Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. August 2008
Aktenzeichen: 1 K 4682/07

(VG Düsseldorf: Urteil v. 22.08.2008, Az.: 1 K 4682/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Wahl eines Nachfolgers im Zuge des Rücktritts eines vom Beklagten bestellten Vertreters der Stadt N aus zwei Gesellschafterversammlungen.

Die Klägerin ist seit der Kommunalwahl 2004 als Fraktion in dem beklagten Rat vertreten. Aus den Ergebnissen der Kommunalwahl ergab sich folgende Sitzverteilung der insgesamt 76 Ratssitze: CDU 33 Sitze, SPD 20 Sitze, FDP 7 Sitze, Klägerin 7 Sitze, Freie Wählergemeinschaft (FWG) 5 Sitze, Linke Liste Odenkirchen (LiLO) 2 Sitze und NPD ebenfalls 2 Sitze. Bei der zu Beginn der Wahlperiode 2004- 2009 anstehenden Neubestellung von Vertretern der Stadt in Gremien juristischer Personen oder Personenvereinigungen beschloss der Beklagte mehrheitlich, für die Dauer der Wahlperiode das Ratsmitglied Herrn I (CDU) für die streitgegenständliche Vertretung in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft der Stadt N (EW N) und der Lokalradio N Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Lokalradio) zu bestellen. In beiden Gesellschaften hatte die Stadt N nur einen Gesellschaftersitz inne.

Mit Schreiben vom 31. August 2007 erklärte der Ratsherr I gegenüber dem Wahlleiter der Stadt N aus beruflichen Gründen die Niederlegung seines Ratsmandates und -unstreitig- sämtlicher weiterer Ämter. Daraufhin beschloss der Beklagte in seiner Sitzung vom 12. September 2007 auf Antrag der CDU und FDP Ratsfraktion mehrheitlich gegen den von der Minderheit präferierten Oberbürgermeister der Stadt (SPD) die Bestellung des Ratsherrn T (CDU) zum Vertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der EW N (38 Stimmen dafür - 35 Stimmen dagegen) sowie die Bestellung des Ratsherrn E (CDU) zum städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung des Lokalradios (39 Stimmen dafür - 34 dagegen).

Die Klägerin hat dagegen am 19. Oktober 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie werde durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren bei der Bestellung von Vertretern für ein Gremium einer juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW in der Änderungsfassung vom 03. Mai 2005 (im Folgenden: GO; bei Abweichungen zur geltenden Fassung der Gemeindeordnung wird diese mitzitiert) in ihren geschützten Mitwirkungsrechten verletzt. Es sei rechtwidrig, wenn der Beklagte über die Bestellung eines Vertreters im Wege der Mehrheitswahl nach § 50 Abs. 2 GO abstimme. Vielmehr sei § 50 Abs. 4 Satz 1 GO einschlägig, der die Regelungen des Verhältniswahlrechts gem. § 50 Abs. 3 GO für anwendbar erkläre, sofern zwei oder mehr Vertreter i.S.d. § 113 GO zu bestellen seien. Dies sei mit der Bestellung der zwei Ratsmitglieder (Herrn T und Herrn E) in der Ratssitzung vom 12. September 2007 der Fall gewesen, so dass der Beklagte bei dortiger Beschlussfassung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl habe vorgehen müssen. Selbst wenn indes der in § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) geregelte Sachverhalt einer Nachwahl einer Person auf einen einzigen vorzeitig freigewordenen Gremiumssitz vorläge und daher kraft gesetzlicher Anordnung das Mehrheitswahlrecht gelte, sei der im Verhältniswahlrecht zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke des Minderheitenschutzes zu beachten und in Satz 2 der Norm hineinzulesen. Anderenfalls bestimme stets die Ratsmehrheit, wer zum Vertreter der Stadt bestellt werde. Dies führe hier -insoweit unstreitig- dazu, dass die Klägerin nicht in einer der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit städtischer Beteiligung vertreten sei. Es sei in jedem Falle verfassungsrechtlich geboten, das politische Kräfteverhältnis innerhalb des Rates bei der Besetzung dieser Gremien zu berücksichtigen. Dies gelte nicht nur bei einer erstmaligen Bestellung, sondern ebenso im Falle einer Nachwahl gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.).

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 12. September 2007 über die Bestellung des Ratsherrn T zum Vertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft der Stadt N mbH sowie der datumsgleiche Beschluss über die Bestellung des Ratsherrn E zum Vertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der Lokalradio N Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, die Regelungen über das Verhältniswahlrecht in § 50 Abs. 3 GO seien nicht anwendbar. Zwar verweise der einschlägige § 50 Abs. 4 Satz 1 GO auf diese Norm, jedoch seien hier nicht zwei oder mehr Vertreter in eine Gesellschafterversammlung zu bestellen. Es habe lediglich für ein Ratsmitglied, welches seine Ämter in der laufenden Wahlperiode niedergelegt habe, die Nachwahl von jeweils einem Vertreter in zwei unterschiedliche Gesellschafterversammlungen (EW N und Lokalradio) stattgefunden. Bei dieser Konstellation sehe das Gesetz in § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) eine Sonderregelung vor, für die kraft dortiger Verweisung das Mehrheitswahlrecht nach § 50 Abs. 2 GO uneingeschränkt gelte. Es gebe daher keinen Spielraum zur Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Proporzes. Da sich der Gesetzgeber im Falle der Nachfolgewahl bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person ausdrücklich für die Grundsätze der Mehrheitswahl entschieden habe, könne der Rechtsgedanke des Minderheitenschutzes und der von der Klägerin sinngemäß bemühte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Rat und Ausschüssen keine Beachtung finden. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Bestellung der Vertreter seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Die für eine Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis,

vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 m.w.N.,

gebietet hier, dass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Das ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln,

vgl. OVG NRW, Urt. v. 05. Februar 2002 - 15 A 2604/99 m.w.N.; OVG NRW Beschl. v. 21. Mai 2002 - 15 B 238/02.

Danach ergibt sich die Klagebefugnis aus der Beanspruchung einer organinternen, in dem Verhältniswahlrecht in § 50 Abs. 3 GO Gemeindeordnung NRW in der Änderungsfassung vom 03. Mai 2005 (im Folgenden: GO; bei Abweichungen zur geltenden Fassung der Gemeindeordnung wird diese mitzitiert) zum Ausdruck kommenden Mitwirkungsbefugnis, die - träfe die Rechtsauffassung der Klägerin zu - durch das praktizierte (Mehrheits-)Wahlverfahren des Beklagten bei der im Wege der Nachwahl erfolgenden Bestellung von kommunalen Vertreten in Gremien von juristischen Personen oder Personenvereinigungen rechtswidrig vereitelt würde. Denn zu den durch § 50 GO mit wehrfähigen Kompetenzen ausgestatteten Organen bzw. Organteilen gehören neben dem Rat und den Ratsmitgliedern (Abs. 3 Satz 1) auch die dort ausdrücklich erwähnten Fraktionen (Abs. 3 Satz 3, Satz 5 [Satz 7 n.F.]).

Das Feststellungsinteresse ist durch die nach Durchführung der Wahl erfolgte Änderung des hier einschlägigen § 50 GO durch Änderungsartikel I Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) nicht entfallen. Denn die anzuwendenden Vorschriften haben keinen Regelungsgehalt bekommen, der den Streit erledigte oder eine zur früheren Rechtslage ergangene Klärung entwertete.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die angegriffenen Beschlüsse des Beklagten vom 12. September 2007 über die Bestellung des Ratsherrn T zum Vertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft der Stadt N mbH (EW N) sowie über die Bestellung des Ratsherrn E in der Gesellschafterversammlung der Lokalradio N Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Lokalradio) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten.

Die Neubestellung eines Vertreters der Stadt für einen während der laufenden Ratsperiode auf eigenen Wunsch vorzeitig aus einem Gremium i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO ausgeschiedenen Vertreter, ist ein Fall der Nachwahl, für den gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) die vom Beklagten angewandten Grundsätze der Mehrheitswahl gelten (1.). Der aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der repräsentativen Demokratie folgende Minderheitenschutz gebietet kein anderes Verständnis der Vorschrift (2.). Ebenso scheidet eine Gesetzesanalogie aus (3.).

1. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 GO trifft Regelungen für das Wahl- und Nachwahlverfahren von Vertretern der Kommunen in Gremien von juristischen Personen oder Personenvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 GO. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 GO sind die Regelungen über das Verhältniswahlrecht (§ 50 Abs. 3 GO) entsprechend anzuwenden, wenn die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter, die nicht hauptberuflich tätig sind, für ein solches Gremium zu bestellen oder vorzuschlagen haben. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Gemeindevertreters aus dem jeweiligen Gremium, für das er bestellt oder vorgeschlagen worden war, bestimmt Satz 2 der Norm (Satz 3 n.F.) insoweit abweichend von der in § 50 Abs. 3 Satz 5 GO (§ 50 Abs. 3 Satz 7 GO n.F.) für Ausschüsse bzw. in § 58 Abs. 5 Satz 5 GO für Ausschussvorsitzende getroffenen Regelung, dass die Ratsmitglieder den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 50 Abs. 2 GO, d.h. mit einfacher Mehrheit nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts, wählen.

Hier liegt letzterer Fall vor. Durch Niederlegung seines Mandats schied das mit Beschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2004 für die Dauer der Wahlperiode 2004 bis 2009 in die Gesellschafterversammlungen der mit städtischer Beteiligung geführten EW N und des Lokalradios (Gremien i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO) bestellte Ratsmitglied I vor Ende der Wahlperiode mit Wirkung zum 31. August 2007 aus beiden Gremien aus. Da die Stadt N in den Gesellschafterversammlungen jeweils nur einen Gesellschaftersitz inne hatte und demgemäß nur ein Vertreter neu zu bestellen war, lagen die Voraussetzungen einer für die restliche Wahlperiode gebotenen Nachwahl gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) vor. Der Gesetzeswortlaut sieht für diesen Fall eine Verweisung auf das in § 50 Abs. 2 GO geregelte Mehrheitswahlrecht vor. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Das vom Beklagten angewandte Verfahren steht damit in Einklang. Er hat in seiner Sitzung vom 12. September 2007 jeweils mit der Mehrheit der Stimmen die beiden Ratsherren der CDU-Fraktion T (Gesellschafterversammlung EW N; 38 zu 35 Stimmen) und E (Gesellschafterversammlung Lokalradio; 39 zu 34 Stimmen) als Nachfolger für das ausgeschiedene Ratsmitglied I (CDU) gewählt. Der Einwand der Klägerin trägt daher nicht, es sei von Gesetzes wegen schon die Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 GO maßgeblich. Zwar erklärt § 50 Abs. 4 Satz 1 GO die Grundsätze des Verhältniswahlrechts durch Verweis auf § 50 Abs. 3 GO für anwendbar. Jedoch liegt kein Fall vor, in dem über die Bestellung von mehreren Personen in ein einziges Gremium befunden werden musste, sondern es stand die Nachwahl auf einen einzigen Gremiumssitz in Rede. Das und nicht die Neubestellung mehrerer Sitze oder gar aller Gremien (zu Beginn der Wahlperiode) ist alleiniger Streitgegenstand des Verfahrens. Im Übrigen verbietet sich ein Verständnis, welches auf die Zahl der zu besetzenden Gremien als solche abstellt und nicht auf die Zahl der zu besetzenden Gremiumsplätze. Dies belegt insbesondere die durch Änderungsartikel I Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) anstelle des bisherigen § 50 Abs. 4 Satz 2 GO, der nunmehr unverändert Satz 3 der Vorschrift bildet, eingefügte Norm über die Nachwahl bei zwei oder mehr vorzeitig freigewordenen Sitzen. Denn sie stellt, wie zuvor § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.), auf ein Ausscheiden aus „...dem Gremium..." und damit einem einzelnen neu zu besetzenden Organ einer juristischen Person oder Personenvereinigung ab. Ist dort erkennbar die Regelung auf die Nachwahl von Vertretern innerhalb eines Gremiums bezogen, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber dieses Verständnis auch für Satz 1 der Norm zu Grunde legen wollte. Schließlich beschränkt sich die Regelung des Satzes 1 mit dem für anwendbar erklärten Verhältniswahlrecht darauf, den kommunalpolitischen Proporz in dem einzelnen Gremium zu verwirklichen, sofern mehr als ein Vertreter zu bestellen ist. Nicht sollen sämtliche zu Beginn einer Wahlperiode zu besetzenden Organe nach dem Proporz verteilt werden. Hierfür fehlt es an einer normativen Verteilungsregelung,

vgl. LT-Drs. 9/2973, S. 38; s.a. OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1983 - 15 A 124/81 (noch zu § 35 Abs. 4 GO als Vorgängervorschrift des geltenden § 50 Abs. 4 GO); voraussetzend, dass sich § 50 Abs. 4 Satz 1 GO auf die Zahl der Gremiumssitze bezieht OVG NRW, Beschl. v. 21. Mai 2002 - 15 B 238/02, UA S. 6 und VG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2004 - 1 K 5749/02.

2. Der von der Klägerin der Sache nach weiter geltend gemachte und aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der repräsentativen Demokratie folgende Minderheitenschutz gebietet keine Auslegung des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) im Sinne der Berücksichtigung eines im Rat bestehenden Proporzes entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 GO. Weder dem Wortlaut (a) noch der Entstehungsgeschichte (b) oder der Normsystematik (c) lassen sich dafür Anhaltspunkte entnehmen. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung (d).

a) Der Vorschrift kann die Beachtung von Gesichtspunkten des Proporzes bei der Einzel-Nachwahl eines Vertreters in ein Gremium einer juristischen Person oder Personenvereinigung nicht entnommen werden. Vom Wortlaut verweist § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) eindeutig auf die kommunalverfassungsrechtliche Grundsatzregelung des Mehrheitswahlrechts in § 50 Abs. 2 GO. Dies führt dem Wesen der Mehrheitswahl entsprechend dazu, dass die proportionalbestimmte Repräsentation der Stadt in den Gremien, in denen sie nur einen Sitz (im Wege der Nachwahl) zu bestellen hat, zurücktritt und die Stimmen der Minderheit demgemäß keine Berücksichtigung finden.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) bietet für einen anderslautenden Willen des Gesetzgebers, der im Übrigen im Wortlaut nicht zum Ausdruck gekommen und dessen Beachtlichkeit daher zweifelhaft wäre,

vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. September 2004 - 15 A 4544/02,

keinen Anhalt. Mit Gesetz vom 13. August 1984 (GV NRW S. 475) hat der Gesetzgeber die Nachwahl auf einen Einzel-Gremiumssitz in § 35 Abs. 4 Satz 2 GO 1984 geregelt und das Mehrheitswahlrecht für anwendbar erklärt. Die Vorschrift entsprach seinerzeit bereits § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.). Zuvor bestand lediglich die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung u.a. Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV NRW S. 408) eingeführte Norm des § 35 Abs. 4 GO 1979, der -weitgehend § 50 Abs. 4 Satz 1 GO entsprechend- auf die Verhältniswahl Bezug nahm, sofern „mehr als zwei Stellen" nach § 55 Abs. 2 GO 1979 zu besetzen seien. Die Vorschrift wurde damit begründet, dass durch Anwendung des Verhältniswahlrechts in solchen Fällen der Minderheitenschutz gewahrt bleiben sollte,

vgl. LT-Drs. 8/3152, S. 63; vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.10.1983 - 15 A 124/81 (Mehrheitswahl bei der Besetzung von Aufsichtsratssitzen nach § 55 Abs. 3 GO 1979).

Die Ausdehnung der seinerzeit auf mehr als zwei Stellen beschränkten Anwendbarkeit des Verhältniswahlrechts stand bei Normierung der Nachwahlregelung in § 35 Abs. 4 Satz 2 GO 1984 nicht zur Disposition. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Novelle 1984 das Verhältniswahlrecht aus Gründen des Minderheitenschutzes auf die Fälle des § 55 Abs. 3 GO 1979 (Bestellung Vorstand, Aufsichtsrat, gleichartige Organe) erweitert,

vgl. LT-Drs. 9/2973, 38 -gegen die bei der Anhörung durch den Ausschuss für Kommunalpolitik ein Mehrheitswahlrecht befürwortenden Stimmen LT-Drs. 9/1173, 9ff., 32, 34f.- ,

und § 35 Abs. 4 Satz 1 GO 1984 dahingehend formuliert, dass er bereits dann Anwendung finde, wenn „zwei oder mehr Vertreter" zu wählen seien. Er hat jedoch gerade keine Ausdehnung für die Nachwahl von vorzeitig freigewordenen einzelnen Gremiumssitzen vollzogen, sondern bei der Normierung der Nachwahlregelung mit dem Bezug auf das Mehrheitswahlrecht bewusst auf Elemente des Minderheitenschutzes verzichtet. Die Berücksichtigung eines Proporzes ist für diese Fälle nicht erörtert worden, vielmehr beschränkte sich die amtliche Begründung der Landesregierung im Gesetzesentwurf vom 28. November 1983 darauf, festzustellen, dass die Nachfolgeregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheides eines Bestellten oder Vorgeschlagenen neu sei,

vgl. LT-Drs. 9/2973, 38.

Auch findet sich im weiteren Verlauf des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens dafür kein Anhalt. Zwar sah der Gesetzesentwurf der Landesregierung ursprünglich zur Regelung der Nachwahl vor, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vertreters der Rat auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger wähle. Mache die Fraktion oder Gruppe davon innerhalb einer angemessenen Frist keinen Gebrauch, sei der Nachfolger nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 Entwurf-GO 1984),

vgl. LT-Drs. 9/2973, 8f.

Jedoch ist diese Formulierung gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr bestätigt die Verwerfung einer Alternative im Gesetzgebungsverfahren die vom Normwortlaut vorgegebene Auslegung. Darüber hinaus handelt es sich bei ihr vor allem um die Regelung eines bloßen Vorschlagsrechts für Fraktionen oder Gruppen zur Benennung eines Nachfolgers,

vgl. LT-Drs. 9/3405, 44f.; vgl. Held/Becker, GO NRW, Stand: Feb. 2008, § 50 Ziff. 8 zu der für die Nachwahl von Ausschussmitgliedern ähnlichen Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 7 GO n.F.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich daher nicht, dass bei Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 GO 1984 aufgrund des Minderheitenschutzes abweichend vom Wortlaut der Grundsatz der Verhältniswahl Berücksichtigung finden sollte. Die späteren Novellierungen der Gemeindeordnung haben für die Vorschrift lediglich zu redaktionellen Änderungen geführt, ihren Inhalt aber unberührt gelassen (vgl. GO- Reformgesetze vom 14. Juli 1994 [GV NRW S. 666]: Änderung zu § 50 Abs. 4 Satz 2 GO und vom 09. Oktober 2007 [GV NRW S. 380]: Änderung zu § 50 Abs. 4 Satz 3 GO). Hätte der Gesetzgeber eine Änderung in Richtung Minderheitenschutz gewollt, hätte es nahegelegen, diesen zumindest in einer der folgenden Novellierungen vorzunehmen.

c) Der systematische Zusammenhang des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) spricht ebenfalls nicht für die von der Klägerin vertretene Auffassung einer Berücksichtigung von Gesichtspunkten der proportionalen Verteilung. Denn die Vorschrift weist keinen Bezug zu der Verhältniswahl in § 50 Abs. 3 GO auf.

§ 50 GO regelt, je nach Anlass der Entscheidung, unterschiedliche Abstimmungsverfahren. Für Beschlüsse und Wahlen gilt grundsätzlich das in Abs. 1 bzw. 2 der Vorschrift zum Ausdruck kommende Prinzip der Mehrheitsentscheidung, welches der gesetzliche Regelfall der Abstimmung sein soll, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Hs 2; § 50 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 GO). Solche anderweitige gesetzliche Bestimmungen stellen neben der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 2 bzw. der des Ausschussvorsitzenden nach § 58 Abs. 5 GO namentlich die §§ 50 Abs. 3 und 4 GO dar. Für den gegenständlich eng begrenzten Bereich der Besetzung von Ratsausschüssen schließt die Sonderregelung des § 50 Abs. 3 GO das Mehrheitswahlrecht aus und konstituiert die Geltung des Verhältniswahlrechts mit dem Ziel, Gewähr zu leisten, dass sich das im Rat bestehende Meinungs- und Kräfteverhältnis im Ausschuss selbst widerspiegelt. Gleichfalls regelt § 50 Abs. 4 Satz 1 GO für den Fall der (erstmaligen) Besetzung eines Gremiums i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO mit zwei oder mehr Vertretern der Kommunen durch Verweis auf § 50 Abs. 3 GO die Anwendung des Verhältniswahlrechts. Da Abs. 4 Satz 1 damit nur den Anwendungsbereich der Ausnahme in Abs. 3 erweitert, den Grundsatz der Absätze 1 und 2 jedoch unangetastet lässt, spricht der äußere Normzusammenhang dafür, dass das ursprünglich geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von Mehrheits- und Verhältniswahl gewahrt bleiben und nicht über den konkret in Abs. 4 Satz 1 genannten Bereich der Besetzung von mehreren Gremiumssitzen hinaus, eine (unbegrenzte) Ausdehnung der Verhältniswahl auf Einzel-Personalentscheidungen des Rates erfolgen sollte. Wenn der Gesetzgeber daher mit § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) das Mehrheitswahlrecht für den besonderen Fall der Einzel-Nachwahl eines freigewordenen Gremiumssitzes für anwendbar erklärt, stellt er abgrenzend zu Satz 1 der Norm klar, dass es für den Fall der Einzel-Nachwahl bei dem allgemein geltenden Mehrheitswahlrecht verbleiben und insoweit gerade keine Ausnahme von diesem Grundsatz vollzogen werden sollte (vgl. ebenso die vergleichbare Regelung über die Nachwahl bei Stellvertretern des Bürgermeisters, § 67 Abs. 2 Satz 7 GO). Schließlich ist die Nachwahl zu Gremien nicht im Zusammenhang mit der den gleichen Fall betreffenden Regelung einer Nachwahl zu Ausschüssen (§ 50 Abs. 3 Satz 5 GO; § 50 Abs. 3 Satz 7 GO n.F.) oder der des Ausschussvorsitzenden (§ 58 Abs. 5 GO) geregelt. Wenn der Gesetzgeber diese beiden ihm verfügbaren Regelungsalternativen gerade im zu entscheidenden Fall nicht für anwendbar erklärt hat, bestätigt dies die vom Wortlaut und der Normgeschichte vorgegebene Auslegung und schließt einen -etwa im Wege der Gesetzesanalogie erfolgenden- Rückgriff auf jene Sonderregelungen aus.

Diese Feststellungen behalten übrigens unter der neuen Rechtslage ihre Gültigkeit. Denn der Gesetzgeber hat in der geltenden Fassung der Gemeindeordnung nach dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) diese Systematik unverändert belassen. Zwar hat er den zuvor nicht normierten Fall der Nachwahl von zwei oder mehr Vertretern in ein und dasselbe Gremium in § 50 Abs. 4 Satz 2 GO n.F. in Anknüpfung an die im dortigen Satz 1 bestehende Bestimmung für die erstmalige Wahl von zwei oder mehr Vertretern in ein Gremium konsequent dahin geregelt, dass insoweit ebenfalls die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung finden sollen. Die Regelungskonzeption des Gesetzes ist dadurch jedoch nicht geändert worden. Denn § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) bildet inhaltlich unverändert nunmehr Satz 3 der Norm. Der Wahl bzw. Nachwahl von zwei oder mehr zu bestellenden Vertretern im Wege der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO n.F. hat der Gesetzgeber nach wie vor den Fall der Einzel- Nachwahl eines einzelnen freigewordenen Sitzes in § 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F. nach dem Mehrheitswahlrecht gegenüber gestellt.

d) Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) ergibt sich ebenso kein Anhalt für das von der Klägerin gewünschte Ergebnis einer Berücksichtigung des proportionalbestimmten Kräfteverhältnisses im Rat bei der Einzel-Nachwahl zur Bestellung eines Gesellschaftersitzes. Denn in Abgrenzung zu der im Interesse des Minderheitenschutzes gebotenen verhältnismäßigen Repräsentation der Gemeinde in Gremien, in denen zugleich zwei oder mehr Sitze zu bestellen sind (Satz 1 der Norm), bezweckt die Vorschrift -wie unter 2. b) und c) ausgeführt- dem Mehrheitsprinzip Geltung zu verschaffen und so einen Nachfolger zu bestellen, der die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint und damit jedenfalls nach dem Wahlergebnis im Rat die größte Akzeptanz für die wahrzunehmende Aufgabe besitzt.

Das Prinzip der repräsentativen Demokratie gebietet keine andere Betrachtung der Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.). Denn diesem Prinzip ist auch und gerade die Mehrheitsentscheidung als Konsequenz demokratischer Wahlen neben dem Minderheitenschutz immanent.

Offen bleiben kann hier, ob eine verfassungskonforme Auslegung aus Gründen des Minderheitenschutzes auch zur Vermeidung von Normwidersprüchlichkeit geboten wäre, falls im Wege der Verhältniswahl zwei oder mehr Vertreter in ein Gremium nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GO bestellt worden wären (§ 50 Abs. 4 Satz 1 GO), dann jedoch lediglich ein Vertreter zurückträte und in Folge die Ratsmehrheit einen anderen Vertreter nach dem Mehrheitsprinzip bestellte. Hier hätte es die Ratsmehrheit in der Hand, das auf Grund einer Verhältniswahl zustande gekommene und das seinerzeitige Kräfteverhältnis im Rat widerspiegelnde Ergebnis nachträglich zu verändern,

vgl. zu den zu beachtenden Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bei Abberufung eines von der Kommune entsandten Vertreters im Falle einer gesetzlichen Verkleinerung des Aufsichtsrates VG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2004 - 1 K 5749/02.

Im einschlägigen Falle geht es jedoch um die Einzel-Nachwahl des einzigen Vertreters der Stadt N in einer Gesellschafterversammlung. Hier gebieten weder höherrangiges Recht noch die Normsystematik eine den Wortlaut „korrigierende" Auslegung.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats,

vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03; BVerwG, Urt. v. 27. März 1992 - 7 C 20/91; BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92.

Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Die Fraktionen sind somit im Plenum (und in den Ausschüssen) grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen,

vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 u.a.; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03.

Ist indes nur ein einziger Gremiumssitz zu bestellen, aktualisiert sich in der gesetzgeberischen Entscheidung für das Mehrheitswahlrecht die demokratische Mitwirkungsfreiheit abschließend. Durch diese Entscheidung wird die größtmögliche Übereinstimmung der im Rat grundsätzlich gleichen Mitwirkungsrechte der Mitglieder und Fraktionen -quasi des „organschaftlichen Individualwillens"- mit dem „organschaftlichen Gemeinwillen" verwirklicht. Insoweit findet der Integrationsvorgang der politischen Willensbildung des Rates, an dem die aktuelle Minderheit gleichermaßen beteiligt ist, prinzipiell in dem im Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatz der Mehrheitsentscheidung seine Verwirklichung. Insoweit kann der unterlegenen Minderheit eher zugemutet werden sich dem Willen der Mehrheit zu fügen, als umgekehrt,

vgl. für Parlamentswahlen, BVerfG, Urt. v. 2. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70.

Dass die Minderheit, und sei sie noch so gewichtig, der Mehrheit unterliegt (hier Stimmergebnis für die Vertreterbestellung in der EW N: 38 zu 35 für Ratsherrn T bzw. für die Bestellung im Lokalradio: 39 zu 34 Stimmen für Ratsherrn E), ist dabei eine notwendige Konsequenz der demokratischen Freiheit und Gleichheit,

vgl. Böckenförde in: HDdStR, Bd. I 1987, § 22 Rn. 53; Klein in: Maunz/Dürig, GG, Bd. IV Stand: Dez. 2007, Art. 42 Rn. 73 m.w.N.

Die von der Klägerin gewünschte Berücksichtigung bei der Einzel-Nachwahl ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlich garantierten Minderheitenschutz, der der Opposition namentlich das Recht gibt, ihren Standpunkt im Wege gleichberechtigter Mitwirkung aller Ratsmitglieder in den Willensbildungsprozess der Kommune einzubringen,

vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 m.w.N.

Dem Minderheitenschutz hat der Gesetzgeber in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass er die Wahl (§ 50 Abs. 4 Satz 1 GO) und klarstellend in der geltenden Fassung der Gemeindeordnung auch die Nachwahl (§ 50 Abs. 4 Satz 2 GO n.F.) bei zwei oder mehr zu besetzenden Gremiumssitzen in einer juristischen Personen oder Personenvereinigung dem Verhältniswahlrecht unterworfen hat. Mit dieser Entscheidung wird zwar der Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung von Minderheiten ansatzweise auch auf den Bereich des Handels in privatrechtlicher Form übertragen. Dies gewinnt auch seine Berechtigung in der Anerkennung eines Interesses der Gemeinde an der Wahrung des Prinzips der proportionalen Repräsentation bei der Entsendung von Vertretern in Gremien von Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und aus der Bedeutung, die privatrechtliche Handlungsformen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde inzwischen erlangt haben,

vgl. VG Düsseldorf, Urt. v.17. September 2004 - 1 K 5749/02, allerdings zu einer abweichenden Fallkonstellation der Abberufung eines Vertreters aus einem Aufsichtsrat.

Gleichwohl ist nicht geboten, den streitgegenständlichen Sonderfall der Einzel- Nachwahl in § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) auf nur einen Gremiumssitz i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO verfassungskonform nach dem bei der Bestellung mehrerer Vertreter geltenden Verhältniswahlprinzip auszuformen. Denn der Gesetzgeber hat die Bedeutung des Minderheitenschutzes für diesen Fall zugleich begrenzt.

Die Begrenzung kommt bereits im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO zum Ausdruck, nach dem die Vertreter der Gemeinde -sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist- in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden sind. Sie ist gesellschaftsrechtlich bedingt durch die Regelungen über die Entscheidungsfindung in den entsprechenden Unternehmen (vgl. z.B. §§ 47, 48 GmbHG, §§ 108, 133ff. AktG),

vgl. Held/Becker, GO NRW, Stand: Feb. 2008, § 113 Ziff. 8.2.; Rehn/Cronauge, GO NRW, Stand: März 2008, § 113 Ziff. III. 3. und IV. 4.

Im Unterschied zum freien Mandant der Ratsmitglieder nach § 43 GO kann danach der Rat jederzeit und grundsätzlich umfassend das Abstimmungsverhalten der Vertreter bestimmen,

vgl. zu den am Wohl der Gesellschaft orientierten Grenzen des Weisungsrechts OVG NRW Beschl. v. 12. Dezember 2006 - 15 B 2625/06 m.w.N.

Dies gilt selbst dann, wenn zwei oder mehr Vertreter im Wege der Verhältniswahl gewählt worden sind. Da der Rat oder die Ausschüsse ihre Weisungen in aller Regel durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO festlegen, sind auch die zur überstimmten Minderheit gehörenden Vertreter an die mit Mehrheitsentscheidung getroffenen Weisungen gebunden, ohne dass sie sich auf den Minderheitenschutz berufen könnten. Insoweit besteht für bestellte Rats- oder Ausschussmitglieder kein freies Mandat, sondern eine Bindung im Innenverhältnis an die Vertretungskörperschaft als Gesamtheit, deren Willensbildung vom Mehrheitsverhältnis bestimmt wird.

Dem entspricht, dass § 113 Abs. 1 Satz 3 GO dem bestellten Rats- oder Ausschussmitglied keine wehrfähige Innenrechtsposition auf Verhinderung seiner Abberufung einräumt. Die zivilrechtlich dem Vertreter zukommenden Gesellschaftsrechte -namentlich Überwachungs-, Informations- und Beratungsrechte- sind ihm im Interesse einer effektiven Kontrolle der Führung des Unternehmens als Teil eines Organs der Gesellschaft zugewiesen. Hiervon zu unterscheiden ist seine Rechtsstellung im Innenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan. Insoweit nimmt der vom Rat bestellte Vertreter seine Aufgaben in der Gesellschafterversammlung im öffentlichen Interesse der Gemeinde war. Er ist kommunalrechtlich an deren Interessen gebunden. Seine Rechtsstellung ist daher hinsichtlich Begründung, inhaltlicher Reichweite und Beendigung vollständig vom Rat abhängig,

vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 m.w.N.

Durch die Einräumung eines Weisungsrechts hat sich der Normgeber zu Lasten eines ausgeprägten Minderheitenschutzes zugunsten einer effektiven Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen entschieden.

Dies belegen schließlich Sinn und Zweck der Beteiligungsvorschrift des § 113 GO. Bei der Vorschrift handelt es sich um einen Sonderfall einer Vertretungsregelung. Nach der Gesetzesbegründung soll sie zur Wahrung der Einheitlichkeit und Kontinuität der Verwaltung, den Sachverstand von Kommunalpolitikern und Verwaltungsangehörigen in den Organen kommunaler Gesellschaften nutzbar machen und zugleich sicherstellen, dass die Gemeinde über die Angelegenheiten und Entscheidungsabläufe in den Gesellschaften informiert ist,

LT-Drs. 11/4983 S. 26 (zu der Entwurfsvorschrift § 89a GO, die den § 55 Abs. 2 bis 4 GO a.F. sodann als § 113 GO ersetzte).

Damit weist die Arbeit in den Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen zu der Arbeit im Rat und den Ausschüssen einen anders gelagerten Bezug auf. Steht im Rat und -vorverlagert- den Ausschüssen die politische Willensbildung und damit die Geschäftsführungsbefugnis im Vordergrund, geht es bei der Vertretungsregelung um rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Die Regelung weist damit eine deutliche Nähe zur hauptamtlichen Verwaltung auf. Diese zeigt sich ferner darin, dass im Falle der Bestellung von zwei oder mehr Vertretern nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO der Bürgermeister selbst oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zwingend dazuzählen muss,

vgl. LT-Drs. 14/3979, S. 138.

Schließlich hat der Gesetzgeber den inhaltlichen Bezug zur hauptamtlichen Verwaltung systematisch betont, indem er die Vertretungsregelung durch den Verweis in § 63 Abs. 2 GO, nach der für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO gilt, als Sonderfall des Vertretungsrechts der Gemeinde, welches grundsätzlich beim Bürgermeister liegt (vgl. § 63 Abs. 1 GO), ausgestaltet hat.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz der sog. Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen. Für Ausschüsse repräsentativer Körperschaften gilt, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse diese grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen, wobei in sachlichen Fällen die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion in jedem Ausschuss vertreten ist,

vgl. BVerfG, Urt. v. 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03; OVG NRW, Urt. v. 15. September 2004 - 15 A 4544/02.

Offen bleiben kann, ob dieser Grundsatz bereits deswegen keine Anwendung findet, weil er zur Besetzung von Ausschüssen und damit für gemeindeinterne Willensbildungsorgane und nicht für die Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates, deren Besetzung maßgeblich durch gesellschafts- und aktienrechtliche Regelungen determiniert wird, entwickelt wurde,

die Anwendung verneinend: Held/Becker, GO, Stand: Februar 2008, § 113 Ziff. 6.5 a.E.; in einer anderen Konstellation als dem hiesigen Fall bejahend: VG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2004 - 1 K 5749/02.

Denn jedenfalls scheidet seine Anwendung dort aus, wo naturgemäß keine Spiegelbildlichkeit hergestellt werden kann, weil es kein ausschließlich vom Beklagten plural zu besetzendes Gremium i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO gibt. Da die Stadt N aufgrund ihrer Geschäftsanteile nur einen Gesellschaftssitz in beiden Gesellschafterversammlungen hat (vgl. §§ 14, 5 GmbHG i.V.m. § 3 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag EW N v. 19. Dezember 2002 und § 5 Ziff. 2 i.V.m. Anlage zu § 5 Ziff. 2 Gesellschaftsvertrag Lokalradio vom 5. September 2002), kann keine Spiegelbildlichkeit verwirklicht werden.

In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Zahl der Vertreter der Stadt bei nur einem gesellschaftsrechtlichen Sitz hat. Selbst wenn § 113 Abs. 2 Satz 1 GO entgegen dem Wortlaut (Satz 1: „ein Vertreter", Satz 2: „weitere Vertreter ... zu benennen sind") dahingehend zu verstehen wäre, dass bei unmittelbaren Beteiligungen vom Rat in eigenem Ermessen auch mehrere Vertreter bestellt werden könnten, sofern gesellschaftsrechtlich nichts anderes gelte,

so wohl Held/Becker, GO, Stand: Februar 2008, § 113 Ziff. 4.2, § 50 Ziff. 11.2,

folgte daraus nichts anderes. Dann entschiede der Beklagte im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums selbst, wie viele Personen die Stadt in dem Gremium vertreten sollten. Dabei ist es mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter und effektiver Aufgabenerfüllung sachlich gerechtfertigt, wenn der Beklagte sich korrelierend zu der Anzahl der gesellschaftsrechtlichen Sitze nur durch eine ebensolche Anzahl von Vertretern in der Gesellschafterversammlung vertreten lässt.

3. Für eine gesetzesanaloge Anwendung des § 50 Abs. 3 GO auf die Nachwahl eines Vertreters auf einen einzelnen Gremiumssitz im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) ist ebenfalls kein Raum. Wegen des dortigen eindeutigen Verweises auf § 50 Abs. 2 GO und damit auf die kommunalverfassungsrechtliche Grundsatzregelung des Mehrheitswahlrechts liegt bereits keine der Ausfüllung zugängliche Regelungslücke vor.

Schließlich dürfte der Klägerin mit der Übertragung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts -unabhängig davon, ob das Verfahren der höchsten Zahl oder der mathematischen Proportion Anwendung fände- ohnehin nicht gedient sein. Denn ist -wie hier- nur ein einziger Sitz in einem Gremium i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO zu bestellen, käme auch nach Verhältniswahlgesichtspunkten stets nur derjenige zum Zuge, der die meisten Stimmen erhielte. Dies wären die Ratsherren T für die Vertreterstellung bei der EW N (38 zu 35 Stimmen) und E bei dem Lokalradio (39 zu 34 Stimmen). Unter Anwendung des Verfahrens der höchsten Zahl (d´Hondt, vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO i.d.F. bis zum 19. Oktober 2009) dividierte sich die höchste erzielte Stimmenzahl von hier 38 bzw. 39 durch (zunächst) 1 und ergäbe so einen Sitz für die auch bei der Mehrheitswahl zum Zuge gekommenen zuvor benannten Ratsmitglieder. Gleiches gälte bei Anwendung des Verfahrens der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer, vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO i.d.F. ab dem 20. Oktober 2009), denn die erzielte Stimmenzahl multipliziert mit der Sitzzahl von in diesem Falle 1, dividiert durch die jeweils insgesamt abgegebenen Stimmen von 73, ergäbe ebenfalls ein Obsiegen der beiden Ratsherrn (T: 0,52 zu 0,47; E: 0,53 zu 0,46).

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).






VG Düsseldorf:
Urteil v. 22.08.2008
Az: 1 K 4682/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5864503902dd/VG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-August-2008_Az_1-K-4682-07




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