Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Mai 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/07

(BGH: Beschluss v. 28.05.2008, Az.: AnwZ (B) 38/07)

Tenor

Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.

Gründe

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwirken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten habe.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis erhalten. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen.

Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der Selbstablehnung vom 1. April 2008 der Fall.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -






BGH:
Beschluss v. 28.05.2008
Az: AnwZ (B) 38/07


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