Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 5. März 2012
Aktenzeichen: 31 Wx 47/12

(OLG München: Beschluss v. 05.03.2012, Az.: 31 Wx 47/12)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht- vom 23.1.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung im Handelsregister der beteiligten GmbH ist u.a. angemeldet:

"Zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft wurde S. G. bestellt. Die Vertretung durch den neuen Geschäftsführer ist geregelt wie folgt: Sie vertritt die Gesellschaft gemäß der Satzung.

Herr. R. L., bisher bereits Geschäftsführer der Gesellschaft, ist jetzt Sprecher der Geschäftsführung."

Nach der allgemeinen Vertretungsregelung der Gesellschaft vertritt ein Geschäftsführer die Gesellschaft allein, sofern ein Geschäftsführer bestellt ist. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 23.1.2012, dass der bisherige Geschäftsführer nicht als Sprecher der Geschäftsführung eingetragen werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II.

6Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat zu Recht die Eintragung des bisherigen (Allein-) Geschäftsführers als "Sprecher der Geschäftsführung" abgelehnt, da diese Tatsache nicht eintragungsfähig ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der von der Beschwerdeführerin zur Eintragung angemeldete Tatsache entweder um eine eintragungspflichtige oder um eine zwar nicht eintragungspflichtige, aber eintragungsfähige Tatsache handeln würde. Beides ist nicht der Fall.

1. Weder kennt das GmbHG die Stellung eines "Sprechers der Geschäftsführung" noch sieht § 43 Ziffer 4 Handelsregisterverordnung (HRV) für eine solche Funktion eine Eintragungspflicht vor. Auch für eine entsprechende Anwendung der für eine Aktiengesellschaft bzw. eine Societas Europaea ("SE") geltenden Regelung in § 43 Ziffer 4b HRV, wonach der Vorsitzende des Vorstandes bzw. des Leitungsorgans bei der Eintragung besonders zu bezeichnen ist, ist mangels einer gesetzlichen Regelungslücke kein Raum. Die sachliche Rechtsfertigung hierfür liegt allein im Aktiengesetz (vgl. § 84 Abs. 2 AktG). Das GmbHG hingegen kennt eine solche herausgehobene Stellung eines von mehreren Mitgliedern des Vertretungsorgans nicht.

2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die zur Eintragung angemeldete Funktion des bisherigen Geschäftsführers auch keine eintragungsfähige Tatsache dar.

Es ist anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen grundsätzlich eintragungsfähig sein können. Dabei ist aber mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071). Lediglich die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht, dürfen in das Handelsregister eingetragen werden (BGH a.a.O.; BayObLGZ 2000, 213/215). Das Handelsregister hat nämlich nicht die Aufgabe, sonstige Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen darzustellen, insbesondere nicht solche internen Verhältnisse, die z.B. auf die Vertretung des Rechtsträgers durch Organe oder Prokuristen keinen Einfluss haben (Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Auflage <2010> Rn. 85). Insbesondere darf das Handelsregister durch solche Eintragungen nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (BGH a.a.O.). Letzteres lässt sich bei einer Eintragung der Funktion "Sprecher der Geschäftsführung" nicht ausschließen.

Eine solche Eintragung weist einem der Geschäftsführer eine hervorgehobene Stellung zu. Sie erweckt den Eindruck, dass dieser ermächtigt ist, allein im Namen für die Gesellschaft im Rechtsverkehr aufzutreten. Dies steht nicht mit der allgemeinen Vertretungsregelung der GmbH in Einklang. Die für den Rechtsverkehr gebotene Eindeutigkeit und Klarheit dieser Vertretungsregelung wäre bei Eintragung der Funktion nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen ist ein unabweisbares Bedürfnis für die Eintragung dieser an sich nicht eintragspflichtigen Tatsache in das Handelsregister nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.






OLG München:
Beschluss v. 05.03.2012
Az: 31 Wx 47/12


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