Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 311/03

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2004, Az.: 30 W (pat) 311/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 5. April 2004 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen 30 W (pat) 311/03), in dem es entschieden hat, dass die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 und vom 11. August 2003 bezüglich der Löschung der angegriffenen Marke 396 46 471 unwirksam sind, soweit diese aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 624 angeordnet wurde.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2000 festgestellt, dass die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke verwechslungsfähig sei und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diesen Beschluss wurde mit dem Beschluss vom 11. August 2003 zurückgewiesen.

Die Markeninhaberin hat daraufhin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der genannten Marke jedoch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO hat das Gericht entschieden, dass die angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit und basierend auf dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen. Eine Kostenauferlegung auf die Markeninhaberin war nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung wurde von Dr. Buchetmann, Winter, Schramm und Hu getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.04.2004, Az: 30 W (pat) 311/03


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 und vom 11. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 46 471 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 624 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 396 46 471 mit der Widerspruchsmarke 2 105 624 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.04.2004
Az: 30 W (pat) 311/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/58d6fbf34be9/BPatG_Beschluss_vom_5-April-2004_Az_30-W-pat-311-03




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