Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 27. Februar 2014
Aktenzeichen: 20 W 548/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 27.02.2014, Az.: 20 W 548/11)

Zur Fortdauer einer von einer Aktiengesellschaft als Hauptbevollmächtigter erteilten Untervollmacht zur Anmeldung von Kommanditistenwechseln bei einer Publikums-KG nach Eintragung des Erlöschens der Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts vom 10.10.2011 wird aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 20.04.2011 € Ur. Nr. .../2011 des Notars N1, O1 € nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Gründe

I.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Publikums-KG mit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung über 1400 Kommanditisten, die einen Filmfonds zum Gegenstand hat. Einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die A GmbH (Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB €).

Sämtliche Kommanditisten sollen bei deren Eintritt in die Gesellschaft der B AG (Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB €) eine umfassende Handelsregistervollmacht erteilt haben (wegen des Inhalts wird auf den in der Aktentasche zu Bd. II der Registerakten befindlichen Heftstreifen mit der Aufschrift €Abschriften der elektronischen Dokumente zu Fall 13€ und dort auf €Anlage 1€ Bezug genommen).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main € Insolvenzgericht € vom 04.03.2009 ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B AG mangels Masse abgewiesen worden (vgl. Eintragung im Handelsregisterblatt der B AG vom 27.04.2009).

Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 01.07.2009 ist Herr D zum Notvorstand für die B AG bestellt worden (auf die Abschrift Bd. II, Bl. 24b f der Registerakten wird Bezug genommen). In dieser Eigenschaft hat er am 20.08.2009 Herrn E, einem der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer, namens der B AG eine mit €Handelsregistervollmacht€ überschriebene Vollmacht als Untervollmacht für die Kommanditisten der Gesellschaft erteilt (auf Bd. II, Bl. 103 f. der Registerakten wird Bezug genommen).

Die B AG ist ausweislich des elektronischen Handelsregisters am 04.05.2010 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.

Mit notariell unterschriftsbeglaubigter elektronischer Anmeldung vom 20.04.2011 (Urkunde Nr. .../2011 des Notars N1, O1) wurde für die Beschwerdeführer ein Wechsel in der Person von zehn Kommanditisten, in neun Fällen aufgrund von Erbfolge und in einem Fall aufgrund einer Sonderrechtsnachfolge angemeldet (wegen des Inhalts der Anmeldung nebst Anlagen wird auf den Ausdruck Bezug genommen, der sich in dem oben bereits in Bezug genommenen, in der Aktentasche befindlichen Heftstreifen befindet). Die Anmeldung unterzeichnet hat Herr E, einer der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer. Dieser handelte ausweislich der der Anmeldung beigefügten Erklärung des die Anmeldung beglaubigenden Notars N1 für folgende Personen:

1) für sämtliche Kommanditisten der Beschwerdeführerin aufgrund der ihm von der B AG erteilten Untervollmacht, die dem Notar im Original vorliege und der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beigefügt sei € wobei Letzteres anhand der vom Registergericht dem Senat übersandten Ausdruck der elektronischen Dokumente nicht nachvollzogen werden kann. Die B AG habe dabei wiederum aufgrund dem Registergericht bereits vorliegender und nicht widerrufener Vollmachten für sämtliche Kommanditisten der Beschwerdeführerin gehandelt;

2) für die einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin aufgrund einer der elektronischen Anmeldung beigefügten und unterschriftsbeglaubigten Vollmacht vom 16.07.2010;

3) für die Rechtsnachfolger der ausgeschiedenen zehn Kommanditisten aufgrund jeweils der elektronischen Anmeldung beigefügten und unterschriftsbeglaubigten Vollmachten.

Mit Zwischenverfügung vom 27.04.2011 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts auf verschiedene Eintragungshindernisse im Hinblick auf den angemeldeten Gesellschafterwechsel hingewiesen (Bd. II, Bl. 26 f. der Registerakten).

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 05.05.2011 (Bd. II, Bl. 28 f. der Registerakten) hat eine Rechtspflegerin des Registergerichts sodann darauf hingewiesen, dass die der B AG von sämtlichen bisherigen Kommanditisten erteilte Vollmacht nicht mehr bestehe. Die B AG sei im Jahr 2010 von Amts wegen gelöscht worden, mit der Folge, dass eine durch den Notvorstand erteilte Untervollmacht nicht fortbestehe, sondern mit der Löschung der B AG erloschen sei. Somit fehle die Anmeldung durch sämtliche Kommanditisten, deren Dauervollmacht auf die B AG ausgestellt worden sei.

In einer E-Mail vom 04.10.2011 an das Registergericht hat die sachbearbeitende Rechtsanwältin der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass deren Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators über das Vermögen der B AG zwischenzeitlich abgelehnt worden sei, eine Kopie des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2011 übersandt (insoweit wird wegen der Begründung auf Bd. II, Bl. 36 ff. der Registerakten Bezug genommen) und um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmachten gebeten (Bd. II, Bl. 33 der Registerakten).

Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2011 (Bd. II, Bl. 41 f. der Registerakten) hat ein Rechtspfleger des Registergerichts sodann darauf hingewiesen, dass die eingereichte Anmeldung vom 20.04.2011 gemäß §§ 161 Absatz 2 i.V.m. 107,108 HGB durch sämtliche Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten) zu bewirken sei, insoweit die Begründung der Zwischenverfügung vom 05.05.2011 wiederholt, darauf hingewiesen, dass dieses aufgezeigte Eintragungshindernis innerhalb einer Frist von einem Monat zu beseitigen sei, da andernfalls der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werde und das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Diese Zwischenverfügung wurde dem die Anmeldung beglaubigenden Notar am 17.10.2011 zugestellt (Bd. II, Bl. 43 der Registerakten).

Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 14.11.2011 - dort per EGVP eingegangen am 17.11.2011 - haben die vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 10.10.2011 eingelegt. Ursprünglich handelsregisterbevollmächtigt in Bezug auf sämtliche Handelsregisterangelegenheiten der Beschwerdeführerin sei die inzwischen aus dem Handelsregister gelöschte B AG gewesen; deren ursprüngliche Bevollmächtigung sei durch Ausfüllen eines Formulars durch jeden einzelnen Gesellschafter zeitgleich mit der Beitrittserklärung zu der jeweiligen Gesellschaft erfolgt. Nachdem der Vorstand der B AG mehrfach ausgewechselt worden sei und der zuletzt Vertretungsbefugte praktisch nicht mehr auffindbar gewesen sei, habe die B AG über keine aktiven Vorstandsmitglieder und darüber hinaus auch über keinen Aufsichtsrat mehr verfügt. Daraufhin sei dann mit Beschluss vom 01.07.2009 auf Antrag der Beschwerdeführerin durch das Registergericht ein Notvorstand für die B AG zum Zwecke der Erteilung von Untervollmachten für sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister bestellt worden. Dieser Notvorstand habe sodann wie vorgesehen Untervollmacht an Herrn E erteilt.Die B AG sei im Jahr 2010 von Amts wegen gelöscht worden. Trotzdem bestünde die von ihr erteilte Untervollmacht fort. Nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gebe es sowohl die Konstellation, dass eine Untervollmacht vom Bestand der Hauptvollmacht abhänge als auch die Variante, dass sie unabhängig von der Hauptvollmacht bestehe. Die Reichweite und der Umfang einer Vollmacht richte sich nach dem Willen des Hauptbevollmächtigten bzw. des Geschäftsherrn, der jeweils im Zweifel durch Auslegung der Unter- und/oder Hauptvollmacht zu ermitteln sei. Der Geschäftsherr sowie der Hauptbevollmächtigte hätten es in der Hand, ausdrücklich oder konkludent anzuordnen, ob eine etwa erteilte Untervollmacht die Hauptvollmacht überdauern können solle oder nicht. Im vorliegenden Fall ergebe sich unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze, dass die Untervollmacht trotz Löschung der B AG fortbestünde (wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf Bd. II, Bl. 51 ff. der Registerakten Bezug genommen).

Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat der Rechtspfleger des Registergerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung übersandt (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bd. II, Bl. 59 f. der Registerakten Bezug genommen). Die durch den Notvorstand der B AG erteilte Untervollmacht bestehe nicht fort, sondern sei mit deren Löschung erloschen. Die Beschwerdebegründung stelle weitestgehend auf eine Vollmacht €über den Tod hinaus€ ab, und dass dies auch für das Erlöschen einer Gesellschaft gelte. Auch weitere Beispiele würden genannt, welche aber jeweils andere Umstände aufwiesen.Für eine Gesellschaft würden nicht die gleichen Voraussetzungen wie für natürliche Personen gelten. Diese könne auch nicht versterben, sondern nur durch beigeführte Handlungsweisen erlöschen. Mit dem Erlöschen der Gesellschaft gingen alle bis dato erteilten Vollmachten bzw. Untervollmachten unter.

II.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 10.10.2011 ist gemäß § 382 Absatz 4, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG) und die Beschwerdeführer € die vorliegend auch Antragsteller sind € durch die Abhängigmachung der von ihnen beantragten Handelsregistereintragung von der vorherigen Beseitigung eines behebbaren Eintragungshindernisses auch in eigenen Rechten beeinträchtigt sind (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG). Mit Schriftsatz vom 24.02.2014 haben die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer insoweit hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers auch klargestellt, dass dies nicht die Gesellschaft selbst sein sollte, sondern deren sämtliche im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter bzw. noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolger (Bd. II, Bl. 112 der Registerakten).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur das in der angefochtenen Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.11.2011 bezeichnete, nach Ansicht des Registergerichts noch nicht erledigte Hindernis € Vornahme der Anmeldung auch durch sämtliche übrigen Kommanditisten der Beschwerdeführerin, an der es bislang deswegen fehle, weil die Herrn E erteilte Untervollmacht mit Erlöschen der Hauptvollmacht der B AG aufgrund deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit weggefallen sei €, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.08.1993, Az. 20 W 336/93, BayObLG, Beschluss vom 13.07.1983, Az. BReg 3 Z 122/83 in BayObLGZ 1983, 176 ff, 178). Die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist insoweit darauf beschränkt, ob die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen berechtigt sind, und es ist nicht seine Sache, in für das Amtsgericht bindender Weise, darüber zu befinden, ob dem Antrag statt des beanstandeten noch andere Hindernisse entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 25.01.1972, Az. 2 Z 69/71 in BayObLGZ 1972, 24 ff, 28; vgl. auch Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382, Rn. 29).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Ausscheiden der verstorbenen Kommanditisten und das Eintreten deren Gesamtrechtsnachfolger sowie das Ausscheiden eines Kommanditisten durch Übertragungsvertrag und das damit verbundene Eintreten eines Sonderrechtsnachfolgers sind nach §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB zum Handelsregister anzumelden; anmeldepflichtig sind dabei € worauf das Registergericht zu Recht hingewiesen hat € sämtliche Gesellschafter, auch bei der KG (§§ 161 Absatz 2, 108 HGB; vgl. insgesamt Langhein in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2011, § 107, Rn. 9 und § 108, Rn. 9, jeweils m.w.N. auch zur Rspr.). Bei der Anmeldung ist bei Beachtung der in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB bestimmten Form auch eine Vertretung zulässig (vgl. hierzu allgemein den Beschluss des erkennenden Senats vom 16.04.2013, Az. 20 W 494/11 m.w.N., zitiert nach juris).

Soweit das Registergericht insoweit die Auffassung vertritt, vorliegend fehle es hinsichtlich sämtlicher bisheriger Kommanditisten an einer entsprechenden Anmeldung, da auch die von der B AG erteilte Untervollmacht mit deren Erlöschen unwirksam geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist vielmehr die dem Anmeldenden Herrn E am 20.08.2009 von Herrn D erteilte Vollmacht durch das Erlöschen der der B AG erteilten Vollmacht nicht erloschen, sondern besteht jedenfalls in dem hier alleine maßgeblichen Umfang zur Anmeldung des Ausscheidens von Kommanditisten und Eintragung deren Rechtsnachfolger im Handelsregister der Gesellschaft fort.

Die einer juristischen Person erteilte Vollmacht endet grundsätzlich mit deren vollständigem Erlöschen, nicht schon mit deren Auflösung (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 168, Rn. 3).

An einem derartigen Erlöschen der B AG wegen Vermögenslosigkeit bestehen vorliegend keine Zweifel.

Zwar ist die B AG aufgrund der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse am 04.03.2009 nach § 262 Absatz 1 Nr. 4 AktG aufgelöst worden. Damit war zunächst lediglich eine Änderung des Gesellschaftszwecks von der werbenden Tätigkeit zur Abwicklung verbunden, durch die die Voraussetzungen für die Vollbeendigung der Gesellschaft geschaffen werden sollte, jedoch noch nicht deren Vollbeendigung im Sinne eines Erlöschens. Jedenfalls mit ihrer nachfolgenden Löschung von Amts wegen durch das Registergericht aufgrund von Vermögenslosigkeit am 04.05.2010 ist dann jedoch - zumal weiterer Abwicklungsbedarf nicht ersichtlich ist - ihre unmittelbare Vollbeendigung eingetreten (vgl. Hüffer, in Münchener Kommentar zum AktG, § 262, Rn. 1, 7, 15).

Der Senat hat insoweit auch keinen Anhalt dafür, dass die B AG noch über Vermögen verfügt. Dies ist € worauf die Begründung des Registergerichts in seinem Beschluss vom 08.08.2011 im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragliquidators für die B AG schließen lässt € nicht einmal in dem dortigen Verfahren behauptet worden. Grund für das dortige Verfahren war vielmehr der Versuch über eine Nachtragsliquidation die Möglichkeit der Fortführung der Tätigkeit der B AG als Bevollmächtigte der Gesellschaft zu erreichen. Auch wenn man entgegen der bislang, allerdings in älteren Entscheidungen vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung davon ausgehen wollte, dass noch nicht der Umstand der Vermögenslosigkeit einer aufgelösten Kapitalgesellschaft alleine bereits zu deren Erlöschen führt, sondern entweder der insbesondere in großen Teilen der Literatur vertretenen Auffassung folgt, dass alleine die Löschung der Kapitalgesellschaft aus dem Handelsregister diese Folge nach sich zieht, oder aber der in großen Teilen insbesondere der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgt, wonach das Erlöschen neben der Vermögenslosigkeit die Löschung im Handelsregister voraussetzt (sog. Lehre vom Doppeltatbestand) ist somit vorliegend nach allen insoweit vertretenen Ansichten jedenfalls von einem Erlöschen der B AG auszugehen (vgl. zu den genannten Ansichten insgesamt die Übersicht in Hüffer, AktG, 10. Aufl., 2012, § 262, Rn. 23 und auch Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2011, § 262, Rn. 85 ff.).

Trotz Erlöschens der B AG besteht jedoch die von ihr durch ihren bestellten Notvorstand D Herrn E am 20.08.2009 erteilte Untervollmacht fort.

Ausweislich ihres Inhalts ist Herr E mit der Untervollmacht bevollmächtigt worden, für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister der Gesellschaft vorzunehmen sowie in deren Namen alle hierzu erforderlichen Erklärungen € auch gegenüber dem Gericht € abzugeben. Hierzu war die durch Herrn D als Notvorstand vertretene B AG ausweislich der ihr bei Eintritt in die Gesellschaft von deren sämtlichen Kommanditisten erteilten Hauptvollmacht auch ermächtigt. Der Senat musste insoweit nicht hinterfragen, ob sämtliche Kommanditisten bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft der B AG tatsächlich eine entsprechende Vollmacht erteilt haben, die dem Registergericht ausweislich der der Anmeldung beigefügten Erklärung des Notars N1 vorliegen sollen, da Letzteres seitens des Registergerichts in seiner angefochtenen Zwischenverfügung nicht in Frage gestellt wurde, sondern vielmehr sogar vorausgesetzt wurde (€Die Vollmacht, die der B AG von sämtlichen bisherigen Kommanditisten erteilt wurde€€) und somit für den Senat außer Zweifel ist.

Bedenken gegen die Erteilung einer Vollmacht an eine juristische Person bestehen dabei nicht (vgl. Schilken in Staudinger, BGB, 2009, § 167, Rn. 6 m.w.N.).

Diese mit €Handelsregistervollmacht€ überschriebene Vollmacht gestattete der B AG gemäß Ziffer 2. alle gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen, insbesondere den Eintritt und das Ausscheiden anderer Gesellschafter und auch das Ausscheiden des Vollmachtgebers anzumelden sowie gemäß Ziffer 3. Untervollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB zu erteilen. Die Untervollmacht an Herrn D vom 20.08.2009 ist somit von der Hauptbevollmächtigten B AG im Rahmen ihrer Hauptvollmacht erteilt worden und zwar ausdrücklich im Namen der Kommanditisten als Geschäftsherren, mit der Folge, dass ein direktes Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Unterbevollmächtigten Herrn E und den Kommanditisten als Geschäftsherren entstanden ist, das selbstständig neben die Hauptvollmacht getreten ist (vgl. auch Bous, €Fortbestand und Rechtsschein der Untervollmacht trotz Wegfalls der Hauptvollmacht€, RNotZ 2004, 483 ff., 483, 484).

Jedenfalls in dieser Konstellation leitet sich somit die dem Unterbevollmächtigten erteilte Vertretungsmacht nicht von der Person des Hauptvertreters ab, sondern von der Person des Vertretenen. Daraus folgt € auch nach Ansicht des erkennenden Senats € dogmatisch, dass der Fortbestand der erteilten Untervollmacht lediglich an das Bestehen der Hauptvollmacht zum Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht geknüpft ist, nicht aber an deren Fortbestand, die Untervollmacht somit zumindest nicht eo ipso mit dem Wegfall der Hauptvollmacht ebenfalls entfallen muss (vgl. insgesamt: KG, Beschluss vom 21.12.1908, in KGJ 37 A 239 ff., 242; Leptien in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 167, Rn. 61; Schilken in Staudinger, a.a.O. Rn. 68; Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 167, Rn. 103; Maier-Reimer in Erman, BGB, 13. Aufl., 2011, § 167, Rn. 64; Ackermann in Nomos Kommentar, BGB, 2. Aufl., 2012, § 167, Rn. 69; Ellenberger in Palandt, 73. Auflage, 2014, § 168, Rn. 4; Reetz in Beck'scher online Kommentar GBO, Hrsg. Hügel,, Stand 01.01.2014, €Vertretungsmacht€, Rn. 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., 2012, Rn. 3565; Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, Einl. I, Rn. 29; Schaub in Bauer/v.Oefele, GBO, 3. Aufl. 2013, AT VII, Rn. 40; Bous, a.a.O., 485, 486 m.w.N. auch zur a.A. in Teilen der älteren Literatur; im Ergebnis wohl auch von einer anderen Auffassung ausgehend: OLG Karlsruhe, BWNotZ 19992, 102 f. im Rahmen von Zusatzerwägungen, ohne diese Auffassung allerdings zu begründen oder diese auch nur zu problematisieren).

Egal, ob man nun weiter davon ausgeht, dass das Wirksambleiben der Untervollmacht nicht mehr vom weiteren Fortbestand der Hauptvollmacht abhängig ist (Böttcher, a.a.O.), sie von deren Fortbestand grundsätzlich nicht abhängig ist (u.a. Schaub, a.a.O.; Reetz, a.a.O.) oder ihr Fortbestand im Zweifel, aber nicht notwendig vom Fortbestand der Hauptvollmacht abhängig ist (Maier-Reimer, a.a.O.), muss letztlich im Hinblick auf den immer vorrangigen Willen des Geschäftsherrn im Einzelfall € und in Zweifelsfällen durch Auslegung von Haupt- und Untervollmacht nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB € geprüft werden, was dieser für den Fall des Wegfalls der Hauptvollmacht gewollt hat und auch, was der Hauptbevollmächtigte bei Erteilung der Untervollmacht gewollt hat(vgl. insgesamt u.a. Ackermann, a.a.O.; Schilken, a.a.O.; Schramm, a.a.O.; Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl., 2004, § 47, Rn. 42; Frensch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl. 2013, § 167, Rn. 56; Bous, a.a.O).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt vorliegend folgendes:

Zunächst ist davon auszugehen, dass die der B AG durch sämtliche Kommanditisten bei Eintritt in die Gesellschaft erteilte Hauptvollmacht zum Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht an E am 20.08.2009 noch bestand, da diese Vollmacht zu diesem Zeitpunkt weder widerrufen, noch aufgrund eines Erlöschens der B AG weggefallen war.

Der Umstand der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse alleine spricht noch nicht entscheidend für eine Vermögenslosigkeit der B AG € die, wie oben dargelegt, nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zu einer Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft ausreichend sein soll € zum maßgeblichen Zeitpunkt am 20.08.2009, also nur fünf Monate nach Abweisung des Insolvenzantrages. Aber auch für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Vermögenslosigkeit der B AG vorgelegen haben sollte, ist der erkennende Senat mit den neueren Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung € der auch der BGH zuletzt beachtliche Gründe zugestanden hat (vgl. BGH, WM 1986, 145) € der Auffassung, dass der Löschung der betroffenen Kapitalgesellschaft aus dem Handelsregister für das Erlöschen einer Kapitalgesellschaft aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, sei es nun, was hier offen bleiben kann, dass dieser alleine bereits konstitutive Wirkung beizumessen ist, oder aber, dass im Sinne eines Doppeltatbestandes zur Vermögenslosigkeit die Löschung im Handelsregister hinzukommen muss (vgl. jeweils Nachweise bei Hüffer, AktG, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass die Löschung der B AG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister erst am 04.05.2010 erfolgt ist, ist somit von einem Bestehen der dieser erteilten Hauptvollmacht zum Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht am 20.08.2009 auszugehen.

Weiterhin ist vorliegend davon auszugehen, dass zum einen die Kommanditisten bei Erteilung der Hauptvollmacht an die B AG, aber auch die B AG bei Erteilung der Untervollmacht an Herrn E eine Fortgeltung der Untervollmacht jedenfalls für den hier alleine maßgeblichen Fall der Anmeldung des Ausscheidens von Kommanditisten und Eintragung deren Rechtsnachfolger im Handelsregister der Gesellschaft wollten.

So enthält die der B AG erteilte Hauptvollmacht selbst keine zeitliche Begrenzung für deren Geltung, was möglicherweise gegen die Befugnis des Hauptbevollmächtigten zur Erteilung einer über die Fortgeltung der Hauptvollmacht hinaus gültig bleibenden Untervollmacht hätte sprechen können. Die Hauptvollmacht ist vielmehr zumindest auf Seiten der Vollmachtgeber auf eine lange Geltungsdauer ausgelegt, da sie auch für den Fall deren Todes nicht erlöschen sollte und für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft unwiderruflich sein sollte.

Letzteres sagt aber noch nichts entscheidend darüber aus, ob die Vollmachtgeber dann auch eine Fortgeltung einer von der B AG erteilten Untervollmacht über den Zeitpunkt des Wegfalls der Hauptvollmacht hinaus wollten.

Insoweit enthält die Hauptvollmacht weder eine ausdrückliche Gestattung für die B AG zur Erteilung einer über die Geltungsdauer der Hauptvollmacht hinaus fortgeltenden Untervollmacht noch eine ausdrückliche Verknüpfung von deren Schicksal an den Fortbestand der Hauptvollmacht.

Die somit erforderliche Auslegung der Hauptvollmacht hat sich daran zu orientieren, was ein Vollmachtgeber in der Situation der Kommanditisten der Gesellschaft bei Eintritt in die Gesellschaft vernünftigerweise gewollt hätte (vgl. hierzu Busche, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 133, Rn. 63; so auch u.a. BGH, NJW 1981, 816).

Bous (a.a.O., S. 489) geht dabei grundsätzlich davon aus, dass Gesellschafter größerer Publikumsgesellschaften häufig einem oder mehreren Geschäftsführern die Vollmacht zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen erteilen € dabei oft auch die Erteilung von Untervollmachten gestatten € und eine derartige Handelsregistervollmacht typischerweise auf einer abstrakten Vertrauensbeziehung zum Bevollmächtigten beruhe, da das Anmelderecht einen wesentlichen Schutzmechanismus vor einem missbräuchlichen Handeln anderer Gesellschafter oder Geschäftsführer darstelle. Folglich solle daher im Zweifel anzunehmen sein, dass der Vollmachtgeber es in der Hand behalten wolle, das Anmelderecht durch Widerruf der Hauptvollmacht wieder uneingeschränkt an sich zu ziehen. Solche Untervollmachten sollen nach Bous daher im Zweifel mit dem Fortfall der Hauptvollmacht erlöschen.

Davon kann nach Ansicht des Senats vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

So haben die Kommanditisten vorliegend bei Erteilung der Hauptvollmacht gerade bereits zu erkennen gegeben, dass sie das Anmelderecht durch Widerruf der Hauptvollmacht gerade nicht ohne weiteres wieder an sich ziehen können wollten, was sich € vom Fall des immer möglichen Widerrufs der Vollmacht aus wichtigem Grund abgesehen € aus dem Umstand ergibt, dass sie die Hauptvollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt haben.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass vorliegend ein persönliches Vertrauen in den Hauptbevollmächtigten, die B AG, nicht derart im Mittelpunkt gestanden haben dürfte. Insoweit ist von Bedeutung, dass zur Ausübung der einer juristischen Person erteilten Hauptvollmacht deren jeweiligen Organe befugt sind (vgl. Schilken, a.a.O., § 167, Rn. 6, m.w.N. zur Rspr.), die wiederum, für die Kommanditisten als Vollmachtgeber erkennbar, jederzeit austauschbar waren, so dass von vorneherein gerade keine dauerhafte Basis für einen besonderen Vertrauenstatbestand gegeben war.

Hinzu kommt, dass für die hier alleine gegenständliche Frage der Befugnis zur Anmeldung des Ausscheidens alter und des Eintritts neuer Kommanditisten aufgrund von Erbfolge und Veräußerung/Abtretung eines Gesellschaftsanteils im Rahmen einer Publikums-KG mit über eintausend Kommanditisten das Interesse der Vertretenen an persönlichem Vertreterhandeln insoweit nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte, sondern vielmehr das Interesse an einem reibungslosen Ablauf der Eintragungsvorgänge im Handelsregister. Andernfalls hätte jeder einzelne Kommanditist in Kauf nehmen wollen müssen € auch was seine eigenen Eintragungen im Handelsregister betrifft €, dass im Hinblick auf die enorme Zahl der Kommanditisten faktisch keinerlei Anmeldungen zum Handelsregister mehr durchführbar wären; dies ist jedoch fernliegend.

Schon im Hinblick auf eine Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt es somit nahe, dass die Kommanditisten vorliegend vernünftigerweise keine Bindung einer von der B AG erteilten Untervollmacht an den Fortbestand der dieser erteilten Hauptvollmacht gewollt haben.

Letztlich ergibt sich auch aus dem Inhalt der Untervollmacht selbst nicht anderes.

Eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung ihrer Dauer enthält diese vielmehr nicht.

An ihrem Ende enthält sie sogar die Regelung €Die Vollmacht erlischt durch den Tod des sie Erteilenden nicht€. Selbst wenn letztlich das Bevollmächtigungsverhältnis € wie oben dargelegt € zwischen Hauptvollmachtgebern und Unterbevollmächtigtem entstanden ist, mithin bei rechtlicher Wertung mit dieser Regelung der Tod des Hauptvollmachtgebers gemeint gewesen sein könnte, zeigt diese Regelung aber jedenfalls, dass auch im Rahmen dieser Unterbevollmächtigung eine Kontinuität erreicht werden sollte. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass diese dazu führen sollte, dass die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister ohne größere Schwierigkeiten erfolgen können, insbesondere jedoch nicht faktisch unmöglich werden sollten, zumindest was den hier lediglich zu beurteilenden Fall der Anmeldung von entsprechenden Gesellschafterwechseln der Kommanditisten betrifft.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die von der B AG erteilte Untervollmacht durch Herrn D als gerichtlich bestellter Notvorstand erteilt worden ist und dies zu einem Zeitpunkt, als die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über deren Vermögen mangels Masse bereits abgelehnt worden war. Es handelte sich folglich um eine Situation, in der der bestellte Notvorstand zumindest damit rechnen musste, dass die B AG möglicherweise der Gefahr des Erlöschens ausgesetzt war. Wenn er in dieser Situation dann für die Kommanditisten eine Untervollmacht erteilt, mit der gerade zu Gunsten der Kommanditisten der Gesellschaft zumindest die Fortdauer der weiteren Handelsregisteranmeldungen von Wechseln in den Personen der Kommanditisten sichergestellt werden konnte, liegt es vernünftigerweise nahe, dass dies mittels der Untervollmacht dann auch über den Zeitpunkt des Erlöschens der B AG hinaus der Fall sein sollte. Insoweit ist es im Übrigen auch denkbar, dass dieser Wille dann auch durch die, einer Standardformulierung entsprechende Regelung, wonach die Vollmacht durch den Tod des Erteilenden nicht erlischt, Eingang in den schriftlichen Inhalt der Untervollmacht finden sollte.

Hinzu kommt, dass auch nichts dafür ersichtlich ist, dass mit der von der B AG erteilten Untervollmacht eine Vertretung der B AG selbst in deren eigenen Rechten und in deren eigenen Interessen € also abseits von einer Vertretung von Komplementärin oder Kommanditisten der Gesellschaft bzw. einer Vertretung der Gesellschaft selbst € ermöglicht werden sollte, so dass auch dies zumindest nicht gegen eine Fortdauer der von ihr erteilten Untervollmacht zumindest in dem hier maßgeblichen Umfang nach deren Erlöschen spricht.

Abschließend weist der Senat nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es nunmehr allein Sache des Registergerichts ist, die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung vom 20.04.2011 im Übrigen zu prüfen, da der Gegenstand dieser Entscheidung des Senats in dem Umfang, wie Eingangs dargelegt, beschränkt ist.

Insbesondere wird das Registergericht dabei auch zu prüfen haben, ob die Herrn E erteilte Untervollmacht zur Handelsregisteranmeldung vom 20.08.2009 im Rahmen der Anmeldung bereits unter Beachtung von § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB, also elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht worden ist. Dies lässt sich den mit der Registerakte dem Senat vorgelegten €Abschriften der elektronischen Dokumente zu Fall 13€, die sich in der Aktentasche des übersandten Bd. II der Registerakten befinden, jedenfalls nicht entnehmen. Dort wurden lediglich € mit €Anlage 6€ bezeichnet € Kopien von Vollmachten übersandt, die weder ein Ausstellungsdatum, noch eine Unterschrift des Vollmachtgebers Herrn D enthalten. Auch der Text dieser Vollmachten ist nicht identisch mit dem vom Senat bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer angeforderten Vollmacht vom 20.08.2009.

Da der Senat auch nicht weiter nachprüfen musste, ob sämtliche Kommanditisten bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft der B AG tatsächlich die oben in Bezug genommene Vollmacht erteilt haben, da dies € wie oben bereits ausgeführt € seitens des Registergerichts in seiner angefochtenen Zwischenverfügung nicht in Frage gestellt wurde, sondern vielmehr sogar vorausgesetzt wurde (€Die Vollmacht, die der B AG von sämtlichen bisherigen Kommanditisten erteilt wurde€€), bleibt es auch insoweit bei der alleinigen Prüfungszuständigkeit des Registergerichts, für den Fall, dass dies doch nicht den Tatsachen entsprechen sollte.

Das Registergericht wird insbesondere ebenfalls in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, inwieweit die in der ersten Zwischenverfügung vom 27.04.2011 aufgezeigten Eintragungshindernisse noch bestehen, bzw. inwieweit es sich im Einzelnen tatsächlich um Eintragungshindernisse handelt.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war eine Entscheidung über die Gerichtskosten entbehrlich. Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen kam schon mangels Existenz von mit gegensätzlichen Interessen am Beschwerdeverfahren Beteiligter nicht in Frage.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 27.02.2014
Az: 20 W 548/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5a8e5948ac1b/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_27-Februar-2014_Az_20-W-548-11




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