Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. April 1995
Aktenzeichen: 6 U 156/94

(OLG Köln: Urteil v. 28.04.1995, Az.: 6 U 156/94)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 28. April 1995 (Aktenzeichen 6 U 156/94) festgestellt, dass ein Anbieter von Mobiltelefonen, der diese zu einem besonders günstigen Preis nur zusammen mit dem Abschluss eines Netzvertrages anbietet, die Verbindung zwischen Preis und Vertragsabschluss in seiner Werbung eindeutig herausstellen muss. Andernfalls macht er sich dem Vorwurf der wettbewerbswidrigen und irreführenden Werbung ausgesetzt. Da die Werbung des Anbieters nicht ausreichend darüber aufklärt, dass es sich um ein Gesamtangebot handelt, wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher fälschlicherweise annehmen, dass sie das beworbene Gerät isoliert, dh ohne Netzkarte, zu einem Preis erwerben können, der unter dem Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das Gericht hielt die Klage gegen die Beklagte für zulässig und begründet. Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, ist nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG prozessführungsbefugt und verfügt über eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem gleichen Markt wie die Beklagte vertreiben. Darüber hinaus verfügt die Klägerin über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Klage wurde nach §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG wegen Irreführung des Angebots der Beklagten für Mobiltelefone für begründet erklärt. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist irreführend, da sie nicht eindeutig darauf hinweist, dass die Telefone nur zusammen mit einem Netzvertrag gekauft werden können. Die Hinweise in der Werbung klären die Verbraucher nicht darüber auf, dass die Telefone ohne Vertragsabschluss bei der Beklagten erworben werden können. Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher fälschlicherweise annimmt, dass die Telefone isoliert und zu einem günstigeren Preis erworben werden können, ist die Irreführung relevant im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Klägerin ist zudem aktiv legitimiert, den Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegen die Beklagte geltend zu machen, da die beanstandete Werbemaßnahme den Wettbewerb auf dem Markt der Mobiltelefonanbieter wesentlich beeinträchtigt. Die Werbung erzeugt bei den Verbrauchern einen Anreiz, das Ladenlokal der Beklagten aufzusuchen und dort möglicherweise einen anderen Kauf als ursprünglich beabsichtigt zu tätigen.

Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 267,50 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 5.4.1994 zu erstatten. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 28.04.1995, Az: 6 U 156/94


Gibt der Anbieter von besonders preisgünstigen Mobiltelefonen diese zu dem angegebenen (beworbenen) Preis nur ab bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzvertrages, hat er dies in der Werbung unmißverständlich herauszustellen, will er sich nicht dem Vorwurf wettbewerbswidriger, weil irreführender Werbung aussetzen. Mangels hinreichender Aufklärung darüber, daß es sich um ein Gesamtangebot handelt, wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise fälschlich annehmen, man könne das beworbene Gerät isoliert, d.h. ohne Netzkarte, erwerben und zwar zu einem Preis, der unter dem Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 97/94 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 10. Februar 1995 - 6 U 156/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.267,50 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auch nach dem

zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien erfolgreich.

Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG

prozeßführungsbefugt, wie auch von der Beklagten zum Zeitpunkt der

Berufungsverhandlung nicht mehr in Frage gestellt wird. Mitglieder

der Klägerin sind unstreitig u.a. alle Industrie- und

Handelskammern, die im Streitfall nach § 13 Abs. 2 Ziff. 4 UWG

selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der in Rede

stehenden Art prozeßführungsbefugt wären. Der Klägerin gehören

damit, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert, eine erhebliche

Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche

Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die

Beklagte vertreiben (vgl. dazu BGH WRP 1995/104 f. "Laienwerbung

für Augenoptiker"). Gerichtsbekannt und von der Beklagten nicht in

Zweifel gezogen ist weiterhin, daß die Klägerin ebenfalls über die

von § 13 Abs. 2 UWG darüber hinaus geforderte personelle, sachliche

und finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der

Verfolgung gewerblicher Interessen verfügt.

Die Klage ist jedoch auch gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG

wegen Irreführung über das Angebot der Beklagten begründet.

Dies können die Mitglieder des Senats, die ebenso wie die

Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den von der Werbung

angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und

Erfahrung beurteilen.

Die beanstandete Werbung der Beklagten ist irreführend und damit

gemäß § 3 UWG unzulässig. Unstreitig werden Mobiltelefone, wie sie

Gegenstand der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten sind,

auch isoliert, d.h. ohne gleichzeitigen Abschluß eines

Kartenvertrages, vom Handel angeboten, wie ebenfalls der in erster

Instanz zu den Akten gereichte Artikel der Zeitschrift Test

... bestätigt. Daß derartiges nicht für die von der

Beklagten in der beanstandeten Werbung herausgestellten Telefone

gilt, wie von der Beklagten in der zweiten Instanz für den

Zeitpunkt des Erscheinens der beanstandeten Werbung und danach für

alle von ihr angebotenen Telefone behauptet, erfährt jedoch der

Verbraucher durch die streitgegenständliche Anzeige der Beklagten

nicht. Die Erläuterungen zu den "Sternchen" neben den Gesamtpreisen

der Anzeige klären den Verbraucher mit dem Hinweis

"Alle Preise verstehen sich zusammen

mit D-Netz Karte."

ausschließlich darüber auf, daß es sich dabei um Gesamtpreise

(für Telefon und D-Netz Karte) handeltn nicht aber darüber, daß die

Telefone ohne Abschluß eines Netzvertrages, bei der Beklagten

erworben werden können. Auch im weiteren Inhalt der beanstandeten

Anzeige der Beklagten finden sich hierzu keine aufklärenden

Hinweise.

Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen

Verbraucher wird daher unrichtig annehmen, er könne die beworbenen

Telefone bei der Beklagten ebenfalls isoliert - ohne Netzkarte -

erwerben, und dabei zu einem Preis, der unter dem in der Anzeige

genannten Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt.

Zu anderen Vorstellungen gelangt nur derjenige Verbraucher, dem

bekannt ist, daß die niedrigen Preise der Mobiltelefone bei

gleichzeitigem Abschluß eines Kartenvertrages z.B. bei den von der

Beklagten in der beanstandeten Anzeige beworbenen Telefone auf

Provisionen beruhen, die die Beklagte seitens der Firma ... nach

Abschluß des Kartenvertrages erhält. Eine derartige Kenntnis der

Verbraucher kann jedoch nicht allgemein angenommen werden, wie auch

den Mitgliedern des Senats ebenso wie der Kammer des Landgerichts

dieser Umstand nicht bekannt war. Selbst bei den Verbrauchern, die

bereits über ein Mobiltelefon mit Netzkarte verfügen und sich ein

anderes - eventuell besseres - Telefon auf die Werbung der

Beklagten hin unter Beibehaltung ihres Kartenvertrages anschaffen

wollen, können derartige Kenntnisse nicht allgemein vorausgesetzt

werden.

Die dargelegte Irreführung ist relevant i.S.v. § 3 UWG, ohne daß

es auch insoweit darauf ankommt, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der

Werbung oder danach Telefone ohne Kartenvertrag angeboten hat und

anbietet. Die Relevanz der Irreführung ist schon deshalb zu

bejahen, weil die Beklagte durch das vermeintlich attraktive

Angebot der beanstandete Anzeige den Verbraucher veranlaßt, ihr

Ladenlokal aufzusuchen mit den sich daraus für die Beklagte

ergebenden Chancen, den Verbraucher ggfls. zu einem anderen Kauf

als ursprünglich beabsichtigt zu veranlassen.

Die Klägerin ist schließlich aktiv legitimiert, den

Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG

gegen die Beklagte geltend zu machen, denn die beanstandete

Werbemaßnahme der Beklagten ist, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG

insoweit gefordert, geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen

Markt der Anbieter von Mobiltelefonen wesentlich zu

beeinträchtigen. Es handelt sich im Streitfall nicht um einen

geringfügigen Wettbewerbsverstoß, der nach dem vom Gesetzgeber mit

der Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG verfolgten Zweck von den

Verbänden des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht mehr verfolgt werden

soll (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, abgedruckt in WRP

1994/369, 377), sondern um einen Verstoß von einem gewissen

Gewicht, dessen Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so

erheblich ist, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft

betroffen sind. Von der Werbung der Beklagten geht wegen der dort

genannten günstigen Gesamtpreise und der sich daran anknüpfenden

irreführenden Vorstellung der Verbraucher über den günstigen -

isolierten - Preis der Telefone ein beachtlicher Anreiz für die

Verbraucher aus. Dieser besondere Anreiz begründet zugleich die

Gefahr, daß auch andere Unternehmen in gleicher Weise wie die

marktstarke Beklagte werben, um Nachteilen im Wettbewerb zu

entgehen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, alle

Wettbewerber der Beklagten hätten im Zeitraum der Gültigkeit des

beanstandeten Werbeprospekts Mobiltelefone mit gleichzeitigem

Abschluß eines Kartenvertrages nicht anders als die Beklagte

beworben. Abgesehen davon, daß die zu den Akten gereichten

Werbebeispiele anderer Wettbewerber dies nicht bestätigen, ist

dieser Umstand auch nicht geeignet, die Eignung des beanstandeten

Verstoßes zur wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von

§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG in Frage zu stellen. Die von der Beklagten

geltend gemachte Werbepraxis ändert nichts an der dargelegten

Irreführung der Verbraucher und an dem erheblichen Anreiz, der von

der irreführenden Werbung auf den Verbraucher ausgeübt wird.

Ist danach das Unterlassungsbegehren aus §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2

UWG begründet, bedurfte es auch im Berufungsverfahren keiner

Prüfung, ob die Unterlassungsklage zugleich gemäß §§ 1, 13 Abs. 2

Ziff. 2 UWG Erfolg hätte.

Da das Unterlassungsbegehren der Klägerin erfolgreich ist, ist

aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen, auf die Bezug

genommen wird, die Beklagte gemäß §§ 683, 670 BGB der Klägerin zum

Ersatz der dieser durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen

Aufwendungen in Höhe von 267,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

5.4.1994 verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten war gemäß §§ 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten

im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 28.04.1995
Az: 6 U 156/94


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