Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2007
Aktenzeichen: 7 W (pat) 331/04

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2007, Az.: 7 W (pat) 331/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2007 (Aktenzeichen 7 W (pat) 331/04) entschieden, das Patent mit einigen Einschränkungen aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin hatte neue Patentansprüche vorgelegt und behauptet, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung patentfähig sei. Der Einspruch gegen das Patent wurde zuvor zurückgenommen, sodass nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt war.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der frist- und formgerecht erhobene Einspruch zwar zulässig war, aber nicht begründet, soweit er das Patent im zuletzt verteidigten Umfang betraf. Nach Rücksprache mit dem 11. Senat des Bundespatentgerichts, der eine ähnliche Vorgehensweise in einem früheren Fall angewendet hatte, hat der Senat die Entscheidung ohne sachliche Begründung getroffen und dem Antrag der Patentinhaberin stattgegeben.

Das bedeutet, dass das Patent mit den neuen Patentansprüchen aufrechterhalten wird, wobei eine Änderung in Absatz 0007 der Beschreibung vorgenommen wird. Die genaue Änderung wird in der Gerichtsentscheidung nicht näher erläutert, daher sollten weitere Einzelheiten in den Akten zu finden sein.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.05.2007, Az: 7 W (pat) 331/04


Tenor

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 17 vom 16. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Absatz 0007 die Zahl 12 ersetzt wird durch 11.

Gründe

I Gegen die am 8. Januar 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 57 962 mit der Bezeichnung "Leichtbauteil aus Hohlkugeln" ist am 8. April 2004 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Für Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf die Akten verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006, eingegangen am 9. Oktober 2006, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007 neue Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents beantragt in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle, und beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 17 vom 16. Mai 2007 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hilfsantrag 3 vom 9. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Absatz 0007 die Zahl 12 durch die Zahl 11 ersetzt wird.

Für den Wortlaut der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

Nach Rücknahme des Einspruchs ist nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch, wie die Prüfung des Einspruchsvorbringens ergeben hat, nicht begründet, soweit er das Patent im zuletzt verteidigten Umfang betrifft.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 49 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zueigen.






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2007
Az: 7 W (pat) 331/04


Link zum Urteil:
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