Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 und vom 11. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 46 471 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 624 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 396 46 471 mit der Widerspruchsmarke 2 105 624 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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