Oberlandesgericht Nürnberg:
Verfügung vom 14. Mai 2009
Aktenzeichen: 3 U 418/09

(OLG Nürnberg: Verfügung v. 14.05.2009, Az.: 3 U 418/09)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.01.2009, Az. 3 O 5509/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Gründe

1. Ein Anspruch auf Freistellung für die Kosten einer berechtigten Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 683, 677, 670 BGB besteht nicht, weil die vorliegende Abmahnung vom 12.02.2008 (Anlage K 4)/18.02.2008 (Anlage K 6) nicht berechtigt war.

a) Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 3 Markenrecht bestand nicht.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Internetadresse "a ..." vorliegend nicht kennzeichenmäßig gebraucht wurde (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden sollte (Erstbegehungsgefahr), und daher ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 3 MarkenG nicht bestand.

4Der Beklagte hat die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

5Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (CR 2000, 617; CR 1999, 48) ist insoweit nicht einschlägig. Denn dort wurde die Domain jeweils als Herkunftsbezeichnung genutzt, während sie vorliegend als solche gerade nicht gebraucht, sondern lediglich zum Verkauf angeboten wurde. Auch der Fall "d ..." (Landgericht Braunschweig, CR 1998, 364) ist nicht vergleichbar, da dort die Domain schon unter Verletzung der Rechte der dortigen Klägerin rechtswidrig reserviert wurde, um sie zu veräußern. Vorliegend wurde die Domain vom Beklagten jedoch schon vor der Eintragung der Marke der Klägerin (20.04.2006) freigegeben (12.11.2005). Weil keine kennzeichenmäßige Benutzung durch den Beklagten vorliegt, kommt es auf die Verwechslungsgefahr nicht an.

6b) Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 8 UWG bestanden nicht.

aa) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß des Erstgerichts gegen § 139 ZPO nicht vorlag, weil der Beklagte in der Klageerwiderung ein Wettbewerbsverhältnis bestritten hat (vgl. dort S. 4) und daher ein weiterer Hinweis des Gerichtes nicht erforderlich war.

bb) Weil in erster Instanz von Klägerseite über das hinaus, was das Landgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hat kein weiterer Sachvortrag zum Vorlegen eines Wettbewerbsverhältnisses erfolgt ist, ist das Berufungsvorbringen hierzu neu und € sofern es nicht unstreitig würde € als unzulässig zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

9cc) Hierauf kommt es letztendlich jedoch nicht an, da auch unter Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrages einschließlich der beiden vorgelegten Anlagen BK 1 und BK 2 nicht von einemkonkretenWettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auszugehen ist und daher die Klägerin für wettbewerbliche Ansprüche nicht anspruchsberechtigt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist dann anzunehmen, wenn sie gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, d. h. in seinem Absatz behindern kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 2 Rn 94).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar mag es sein, dass beide Parteien im Bereich der Suchmaschinenwerbung und -optimierung tätig sind. Konkret geht es jedoch darum, dass die Beklagte Internetdomains zum Verkauf anbietet. Dass sie gleiches tut, behauptet die Klägerin nicht und solches ergibt sich auch nicht aus der Markenanmeldung (Anlage BK 2). Die Tatsache, dass der Beklagte eine Domain der Klägerin veräußern wollte, spielt im Rahmen der Betrachtung des konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Rolle.

2. Namensrechtliche Ansprüche begründen keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

a) Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein namensrechtlicher Schutz gemäß § 12 BGB vorliegend überhaupt nicht in Betracht kommt. Denn die §§ 14, 15 MarkenG gehen als leges speziales dem allgemeinen Namensschutz gemäß § 12 BGB vor und schließen im geschäftlichen Verkehr die Anwendung der Namensansprüche aus, da andernfalls die Wertungen des Kennzeichenrechts unterlaufen würden (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, Nach § 15 Rn 3).

b) Selbst wenn jedoch ein namensrechtlicher Schutz hier ausnahmsweise in Betracht käme, würde sich daraus jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nicht ergeben. Denn hierauf wurde die Abmahnung des Klägers gerade nicht gestützt. Gestützt wurde sie allein auf einen markenrechtlichen Anspruch und auf einen Irreführungsanspruch aus dem UWG. Ein namensrechtlicher Anspruch wäre jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt, nämlich den Namen und damit auf einen anderen Streitgegenstand gestützt. Dieser Streitgegenstand war jedoch nicht geltend gemacht. Ob tatsächlich ein namensrechtlicher Anspruch bestand, braucht daher nicht entschieden zu werden.

Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Auf die Ermäßigungstatbestände für das Berufungsverfahren für den Fall einer Berufungsrücknahme wird verwiesen (GKG, KV 1220, 1222).






OLG Nürnberg:
Verfügung v. 14.05.2009
Az: 3 U 418/09


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