Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Januar 2007
Aktenzeichen: 6 U 163/06

(OLG Köln: Urteil v. 19.01.2007, Az.: 6 U 163/06)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 26.07.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 205/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen; die durch die Streithilfe verursachten Kosten fallen der Streithelferin zur Last.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Rechte an dem (in Hindi und teilweise in Englisch produzierten) Filmwerk "U. J. / P. X." in deutscher Synchron- und/oder Voiceover-Fassung (Voice over bedeutet hier die Überlagerung des Originaltons durch eine "außerhalb der Szene" gesprochene Übersetzung). Die Antragstellerin, die sich auf Vereinbarungen mit der auf H. ansässigen Produzentin vom 20.02. und 10.03.2006 stützt, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs in Anspruch, während diese ihr Verwertungsrecht über mehrere, unter anderem durch die Streithelferin vermittelte Rechtsübertragungen auf eine Vereinbarung der Produzentin mit der auf den C. W. J. ansässigen T. D. (nachfolgend nur: T.) vom 08.06.2005 zurückführt. Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Mit ihrer Berufung erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen durch einstweilige Verfügung zu sichernden vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin wegen - nach dem vorprozessualen Schriftwechsel - unmittelbar drohender Verletzung ihrer Exklusivrechte an der deutschen Synchron-/Voiceover-Fassung des in Rede stehenden Films (§ 97 Abs. 1 UrhG analog i.V.m. §§ 94, 128 UrhG) angenommen.

1. Soweit die Berufung die Sache als ungeeignet für ein summarisches Verfahren ansieht und meint, die einstweilige Verfügung müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht das anzuwendende ausländische (englische und indische) Recht nicht fehlerfrei und vollständig ermittelt habe, verkennt sie das Wesen des Eilverfahrens. Zwar mag der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen regelmäßig voraussetzen, dass keine gewichtigen Zweifel an einer Schutzrechtsverletzung bestehen (KG, NJW-RR 2003, 1126 [1127]; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 940, Rn. 8 s.v. Urheberrecht). Bloße Rechtsanwendungsprobleme bei Urheberrechtsfragen mit internationalem Bezug rechtfertigen es aber nicht, in solchen Fällen einstweiligen Rechtsschutz schlechthin zu versagen. Vielmehr kann sich das Gericht für die Ermittlung des anwendbaren Rechts (§ 293 ZPO) auf präsente Erkenntnisquellen beschränken und das von einer Partei zu ihren Gunsten glaubhaft dargelegte (§ 294 ZPO) ausländische Recht oder - ersatzweise - deutsches Recht anwenden (Geimer, a.a.O., § 293, Rn. 11, 19, 27).

Diese Verfahrensgrundsätze hat die Kammer, indem sie ihrer Beurteilung einerseits deutsches Recht zu Grunde gelegt, sich andererseits aber auch mit dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen ausländischen Recht eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt hat, in jeder Hinsicht beachtet. In der Sache gilt nach dem Territorialitätsprinzip für drohende Verletzungen im Inland ohnehin deutsches Recht, wenngleich ausländische Sachverhalte für die inländische Rechtslage von Bedeutung sein können (Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 120 ff., Rn. 120 ff., 123 m.w.N.).

2. Das Landgericht ist - wie die Verfahrensbeteiligten - zutreffend davon ausgegangen, dass die Film-Produzentin als ursprüngliche Inhaberin der streitbefangenen Rechte (§§ 94, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG sowie §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 15 ff., 31 ff., 88 f., 121 Abs. 1, Abs. 4 UrhG i.V.m. Artt. 14 und 14bis des Revidierten Berner Übereinkommens zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung vom 24.07.1971 [RBÜ 1971], BGBl 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81, dem außer Deutschland auch Indien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland beigetreten sind, vgl. Katzenberger, a.a.O., vor §§ 120 ff., Rn. 45) mit dem Vertragswerk vom 20.02./10.03.2006 erklärt hat, allein der Antragstellerin die deutschen Synchron-/Voiceover-Rechte einräumen zu wollen.

Deren Anspruchsberechtigung wäre bei dieser Sachlage nur zu verneinen gewesen, wenn die Produzentin dieselben Rechte bereits vorher exklusiv auf einen Dritten übertragen hätte. Dass insbesondere durch die Vereinbarung mit T. vom 08.06.2005 eine solche Übertragung erfolgt sei, hat das Landgericht - zum Nachteil der Antragsgegnerin, der die Glaubhaftmachung der für sie günstigen Tatsachen oblag - jedoch nicht festzustellen vermocht; der Senat tritt den fehlerfreien, alle wesentlichen Gesichtspunkte ansprechenden und zum zutreffenden Ergebnis gelangenden Erwägungen der Kammer bei. Die Angriffe der Berufung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, sondern nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a) Ausdrücklich auf T. übertragen hat die Produzentin das Recht zur Untertitelung des Originalfilms in jeder beliebigen Sprache (Nr. 1 lit. g [vi]: the right to "subtitling" shall mean subtitle the Said Film in any language/s on Video Format). Von einer synchronisierten oder Voiceover-Fassung ist in der Vereinbarung dagegen nicht die Rede. Der vorgerichtliche Standpunkt der Streithelferin, dass die übertragenen mechanical synchronization rights das Recht auf Herstellung anderssprachiger Synchronfassungen umfassten, die im Englischen als dubbing version bezeichnet werden, war unhaltbar.

b) Eine Aufspaltung und getrennte Übertragung der Nutzungsrechte an der (deutsch) untertitelten Originalfassung und der (deutschen) Synchron-/Voiceover-Fassung des Films war - entgegen dem zentralen Argument der Berufungsbegründung - nicht etwa bereits dinglich ausgeschlossen.

aa) Nach deutschem Recht sind gegenständliche Nutzungsrechte für alle nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbaren, wirtschaftlichtechnisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnenden Nutzungsarten zulässig (Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff., Rn. 52 ff., § 31, Rn. 8 m.w.N.). Im Schrifttum wird der prinzipielle Unterschied zwischen dem Versehen eines Films mit Untertiteln und der Synchronisation des Filmwerks betont (Reber/Schwarz, in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., S. 312 ff. [Kap. 100], Rn. 1, 11); damit handelt es sich hier um eindeutig voneinander abgrenzbare Nutzungsarten.

bb) Regelungen des englischen und/oder indischen Rechts, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, legt die Berufung nicht dar; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist für alle Verbandsländer der Berner Union - also auch für Indien und Großbritannien - auf die Bestimmung des Art. 14bis Abs. 2 lit. b RBÜ 1971 hinzuweisen:

"In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber (scil. des Urheberrechts am Filmwerk) auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerks geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarung der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerks nicht widersetzen."

Da hier ausdrücklich - nacheinander und getrennt - das Versehen mit Untertiteln und die Textsynchronisation als verschiedene Möglichkeiten zur Nutzung des Filmwerks aufgeführt werden, lässt sich die Abgrenzbarkeit und dingliche Aufspaltbarkeit beider Nutzungsarten füglich nicht in Frage stellen.

cc) Der Auffassung der Antragsgegnerin, die sogenannte Videozweitverwertung eines Films stelle eine eigene, dinglich nicht weiter aufspaltbare Nutzungsart dar, die sämtliche schriftlichen und akustischen Sprachfassungen beinhalte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Art des verwendeten technischen Mediums (hier: DVD / VHS-Kassetten) ist als solche sicherlich unerheblich für die Möglichkeit des Rechtsinhabers, von demselben Film verschiedene Länder- und Sprachfassungen, sei es als Originalfilm ohne oder mit Untertiteln oder als Synchron- oder Voiceover-Fassung, getrennt zu lizenzieren.

Für eine die Verkehrsauffassung bis heute nachhaltig prägende abweichende Branchenübung in Bezug auf die Videozweitverwertung von Kinofilmen ist nichts ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in zweiter Instanz vorgelegten Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Q.. Darin wird im Gegenteil ausdrücklich zwischen Videorechten an ausländischen Filmen und Synchronrechten unterschieden und eine gegenständliche Aufspaltung dieser Rechte nicht etwa als sachlich unmöglich, sondern lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik eine getrennte Lizensierung als ungewöhnlich und wirtschaftlich sinnlos bezeichnet. Im Übrigen sind danach bei englischsprachigen Filmen für bestimmte Genres und Zielgruppen ausdrückliche schuldrechtliche Vereinbarungen über eine getrennte Vergabe der Rechte an Video-Originalfassung und Synchronfassung nicht nur möglich, sondern auch üblich. Die abschließend geäußerte Auffassung, dass solche Vereinbarungen nur zwischen den Vertragspartnern wirkten und ohne "dingliche" Wirkung seien, wird durch die zuvor mitgeteilten Tatsachen gerade nicht gestützt.

dd) Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Übersetzungsrecht: Obwohl das Versehen eines Originalfilms mit Untertiteln ebenso wie die Herstellung einer Synchron- oder Voiceover-Fassung eine Übertragung der Textelemente in die andere Sprache voraussetzt, handelt es sich bei der Verwertung der auf diese Weise neu geschaffenen Sprachfassung um eine wesentlich andere, von der Übersetzung selbst zu unterscheidende Art der Nutzung.

c) Unabhängig von der Frage der dinglichen Aufspaltbarkeit wäre die mit dem Vertragswerk vom 20.02./10.03.2006 angestrebte Rechtseinräumung allerdings ins Leere gegangen, wenn frühere umfassende und ausschließliche Rechtsübertragungen an Dritte - wie die Einräumung eines exklusiven Verwertungsrechts an sämtlichen in fremde Sprachen übersetzten Video-Versionen des Films - dem beabsichtigten Recht der Antragstellerin auf Herstellung und Verwertung einer deutschen Synchron-/Voiceover-Version entgegengestanden hätten. Dies ist jedoch nicht anzunehmen.

aa) Wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, lassen die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Rechtsstandpunkt herangezogenen Vertragsbestimmungen - insbesondere die Übertragungsklausel zu b) und die Definitionen zu Nr. 1 b) und g) im agreement mit T. vom 08.06.2005 - nichts für eine so umfassende Rechtseinräumung erkennen. Der Wortlaut der in Bezug genommenen indischen Urheberrechts-Gesetze (Copyright Act 1957 und Copyright Amendment Act 1994) spricht eher dagegen, denn T. wurde weder schlechthin das copyright noch konkret das exclusive right to produce, reproduce, perform or publish any translation of work eingeräumt. In Bezug auf any language/s wurde T. ausdrücklich nur das subtitling (kein dubbing) gestattet.

Die von der Berufung hervorgehobene Klausel zu Nr. 1 g) (vii) besagt nichts anderes: Das Recht zur weltweiten Video-Veröffentlichung (communication to the public ... by use of Video Format) ist danach ausdrücklich nur für den Said Film gewährt, bei dem es sich (gemäß Schedule i.V.m. der Defininition zu Nr. 1 a) um den Film in der Sprachfassung Hindi in colour and/or with English subtitles handelt; von einer Übertragung weltweiter Video-Rechte an einer anderen als der (untertitelten) Originalfassung - geschweige denn von (besonders vergüteten) Rechten an einer (deutschen) Synchron- oder Voiceover-Fassung - ist an keiner Stelle der Vereinbarung vom 08.06.2005 oder der folgenden Lizenzvereinbarungen mit Rechtsvorgängern der Antragsgegnerin die Rede.

bb) Weitergehende Rechtsübertragungen lassen sich den genannten Vereinbarungen mit T. und ihren Rechtsnachfolgern auch nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aus Umständen außerhalb des Vertragswortlauts entnehmen. Das mit der Berufung wiederholte Vorbringen der Antragsgegnerin, mit dem sich das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend befasst hat, rechtfertigt keine andere Bewertung:

Die - von der Antragstellerin substantiiert bestrittene - Behauptung, dass die Produzentin die Veröffentlichung einer englischsprachigen Synchron-/Voiceover-Fassung des (teilweise schon in Englisch produzierten) Films durch die Streithelferin nicht nur geduldet, sondern sogar unterstützt habe, ist kein erhebliches Indiz dafür, dass diese auch über Rechte an der deutschen Fassung verfügte.

Wenn der Geschäftsführer der Streithelferin im Januar 2006 mit dem Hauptdarsteller (und Mehrheitsgesellschafter der Produzentin) über eine deutsche Voiceover-Version gesprochen (discussed) haben sollte, belegt dies nicht, dass die Streithelferin Inhaberin der diesbezüglichen Rechte war oder die Beteiligten dies auch nur annahmen. Die kurz darauf - Februar/März 2006 - getroffene Vereinbarung der Produzentin mit der Antragstellerin spricht dagegen. Die Korrespondenz von April 2006 lässt auch den Schluss zu, dass lediglich die Hoffnung der Streithelferin auf Einräumung zusätzlicher Rechte an einer deutschen Voiceover-Fassung des Films enttäuscht wurde.

Die von der Berufung angemahnte teleologische Vertragsauslegung wirkt sich erst recht nicht zu ihren Gunsten aus.

Nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) ist im Zweifel gerade davon auszugehen, dass Rechte nur in dem Umfang übertragen werden, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, so dass - nach einer vielzitierten Wendung V. (Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., § 66 II) - das Urheberrecht "gleichsam die Tendenz hat, so weit als möglich beim Urheber zurückzubleiben"; den Rechtserwerber trifft eine Spezifizierungslast und er trägt den Nachteil, wenn er davon absieht, bestimmte Nutzungsarten einzeln zu bezeichnen (Schricker, a.a.O., § 31, Rn. 31 ff. [34]).

Wieso die weltweite Lizenz zur Videoauswertung der (untertitelten) Originalfassung eines Films über den indischen Spitzendarsteller T. S. Khan ohne gleichzeitige Übertragung der Rechte an der deutschen Synchron- oder Voiceover-Fassung wirtschaftlich wertlos ist und solche Rechte auch ohne ausdrückliche Einräumung von dem Zweck einer Mitte 2005 vereinbarten weltweiten Videolizenz umfasst sein sollen, vermag die Antragsgegnerin nicht plausibel darzulegen. Hierfür genügt es einerseits nicht, dass neuerdings der deutsche Markt für synchronisierte indische ("B."-) Filme attraktiv geworden sein mag. Andererseits musste die angeblich branchenbekannte Neigung indischer Filmproduzenten zu doppelten Rechtseinräumungen Branchenkenner wie die Antragsgegnerin und deren Rechtsvorgänger gerade zur besonderen Vorsicht und zur Verwendung genauer Formulierungen in den Lizenzverträgen veranlassen, so dass mangels eindeutiger Rechtsübertragung an der deutschen Synchron- oder Voiceover-Fassung nicht etwa auf einen entsprechenden Vertragswillen, sondern auf sein Fehlen geschlossen werden muss.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 19.01.2007
Az: 6 U 163/06


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