Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 11. Mai 2015
Aktenzeichen: 31 Wx 123/15

(OLG München: Beschluss v. 11.05.2015, Az.: 31 Wx 123/15)

Bestimmt die Satzung eines Vereins ohne nähere Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Registergericht - vom 16.02.2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung im Vereinsregister ist eine Veränderung im Vorstand angemeldet. In der Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 haben Vorstandswahlen stattgefunden, der 2. Vorsitzende des Vorstands wurde neu gewählt.

§ 7 Ziff. 2 der Satzung bestimmt: €Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ... Enthält die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung Anträge auf Satzungsänderung, Ab- oder Neuwahlen eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösung des Vereines, so hat die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Änderungstextes bzw. des Auflösungsantrages mit Begründung zu erfolgen.€

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist am Donnerstag, den 27.11.2014, zur Post gegeben worden. Der Verein hatte im Dezember 2014 rund 100 Mitglieder. Die meisten Mitglieder sind in der näheren Umgebung, einige im übrigen Bundesgebiet ansässig, ein Mitglied ist im April 2014 nach Ungarn verzogen.

Einige Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Registergericht gerügt, die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mehrere Personen, die Anfang 2014 ihren Beitritt erklärt hätten, seien nicht eingeladen worden, obwohl ihnen von einem Vorstandsmitglied die Aufnahme zugesagt worden sei. Ihnen sei der Zutritt zur Versammlung verwehrt worden. Das Vereinsmitglied in Ungarn habe die Einladung erst am 5.12.2014 erhalten, obwohl er den Umzug mitgeteilt und darauf hingewiesen habe, dass die Post nach Ungarn länger dauere. Das Protokoll habe eine Mitarbeiterin geführt, die nicht Vereinsmitglied sei.

Mit Zwischenverfügung vom 16.02.2015 hat das Registergericht die Vorlage einer Mitgliederliste verlangt und darauf hingewiesen, dass nicht alle Mitglieder im Ortsbereich ansässig seien und deshalb nach § 270 Abs. 2 S. 1 ZPO die Mitteilung erst am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewerkstelligt gelte. Wegen der Mängel der Einberufung liege keine wirksame Beschlussfassung vor.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, mit der eine Liste des rund 100 Mitglieder des Vereins zum Zeitpunkt der Versammlung vorgelegt wurde. Nicht alle Personen, die dem Verein beitreten wollten, seien auch aufgenommen worden. Über die Aufnahme entscheide der Vorstand, vertretungsberechtigt seien stets nur zwei Mitglieder des Vorstands. Die Einladungsfrist sei eingehalten, denn mit €erfolgen€ sei die Aufgabe zur Post gemeint. Dass ein Mitglied nach Ungarn verzogen sei, sei eine private Lebensentscheidung und falle nicht in die Risikosphäre des Vereins. Im Übrigen seien an dieses Mitglied zwei Einladungen versandt worden. Das erste Schreiben sei nach Annahmeverweigerung zurückgekommen. Daraufhin sei die Einladung erneut versandt worden und nach Angaben des Mitglieds am 5.12.2014 angekommen. Damit sei ihm genug Zeit verblieben, um an der Sitzung teilzunehmen und sich vorzubereiten. Das Protokoll sei von der Schriftführerin unterzeichnet worden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.3.2015 nicht abgeholfen. Die Eintragung könne nicht erfolgen, weil nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen worden seien. Daher müsse das Verfahren nicht im Hinblick darauf ausgesetzt werden, dass eine Entscheidung des Prozessgerichts hinsichtlich der Aufnahme weiterer Mitglieder noch ausstehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Registergericht beanstandeten Eintragungshindernisse liegen nicht vor.

1. Die Einladung des in Ungarn lebenden Vereinsmitglieds ist zwar nicht fristgerecht erfolgt. Es ist jedoch zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass bei fristgerechter Ladung auch dieses Mitglieds ein anderes Beschlussergebnis erzielt worden wäre.

a) Die Regelung zur Einladungsfrist in der Satzung ist auslegungsbedürftig. Die Satzung ist objektiv €aus sich heraus€ auszulegen, denn die Verfassung eines Verbandes muss wegen der wechselnden Mitglieder aus dem Empfängerhorizont verstanden werden. Dementsprechend spielt der Wortlaut in seiner evtl. typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (allg. Meinung, vgl. BGH NJW 1989, 1212). Maßgeblich sind der Vereinszweck und die wohlverstandenen Interessen der Mitglieder (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 52 m.w.N.).

(1) Dem Wortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob es für die Wahrung der Frist auf den Versand der Einladungen durch den Verein oder auf den Zugang der Schreiben bei den Mitglieder ankommt. Die Satzung enthält keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass es für die Berechnung der Einberufungsfrist auf die Absendung der Einladungen ankommt. Die Formulierung €so hat die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen€ ist nicht zwingend dahin zu verstehen, dass nur die von seiten des Vereins für die Einladung notwendigen Handlungen vorgenommen werden müssen. Sie kann ebenso bedeuten, dass das Einladungsschreiben mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Empfänger ankommen muss. Insoweit gilt nichts anderes als für den Wortlaut von § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wonach die Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe €mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken€ ist.

(2) Dazu hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.1987 (NJW 1987, 2580) erwogen, dass die Anknüpfung des Fristbeginns an die Aufgabe der Schreiben dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit zugute käme, zumal jeder einzelne Beteiligte ein erhebliches Interesse an einer leicht einzuhaltenden und zuverlässig überprüfbaren Fristberechnung habe. Andererseits sei aber die Wochenfrist des § 51 Abs .1 Satz 2 GmbHG schon für sich genommen äußerst knapp. In Anbetracht, dass diese sich vielfach als zu kurz erweisen habe, habe § 81 RegE 1971 (BT-Dr 595/71, S. 22, 133) eine Verlängerung auf zwei Wochen vorgesehen, allerdings berechnet ab der Aufgabe der Ladungsschreiben zur Post. Berechnete man die geltende Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in dieser Weise, so würde ein erheblicher Teil von ihr schon im postalischen Verkehr konsumiert. Damit wäre dem €Dispositionsschutz€ des Gesellschafters nicht genügt. Gehe man bei der Bestimmung des Fristbeginns von dem Tage aus, an dem ein eingeschriebener Brief bei normaler postalischer Beförderung den Empfänger erreiche, verliere der Einwand mangelnder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ganz wesentlich an Gewicht, weil sich dieser Tag von den Beteiligten regelmäßig anhand des Absendetages und der üblichen Beförderungsdauer unschwer feststellen lasse.

Nach der allgemeinen Meinung in der Literatur gelten diese Grundsätze auch, wenn in der Satzung eines Vereins eine Einberufungsfrist festgelegt wird, ohne den Fristbeginn näher zu bestimmen. Eine solche satzungsmäßige Frist beginnt nicht schon mit der Absendung des Einladungsschreibens an die Mitglieder. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist. Auf den tatsächlichen Zugang bei jedem einzelnen Mitglied kommt es insofern nicht an (vgl. Stöber/Otto Rn. 689; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage 2010, Rn. 1372; Waldner/Schweyer/ Wörle-Himmel, Der eingetragene Verein, 19. Auflage 2010, Rn. 172). § 270 Satz 2 ZPO ist nicht anwendbar. Diese Vorschrift begründet eine widerlegliche Vermutung für den Zugang eines Schriftstücks, die durch die Glaubhaftmachung eines späteren Zugangs entkräftet werden kann (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 270 Rn. 8). Für die normale Postlaufzeit lässt sich daraus nichts entnehmen.

(3) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.3.1998 (NJW 1998, 1946) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Diese Entscheidung betrifft eine als atypische stille Gesellschaft organisierte Massenpublikumsgesellschaft, deren Satzung eine 14-tägige Einberufungsfrist für die Gesellschafterversammlung vorgesehen hat. In Anlehnung an § 121 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz AktG hat der BGH dort angenommen, dass diese Frist mit der Aufgabe der Schreiben zur Post in Lauf gesetzt worden sei. Der den Gesellschaftern zu gewährende Dispositionsschutz sei nicht verletzt, weil die im GmbH-Recht geltende Mindestfrist von einer Woche, die das Berufungsgericht für maßgeblich halte, gewahrt sei. Das gelte jedenfalls, solange der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen enthalte, aus denen sich herleiten lasse, dass den Eingeladenen in jedem Fall eine Dispositionsfrist von 14 Tagen zwischen Zugang der Einladung und der Gesellschafterversammlung verbleiben solle. Derartige Anordnungen treffe der Gesellschaftervertrag nicht; im Gegenteil sei der darin ausdrücklich genannte Grund für die 14-Tages-Frist inzwischen entfallen.

(4) Es kann offen bleiben, ob diese Entscheidung auf die Einberufungsfrist in Vereinssatzungen übertragbar ist. Im vorliegenden Fall spricht schon die Regelung in der Satzung dafür, dass die Frist von 14 Tagen als Dispositionsfrist zwischen Zugang der Einladung und Versammlung für die Vereinsmitglieder verbleiben soll. Denn die Frist gilt nach der Satzung nur, wenn besonders bedeutsame Tagesordnungspunkte behandelt werden, nämlich Satzungsänderungen, Wahlen oder die Auflösung des Vereins.

b) Die Einladung ist nicht fristgerecht erfolgt, weil für die Sendung nach Ungarn eine längere Postlaufzeit als nur ein Tag einzurechnen war.

(1) Für die in Deutschland ansässigen Mitglieder war die Aufgabe zur Post am Donnerstag, den 27.11.2014 ausreichend. Der Verein hat dargelegt, dass die Einladungsschreiben bei einer Postfiliale zu einer Tageszeit eingeliefert worden sind, zu der eine Weiterbeförderung am selben Tag noch möglich war. Maßgeblich ist die normale Laufzeit für formlos versandte Briefe, die innerhalb Deutschlands einen Tag beträgt. Auch aus dem Postleitzahlbereich des Vereins erreichen über 90 % der Sendungen den Empfänger am nächsten Werktag (vgl. www.deutschepost.de). Bei werktags aufgegebenen Postsendungen darf der Absender deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese innerhalb des Bundesgebiets am nächsten Werktag den Empfänger erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.6.2013, Rz. 7, zitiert nach BeckRS 2013, 11832).

(2) Für Postsendungen nach Ungarn beträgt die Brieflaufzeit jedoch regelmäßig 2-4 Tage (vgl. Brieflaufzeiten unter www.deutschepost.de). Die Einladung des in Ungarn lebenden Vereinsmitglieds ist deshalb mit Aufgabe zur Post am Donnerstag, den 27.11.2014, nicht rechtzeitig erfolgt, denn selbst bei der mittleren üblichen Postlaufzeit von 3 Tagen konnte mit dem Zugang erst am Montag, den 1.12.2014, gerechnet werden. Damit ist die Frist von 14 Tagen bis zur Mitgliederversammlung am 13.12.2014 nicht gewahrt. Der Verein kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Umzug nach Ungarn eine Privatangelegenheit des Mitglieds sei. Der Verein hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung in satzungsgemäßer Weise gegenüber allen Mitgliedern erfolgt (Stöber/Otto Rn. 685).

(3) Das Vereinsmitglied hat seinen Umzug nach Ungarn und die neue Anschrift mitgeteilt. Damit war der Verein verpflichtet, für eine rechtzeitige Einladung an die ihm bekannte Adresse in Ungarn zu sorgen. Dass das Vereinsmitglied geäußert haben soll, nicht allein wegen der Mitgliederversammlung aus Ungarn anreisen zu wollen, ändert nichts an der Verpflichtung des Vereins, für eine rechtzeitige Ladung zu sorgen, denn es steht dem Mitglied frei, die Anreise zur Mitgliederversammlung nach Möglichkeit mit anderen Terminen zu verbinden. Anders läge der Fall, wenn die Einladung tatsächlich bereits am nächsten Tag (Freitag, den 28.11.2014) angekommen, aber wegen Verweigerung der Annahme an den Absender zurückgeschickt worden wäre, wie vom Verein unter Beweisangebot vorgetragen, denn dann wäre es treuwidrig, einen Einberufungsmangel geltend zu machen. Das kann hier aber offen bleiben.

b) Der Senat ist aufgrund der gesamten Umstände davon überzeugt, dass der Beschluss über die Vorstandswahl bei ordnungsmäßiger Ladung des in Ungarn lebenden Mitglieds ebenso ausgefallen wäre.

(1) Die durch Gesetz und Satzung zwingend angeordnete Einladung aller Mitglieder dient nicht nur dem Schutz einzelner, sondern dem Interesse sämtlicher Mitglieder an einer rechts- und ordnungsmäßigen Willensbildung. Jedoch kann auch in dem Fall, dass bei einzelnen Vereinsmitgliedern keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, ein ohne deren Teilnahme zustande gekommener Beschluss wirksam sein, wenn der Verein den sicheren Nachweis führt, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso ausgefallen wäre. Hierfür genügt allerdings nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Vielmehr muss der Verein den Nachweis führen, dass der beanstandete Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann. Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen lässt, dass die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflusst hätten (BGH NJW 1973, 235/236).

(2) Das in Ungarn lebende Vereinsmitglied hat zwar über seine Schwester - die dem Vorstand kritisch gegenübersteht und an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat - dem Registergericht ein Schreiben vom 29.12.2014 zugeleitet. Darin teilt er mit, er habe die Einladung erst am 5.12.14 erhalten. Hätte er sie fristgerecht erhalten, so hätte er den Termin 9.12.2014 für sein Auto in München ein paar Tage verschoben und hätte an der Versammlung teilnehmen können. Aus dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass er die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse geltend macht, insbesondere nicht, dass er sich gegen die Wirksamkeit der Vorstandswahlen wendet. Auch bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Versammlung bei seiner Anwesenheit hinsichtlich der Vorstandswahlen eine andere Wendung genommen hätte.

(3) Zur Versammlung am 13.12.2014 waren von 102 Mitgliedern 39 erschienen. Bei der Wahl des Vorstands waren noch 36 Mitglieder anwesend, drei hatten die Versammlung bereits verlassen. Für jedes Vorstandsamt gab es nur einen Kandidaten, der auch bereit war, das Amt zu übernehmen. Beim ersten Vorsitzenden war dies der bisher amtierende, während ein aus der Versammlung vorgeschlagener Gegenkandidat das Amt nicht übernehmen wollte. Bei der Abstimmung entfielen auf den bisherigen ersten Vorsitzenden 23 Stimmen, auf den das Amt ablehnenden Kandidaten 6 Stimmen, bei 7 Enthaltungen. Für das Amt des 2. Vorsitzenden hatte sich ein Mitglied zur Übernahme des Amtes bereit erklärt, auf das bei der Abstimmung 24 Stimmen entfielen. Von der Versammlung wurden zwei Kandidaten vorgeschlagen, die beide die Übernahme ablehnten, und zusammen 12 Stimmen erhielten. Für die beiden weiteren Vorstandsämter kandidierten nur die bisherigen Inhaber; der Schatzmeister wurde mit 26 Stimmen bei 10 Enthaltungen gewählt, die Schriftführerin mit 21 Stimmen bei 15 Enthaltungen.

2. Aus den an das Registergericht herangetragenen Beanstandungen ergibt sich nicht, dass im Jahr 2014 Personen in den Verein aufgenommen und gleichwohl nicht zur Mitgliederversammlung geladen worden sind. Der Eintritt in einen Verein erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein (vgl. Stöber/Otto Rn. 222). Dass ein solcher zustande gekommen wäre, lässt sich den vorliegenden Schilderungen nicht entnehmen. Soweit Beitrittserklärungen ohne Antwort geblieben sind, fehlt es an der Annahme durch den Verein. Dass eine Beitrittserklärung am 10.4.2014 dem 2. Vorstand übergegeben worden ist und dieser Ende April geäußert haben soll, er habe sie weitergegeben, es sei o.k., belegt ebenfalls nicht, dass eine Annahme des Aufnahmeantrags durch den Verein erfolgt ist. Nach § 4 der Satzung entscheidet über die Aufnahme in den Verein der Vorstand. Nach § 8 der Satzung ist ein einzelnes Mitglied des Vorstands nicht vertretungsbefugt, sondern nur der erste oder zweite Vorsitzende gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Dass eine Entscheidung von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands über den fraglichen Aufnahmeantrag ergangen ist, ergibt sich aus der behaupteten Äußerung des 2. Vorstands nicht.

3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin unterzeichnet. Das genügt den Anforderungen von § 7 Nr. 6 der Satzung. Unerheblich ist, ob sie bei der Aufzeichnung während der Versammlung von einer Mitarbeiterin des Vereins unterstützt worden ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fallen nicht an.






OLG München:
Beschluss v. 11.05.2015
Az: 31 Wx 123/15


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