Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 1998 und vom 25. Juli 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 509 394 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 2. September 1998 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 34 558 wegen des Widerspruchs aus der Marke 509 394 angeordnet. Diesen Beschluss hat sie mit Beschluss vom 25. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die angegriffene Marke auch für die Waren "Chirurgische und tierärztliche Instrumente und Geräte zum Mischen, Vorkomprimieren und Applizieren von Knochenzement" gelöscht worden ist und im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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