortrags gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Schriftsatz erfolgte Bezugnahme auf den Inhalt der beigefügten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift in einem Parallelverfahren den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung genügt (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 f./juris Tz 12), wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Ausführungen in der beigefügten Abschrift übernehmen wolle. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 05. März 2008 (XII ZB 182/04, NJW 2008, 1740 f./juris Tz 11) argumentiert, als er ausgeführt hat, die Partei müsse nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen, es genüge vielmehr, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergebe.

Nach dem Dafürhalten des Senats sind diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar, zumal es vorliegend allein um rechtliche Fragen geht und der Kläger durch die Bezugnahme auf die drei beigefügten Urteile in rechtlicher Hinsicht dargetan hat, dass und warum ihm seiner Auffassung nach und entgegen der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ein Anspruch aus § 666 BGB (so die beiden Amtsgerichte) bzw. § 716 BGB (so das Landgericht Berlin) zusteht.

2. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Namen und die Anschriften der unmittelbaren Gesellschafter und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern der Beteiligungsgesellschaft gegen die Beklagte zu; diese ist auch nicht zur Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, § 242 BGB.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beschluss v. 21. September 2009 - II ZR 264/08, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & Co KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11; veröffentlicht u.a. unter juris).

aa) Das Bestehen einer Innengesellschaft der Anleger im Sinne der genannten Grundsätze (BGH, Urt. v. 11. Januar 2011 - II ZR 187/09) wird nicht geltend gemacht und ließe sich wohl auch nicht feststellen. Den dieser Entscheidung zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen vergleichbare, auf das Innenverhältnis der Anleger bezogene Regelungen, etwa bezüglich einer Anlegerversammlung, enthält weder der Gesellschaftsvertrag der A-GmbH & Co. KG noch der mit der Beklagten geschlossene Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag.

bb) Zwischen dem hiesigen Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht aber - wie im Fall des Klägers in dem Verfahren BGH II ZR 134/11 - ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Beklagten hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. In einem solchen Fall kommt dem Treuhandverhältnis nicht nur eine schuldrechtliche Bedeutung zu. Vielmehr hat ein Treugeber, wenn - wie hier - eine solche Verzahnung von Treuhand und Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und schließlich der Fondsgesellschaft eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt. Durch diese - auch hier gegebene - Einbeziehung unterscheiden sich der hier in Rede stehende und der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 zugrunde liegende Treuhandvertrag von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (BGH a.a.O./juris Tz. 13).

Auch vorliegend handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Beteiligungsgesellschaft und ihren unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Vielmehr ist die Beitrittserklärung im Sinne der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze darauf gerichtet, die Stellung des Klägers in der Gesellschaft sowohl durch den Gesellschaftsvertrag als auch durch den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag verbindlich zu regeln.

(1) Mit seiner Beitrittserklärung vom 4. Juli 2008 (Anlage K 1) hat der Kläger die Beklagte beauftragt, seinen Beitritt zu der Gesellschaft "nach Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages und des Gesellschaftsvertrages zu begründen". In der Präambel des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages heißt es unter Ziffer 6., dass die Beitrittserklärung von der Treuhandkommanditistin entweder im eigenen Namen oder im Namen der übrigen Gesellschafter angenommen wird und dem Anleger mit diesem Vertrag der Gesellschaftsvertrag ausgehändigt und von diesem zur Kenntnis genommen worden ist. Es folgt die Regelung: "Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind Bestandteil des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages und gelten, soweit in diesem nichts anderes bestimmt ist, in der jeweiligen Fassung ergänzend."

Nach § 4 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages beginnt das Gesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin, d.h. die Beklagte. Diese war von allen Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von treugeberisch beteiligten Anlegern jeweils in Verbindung mit dem Abschluss von Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen zu erhöhen, § 4 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages. Für den Fall des Verzuges mit der Einzahlung des übernommenen Einlagebetrages wird in der Beitrittserklärung neben den Regelungen in dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag auch auf - teils gleichlautende - entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verwiesen, die unter anderem die Möglichkeit der Kündigung und des Ausschlusses vorsehen, § 4 i.V.m. §§ 16, 17 des Gesellschaftsvertrages.

(2) Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft sieht unter § 4 Ziffer 7. einerseits das Recht des Treugebers vor, jederzeit die Übertragung der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen, und andererseits die Verpflichtung der Treugeber, sich auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin unmittelbar als Kommanditist im Handelsregister eintragen zu lassen. Im folgenden Absatz heißt es u.a.:

"Im Verhältnis zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist."

Weiter wird unter § 4 Ziffer 8. des Gesellschaftsvertrages unter anderem geregelt, dass die Treuhandkommanditistin mit Anlegern, deren treuhänderische Beteiligung an der Gesellschaft gem. Ziffer 7. in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung umgewandelt wurde, Beteiligungsverwaltungsverträge abschließt und die Kommanditbeteiligungen ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungstreuhänderin verwaltet.

Für die Verwaltung der Beteiligungen, d.h. der Treugeber und der Kommanditisten, hat die Beklagte nach der Regelung unter Ziffer 8. eine Vergütung zu beanspruchen, die im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand der Gesellschaft gilt und auch in Verlustjahren zu zahlen ist.

Desweiteren sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass für jeden Gesellschafter ein variables Kapitalkonto III gebildet wird, auf dem alle Einlagen und Entnahmen verbucht werden (§ 5 Ziffer 3); dass auch Treugeber Beiratsmitglieder sein können (§ 7 Ziffer 2.) und dass auch die Treugeber zur Teilnahme an Beschlussfassungen berechtigt sind (§ 9 Ziffer 10.). Demnach sind die Treugeber "mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Gesellschafter" insbesondere berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte im Namen der Treuhandkommanditistin selbst auszuüben. Eine weitgehende Gleichbehandlung von Treugebern und Kommanditisten ist schließlich unter §§ 16 und 17 des Gesellschaftsvertrages auch für das Ausscheiden bzw. den Ausschluss eines Gesellschafters und die Auseinandersetzung vorgesehen.

(3) In § 1 des von allen Anlegern abzuschließenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages wird unter Hinweis auf die Regelung in § 4 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrages das Recht der Treugeber, die Umwandlung der treuhänderischen in eine Kommanditbeteiligung zu verlangen, geregelt. Abreden für die Beteiligungsverwaltung finden sich unter § 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages. In dessen § 3 "Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber" ist unter Ziffer 2. vorgesehen, dass das Treuhandverhältnis erst mit Annahme der Beteiligungserklärung durch die Treuhandkommanditistin begründet wird, worin die Verzahnung beider Rechtsverhältnisse ebenso deutlich zum Ausdruck kommt, wie in den Regelungen in § 5 "Rechte des Treugebers". Dort wird unter anderem in Ergänzung der statutarischen Regelungen festgelegt, dass auch die Bestimmungen des dortigen § 18 "Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung" sinngemäß gelten sollen. In § 5 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages finden sich im Übrigen mehrfache Bezugnahmen auf die schon unter (2) erwähnten gesellschaftsvertraglich begründeten Rechte der Treugeber.

cc) Nach alldem handelt es sich auch bei den durch den Beitritt bzw. den Anteilswerb vom 04.07.2008 zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern nicht um bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse mit der Folge, dass die Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer bloß schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft beruht (BGH a.a.O./juris Tz. 19/20 m.w.N.). Auch der hiesige Kläger ist folglich vergleichbar mit dem Kläger des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (II ZR 134/11) durch die - wenn auch nicht abschließend - aufgezählten Gleichstellungsklauseln in dem Gesellschaftsvertrag entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft mit allen daraus im Einzelfall resultierenden Rechten und Pflichten einbezogen. Diese Rechtsstellung ist dem Kläger als Treugeber durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der anderen Anleger eingeräumt worden, indem diese - wie er selbst - den Beitritt nach Maßgabe der genannten Bestimmungen erklärt haben und die Beklagte als Treuhänderin diese Beitrittserklärungen für die anderen Gesellschafter, seien es Treugeber oder Kommanditisten, angenommen hat.

b) Dem danach begründeten Auskunftsanspruch kann die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen halten. Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09/juris Tz 17 unter Hinweis auf Gola/Schumerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn 15). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2013 ausführlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen die Kenntnis der Identität der Mitgesellschafter zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte auch bei der Publikumspersonengesellschaft erforderlich ist, und nochmals klargestellt, dass die Treugeber bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen sind (BGH a.a.O./juris Tz. 29 bis 34;41).

c) Auch § 14.3 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages steht dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Ein Recht der anderen Gesellschafter auf Anonymität ist nicht anzuerkennen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift der Mitgesellschafter zu erfahren, auch im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Dieses Auskunftsrecht ausschließende Regelungen sind wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09/juris Tz 20; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11/juris Tz.24).

d) Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch in Ansehung ihres Schriftsatzes vom 19. März 2013 schließlich auch nicht, etwa unter dem Aspekt der Gefahr des Missbrauchs der vom Kläger begehrten Daten, den Einwand der unzulässigen Rechtsauübung entgegenhalten, § 242 BGB (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09, WM 2011, 317-321/juris Tz 22 sowie Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11/juris Tz. 42 ff. m.w.N.). Dass an der Erteilung der Auskunft seitens des Klägers kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht, lässt sich ebenso wenig feststellen wie eine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen für die Umstände, auf welche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gestützt wird, darlegungs- und beweisbelastet ist.

aa) Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft hat. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, dass er die aus seiner Sicht nicht zufriedenstellende Entwicklung des Fonds zum Anlass nehmen möchte, Kontakt zu seinen Mitgesellschaftern aufzunehmen, um zum Beispiel eine Sonderprüfung zu veranlassen; auch gab er an, wegen der nicht prospektgemäßen Entwicklung einen Abstimmungsbedarf gesehen zu haben. Der Senat hält dies für überzeugend, zumal der Fonds sich, auch wenn Einzelheiten nicht vorgetragen worden sind, wirtschaftlich unstreitig zumindest nicht wie prospektiert entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund macht es nach der Einschätzung des Senats, der über jahrelange Erfahrung in Kapitalanlagesachen verfügt, Sinn, Kontakt aufzunehmen und die Interessen der Anleger zu bündeln, um die Gesellschafterrechte mit den statutarisch vorgesehen Mehrheiten überhaupt ausüben zu können.

Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, neben dem durchaus glaubwürdigen Eindruck, den der Kläger auf den Senat gemacht hat, auch nicht, dass er sich nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten mit keinem konkreten, die Fondsgesellschaft betreffenden Anliegen an deren Geschäftsführung gewandt hat. Unstreitig hat er mit dieser nicht einmal Kontakt aufgenommen. Auch das Angebot der Beklagten, ein solches Anliegen weiterzuleiten (Anlage K 3), hat der Kläger nicht angenommen. Für ein solches Verhalten kann es aber eine Vielzahl von durchaus verständlichen Gründen geben, unter anderem ein Misstrauen gegenüber den Fondsverantwortlichen. In diese Richtung scheinen auch die Bedenken des Klägers zu gehen, der angab, an die Fondsgesellschaft nicht herangetreten zu sein, da er dieser seine Absichten naturgemäß nicht habe offenbaren wollen. Der Senat glaubt dem Kläger auch, dass ihm die angestellte Internetrecherche zweckmäßig erschien, und dass er an die Weiterleitung eines Schreibens an die Anleger durch die Beklagte gar nicht gedacht hat. Dies erscheint umso verständlicher und nachvollziehbarer, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im Rahmen der Internetrecherche den Verein gefunden hat, der ihm seine Prozessbevollmächtigten empfohlen hat und das Verfahren finanziert.

bb) Gegen ein echtes Eigeninteresse des Klägers spricht auch nicht der Umstand, dass sich an der Fondsgesellschaft insgesamt 2.897 Anleger beteiligt haben, weswegen die Kontaktaufnahme einen hohen Aufwand verursachen würde. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Umstände begründen auch keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs durch die - mit dem vom Kläger recherchierten Anlegerschutzverein kooperierenden - Prozessbevollmächtigten des Klägers. Unstreitig würde zwar eine solche Kontaktaufnahme allein Portokosten von rund 1.600,00 € verursachen und wäre mit Mitteln eines Privathaushalts kaum zu bewältigen. Bei Inanspruchnahme eines auf den Versand von Massensendungen spezialisierten Dienstleisters würden nach ebenfalls unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten Kosten von mindestens rund 1,- € pro Schreiben anfallen, sodass Mindestkosten von etwa 4.500,00 € für eine einmalige Mailing-Aktion entstehen würden, was etwa 1/5 des Wertes der vom Kläger gehaltenen Beteiligung (25.000,00 €) entspricht.

Der Kläger hat jedoch angegeben, dass er sich bei der Kontaktaufnahme der Unterstützung des von ihm recherchierte Vereins "C." bedienen will, der alles Erforderliche veranlassen und die "Dinge koordinieren" werde. Mit dieser als plausibel anzusehenden Begründung ist nach dem Dafürhalten des Senats nicht nur das stärkste Indiz gegen ein echtes und nicht bloß vorgeschobenes Eigeninteresse des Klägers entkräftet. Ein Missbrauch der Daten scheidet vielmehr aus, wenn eine Kontaktaufnahme zu den Mitgesellschaftern im Auftrag eines anderen Anlegers erfolgt, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht bestehende Problem der Gesellschaft auszutauschen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11 ./juris Tz. 44).

cc) Ob der vom Kläger beauftragte Anlegerschutzverein, der mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers zusammenarbeitet, für sich selbst oder für die Rechtsanwaltskanzlei E. - die ausweislich ihres Internetauftritts ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts hat - womöglich unter Nutzung von einem anderen erfolgreich auf Auskunft klagenden Anleger erlangte Daten zur Werbung für eigene Zwecke oder solche der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingesetzt hat, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf die entsprechende Feststellungen des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg in dessen Urteil vom 27.09.2011 (Anlage K 5), behauptet wird, kann offen bleiben. Dies könnte dem Kläger nicht als eigener Missbrauch von Daten angelastet werden (BGH a.a.O./juris Tz. 44), zumal dann, wenn er (zumindest auch) ein Eigeninteresse an der Kontaktaufnahme hat.

Gleiches gilt für die weiteren von der Beklagten angeführten Umstände. Es mag sein, dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Klägervertreter hätten bereits zu früheren Gelegenheiten (angeblich) im Namen von Anlegern Adressdaten beschafft und diese unter Verstoß gegen § 43b BRAO zur Mandatsakquisition verwendet, und dass, was der Bericht von DD (Anlage BB 1, Bl. 188 GA) über den Verein "C.", der auf seiner Internetseite mehrfach den Begriff "Vertrauensanwalt" verwendet, zusammen mit der Aussage des Klägers nahelegen könnte, Rechtsanwälte der Kanzlei E. aus Stuttgart diese "Vertrauensanwälte" sind, also eine enge Zusammenarbeit stattfindet. Dafür, dass der Kläger mit einer womöglich missbräuchlich handelnden Person aber kollusiv zusammenwirkt und das vorliegende Verfahren tatsächlich alleine dem Zweck der Ermöglichung der Mandatsakquisition durch die Klägervertreter, dient, fehlt es aus den unter d) aa) genannten Gründen an hinreichenden Anhaltspunkten.

e) Die Beklagte ist schließlich auch passivlegitimiert. Es ist anerkannt, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche nicht nur gegen die Gesellschaft selbst, sondern auch gegen das geschäftsführende Organ oder gegen einen Mitgesellschafter wie etwa die registerführende Treuhandkommanditistin richten (BGH a.a.O./juris Tz. 48 m.w.N.).

Die Beklagte ist als Treuhandkommanditistin nicht nur Mitgesellschafterin des Klägers. Sie führt gemäß § 14 (1.) des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages auch das Anlegerregister, womöglich kann also überhaupt nur sie den Anspruch des Klägers eigenständig erfüllen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 95 ZPO. Der Kläger hat die durch den Termin vom 17. Januar 2013 entstandenen Kosten zu tragen, weil nur durch sein Verschulden zwei Termine notwendig gewesen sind. Hätte der Kläger, der sich ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 8. Januar 2013 (Bl. 205 GA) nicht erst im Verhandlungstermin vor dem Senat, sondern unverzüglich zu den Akten gereicht, wären Kosten für den ersten Termin nicht angefallen, weil der auf den 17. Januar 2013 anberaumte Termin in diesem Fall aufgehoben und verlegt worden wäre. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, hat den weiteren Termin auch verschuldet, § 95 ZPO i.V.m. § 276 BGB, da er ohne weiteres erkennen konnte, dass der Senat den Termin bei rechtzeitiger Information über seine Verhinderung verlegen würde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.250,00 €

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013, II ZR 134/11).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.03.2013
Az: I-6 U 118/12


Link zum Urteil:
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