Niedersächsisches Finanzgericht:
Urteil vom 14. November 2001
Aktenzeichen: 2 K 138/98, 2 K 139/98, 2 K 138/98, 2 K 139/98

(Niedersächsisches FG: Urteil v. 14.11.2001, Az.: 2 K 138/98, 2 K 139/98, 2 K 138/98, 2 K 139/98)

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage, nämlich ob die Bevollmächtigung zur Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen wurde.

Die Klage betrifft in der Sache Ansprüche aus gepfändeten Rechten, nämlich die Pfändung der Erstattungsansprüche des D gegen den Beklagten. D unterhielt eine Geschäftsverbindung zur A-Bank AG Filiale W und hatte dort Darlehen aufgenommen. Diese Filiale brachte zur Tilgung der Darlehen Pfändungen gegen den Beklagten aus. Der Beklagte erteilte gegenüber der Filiale W Abrechnungsbescheide. Gegen diese Abrechnungsbescheide richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Durch richterliche Verfügung ist dem (vermeintlichen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 30. November 1998 die Prozessvollmacht der Klägerin vorzulegen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei Erteilung der Vollmacht durch einen Dritten ein lückenloser Nachweis der Vollmacht bis zum Verfahrensbeteiligten oder seinem gesetzlichen Vertreter erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 16. Oktober 1998 verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 27. November 1998, eingegangen am 30. November 1998, legte der Prozessbevollmächtigte zwei Vollmachten vor. Die Vollmacht wurde von der "A-Bank AG in H" erteilt und von den Prokuristen Herrn B und Frau C unterzeichnet.

Das Gericht wies den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Zweifel am rechtzeitigen Nachweis der Bevollmächtigung hin, weil lediglich die Zweigniederlassung in H, nicht in W, die Vollmacht erteilt habe. Darauf hin reichte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 weitere Nachweise ein.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Abrechnungsbescheids in der Fassung des Einspruchsbescheids ... DM an sie auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet.

Gründe

Die Klagen sind unzulässig. Die Bevollmächtigung für die Klageerhebung wurde nicht rechtzeitig nachgewiesen.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten eine Frist zur Vorlage der Prozessvollmacht setzen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist ausdrücklich hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Frist, nämlich am 30. November 1998, hat der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig "Vollmachten" vorgelegt. Diese waren jedoch nicht geeignet, einen lückenlosen Nachweis der Bevollmächtigung bis zur Klägerin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter zu erbringen. Der Begriff der Vollmacht in § 62 Abs. 3 FGO beinhaltet nämlich nicht allein die rein formale Vollmachtsurkunde. Vielmehr muss die Vollmacht auf den vertretenen Verfahrensbeteiligten zurückgehen. Das Gericht muss zurückverfolgen können, ob der Prozessvertreter seine Bevollmächtigung auch tatsächlich vom Verfahrensbeteiligten ableiten kann (BFH-Urteil vom 16. Februar 1990, III R 81/87, BStBl. II 1990, 746). Zu diesem Nachweis ist der Bevollmächtigte ausdrücklich aufgefordert worden.

Die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist eingereichten Vollmachtsurkunden erbringen diesen lückenlosen Nachweis der Bevollmächtigung nicht. Die Vollmachten sind nämlich nicht vom gesetzlichen Vertreter der Klägerin, dem Vorstand, ausgestellt worden, sondern von der Zweigniederlassung der Klägerin in H. Die Berechtigung der Zweigniederlassung H zu einer Vollmachtserteilung ist bis zum Ablauf der Ausschlussfrist aber nicht nachgewiesen worden. Ein solcher rechtzeitiger Nachweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Vollmacht aufgrund einer sachlich-rechtlichen Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers erteilt wurde. Denn die sachlich-rechtliche Vertretungsmacht des Vollmachtgebers, wie beispielsweise die gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstandes gemäß § 78 AktG oder eine tatsächlich erteilte Prokura gemäß § 49 HGB, ist nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 62 FGO nachzuweisen (BFH-Urteil vom 9. November 1994, XI R 11/94, BStBl. II 1995, 267). Die sachlich-rechtliche Vertretungsmacht ist lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der durch die vorgelegte Vollmacht Bevollmächtigte auch wirksam bevollmächtigt worden ist, von Amts wegen als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen.

Die Vollmachtgeber der mit dem Schriftsatz vom 27. November 1998 eingereichten Vollmacht hatten indes keine sachlich-rechtliche Vertretungsbefugnis. Die die Vollmacht unterzeichnenden Prokuristen B und C waren nämlich nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug nur berechtigt, die Zweigniederlassung H zu vertreten. Die Prokura war gemäß § 50 Abs. 3 HGB beschränkt. Danach ist eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Die Zweigniederlassungen der Klägerin sind zwar keine selbständigen juristischen Personen und haben keine besonderen gesetzlichen Vertreter (vgl. Baumbach, Handelsgesetzbuch - HGB - § 13). Sie haben aber eine eigene Firma. Denn sie treten im Rechtsverkehr unter einem eigenen Namen auf, hier "A-Bank AG in H" oder "A-Bank Filiale W". Sie können unter dieser Firma klagen und verklagt werden (BGH-Urteil vom 24. November 1951, II ZR 26/51, BGHZ 4, 65). Zustellungen können unter dieser Firma an sie erfolgen.

Die nach § 50 HGB beschränkte sog. Filial- oder Niederlassungsprokura erstreckt sich nur auf Geschäfte, die der Betrieb der konkreten Niederlassung mit sich bringt (Münchener Kommentar-Lieb/Krebs, HGB § 50 Rdnr. 13). Die Vertretungsbefugnis ist auf den Wirkungskreis der Zweigniederlassung beschränkt (BGH-Beschluss vom 21. März 1988, II ZB 69/87, NJW 1988, 1840). Sie berechtigt weder zur Vertretung der Klägerin (im Ganzen) noch zur Vertretung anderer Zweigniederlassungen der Klägerin (§ 50 Abs. 3 HGB i.V.m. § 126 HGB). Die Prokura beschränkt sich auf Geschäfte, die über die Niederlassung und auf deren Rechnung abgewickelt werden.

Das Klageverfahren betrifft aber, wie die Klageschrift richtigerweise angibt, nur den Geschäftsbereich der Zweigniederlassung W. Denn der Abrechnungsbescheid in der Fassung des Einspruchsbescheids, also der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt, richtet sich an die Zweigniederlassung W. Die Zweigniederlassung W ist sowohl Inhalts- als auch Bekanntgabeadressat. Nur die Zweigniederlassung W hatte eine Geschäftsverbindung zum Steuerpflichtigen D. Sie erwirkte den streitigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die wirksame Vertretung der Zweigniederlassung W hätte es mithin der Zeichnung durch einen Niederlassungsprokuristen dieser Filiale bedurft.

Die Vollmachtgeber konnten damit allenfalls in Untervollmacht für die Zweigniederlassung W gehandelt haben. Eine solche Unterbevollmächtigung ist aber nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nachgewiesen worden.

Erst die mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 beigefügten Vollmachten weisen nunmehr lückenlos die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin nach. Die notariell beurkundete generelle Bevollmächtigung der namentlich genannten Prokuristen der Zweigniederlassung H durch die Zweigniederlassung W zeigt, dass die Klägerin die Notwendigkeit einer solchen Bevollmächtigung auch schon vor Klageerhebung erkannt hatte. Die nunmehr eingereichten Vollmachten, ausgestellt am 20. November 1998, die die Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren bevollmächtigen, sind von den Prokuristen B und J unterschrieben. Im Gegensatz zur Prokuristin C waren diese aufgrund der notariell beurkundeten generellen Bevollmächtigung auch berechtigt, die Zweigniederlassung W zu vertreten. Diese Vollmachten wurden aber am 10. Oktober 2001 erstmals eingereicht. Bis zum Ablauf der Ausschlussfrist lag weder die notariell beurkundete Generalvollmacht noch die Vollmacht vom 20. November 1998 vor. Da der Nachweis der Vollmacht nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt ist, ist die Klage schon deshalb unzulässig (BFH-Urteil vom 14. Juni 1984, I R 152/81, BStBl. II 1984, 841). Der lückenlose Nachweis der Bevollmächtigung war bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zu erbringen, weil die Aufforderung zum Nachweis der Vollmacht entsprechend abgefasst worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gesetzten Ausschlussfristen kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 56 Abs. 1 FGO nur auf Antrag möglich. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Auch ist inzwischen sowohl die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO als auch die Jahresfrist nach § 56 Abs. 3 FGO abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe sind darüber hinaus weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen, da sie die Klageerhebung nunmehr durch die Nachreichung der Vollmachten genehmigt hat.






Niedersächsisches FG:
Urteil v. 14.11.2001
Az: 2 K 138/98, 2 K 139/98, 2 K 138/98, 2 K 139/98


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