Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Oktober 2008
Aktenzeichen: I-6 U 247/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 16.10.2008, Az.: I-6 U 247/07)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 06. November 2007 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich des den Beklagten zu 2) betreffen-den Teils unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert:

Der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 3.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 Zug um Zug gegen Übereignung von 1.000 Stück Aktien der H-AG (WKN ...) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen zur Hälfte die Beklagten als Gesamtschuldner sowie zu je einem Viertel der Beklagte zu 1) allein und der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in der ersten Instanz tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklag-te zu 2) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der H-AG. Satzungsmäßiger Gesellschaftszweck dieses Unternehmens, über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts XY vom 09. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war vor allem die Beteiligung an nationalen und internationalen Gesellschaften im Immobiliensektor, daneben die Vornahme unmittelbarer Investitionen in Grundstücke und Wertpapiere sowie schließlich der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen.

Der Beklagte zu 1) war vom 09. Oktober 1998 bis zum 15. Januar 2003 Vorstandsvorsitzender der H-AG. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 16. Oktober 2001 bis 12. Februar 2002 einfaches Mitglied und in der Zeit vom 13. Februar 2002 bis mindestens Ende März 2003 Vorsitzender des Aufsichtsrates dieser Gesellschaft.

Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H-AG wurde der Beklagte zu 1) in einem gegen ihn und seinen Mittäter J. gerichteten Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts XY vom 29. August 2006 wegen gemeinschaftlichen schweren Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) und seinen Vorgänger als Aufsichtsratsvorsitzenden der H-AG ist mittlerweile eingestellt worden.

Die in dem Verfahren gegen den Beklagten zu 1) und seinen Mittäter erhobenen Tatvorwürfe, für die im Einzelnen auf die Seiten 1 bis 113 der als Anlage K 15 auszugsweise zu den Akten gereichten sowie mit Schriftsatz vom 09. März 2007 noch einmal vollständig an das Gericht übersandten Anklageschrift Bezug genommen wird, gehen im Kern dahin, dass diese über Jahre hinweg mehreren tausend Anlegern über ein eigenes, als "Aktionärs- und Kundeninformationszentrum" bezeichnetes Call-Center Aktien aus immer neuen Erhöhungen des Grundkapitals der H-AG verkauften und anschließend die Erträge daraus in erheblichem Umfang für den persönlichen Lebensbedarf abschöpften, im Übrigen aber nur die äußere Fassade eines Geschäftsbetriebes der Gesellschaft aufrecht erhielten und ein operatives Geschäft der H-AG tatsächlich nicht oder jedenfalls nur in einem völlig unzureichenden Umfang vorhanden war.

Der Kläger wurde nach seinen Angaben Anfang September 2001 von einem Mitarbeiter des Call-Centers der H-AG angerufen, der ihn auf die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens aufmerksam machte. Nach weiteren Anrufen wurden ihm unter anderem ein Informationsblatt über die "offizielle vorbörsliche limitierte direkte Aktienemission" von Aktien der H-AG (Anlage K 1), ein "Aktionärsbrief" vom 16. Oktober 2001 (Anlage K 2) und der damals aktuelle Emissionsprospekt der Gesellschaft vom 18. Januar 2002 zu einer "Grundkapitalerhöhung vom 01. September 2001" (3. Auflage) übersandt und ihm wurde angeboten, Aktien der H-AG im Direktvertrieb zu erwerben.

Im April 2002 entschied sich der Kläger, einen von ihm bereits am 29. September 2001 ausgefüllten Aktienbezugsantrag der H-AG über eine Gesamtzeichnungssumme von 3.250,00 € für 500 Aktien zum Preis von je 6,50 € (Anlage K 5) an das Call-Center der Gesellschaft zurückzusenden, der von dieser am 10. April 2002 angenommen wurde. Mit Kaufvertrag vom 04. September 2002 (Anlage K 8) erwarb er für einen Gesamtpreis von 1.440,00 € weitere 400 Aktien zu einem Preis von je 3,60 € und mit Order vom 16. Oktober 2002, welche die H-AG durch Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K 9) bestätigte, für einen Gesamtpreis von 2.160,00 € noch einmal 600 Aktien zu einem Preis von wiederum je 3,60 €.

Der Kläger hat geltend gemacht: Ihm sei wahrheitswidrig vorgespiegelt worden, bei den Aktien der H-AG handele es sich um eine besonders werthaltige, da "grundwertbesicherte" Anlage. Die Teilnahme an der damals laufenden Kapitalerhöhung der Gesellschaft stelle eine sichere Möglichkeit dar, an dem zu erwartenden Gewinn des am Immobilenmarkt tätigen Unternehmens teilzunehmen. Durch die Wahrnehmung der "offiziellen vorbörslichen Aktienemission" der H-AG ließen sich "Zusatzgewinne durch steigende Kurse" beim Verkauf über eine "unabhängige Handelsplattform realisieren". Die Börseneinführung der Gesellschaft sei bereits für das damals noch laufende Jahr 2002 geplant.

Für den Schaden, den er dadurch erlitten habe, dass er aufgrund dieser betrügerischen Versprechungen die auch damals schon tatsächlich wertlosen Aktien der H-AG erworben habe, sei ihm nicht nur der Beklagte zu 1) zum Ersatz verpflichtet, sondern auch der Beklagte zu 2) als der Vorsitzende des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Er habe gegenüber den Anlegern wesentliche Risiken des Erwerbs der H-AG Aktien verschwiegen, die ihm aufgrund seiner Stellung als Organ der Gesellschaft sowie aufgrund seiner besonderen fachlichen Qualifikation im Finanzsektor bekannt gewesen seien oder ihm jedenfalls hätten bekannt sein müssen. Der Beklagte zu 2) habe seine ihm als Aufsichtsrat obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten bewusst vernachlässigt und seine Augen vor den tatsächlichen Verhältnissen verschlossen. Ihm habe klar sein müssen, dass insbesondere ein Börsengang der Gesellschaft angesichts deren wirtschaftlicher Verhältnisse vollständig utopisch gewesen sei. Dennoch habe er an den Betrügereien des Vorstandes sogar aktiv teilgenommen, indem er z.B. auf mehreren sog. "Roadshows" Ende Juni 2002 noch für die H-AG und deren Seriosität ausdrücklich geworben habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2002, 1.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2002 sowie 2.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2002 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Betrügereien des Beklagten zu 1) mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, die Klage sei nach seiner Ansicht bereits unschlüssig. Selbst wenn man die Vorwürfe gegen den Beklagten zu 1) als zutreffend unterstelle, habe jedenfalls er, der Beklagte zu 2), mit den Straftaten des Vorstandes nichts zu tun. Er sei seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten sogar besonders gründlich nachgekommen, habe Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Vorstandes genommen, dort erstmals das "Vier-Augen-Prinzip" eingeführt, die Berichterstattung des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat erheblich intensiviert, eine Geschäftsordnung des Vorstandes in Auftrag gegeben, einen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Finanzstatus der Gesellschaft beauftragt sowie den Vorstand schließlich auf seine Insolvenzantragspflicht hingewiesen und nach Setzung einer internen Frist diesem gegenüber sein Amt angesichts der Fruchtlosigkeit aller dieser Maßnahmen am Ende niedergelegt. Dass er die kriminellen Machenschaften des Vorstandes dennoch nicht als solche erkannt und angesichts nach wie vor vorhandener Investoren noch bis zum Schluss eine Gesundung der Gesellschaft für möglich gehalten habe, sei ihm nicht vorzuhalten und könne jedenfalls seine persönliche Haftung gegenüber den Aktionären nicht begründen.

Hilfsweise hat sich der Beklagte zu 2) außerdem auf die Einrede der Verjährung berufen.

Durch das angefochtene Teilversäumnis- und Schlussurteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner - den Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil und den Beklagten zu 2) durch streitiges Urteil - verurteilt, an den Kläger 6.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung hat es gegen beide Beklagten die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend:

Bereits der Tatbestand des angefochtenen Urteils und damit dessen Entscheidungsgrundlage sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig; einen von ihm deswegen gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung habe das Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen. In unzulässiger Weise habe es das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren ......Js.... StA XY als feststehende Tatsachen behandelt, obwohl noch nicht einmal das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) in der gebotenen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Zum Teil habe es darüber hinaus auch von Amts wegen - und somit ebenfalls in prozessual nicht zulässiger Form - auf weitere, nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen zurückgegriffen, die es nicht einmal offen gelegt habe.

Darüber hinaus sei entgegen dem angefochtenen Urteil keineswegs unstreitig, dass er die betrügerischen Machenschaften des Beklagten zu 1) und seines Mittäters J. erkannt habe. Er sei vielmehr durch den Vorstand auch selbst von Anfang an belogen und getäuscht worden. Unabhängig davon sei er aber seinen Pflichten als Aufsichtsrat in vollem Umfang gerecht geworden und habe angesichts der - von ihm als solche durchaus erkannten - Krise der Gesellschaft eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, auf die das Landgericht in keiner Weise eingegangen sei. Als sein Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten zu 1) schließlich zerstört gewesen sei und er auch keine Chance mehr für den Aufbau eines operativen Geschäfts der H-AG gesehen habe, habe er sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender konsequent niedergelegt. Dass die kriminellen Handlungen des Beklagten zu 1) und seines Mittäters J. schließlich nach jahrelangen Ermittlungen ex post von der Staatsanwaltschaft hätten aufgedeckt werden können, ändere nichts daran, dass er diese bei der gebotenen Betrachtung ex ante aus seinem damaligen Wissenshorizont eben noch gerade nicht habe durchschauen können.

Nach wie vor sei auch nicht nachzuvollziehen, wieso sein Verhalten als Aufsichtsrat in irgendeiner Weise für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden sein solle. Dieser habe die finanziellen Verhältnisse der H-AG aus dem ihm vorliegenden Jahresabschluss des Jahres 2002 selbst genau gekannt. Wenn er sich dennoch auf den riskanten Erwerb von derart hochspekulativen Wertpapieren eingelassen habe, sei dies allein seine eigene Entscheidung gewesen, mit der er - der Beklagte zu 2) - als Aufsichtsrat der Gesellschaft nichts zu tun gehabt habe.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz sei auf der bestehenden Tatsachengrundlage nicht gegeben. Selbst wenn er bestehen würde, habe es das Landgericht versäumt, sich mit dem - unzureichenden - Vortrag des Klägers zur haftungsausfüllenden Kausalität, also zur Äquivalenz und zur Adäquanz des geltend gemachten Schadens auch nur auseinander zu setzen.

Auch die Einrede der Verjährung werde ausdrücklich aufrecht erhalten. Der Kläger habe sich nach seinem eigenen Vortrag von Anfang an intensiv mit der wirtschaftlichen Situation der H-AG befasst. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09. September 2003 - tatsächlich meint die Klägerin hier nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern nur den Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens - habe er über hinreichende Erkenntnisse verfügt, um jedenfalls eine Feststellungsklage gegen ihn zu erheben. Die endgültige Höhe des von ihm behaupteten Schadens stehe selbst bis heute noch nicht fest, da es nicht einmal sicher sei, ob er aus dem Insolvenzverfahren nicht möglicherweise zumindest noch eine Quote erhalten werde.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Der Beklagte zu 2) habe seine ihm als Aufsichtsrat obliegenden Pflichten zur Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes der H-AG schuldhaft verletzt, die ihm durch das Gesetz auch im Interesse der Aktionäre auferlegt seien. Denn er habe die betrügerischen Machenschaften des Beklagten zu 1) und seines Mittäters J. nicht aufgedeckt, obwohl sich diese ihm nach den Umständen aufgedrängt hätten. Daher hafte er ihm zumindest unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf den Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass die von ihm gekauften Aktien faktisch von Anfang an wertlos gewesen seien. Allein die Tatsache der regelmäßigen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft sowie die Art und Weise der Verwendung der auf diese Weise eingenommenen Gelder hätten ihm ausreichend Anlass geboten, um in geeigneter Weise gegen den Beklagten zu 1) einzuschreiten. Der Beklagte zu 2) habe sich zumindest dadurch, dass er den wiederholten Kapitalerhöhungen der Gesellschaft zugestimmt habe, an der Schädigung durch den Beklagten zu 1) auch aktiv beteiligt. Dies habe er auch vorsätzlich getan, wie es mittlerweile auch der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in verschiedenen Verfahren gegen den Vorgänger des Beklagten zu 2) als Aufsichtsratsvorsitzenden ebenfalls bestätigt habe.

Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen des Beklagten zu 2) gegen das nach Begründung und Ergebnis zutreffende Urteil des Landgerichts seien teils verspätet, teils auch deshalb unerheblich, weil ihm das Landgericht nicht vorwerfe, die betrügerischen Vorgänge in der Gesellschaft positiv gekannt zu haben, sondern nur, davor die Augen bewusst verschlossen zu haben. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung seien nicht zu beanstanden. Die erforderliche Kenntnis von den seinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) begründenden Umständen habe er jedenfalls nicht vor dem 06. September 2005 erlangt, als der Insolvenzverwalter der H-AG auf einer Gläubigerversammlung erstmals deutlich erklärt habe, dass die Gesellschaft ein operatives Geschäft praktisch nicht betrieben habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist nur teilweise begründet.

Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) auf Schadensersatz in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang gemäß §§ 826, 830 Abs 1 und 2, 249 ff. BGB, weil er sich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Beklagten zu 1) vorsätzlich beteiligt hat.

1. Der Beklagte zu 1) und dessen Mittäter J. haben die Anleger der H-AG in vorsätzlicher Weise sittenwidrig geschädigt, indem sie die von den Anlegern eingenommenen Gelder schon spätestens seit dem Ende des Jahres 1999 absichtlich nicht mehr für die Zwecke eines ordnungsgemäßen operativen Geschäfts der H-AG verwendet, sondern entsprechende Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft - im Wesentlichen durch deren Tochtergesellschaften - nur noch vorgetäuscht haben.

Davon kann im Ergebnis ausgegangen werden, auch wenn der Beklagte zu 2) grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass allein die Anklageschrift aus dem Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) und J. einen Beweis für die von ihm mit Nichtwissen bestrittenen Einzelheiten der von diesen beiden Personen begangenen Schädigung der Anleger nicht zu erbringen vermag und außerdem auch selbst diese Anklageschrift in das Verfahren erster Instanz durch das Landgericht formal nur teilweise korrekt eingeführt wurde, weil dieses den Beklagten nur die als Anlage K 15 zu der Klageschrift eingereichten Seiten 1 - 113 der Anklageschrift übersandt hat, nicht aber die erst mit Schriftsatz vom 09. März 2007 nachgereichte, vollständige Anklageschrift, von der die Beklagtenvertreter erst durch ihre zwischenzeitliche Akteneinsicht Kenntnis genommen haben. Dass die gegen den Vorstand erhobenen Vorwürfe im Kern zutreffen und daher das - im Wesentlichen auf dem Geständnis des Beklagten zu 1) beruhende - Strafurteil des Landgerichts XY von August 2006 in der Sache grundsätzlich zutrifft, wird von dem Beklagten zu 2) nämlich dessen ungeachtet nicht ernstlich in Frage gestellt. Dieser beruft sich vielmehr lediglich darauf, die Machenschaften von J. und dem Beklagten zu 1) nicht in ihrer kriminellen Tragweite durchschaut zu haben und von diesem auch selbst getäuscht worden zu sein.

2. Der Beklagte zu 2) hat sich an der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Beklagten zu 1) objektiv beteiligt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Beteiligung als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu qualifizieren ist, § 830 Abs. 2 BGB.

Die objektiven Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns liegen schon deswegen vor, weil der Beklagte zu 2) an den insgesamt sechs auf der Grundlage des satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2001 beschlossenen Erhöhungen des Grundkapitals der H-AG in der Zeit von März 2002 bis Januar 2003 mitgewirkt hat, indem er in seiner Rolle als einfaches Aufsichtsratsmitglied gemäß § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG der in Tranchen erfolgenden Ausgabe der neuen Aktien auf der Grundlage des Beschlusses vom 16. Oktober 2001 zugestimmt und gemäß § 204 Abs 1 Satz 2 AktG auch die von dem Vorstand festgelegten Bedingungen der Aktienausgabe genehmigt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 AktG die Kapitalerhöhungen der H-AG jeweils zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Da es sich bei den Kapitalerhöhungen um Maßnahmen der Geschäftsführung handelt (MüKo/Bayer, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 202 AktG Rn 86), die gemäß § 111 Abs. 1 AktG der Überwachung durch den Aufsichtsrat unterliegen, kann die Mitwirkung des Beklagten daran nicht losgelöst von einem in diesem Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des Vorstandes gesehen werden. Diese Mitwirkung stellt daher eine ausreichende objektive Beihilfeleistung dar, weil dadurch das betrügerische und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes gefördert worden ist (OLG Düsseldorf, I-9 U 22/08 = juris Rn 7).

3. Der Beklagte hat in der Zeit ab August 2002 auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

a) Für die nach § 830 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB notwendige, vorsätzliche Mitwirkung an der Verletzungshandlung eines anderen reicht grundsätzlich ein bedingter Vorsatz aus (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 830 BGB Rn 2; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB Rn 10). Selbst die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt für die Strafbarkeit des Gehilfen nicht dessen unbedingten Vorsatz. Zwar ist danach ein Handeln des Hilfeleistenden regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfe zu bewerten, wenn er nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und er es nur für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Haupttäters derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters "angelegen sein" lässt (BGH NJW 2000, 3010 = juris Rn 1). Ob die Handlungen eines Beteiligten als "neutral", "berufstypisch" oder "professionell adäquat" zu qualifizieren sind, ist auch nach der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgeblich (BGH a.a.O. = juris Rn 17).

b) Ob ein bedingter Vorsatz in diesem Sinne vorliegt, ist grundsätzlich von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen und kann nur aus den äußeren Gesamtumständen erschlossen werden, wobei ein solcher Rückschluss von der Rechtsprechung aber bereits dann gezogen wird, wenn das Verhalten des in Anspruch genommenen Schädigers als leichtfertig angesehen werden muss, weil er seine Augen vor Bedenken, die sich ihm nach den Umständen aufdrängen mussten, bewusst verschlossen hat.

Davon kann schon dann ausgegangen werden, wenn starke Verdachtsmomente für das kriminelle Handeln eines anderen sprechen und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, der als Beteiligter an einem derartigen Handeln auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, eine ihm sich bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (BGH NJW 1994, 2289 = juris Rn 33f., 36). Das Gleiche muss aber darüber hinaus auch dann gelten, wenn der als Schädiger in Anspruch Genommene trotz Vorliegens einer unübersehbaren Verdichtung von Verdachtsmomenten für das kriminelle Handeln eines anderen an diesem Verhalten weiter mitwirkt und nicht zumindest den Versuch unternimmt, diesem Verhalten, soweit dadurch Dritte geschädigt werden, in einer geeigneten und wirksamen Form entgegenzutreten, obwohl ihm dies nach den Umständen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.

c) Im vorliegenden Fall lassen die Gesamtumstände auch schon ausgehend von dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2) den Rückschluss zu, dass dieser zumindest seit Anfang August 2002 in diesem Sinne bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Rechtsausführungen in dem Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 07. Oktober 2008 zur Frage des Vorsatzes, die zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung geben.

aa) Der Beklagte zu 2) hat nämlich gewusst, dass in der H-AG ständig Kapitalerhöhungen in Millionenhöhe stattfanden, dass die Aktien dieser Gesellschaft in höchst ungewöhnlicher Weise durch ein firmeneigenes Call-Center vermarktet wurden und dass den Kapitalerhöhungen der Gesellschaft ein hinreichendes operatives Geschäft nicht gegenüber stand, so dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bereits nach den Zahlen des Jahresabschlusses 2001 für jedermann erkennbar höchst gefährdet war. Darüber hinaus ist ihm auch zumindest im Verlauf seiner Tätigkeit immer deutlicher geworden, dass die Außendarstellung der H-AG mit den tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft immer weniger übereinstimmte. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er vor dem Hintergrund dieser Entwicklung nicht nur das bisher fehlende "Vier-Augen-Prinzip" bei Entscheidungen des Vorstandes der Gesellschaft durchgesetzt, sondern auch die Zahl der Aufsichtsratssitzungen deutlich erhöht, von dem Beklagten zu 1) als dem zunächst alleinigen Vorstand der Gesellschaft wiederholt (vergeblich) ordnungsgemäße Berichte über deren Situation angefordert und den Beklagten zu 1) schließlich, als er ihm zunehmend misstraute, so schnell, wie es ihm nach den Umständen möglich schien, aus seinem Amt verdrängt und durch einen Nachfolger seines Vertrauens ersetzt. Jedenfalls bis Anfang August 2002 hatte sich sein Misstrauen gegen den Beklagten zu 1) dabei so weit verfestigt, dass er angesichts der unmittelbar noch hinzutretenden, kurzfristigen Liquiditätsprobleme der H-AG von seinen Befugnissen nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht und einen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Finanzstatus der Gesellschaft beauftragt sowie den Vorstand darauf hingewiesen hat, dass gegebenenfalls ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse.

bb) Auch wenn er die kriminellen Machenschaften des Beklagten zu 1) und seines Mittäters möglicherweise nicht von Beginn an als solche erkannt und in ihrer Tragweite durchschaut haben mag, hatte sich sein Misstrauen gegen den Beklagten zu 1) dabei - wie er auch bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst nicht bestritten hat - allmählich so weit vertieft, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beauftragung des externen Wirtschaftsprüfers am 02. August 2002 auch ein kriminelles Verhalten des Beklagten zu 1) zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat.

Dennoch hat er sich damit abgefunden und in Kauf genommen, dass durch den fortgesetzten Verkauf von Aktien auch weiterhin die Erwerber dieser Aktien in großem Maßstab geschädigt wurden, ohne dass er auch nur versucht hätte, der in dem Verkauf der Aktien liegenden Schädigung der Anlieger in irgendeiner geeigneten Weise entgegen zu wirken. Zumindest ein dahingehender Versuch wäre ihm jedoch auch in seiner Rolle als Aufsichtsratsvorsitzender und selbst ohne die sofortige Niederlegung seines Amtes möglich sowie unter hinreichender Berücksichtigung der Gesellschaftsinteressen zumutbar gewesen, indem er seine Mitwirkung an weiteren Kapitalerhöhung der Gesellschaft zumindest vorübergehend eingestellt oder von dem Beklagten zu 1) eine zumindest vorläufige Einstellung des Telefonverkaufs weiterer Aktien bis zur Widerlegung der gegen diesen aufgekommenen Verdachtsmomente verlangt hätte, notfalls in Verbindung mit der Ankündigung, bei einem Nichteinverständnis des Beklagten zu 1) an die Öffentlichkeit zu gehen oder gegebenenfalls sogar eine Strafanzeige zu erstatten.

cc) Da der Beklagte zu 2) sich den Konsequenzen aus dem von ihm selbst gefassten Verdacht jedoch verschlossen und allein darauf gehofft hat, durch die Anwerbung noch weiterer Investoren könne zusätzliches Geld für die Gesellschaft beschafft werden - was aber an der Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen gegen den Beklagten zu 1) nichts geändert hätte - muss er sich jedenfalls für die Zeit ab August 2002 eine zumindest bedingt vorsätzliche Mitwirkung an der sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch den Beklagten zu 1) entgegen halten lassen. Nur für die Zeit davor ist ihm sein Vortrag, er habe den sittenwidrigen Charakter der Vorgänge in der H-AG noch nicht durchschaut gehabt und sei von dem Beklagten zu 1) auch seinerseits getäuscht worden, auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und seines eigenen Vortrages nicht zu widerlegen, so dass zu Lasten des für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtigen Klägers davon auszugehen ist, dass ein Schadensersatzanspruch für die in die Zeit bis Ende September 2002 fallenden Erwerbsvorgänge noch nicht besteht. Denn weitere konkrete Tatsachen, die den Rückschluss auf einen Vorsatz des Beklagen zu 2) auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zulassen würden, sind aus dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.

4. Dem Kläger ist aus der sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagten auch ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.

a) Die sittenwidrige Schädigung durch J. und den Beklagten zu 1) ist für die Entscheidung des Klägers zum Erwerb der objektiv wertlosen Aktien der H-AG kausal geworden. Da den Anlegern aufgrund der von J. und dem Beklagten zu 1) herausgegebenen oder zumindest im Hintergrund manipulierten Prospekte, Mitteilungen und Aussagen der Telefonverkäufer ein völlig falsches Bild von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der H-AG, die insbesondere auch einen nahe bevorstehenden Börsengang ausschloss, vermittelt wurde, besteht an der konkreten Kausalität der Täuschung durch J. und den Beklagten zu 1) für den Willensentschluss der Anleger zum Erwerb der Aktien kein Zweifel.

b) Die so verursachte Schädigung des Klägers muss sich auch der daran zumindest als Gehilfe beteiligte Beklagte zu 2) zurechnen lassen. Dafür ist es nicht notwendig, dass auch die Mitwirkungshandlungen des Beklagten zu 2) an der Schädigung des Klägers für den Schaden ihrerseits kausal geworden sind. Insoweit reicht es vielmehr aus, wenn die den Tatbestand verwirklichende Handlung durch die Hilfeleistung gefördert worden ist (vgl. Staudinger/Belling/Eberl/Borges, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2008, § 830 BGB Rn 40 m.w.N.). Eine solche Förderung hat hier - wie schon oben dargelegt - in Gestalt der Mitwirkung des Beklagten zu 2) an den sittenwidrigen und betrügerischen Kapitalerhöhungen der H-AG stattgefunden.

5. Art und Umfang des dem Kläger zu erstattenden Schadens bestimmen sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach hat der Beklagte zu 2) den Kläger so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn er nicht getäuscht worden wäre. Dann hätte der Kläger die wertlosen Aktien der H-AG nicht erworben und den Kaufpreis für diese Aktien nicht aufbringen müssen. Demgemäß haben die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger als Gesamtschuldner 3.600,00 € Zug um Zug gegen die Übereignung der von ihm im Monat September 2002 erworbenen 400 Stück sowie der im Monat Oktober 2002 erworbenen weiteren 600 Stück Aktien der H-AG zu erstatten. Wie aufgrund der - insoweit nicht angefochtenen - Entscheidung des Landgerichts über die Klage gegen den Beklagten zu 1) bereits rechtskräftig feststeht, hat dieser (allein) dem Kläger außerdem die weiteren 3.250,00 € für die ersten, schon im April 2002 erworbenen 500 Stück Aktien der H-AG zu ersetzen; eine Verurteilung Zug um Zug kommt insoweit wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft nicht in Betracht.

6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des hier gegebenen Anspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung richtet sich gemäß Art. 229 § Abs. 1 Satz 1 EGBGB bereits nach dem neuen Schuldrecht, denn der Anspruch ist erst im Laufe des Jahres 2002 entstanden. Die damit maßgebliche, regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsschuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Das war hier frühestens nach der Gläubigerversammlung der H-AG vom 06. September 2005 der Fall, in der der Insolvenzverwalter die Gläubiger ausweislich des Protokolls dieser Gläubigerversammlung (Anlage K 14) darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit der H-AG nur darin bestand, "Aktionäre zu werben, von diesen Gelder einzuziehen und diese Gelder für Personal- und Beratungskosten auszugeben", möglicherweise aber auch sogar erst seit der Erhebung der Anklage gegen den Beklagten zu 1) und seinen Mittäter J. Ende April 2006.

Allein die bereits durch Beschluss des Amtsgerichts XY vom 09. September 2003 erfolgte Anordnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die H-AG war dafür ebenso wenig ausreichend, wie die für einen anderen Mandanten der Prozessbevollmächtigten des Klägers schon am 15. September 2003 unter anderem gegen den Beklagten zu 1) erstattete Strafanzeige und die mehrfache Einsichtnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in der Zeit vor September 2005. Denn zu Lasten des für eine Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 2) muss im Zweifel unwiderlegt davon ausgegangen werden, dass jedenfalls vor der Gläubigerversammlung vom 06. September 2005 zwar die aussichtslose wirtschaftliche Lage der H-AG bekannt war und auch schon ein Verdacht betrügerischer Machenschaften zumindest gegenüber dem Beklagten zu 1) bestanden hat, dieser Verdacht sich aber noch nicht in hinreichender Weise konkretisiert hatte und durch Tatsachen belegbar war, um als Grundlage für die Erhebung einer erfolgversprechenden Klage auszureichen und somit auch bereits die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) in Lauf zu setzen.

7. Eine in ihrem Umfang weitergehende, auch den Schaden aus dem Erwerb der schon im April 2002 gekauften Aktien mit umfassende Anspruchsgrundlage für eine Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich.

a) Eine Prospekthaftung des Beklagten zu 2) kommt nicht in Betracht.

aa) Der dem Kläger überlassene Prospekt über die "offizielle vorbörsliche Aktienemission" der H-AG (3. Auflage) zu einer Grundkapitalerhöhung vom 01. September 2001 (Anlage K 3) ist zwar unrichtig im Sinne des auf den in Frage stehenden Zeitraum noch anwendbaren § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF, weil er in seinem berichtenden Teil keinen Hinweis über die prekäre finanzielle Lage der Gesellschaft enthält und sich diese nur aus den dem Prospekt als Anlage beigefügten Jahresabschluss für das Jahr 2000 sowie dem dazu gehörigen Jahresbericht ergibt, jedoch ist dafür der Beklagte zu 2) nicht haftbar, weil er nicht zu dem gem § 44 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 für den Prospekt verantwortlichen Personenkreis gehört.

Selbst der Kläger behauptet nicht, dass der Beklagte zu 2) auf die Erstellung dieses Prospekts in irgendeiner Weise Einfluss genommen hätte. Nach dem Datum der dort genannten Grundkapitalerhöhung vom 01. September 2001 - die nicht identisch ist mit den erst auf einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2001 beruhenden Kapitalerhöhungen aus der Zeit von März 2002 bis Januar 2003, auf die sich die Aktienkäufe des Klägers beziehen - betrifft der Prospekt, der hier Verwendung gefunden hat, vielmehr noch eine frühere Erhöhung des Grundkapitals aus einer Zeit als der Beklagte zu 2) noch nicht einmal sein Amt als anfänglich nur einfaches Mitglied des Aufsichtsrates angetreten hatte.

bb) Eine zivilrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne wird von der gesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF in deren Anwendungsbereich verdrängt, so dass die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (PWW/Schmidt-Kessel, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, § 280 BGB Rn 64 m.w.N.) hier von vornherein keine Anwendung finden können. Eine zivilrechtliche Prospekthaftung im weiteren oder "uneigentlichen" Sinne ist ein Sonderfall der Haftung wegen besonderer Inanspruchnahme von Vertrauen gem § 311 Abs 3 Satz 2 BGB und kann daher allenfalls den Vorstand, nie aber den Aufsichtsrat treffen, weil dieser an der Begründung des Schuldverhältnisses der AG mit ihren Aktionären nicht beteiligt ist (Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Auflage, §§ 44, 45 BörsG Rn74 und Gutachten vom 25. Januar 2008, Seite 23 m.w.N.). Auch sie scheidet hier folglich aus.

b) Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auch nicht aus aktienrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz. Die Haftung des Aufsichtsrates gemäß § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG wegen der Verletzung seiner Amtspflichten - insbesondere wegen einer hier in Betracht kommenden Verletzung seiner Pflicht zur Überwachung des Vorstands gemäß § 111 Abs. 1 AktG, weil er die ihm gemäß § 111 Abs 2 AktG zur Verfügung stehenden Überwachungsmittel nicht in der gebotenen Weise ausgenutzt hat - ist eine reine Innenhaftung des Aufsichtsrats als Organ der AG gegenüber der Gesellschaft als solcher (MüKo/Semler, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 116 AktG Rn 700 m.w.N.), auf die sich der Kläger daher nicht stützen kann. Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 93, 116 AktG auf das Außenverhältnis des Aufsichtsrats zu den Aktionären scheidet aus (OLG Hamburg AG 2001, 141 = juris Rn 141; Semler, a.a.O., § 11 Rn 701).

c) Auch aus anderweitigen Anspruchsgrundlagen des Deliktsrechts ergibt sich jedenfalls keine weitergehende Haftung des Beklagten zu 2) als unter dem bereits dargelegten Gesichtspunkt der Beteiligung an der sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch den Beklagten zu 1).

aa) Eine Verletzung des § 823 Abs 1 BGB scheitert schon daran, dass der Beklagte zu 2) kein absolutes Recht des Klägers, sondern allenfalls dessen Vermögen geschädigt hat (MüKo/Semler, a.a.O., § 116 AktG Rn 704f m.w.N.).

bb) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 93, 116 AktG scheidet aus, weil die Vorschriften der §§ 93, 11 AktG als reine Innenhaftungsnormen keine Schutzgesetze zugunsten der Aktionäre sind (MüKo/Semler, a.a.O.,§ 11 AktG Rn 117 m.w.N.).

cc) Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei § 266 StGB nach herrschender Meinung um ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts handelt (MüKo/Semler, a.a.O., § 116 AktG Rn 712 m.w.N., jedoch kann die erste Alternative dieser Vorschrift ("Mißbrauchstatbestand") von dem Beklagten zu 2) schon deshalb nicht verwirklicht worden sein, weil er nicht über die dazu erforderliche Vertretungsmacht im Außenverhältnis der H-AG zu ihren Aktionären verfügte und die zweite Alternative des § 266 StGB ("Treubruchstatbestand") dient von vornherein nur dem Schutz solcher Aktionäre, die zur Zeit der schädigenden Handlung bereits Aktionäre waren (MüKo/Semler, a.a.O., § 116 AktG Rn 713), schützt also vor dem hier geltend gemachten Erwerb von vornherein wertloser Aktien gerade nicht.

dd) Eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB oder § 400 AktG wegen einer Beteiligung an der Verwirklichung einer dieser Straftatbestände durch den Beklagten zu 1) würde in ihrem Umfang wegen des auch in dieser Hinsicht fehlenden Vorsatzes jedenfalls nicht über die bereits dargelegte Haftung unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hinausreichen. Eine weitergehende Haftung wegen der Verwirklichung eines der genannten Tatbestände oder des § 826 BGB durch ein eigenes, über die schon dargelegte Beteiligung an der Schädigung der Anleger durch den Beklagten zu 1) hinausgehendes Verhalten des Beklagten zu 2) scheidet aus, weil ein zur Erfüllung eines der in Betracht kommenden Anspruchstatbestände geeignetes Verhalten des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist.

(1) Eine derartige Haftung kann nicht an den Prospekt anknüpfen, den der Kläger von der H-AG erhalten hat, denn dieser ist nicht von dem Beklagten zu 2) zu verantworten und er hatte für dessen Richtigkeit auch keine Garantenstellung, aufgrund deren er die darin getroffenen Aussagen gegenüber den Aktionären hätte gegebenenfalls nachträglich berichtigen müssen.

(2) Die den Anlegern regelmäßig übersandten "Aktionärsbriefe" wurden unstreitig allein von dem Beklagten zu 1) und seinem Mittäter J. verfasst. Konkret bekannt ist der Inhalt dieser Aktionärsbriefe nur in zwei Fällen, nämlich für den Brief vom 16. Oktober 2001 (Anlage K 2), in dem der an diesem Tag neu dem Aufsichtsrat der H-AG beigetretene Beklagte zu 2) mit werbenden Worten den Aktionären vorgestellt wird und für den Brief vom November 2002, in dem er einen Börsengang der H-AG noch im laufenden Jahr ausdrücklich ablehnt, einen solchen jedoch für das Jahr 2003 ausdrücklich unterstützt. Dabei ist in dem ersten dieser beiden Aktionärsbriefe jedoch ein Anknüpfungspunkt für ein deliktisches Verhalten des Beklagten zu 2) bereits von vornherein nicht zu erkennen und der zweite Aktionärsbrief von November 2002 kann für den Schaden des Klägers schon deshalb nicht kausal geworden sein, weil der Kläger alle streitgegenständlichen Aktien bis einschließlich Oktober 2002 bereits vollständig erworben hatte.

(3) Schließlich sind auch die dem Beklagten zu 2) durch den Kläger zur Last gelegten Äußerungen auf mehreren sog. "Roadshows" der H-AG im Juni 2002, bei denen dieser falsche oder irreführende Angaben über die H-AG gemacht haben soll, für die Kaufentscheidungen des Klägers schon deshalb nicht kausal geworden, weil dieser selbst nicht behauptet, an einer der in Frage stehenden Veranstaltungen teilgenommenen oder von ihnen vor dem Erwerb seiner Aktien auch nur Kenntnis gehabt zu haben.

8. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich in dem durch das Landgericht zuerkannten Umfang jedenfalls aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ob dem Kläger ein weitergehender Zinsanspruch bereits ab den in seinem erstinstanzlichen Klageantrag genannten Beginndaten zusteht, kann dahinstehen, weil sich der Kläger mit der Abweisung seiner weitergehenden Zinsforderung durch das Landgericht abgefunden hat und die Abweisung der Klage in dieser Hinsicht rechtskräftig geworden ist.

10. Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO und für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

11. Ein Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Ein Fall des § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, denn das Vorliegen der Kausalität und des Vorsatzes für die Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 826 BGB ergeben sich ausschließlich aus einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Ungeklärte Rechtsfragen bestehen in diesem Zusammenhang nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.850,00 €






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 16.10.2008
Az: I-6 U 247/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5be4e883a42f/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_16-Oktober-2008_Az_I-6-U-247-07




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