Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 5. März 2002
Aktenzeichen: 28 U 121/01

(OLG Hamm: Urteil v. 05.03.2002, Az.: 28 U 121/01)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.618,56 € (= 7.077,28 DM) nebst 4 %Zinsen aus 5.742,28 DM seit dem 29. 01. 2000, sowie aus 1.355,00 DM seit dem 07. 03. 2001 zu zahlen.

Im übrigen bleibt, bzw. wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wesentliche Veränderungen oder Ergänzungen des Sachvortrages sind im Berufungsverfahren nicht erfolgt.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet.

I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung die Zahlung von (7.077,28 DM =) 3.618,56 € verlangen.

1. Allerdings scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Grundsätze aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein direktes Mandatsverhältnis begründet worden ist. Die Zeugin hat bei ihrer Aussage vor dem Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag, sie habe den Klageauftrag in den Rechtsstreiten 7 O 444/99 Landgericht Karlsruhe und 2 O 537/99 Landgericht Dortmund ausdrücklich als Vertreterin im Namen der Klägerin erteilt, nicht bestätigt. Sie hat vielmehr klar und eindeutig, wie auch bei ihrer Aussage vor dem Senat, bekundet, daß sie dem Beklagten im eigenen Namen beauftragt hat, die Interessen der Klägerin gegenüber dem Berufungsanwalt Dr. P und dem Revisionsanwalt Dr. v. N, die die Klägerin in dem Rechtsstreit 6 O 409/94 Landgericht Dortmund = 3 U 180/95 Oberlandesgericht Hamm = VI ZR 326/96 Bundesgerichtshof vertreten hatten, wahrzunehmen. Es gibt keinen Anlaß, dieser Aussage nicht zu folgen. Sie steht in Einklang mit dem übrigen Verhalten der Zeugin und ihren zu den Akten gereichten schriftlichen Äußerungen. Als die Gerichtskasse nach Rücknahme der Klage in dem Rechtsstreit 2 O 537/99 Landgericht Dortmund der Klägerin die Kostenberechnung über einen Betrag von 1.355,00 DM übersandte, hat sich die Zeugin laut Vermerk vom 20. Juli 2000 an das Gericht gewandt, sich selbst als "Klägerin" bezeichnet und um Berichtigung der Kostenrechnung gebeten. Auch in ihrem Schreiben von 27. März 1999 hat sie sich gegenüber dem Beklagten berühmt: "Ich bin ja falsch beraten worden, nicht meine Tochter."

2. Daß allein die Zeugin unmittelbare Auftraggeberin des Beklagten war, schließt jedoch eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht aus. Soweit der Beklagte die ihm aufgrund des übernommenen Mandates obliegenden Pflichten verletzt hat, kann die Klägerin einen ihr daraus erwachsenen Schaden von dem Beklagten auch ohne einen persönlichen Vertragsschluß ersetzt verlangen, weil sie - wie in der Berufungsverhandlung vor dem Senat erörtert - in den Schutzbereich des Vertrages ihrer Mutter einbezogen war.

a. Es ist grundsätzlich anerkannt, daß ein Anwaltsvertrag auch Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich für nahe Angehörige des Mandanten entfalten kann, wenn diese in den Schutzbereich von Nebenpflichten aus dem Vertrag einbezogen sind oder ihnen die vom Anwalt zu erbringende Hauptleistung ohne eigenes Forderungsrecht zugute kommen soll und insoweit ein Schutzbedürfnis besteht (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1388 ff.; 1398 ff.; BGH NJW 1993, 2059; NJW 1991, 32, 33; NJW 1976, 1843). Wegen des besonderen, nur zwischen Anwalt und Auftraggeber bestehenden Vertrauensverhältnisses sind zwar an die Erstreckung des Schutzbereiches auf Dritte besonders strenge Anforderungen zu stellen und die Vertragsverhandlungen und -erklärungen müssen für eine Einbeziehung eindeutige Anhaltspunkte bieten (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1410, 1411). Insbesondere bei einer Vertretung gegenläufiger Interessen scheidet ein Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus (vgl. BGH in NJW 2000, 725 [727] unter 2b).

Nach diesen Kriterien war die Klägerin jedoch in den Schutzbereich des zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten abgeschlossenen Anwaltsvertrages einbezogen. Zwischen der Klägerin und ihrer Mutter besteht eine der engsten persönlichen und durch den Geburtsschaden der Klägerin vertiefte Beziehung. Die Klägerin kam auch in einen unmittelbaren Kontakt mit der Vertragsleistung des Beklagten. Dieser sollte insbesondere die nach Ansicht der Zeugin in dem Rechtsstreit 6 O 409/94 Landgericht Dortmund = 3 U 180/95 Oberlandesgericht Hamm = VI ZR 326/96 Bundesgerichtshof infolge pflichtwidrigen Handelns des Berufungsanwaltes Dr. P und des Revisionsanwaltes Dr. v. N abgewiesenen Rentenansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. X geltend machen, der wiederum nach Auffassung der Zeugin durch ein falsches Gutachten die Durchsetzung solcher Ansprüche wegen der bei der Geburt der Klägerin unterlaufenen ärztlichen Kunstfehler verhindert hatte. Ferner war die Klägerin auch unmittelbar den Folgen der Prozeßführung ausgesetzt, da sie als Partei des Rechtsstreit im Falle des (sicher zu erwartenden, vgl. dazu unten) Unterliegens gemäß §§ 49, 54 Abs.1 GKG, 91 ZPO die gesamten Kosten der Rechtsstreite zu tragen hatte. Diese Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Mandates war für den Beklagten auch erkennbar. Es kann insoweit auch nicht von gegenläufigen Interessen der Klägerin und ihrer Mutter gesprochen werden.

b. Die auch im Interesse der Klägerin zu beachtenden Pflichten aus dem übernommenen Mandat hat der Beklagte mehrfach verletzt.

aa. Dem Beklagten ist zunächst anzulasten, daß er nicht in der erforderlichen Weise von der Einreichung der Klagen, die für einen gewissenhaft arbeitenden Anwalt, der die allgemein anerkannten Erfordernisse der anwaltlichen Berufsausübung unter den konkreten Umständen beachtet (vgl. Zugehör, Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 632, 994 f.), klar erkennbar keinerlei Aussichten auf Erfolg versprachen, ebenso klar und eindeutig abgeraten hat.

(.) Sowohl gegen den Berufungsanwalt Dr. P, wie auch gegen den Revisionsanwalt Dr. v. N ergaben sich aus der von ihnen angeratenen Rücknahme der Revision in dem Rechtsstreit 6 O 409/94 Landgericht Dortmund = 3 U 180/95 Oberlandesgericht Hamm = VI ZR 326/96 Bundesgerichtshof keine Ansprüche nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Die Empfehlung zur Rücknahme der Revision erfolgte nicht pflichtwidrig, da die Revision gemäß §§ 545, 546 Abs.1 S.1 ZPO wegen der nicht erreichten Revisionssumme von 60.000,00 DM und der nicht erfolgten Zulassung der Revision unzulässig war und vom Bundesgerichtshof ansonsten auf Kosten der Klägerin verworfen worden wäre. Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil die Beschwer der Klägerin als unter 60.000,00 DM liegend festgesetzt. Insoweit hat der Beklagte in den Klageschriften der Rechtsstreite 7 O 444/99 Landgericht Karlsruhe und 2 O 537/99 Landgericht Dortmund dem Berufungsanwalt Dr. P und dem Revisionsanwalt Dr. v. N nur allgemein und inhaltsleer vorgeworfen, sie hätten die Höhe der Beschwer nicht ausreichend geprüft und den Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer nicht ausreichend begründet. Daß und mit welchen konkreten Argumenten eine höhere Beschwer ernsthaft hätte begründet werden können, hat er jedoch entgegen seiner Verpflichtung, durch geeignete Ausführungen das zur Entscheidung berufene Gericht davon zu überzeugen, daß und warum seine Auffassung richtig gewesen wäre, und damit etwaigen gerichtlichen Fehlern vorzubeugen (vgl. insoweit Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 713, 714 m.w.N.), weder in jenen Verfahren dargelegt, noch bei seiner Anhörung durch den Senat nachvollziehbar zu erläutern vermocht.

Soweit er sich bei seiner Anhörung darauf berufen hat, daß nach einer Mindermeinung, die er aber auch in der Berufungsverhandlung nicht einmal bezeichnen oder belegen konnte, die bis zum Zeitpunkt der Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels aufgelaufenen Rückstände gemäß § 17 Abs.4 GKG dem nach § 9 ZPO zu berechnenden Streitwert für die nachfolgenden künftigen Leistungen hinzuzurechnen seien, versprach dieser Gesichtspunkt keine auch nur im Ansatz diskussionswürdige Erfolgsaussicht. Nach der vom Bundesgerichtshof sofort übernommenen (vgl. BGH in NJW 1960, 1459; BGHZ 2,74), schon durch Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 19, 416) begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch der heute einhelligen Meinung im Schrifttum (soweit in den gängigen Kommentaren diese Frage überhaupt ausdrücklich erörtert wird; vgl. insoweit Stein/ Jonas/Roth, 21. Aufl.; ZPO § 9 Rdn. 15 e; MünchKommSchwerdtfeger, 2. Aufl.; ZPO, § 9 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetzte, 30. Aufl., GKG § 17 Rdn. 53; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rdn. 5; schlicht auf die bis zur Einreichung der Klage angefallenen und hinzuzurechnenden Rückstände verweisen etwa Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 4 Rdn. 9; Musielak-Smid, 2. Aufl.; ZPO § 9 Rdn. 4, 7) sind als gemäß § 17 Abs.4 GKG dem Wert für Klagen auf wiederkehrende Leistungen nach § 9 ZPO hinzuzurechnende Rückstände nur die bis zur Einreichung der Klage bereits fällig gewordenen Beträge anzusehen, während die ab Klageerhebung fällig werdenden zukünftigen Leistungen mit dem 3 ½fachen Jahresbetrag anzusetzen sind. Die dann ab Klageerhebung jeweils neu fällig gewordenen Beträge werden gerade nicht dem Rückstand zugeschlagen, und können den Streitwert für Rechtsmittelverfahren nicht gemäß § 4 Abs.1 ZPO erhöhen. Es liegt auch auf der Hand, daß der Streitwert nicht von einer von den Parteien nicht beeinflussbaren Verfahrensdauer abhängen darf, sofern die wirtschaftliche Bedeutung für sie angesichts der bloßen Umwandlung der bei Klageerhebung noch künftigen und daher von der Bemessung des § 9 ZPO bereits erfaßten Leistungen in nunmehr fällige Beträge unverändert bleibt (vgl. OLG Celle, OLGR 2000, 319; BGH MDR 1963, 663; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 5089). Daß sich nach diesen frühen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die noch weit frühere, zwischenzeitlich längst veraltete Mindermeinungen weniger Oberlandesgerichte (vgl. insoweit die Nachweise bei BGH in NJW 1960, 1459) endgültig obsolet werden ließen, ernsthafte, sich für eine andere Berechnung aussprechende Stimmen erhoben hätten, wird weder von dem Beklagten in seiner persönlichen Klageerwiderung und bei seiner Anhörung durch den Senat, noch von der Berufungserwiderung oder von dem mit dem Regreß überzogenen Berufungsanwalt Dr. P in seinem nach der vom Beklagten angemeldeten Regreßforderung gefertigten und ersichtlich dem Abwehr der Regreßansprüche dienenden Aktenvermerk vom 03. Mai 1999 dargelegt. Im übrigen wird nur in dem zwischenzeitlich völlig veralteten und zu dieser Frage im gängigen, aktuellen Schrifttum nicht einmal mehr zitierten Kommentar von Wieczorek (2. Aufl. 1976, ZPO Anm. A III a) zudem noch ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und den ihr folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit einem Satz die Ansicht vertreten, daß für die Berechnung der Erwachsenheitssumme von Rechtsmitteln die bis zur Einlegung des Rechtsmittels fällig gewordenen Raten als Rückstände dem nach § 9 ZPO zu berechnenden Wert der im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmittelschrift noch zukünftigen Leistungen hinzuzurechnen sei. Angesichts der heutigen, klaren und eindeutigen Standpunkte in Rechtsprechung und Schrifttum gab es so kein auch nur im Ansatz diskussionswürdiges Argument, das die Rücknahme der aussichtslosen Revision als pflichtwidrig erscheinen lassen konnte.

Auch soweit der Beklagte in Reaktion auf die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Klageerwiderung in dem Rechtsstreit 7 O 444/99 Landgericht Karlsruhe die Auffassung vertrat, daß der von der Stadt N2 aus Kulanz gezahlte Vergleichsbetrag von 20.000,00 DM nicht in vollem Umfang auf die gegen den Sachverständigen geltend gemachten Ansprüche anzurechnen gewesen wären, sondern nur der vom Versicherungsverband für Gemeinden gemäß seinem Abrechnungsschreiben vom 09. Oktober 1992 überwiesene Restbetrag von 2.405,50 DM, war dieser Ansatz verfehlt. Wenn diese Begründung ausweislich ihres Schreibens vom 19. Juni 1999 auch der Auffassung der Zeugin entsprach, so mußte dem rechtskundigen Beklagten jedoch klar sein, daß die Art der Leistung ob in bar oder durch Verrechnung mit anderen Ansprüchen an ihrem Rechtsgrund, nämlich der Zahlung auf den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Rentenbetrag, nichts änderte und daher diese Argumentation falsch war. Dies gilt um so mehr, als nicht einmal klar ist, welcher Natur die in Ziff. 2 des Abrechnungsschreibens erwähnten "darauf erbrachten Zahlungen (von) DM 14.000,00" waren. Der mit dem Schreiben vom 09. Oktober 1992 überwiesene Restbetrag von 2.405,50 DM besaß daher keinerlei Aussagekraft, wie bereits das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil bereits zutreffend bemerkt hat.

Insoweit gibt es an der Berechnung der Beschwer in der Klageerwiderung beim Landgericht Karlsruhe, die dem Beschluß des Bundesgerichtshofs nach Rücknahme der Revision entspricht, nichts zu deuteln. Wie bei dieser Sachlage auch nur im Ansatz eine erfolgversprechende Klage durchgeführt werden konnte, ist nicht ersichtlich. Bei dieser klaren Sach und Rechtslage mußte der Beklagte ebenso klar und eindeutig von einer Klage abraten (vgl. Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 670), damit auch der in ihren Vorstellungen verhafteten und auf das Schicksal ihrer Tochter fixierten Zeugin die Aussichtslosigkeit und Sinnlosigkeit einer Klage nicht verborgen bleiben konnte.

(. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte schon nach seinen eigenen schriftsätzlichen und im Rahmen seiner Anhörung durch die Senat abgegebenen Erklärungen nicht entsprochen.

Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Anwalt die nach der Sach und Rechtslage gebotene Beratung vorgenommen oder Belehrung erteilt hat, dann hat zwar grundsätzlich nicht der Anwalt die Erfüllung dieser Pflicht zu beweisen, sondern die Beweislast liegt beim Mandanten, weil die Pflichtverletzung des Anwaltes die Tatbestandsvoraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dem Mandanten der schwierige Nachweis einer negativen Tatsache Fehlen der geschuldeten Belehrung oder Beratung auferlegt wird. Diesem Umstand trägt die höchstrichterliche Rechtsprechung aber durch eine gestufte Darlegungslast Rechnung: Der Anwalt darf sich nicht darauf beschränken, pauschal eine unterlassene Belehrung zu bestreiten. Er hat nach gefestigter Rechtsprechung vielmehr zunächst Zeit, Umstände, Art und Inhalt der erteilten Belehrung und den Verlauf des Beratungsgesprächs, insbesondere auch die Reaktionen des Mandanten auf die erteilten Ratschläge konkret darzulegen. Erst dann hat der Mandant eine solche konkrete Behauptung der Erfüllung der Belehrungspflicht auszuräumen (vgl. Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1004 ff.; BGH in NJW-RR 1999, 641 [642]; 1994, 3295 [3299 unter 2.]; NJW 1993, 1139 (1140 unter c); NJW 1987, 1322 ff.). Kommt der Anwalt seiner Darlegungslast nicht nach, gilt die Darstellung des Mandanten gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden. Der Anwalt muß allerdings den Ablauf des Gesprächs nicht in allen Einzelheiten darstellen. Damit wäre er häufig in Anbetracht der seither vergangenen Zeit überfordert. Der rechtliche Berater kann einen entsprechenden, längere Zeit zurückliegenden Vorgang in der Regel nur dann umfassend darstellen, wenn er ihn in unmittelbarem zeitlichen Anschluß schriftlich festgehalten hat. Das würde seine Arbeit jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben unzumutbar erschweren und widerspräche häufig auch dem aus der Beauftragung entstandenen Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Daher genügt es, wenn der Berater im Prozeß die wesentlichen Punkte des Gesprächs in einer Weise darstellt, die erkennen läßt, daß er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden ist (vgl. BGH in NJW 1996, 2571 ff.).

Dies war nach eigenen Angaben des Beklagten nicht der Fall. Er will zwar von der Klage abgeraten haben, weil sie nur auf eine absolute Mindermeinung zu stützen gewesen und juristisch die Aussichten nahezu Null gewesen wären. Weil die Zeugin aber trotz dieses Hinweises erwidert habe, "wenn wir eine Möglichkeit haben, fechten wir es durch", habe er sich bereit erklärt, dies zu machen. Aus seiner Sicht sei es der Zeugin darum gegangen, die Sache in Gang zu halten, und sie habe alles gewollt, selbst wenn es juristisch aussichtslos war. Diese Belehrung des Beklagten war unzureichend. Selbst bei seiner Anhörung durch den Senat hat er sich noch auf den Standpunkt gestellt, daß es eine, wenn auch kaum zur Argumentation gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichende, aber doch vorhandene Mindermeinung gab, die eine wenn auch nahezu bei Null liegende Möglichkeit eines Erfolges eröffnen konnte. Diese Auffassung ist wie bereits dargelegt falsch. Es gibt keine heute noch vertretene und ernst zu nehmende Mindermeinung in dieser Frage. Dies hätte der Beklagte unschwer durch das ihm zur ordnungsgemäßen Rechtsprüfung obliegende Studium einschlägiger aktueller Kommentare, sowie sonstiger, veröffentlichter Lehrmeinungen und Rechtsprechung erkennen können. Das Ergebnis dieser Prüfung hatte er der Zeugin dann so klar und eindeutig darzulegen, daß sie trotz der Lebenserfahrung, daß rechtliche Laien es vielfach Rechtskundigen zutrauen, durch geeignete Rechtsgestaltung selbst einem gesetzlichen Verbot wirksam auszuweichen (vgl. insoweit BGH in NJW 1992, 1159 [1160]) gerade keine "Möglichkeit" mehr sehen konnte, "es durchzufechten".

Von einer solchen, mit Sicherheit nicht bestehenden Möglichkeit ging die Zeugin aber nach eigener Darstellung des Beklagten aus. Es war so für ihn erkenntlich, daß er das ihm obliegende Beratungsziel, dem Mandanten unter vollständiger Aufklärung über die Möglichkeiten und insbesondere Risiken einer beabsichtigten Rechtsverfolgung als Ergebnis der Beratung eine sachgerechte, eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen (vgl. (vgl. BGH in NJW 1999, 2435 [2436]; NJW 1996, 2571 ff.; NJW 1996, 2648 [2649]; NJW 1994, 3295 ff.; Zugehör in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 587), nicht erreicht hatte, sondern die Zeugin von einer wenn auch verschwindenden, so doch vorhandenen Möglichkeit ausging, es durchzufechten, und diesen "Strohhalm" unter der irrigen Annahme (vgl. dazu unten) einer Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung dann ergreifen wollte.

(. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß die Zeugin die Einreichung der Klagen gewollt habe. Zwar hat ein Anwalt Weisungen seines Mandanten grundsätzlich zu befolgen. Dies darf jedoch nicht blindlings geschehen, sondern der Anwalt muß den Mandanten über die Folgen der erteilten Weisung aufklären, so daß der Beklagte nur dann nicht pflichtwidrig handelte, wenn die Zeugin trotz klarer und eindeutiger, sowie von ihr erkennbar verstandener anwaltlicher Warnung auf der Einreichung der aussichtslosen Klage bestanden hatte (vgl. Zugehör in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 982; Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 670 jeweils m.w.N.). Eine solche klare und eindeutige, sowie von der Zeugin erkennbar auch verstandene Warnung hat der Beklagte wie bereits dargelegt aber gerade nicht ausgesprochen.

bb. Als weitere Pflichtverletzung ist dem Beklagten anzulasten, daß er nicht ausreichend geklärt hat, ob der Zeugin eine verbindliche Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung für eine objektiv allein im Interesse ihrer Tochter geführte Klage erteilt worden war.

(. Daß dem Beklagten ein entsprechendes (Hilfs)Mandat erteilt worden ist, belegt schon die vorliegende Korrespondenz. Er hat am 16. März 1999 für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und am 30. September 1999 für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen Deckungsschutzanfragen an die Y gerichtet, sowie im Schreiben vom 12. November 1999 um die Bestätigung einer der Zeugin in einem persönlichen Gespräch zugesagte Kostenübernahme gebeten. Dementsprechend hatte die Y auch mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben vom 23. März 1999 zunächst die Übernahme des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmerin U ./. Dr. P abgelehnt, weil es um eine Angelegenheit Ihrer Tochter U2 gehe, die bei der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm bereits 36 Jahre alt und daher nicht mehr in dem Versicherungsschutz enthalten gewesen sei.

Der Beklagte hat sich auch selbst in seinem durch Fax vom 22. März 2001 beim Landgericht Essen eingereichten Schriftsatz ausdrücklich darauf berufen, daß ihm ein solcher zusätzlicher Auftrag übertragen worden ist. Diesem kommt zwar keine eigenständige Bedeutung zu, sondern er dient nur der Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzzieles. Dennoch stellt er grundsätzlich eine gebührenrechtlich selbständig abzurechnende Angelegenheit dar (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., vor § 118 Rdn. 15), die die anwaltsvertraglichen Grundpflichten, das vom Auftraggeber angestrebte Ziel und den dafür maßgeblichen Sachverhalt zu klären; die rechtliche Erheblichkeit des Sachverhaltes für das angestrebte Ziel zu prüfen; den Mandanten nicht nur über das Ergebnis dieser Prüfung und die sich daraus ergebenden Zweifel, Bedenken und Risiken zu belehren, sondern ihm auch die geeigneten und insbesondere sichersten Wege für das weitere Vorgehen aufzuzeigen und dabei den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu schützen (vgl. Zugehör in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 508), auslöst (siehe Borgmann/Haug, "Anwaltshaftung", 3. Aufl., Rdn. III, 67).

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Praxis die Deckungsschutzanfrage in der Regel als eine nicht gesondert in Rechnung zu stellende, der Sicherung des eigenen Gebühreninteresses des Anwaltes dienende Serviceleistung übernimmt. Zum einen hat sich der Beklagte eines Anspruchs auf Nachberechnung berühmt. Zum anderen begründet auch ein ohne Berechnungswillen, aus "Gefälligkeit" übernommenes Mandat die allgemeinen Vertragspflichten eines Anwaltes, wenn der Rat des Anwaltes in nicht unwesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen erbeten und erteilt wird (vgl. Sieg in "Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 22; BGH in NJW 2000, 1263 [1266]; NJW-RR 1990, 204 [205]; NJWRR 1990, 1532 [1533]; BGHZ 56, 204 [210]). Daß die Klärung des Deckungsschutzes für eine nach eigener Einschätzung des Beklagten juristisch nahe zu aussichtslose Klage, die zudem in der beabsichtigten Zielsetzung nicht mit § 4 Abs. 2 c ARB zu vereinbaren war (vgl. dazu unten), erhebliche rechtliche Probleme aufwarf und wegen der mit Sicherheit zu erwartenden Kostenbelastung in hohem Maße die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und ihrer Mutter berührte, liegt aber auf der Hand.

(. Den diesem (Hilfs)Mandat entspringenden Pflichten hat der Beklagte ebenfalls nicht genügt.

((. Der von der Zeugin nach eigener Darstellung des Beklagten verfolgte Zweck, nicht etwa nur ihre eigenen Kostenschäden geltend zu machen, sondern "die Sache ihrer Tochter in Gang zu halten", die keinen Ersatz für die nach Ansicht der Zeugin aufgrund ärztlicher Kunstfehler bei der Geburt erlittener Schädigungen erhalten hatte, konnte mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung der Zeugin in den beabsichtigten und insbesondere auf die Verwirklichung einer Schadensersatzrente für die Klägerin abzielenden Prozessen gegen den Berufungs- und den Revisionsanwalt nicht verwirklicht werden. Dem stand § 4 Abs. 2 c ARB entgegen. Diese Vorschrift soll gerade das verhindern, was Ziel der Klage war, nämlich daß der nichtversicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuß der Versicherungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht (BGH in NJW 1998, 2449 f.; Harbauer, ARB, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 174; vgl. auch Böhme, ARB, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 53). Insoweit war aber für den Beklagten als Rechtskundigem offensichtlich, daß eine Kostenübernahme aus Rechtsgründen ausgeschlossen und allenfalls entweder durch eine Verschleierung des für die Gewährung von Deckungsschutz zu beurteilenden Sachverhaltes oder eine angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und der Höhe der dadurch bewirkten Kostenlast vernünftiger Weise nicht zu erwartenden Kulanzentscheidung der Rechtsschutzversicherung zu erreichen war. Daß er die Zeugin auf diese Sach- und Rechtslage klar und eindeutig hingewiesen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht.

((. Angesichts der eindeutigen Rechtslage war aber in hohem Maße zweifelhaft, ob der mit Schreiben vom 18. November 1999 von der Y "im Rahmen der ARB" und unter dem Betreff "VN: U ./. Dr. P und Dr. v. N" übernommene Rechtsschutz für "die Klage" nach ihrer Vorstellung wirklich der dann vom Beklagten tatsächlich eingereichten Klage galt. Daß und gegebenenfalls welche gesicherten Grundlagen der Beklagte für die in seiner Berufungserwiderung geäußerte Annahme besaß, es sei "auch für die Rechtsschutzversicherung immer klar gewesen", daß die Zeugin auch wegen der gesundheitlichen Schäden der Tochter Schadensersatzansprüche gegen den Berufungsanwalt und den Revisionsanwalt besitzen konnte, weil die Mutter auch den Vorprozeß geführt hatte, und die Versicherung habe dennoch (sogar in erkanntem Widerspruch zur ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 2 c ARB€) aus Kulanz verbindlich Deckungsschutz übernehmen wollen und auch übernommen, ist mit keinem Wort konkret dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zum einen enthält dieser Vortrag die Behauptung einer rechtlichen Schlußfolgerung der Versicherung, für die keinerlei Anspruchsgrundlagen der Verlust eines im Auftrag der Zeugin geführten Rechtsstreites um Ansprüche der Tochter mag allenfalls einen Kostenschaden, aber keinen letztlich im Verlust der deliktischen Ansprüche der Klägerin gegen die für ihre Gesundheitsschäden etwa verantwortlichen Geburtshelfer beruhenden Vermögensschaden der Mutter zu begründen ersichtlich sind. Zum anderen ist auch nicht konkret dargelegt, daß und gegebenenfalls wie der gesamte für die Prüfung der Deckungszusage relevante Sachverhalt der Versicherung zutreffend und vollständig mitgeteilt worden ist. Daß der Beklagte etwa persönlich den Sachbearbeiter zuvor über sämtliche für die Prüfung der Deckungszusage erforderlichen sachlichen Einzelheiten informiert hatte, behauptet er selbst nicht. In seinem Schreiben vom 16. März 1999, in dem er zunächst seinen "Irrtum" korrigierte, daß statt der Frau U2 (der Klägerin) Frau U (die Mutter) die Beratungsfehler erlitten hat, ist von dem Gegenstand des geltend zu machenden Schadensersatzanspruches keinerlei Rede. Auch in dem Schreiben vom 30. September 1999 ist zunächst nur unbestimmt von "einem" Schadensersatzanspruch die Rede, der dann auf eine konkrete Pflichtverletzung des Anwaltes unterlassener zureichender Angriff gegen die Festsetzung der Beschwer und fehlerhafte Rücknahme der Revision gestützt wird, während der daraus entstandene Schaden wieder ohne jegliche nähere Konkretisierung als eine seit dem 01. September 1999 entgangene monatliche Rente von 600,00 DM und der erwachsene Kostenschaden angegeben wird. Ohne weitere zusätzliche Sachinformationen kann diesen Schreiben aber nicht entnommen werden, daß im wesentlichen keine Rente der Zeugin ab September 1999, sondern eine zudem weitaus höhere Rente der Klägerin ab September 1989 geltend gemacht werden sollte. In welcher Form sich der Beklagte vergewissert hatte, daß etwa die Zeugin solche zusätzlichen und zudem ausreichenden Informationen erteilt und darauf hin die Rechtsschutzversicherung trotz klarer Kenntnis aller Umstände ihre ablehnende Haltung aus dem Schreiben vom 23. März 1999 aufgegeben hatte und aus Kulanz eine umfassende, § 4 Abs. 2 c ARB widersprechende Deckungszusage abgeben wollte, hat er wiederum nicht dargelegt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie die Zeugin ohne eine ihr vom Beklagten vermittelte Kenntnis von der zutreffenden Sach- und Rechtslage ihre in dem Schreiben vom 27. März 1999 gegenüber dem Beklagten geäußerte irrige Rechtsauffassung, daß die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten für die Geltendmachung der Unterhaltsrente ihrer Tochter tragen würde, weil sie und nicht ihre Tochter falsch beraten worden sei, korrigiert und nunmehr dem Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung zutreffende Sachinformationen hätte zukommen lassen.

Angesichts all dieser Umstände bestand aber für einen sorgfältig arbeitenden Anwalt die offenkundige und später auch tatsächlich verwirklichte Gefahr, daß die Rechtsschutzversicherung , die zuvor schon in einem direkt an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 23. März 1999 erklärt hatte, daß sie für ihre Versicherungsnehmerin U keinen Rechtsschutz ./. Dr. P übernehmen könne, weil es um eine Angelegenheit Ihrer Tochter Frau U2 gehe, die bei der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bereits 36 Jahre alt gewesen und nicht mehr im Versicherungsschutz enthalten gewesen sei, sich wieder auf diesen zutreffenden Standpunkt zurückzog, sowie die Kosten des Rechtsstreites nicht begleichen und die Verbindlichkeit der Zusage mit kaum zu widerlegenden Argumenten in Zweifel ziehen würde. Dieser offensichtlichen Gefahr mußte der Beklagte aber dadurch begegnen, daß er entweder von der Rechtsschutzversicherung nach völliger Klarstellung der Verhältnisse etwa durch die keineswegs ungewöhnliche Übersendung eines Entwurfes der beabsichtigten Klage eine zweifelsfreie Deckungszusage erhielt, oder die Zeugin klar und eindeutig auf die erheblichen Bedenken gegen eine wirksam erteilte Deckungszusage hinwies. Weder das eine, noch das andere ist aus dem Vortrag des Beklagten ersichtlich. Daß er entsprechend seiner anwaltlichen Grundpflicht, den Mandanten durch Beschreiten des sichersten Weges vor Schaden zu bewahren, im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung klare, nicht in Zweifel zu ziehende, vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage den Sachverhalt vollständig und richtig erfassender Schreiben getroffen hat (vgl. Sieg in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 786; BGH in NJW 1996, 2648 [2650]), behauptet er selbst nicht. Gleiches gilt für eine Aufklärung der Zeugin über die Bedenken gegen eine den beabsichtigten Klagegegenstand erfassende, wirksam erteilte Deckungszusage. Der Beklagte vertritt im Gegenteil immer noch den allerdings mit dem Inhalt seines als Anlage 4 zur Klageschrift überreichten (undatierten) Schreibens, in dem von der Möglichkeit einer Rückforderung bereits erbrachter Leistungen der Versicherung die Rede ist, der der Beklagte nicht widersprochen hat, kaum in Einklang zu bringenden Standpunkt, daß die Rechtsschutzversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet sei.

Eine solche Belehrung der Zeugin war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie sich der Fragwürdigkeit der Deckungszusage bewußt gewesen wäre. Dem Beklagten war bekannt, daß sich die Zeugin in dieser Angelegenheit um eine Kostenübernahme ihrer Rechtsschutzversicherung bemüht hatte und sich eines entsprechenden Anspruchs berühmte. Schon in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 09. Februar 1999 hat sie erklärt: "Bin im Rechtsschutz". In ihrem weiteren Schreiben vom 27. März 1999 verweist sie dann darauf, der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung habe ihr am Telefon erklärt, der Rechtsschutz trage die Kosten, sie sei ja falsch beraten worden und nicht ihre Tochter. Wann und wie er diese irrigen Vorstellungen der Zeugin korrigiert hätte, gibt der Beklagte nicht an.

c. Auf den Pflichtverletzungen des Beklagten beruht auch der von der Klägerin geltend gemachte Kostenschaden. Bei der gemäß § 287 ZPO zu beurteilenden Kausalitätsfrage, wie sich die Vermögenslage der Klägerin bei pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (BGH in NJW 2001, 673 [674]; NJW 2000, 1572 [1573]; NJW 2000, 664 [667]; NJW-RR 1999,19 [21]; NJW 1998, 1860 [1862]), spricht eine auf gesicherter Grundlage beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. insoweit Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 287 Rdn. 2; BGH in NJW 2000, 2814 [2815]; NJW 2000, 509 f.; BGH in NJW 2000, 1572 [1573]; BGH NJW-RR 1999, 19; NJW 1993, 1320; WM 1993, 610; NJW-RR 1992, 997; NJW 1993, 734) dafür, daß die Klagen nicht eingereicht worden wären. Damit können aber die Pflichtverletzungen des Beklagten nicht hinweg gedacht werden, ohne daß zugleich auch die der Klägerin in diesen Verfahren gemäß §§ 49, 54 Ziff.. 1 GKG, 91 ZPO erwachsene Kostenschuld entfiele.

aa. Hätte sich der Beklagte wie dargelegt pflichtgemäß verhalten und der Zeugin klar und deutlich vor Augen geführt, daß eine Klage gegen den Berufungsanwalt Dr. P und den Revisionsanwalt Dr. v. N nicht nur aussichtslos war, sondern ihrer Tochter als unterliegender Partei in diesen Verfahren angesichts des hohen Streitwertes auch beträchtliche Kosten erwachsen würden; weil aus Rechtsgründen keine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Zeugin erwartet werden konnte und die Reichweite der später allerdings doch noch erteilten Deckungszusage wie auch das spätere Verhalten der Rechtsschutzversicherung zeigte äußerst zweifelhaft war, so spricht schon die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens (vgl. BGH in NJW 2000, 2814 [2815]; NJW-RR 1999, 641 [642]; NJW 1998, 749 [750]; NJW 1994, 3295 [3298]; NJW 1993, 3259; NJW 1992, 1159 [1160, 1161]; siehe auch Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1053 ff.) dafür, daß die Zeugin von einer solchen Klage Abstand genommen hätte.

bb. Diese Vermutung ist von dem Beklagten nicht erschüttert worden. Daß sich die Zeugin ohne vorherige anwaltliche Beratung mit zwar aussichts- aber auch kostenlosen Eingaben an öffentliche Stellen und medizinische Sachverständige gewandt hat, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß sie in klarer Erkenntnis der Umstände gegen den eindeutigen Rat eines Anwaltes einen aussichts und nach ihren eigenen Zielvorstellungen, die "Sache ihrer Tochter in Gang zu halten", sinnlosen Prozeß initiiert hätte, der außer einer beträchtlichen Kostenbelastung ihrer Tochter nichts bewirken konnte. Der von dem Revisionsanwalt ausgesprochenen und vom Berufungsanwalt unterstützten Empfehlung zur Rücknahme der Revision in dem Rechtsstreit 6 O 409/94 Landgericht Dortmund = 3 U 180/95 Oberlandesgericht Hamm = VI ZR 326/96 Bundesgerichtshof hat sich die Zeugin im übrigen zunächst gerade nicht verschlossen. Soweit ihr dann später Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung kamen, sprechen diese nicht dagegen, daß diese Zweifel nicht durch eine pflichtgemäße Beratung ausgeräumt werden konnten. Schließlich erlaubt der Umstand, daß die Zeugin aus eigenen Mitteln die Kosten des Rechtsstreites 6 O 409/94 Landgericht Dortmund = 3 U 180/95 Oberlandesgericht Hamm = VI ZR 326/96 Bundesgerichtshof getragen hat, nicht den Schluß, daß ihr auch in den Regreßverfahren gegen die Anwälte dieses Rechtsstreites eine Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung gleichgültig gewesen wäre. Zum einen ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt die anwaltliche Beratung im Vorprozeß besaß, die zu diesem Entschluß Zeugin führte. Zum anderen scheiterte jener Prozeß nicht schon an Rechtsgründen, sondern an dem nicht nachzuweisenden, tatsächlichen Umstand, daß der in Anspruch genommene Sachverständige bewußt ein falsches Gutachten erstattet hatte. Er bot so den, im Regreß gegen die Anwälte gerade nicht vorhandenen Hoffnungsschimmer auf Erfolg, der der Zeugin das von ihr aufgebrachte Geld wert gewesen sein mag. Daß sie nach diesem vergeblichen Aufwand in der ihr vom Beklagten zu vermittelnden klaren Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Regresses gegen die Anwälte noch einmal die Kostenlast nicht gescheut hätte, kann ihrem Verhalten im Vorprozeß nicht entnommen werden.

d. Der Klägerin ist auch in Höhe der vom Landgericht Dortmund nach Rücknahme der Klage angeforderten Verfahrensgebühr gemäß §§ 49, 11 Abs.1 GKG KV 1202 in Höhe von (1.355,00 DM =) 692,80 € und der in dem Rechtsstreit 7 O 444/99 Landgericht Karlsruhe gegen sie durch Beschluß vom 16. Juni 2000 gemäß §§ 91, 103, 104 ZPO festgesetzten Kosten von (5.722,28 DM =) 2.925,75 € ein Vermögensnachteil erwachsen. Ihr Vermögen hat sich um diese Kostenschuld verringert. Ob überhaupt und in welchem Umfang die Klägerin gegen ihre Mutter einen Erstattungsanspruch wegen der von der Klägerin nach ihren Erklärungen bei der Anhörung durch das Landgericht gekannten und auch gebilligten Prozeßführung und die Zeugin einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten durch ihre Rechtsschutzversicherung besaß, kann dahin stehen. Ersatzansprüche gegen Dritte sind, wie sich aus der Vorschrift des § 255 BGB ergibt, schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 1094; BGH in NJW 2002, 292 [294]; NJW 2001, 3190 [3192]; NJW 1997, 2946 [2948]; NJW 1997, 1008 [1012]).

Soweit der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche berufen hat, in die die Klägerin grundsätzlich im Verhandlungstermin vor dem Senat eingewilligt hat, war dennoch keine entsprechende ZugumZugVerurteilung auszusprechen. § 255 BGB ist - ebenso wie die Regel des Vorteilsausgleichs - Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots und beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH in NJW 1997, 1008 [1012]; BGHZ 60, 353 [358]; NJW 1993, 593 [594]; DtZ 1996, 313 [314]). Nach Treu und Glauben kann der Beklagte aber die Mutter der Klägerin nicht im Wege der Abtretung von Ansprüchen in Regreß nehmen, die allenfalls darauf zu stützen sind, daß die Mutter der Klägerin aufgrund pflichtwidriger Beratung durch den Beklagten aussichtslose Ansprüche geltend gemacht, sowie sinnlose Prozesse geführt und deshalb die Klägerin schadlos zu stellen hat. Im Innenverhältnis zwischen der Zeugin und dem Beklagten war dieser wegen seiner pflichtwidrig falschen Beratung gerade der Zeugin allein zum Ersatz des daraus erwachsenen Schadens verpflichtet. Ob der Zeugin Ansprüche gegen ihre Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der Kosten für die von der Klägerin als Partei geführten Prozesse zustehen, kann dahin stehen. Insoweit besitzt die Klägerin keinen eigenen Anspruch, deren Abtretung der Beklagte gemäß § 255 BGB verlangen könnte. Im übrigen wäre es der Zeugin auch unzumutbar, dem Beklagten die ohnehin mehr als zweifelhafte Durchsetzung von Ansprüchen aus der Kostenübernahme vom 18. November 1999 zu überlassen, da dies die in seinem eigenen Schreiben (Anl. 4 der Klageschrift) an die Zeugin ersichtliche konkrete Gefahr einer Rückforderung zu Unrecht erbrachter bisheriger Leistungen begründen kann.

e. Schließlich steht dem Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur Erfüllung der von ihm geltend gemachten Honoraransprüche für die vorgerichtliche Anmeldung der Regreßforderungen gegen den Berufungs- und den Revisionsanwalt und entsprechende Deckungsschutzanfrage an die Rechtsschutzversicherung zu. Zum einen fehlt es schon an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Die Klägerin ist nicht Schuldnerin dieser Honoraransprüche, da seine Auftraggeberin, wie der Beklagte selbst betont, allein die Zeugin war. Im übrigen besitzt der Beklagte gegen diese Zeugin keine im Wege des Zurückbehaltungsrechtes einforderbare Honoraransprüche, da es insoweit an der gemäß § 18 BRAGO erforderlichen Kostenrechnung fehlt. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Kostennoten richten sich ausschließlich an die Klägerin und nicht an ihre Mutter. Darüber hinaus hätte von der vorgerichtlichen Anmeldung der Ansprüche aus den gleichen Gründe abgeraten werden müssen, die auch der gerichtlichen Durchsetzung entgegenstanden. Da dies wie dargelegt pflichtwidrig unterblieb, kann die Zeugin vom Beklagten im Wege der Naturalrestitution die Freistellung von seinen Honoraransprüchen verlangen. Diese sind im übrigen auch verjährt, da sich das vorgerichtliche Mandat spätestens mit der Abfassung der Klageschriften vom 24. November 1999 erledigt hatte. Damit trat die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ein. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind gegenüber der Zeugin nicht erfolgt.

II. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 a.F. BGB. Die Klägerin kann gesetzliche Zinsen nur entsprechend der alten Fassung des § 288 BGB beanspruchen, da die auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden Kostenschäden vor dem Stichtag des 01. Mai 2000 eingetreten sind und damit der entsprechende Regreßanspruch schon vor dem Stichtag fällig geworden ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V. Die Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage weitgehend vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamm:
Urteil v. 05.03.2002
Az: 28 U 121/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5b208c9235a1/OLG-Hamm_Urteil_vom_5-Maerz-2002_Az_28-U-121-01




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