Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 461/07

(BPatG: Beschluss v. 08.10.2008, Az.: 5 W (pat) 461/07)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des am 15. Januar 2001 angemeldeten und am 3. Mai 2001 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 201 00 645 mit der Bezeichnung "Bussystem" (Streitgebrauchsmuster). Es umfasste ursprünglich zwei Schutzansprüche.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt mit der Begründung, dass sein Gegenstand gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG wegen mangelnder Ausführbarkeit sowie fehlender Neuheit bzw. eines fehlenden erfinderischen Schritts nicht schutzfähig sei (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Zum Stand der Technik hat sie im Laufe des Verfahrens insgesamt 13 Druckschriften genannt.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2007 hin, in welcher das Gebrauchsmuster zuletzt noch mit einem einzigen, neu eingereichten Schutzanspruch verteidigt worden war, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts jedoch die Löschung des Gebrauchsmusters aufgrund mangelnder Offenbarung seines Gegenstands, im Übrigen mangels eines erfinderischen Schritts beschlossen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des mit Schriftsatz vom 3. September 2008 eingereichten Anspruchs 1 Anlage A, hilfsweise Anlage B zurückzuweisen.

In seiner schriftlichen Beschwerdebegründung führt er aus, dass der Anspruch 1 zusammen mit Beschreibung und Zeichnungen die Anforderungen an eine ausreichend klare und deutliche Offenbarung erfülle, so dass ein Fachmann bei redlichem Bemühen die Erfindung ausführen könne; darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nur neu, sondern erfülle auch den für die Gebrauchsmusterfähigkeit geforderten erfinderischen Schritt, da die angegebene Lehre sich auch bei zusammenschauender Betrachtung der entgegengehaltenen Druckschriften nicht erschließe. Seine Argumente hat er in der mündlichen Verhandlung näher erläutert.

Gemäß Hauptantrag lautet der geltende (einzige) Schutzanspruch vom 3. September 2008, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen:

"Bussystem

(a) zur Steuerung von Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8) und - bei angeschlossenem Anhänger - von Anhängerlampen (LAA1 bis LAA5)

(b) mit mindestens einem Bus (B) und daran angeschlossenen Funktionseinheiten einschließlich Controllern (µC1, µC2), dadurch gekennzeichnet,

(c1) dass mindestens ein programmierbarer Erweiterungs-Controller (µC2) mittelbar an den Bus (B) über einen von vorneherein an den Bus (B) angeschlossenen Controller (µC1)

(c2) über dessen zu den Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8), Sensoren und/oder andere Ansteuereinheiten führende oder von diesen kommende Verbindungsleitungen

(c3) mit Signaleingängen (E1 bis E6) und Ausgängen (A1, A2) mit Anschlüssen angeschlossen ist

(d) und dass über den Erweiterungs-Controller (µC2) die Anhängerlampen (LAA1 bis LAA5), weitere Sensoren und/oder andere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sind,

(e) wobei der Erweiterungs-Controller (µC2) durch Programmieren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von über die Anschlüsse zugeführten oder wahlweise abgegebenen Signalen angepasst ist,

(f) die mit den auf den Verbindungsleitungen vorhandenen Signalen des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen Controllers (µC1) kompatibel sind."

In der Fassung gemäß Hilfsantrag lautet der (einzige) Schutzanspruch, mit einer ähnlichen Gliederung versehen (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind kursiv dargestellt):

"Bussystem

(a) zur Steuerung von Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8) und - bei angeschlossenem Anhänger - von Anhängerlampen (LAA1 bis LAA5)

(b*) mit mindestens einem eine Versorgungsleitung für eine Betriebsspannung (UB) aufweisenden Bus (B) und daran angeschlossenen Funktionseinheiten einschließlich Controllern (µC1, µC2), dadurch gekennzeichnet,

(c1) dass mindestens ein programmierbarer Erweiterungs-Controller (µC2) mittelbar an den Bus (B) über einen von vorneherein an den Bus (B) angeschlossenen Controller (µC1)

(c2) über dessen zu den Fahrzeuglampen (LA1 bis LA8), Sensoren und/oder andere Ansteuereinheiten führende oder von diesen kommende Verbindungsleitungen

(c3) mit Signaleingängen (E1 bis E6) und Ausgängen (A1, A2) mit Anschlüssen angeschlossen ist,

(g) dass der Erweiterungscontroller (µC2) lediglich zur Versorgung mit der Betriebsspannung (UB) an die Versorgungsleitung des Busses (B) angeschlossen ist

(d) und dass über den Erweiterungs-Controller (µC2) die Anhängerlampen (LAA1 bis LAA5), weitere Sensoren und/oder andere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sind,

(e) wobei der Erweiterungs-Controller (µC2) durch Programmieren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von über die Anschlüsse zugeführten oder wahlweise abgegebenen Signalen angepasst ist,

(f) die mit den auf den Verbindungsleitungen vorhandenen Signalen des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen Controllers (µC1) kompatibel sind,

(h) so dass eine Umprogrammierung des von vornherein an den Bus (B) angeschlossenen Controllers (µC1) und übrigen an den Bus (B) von vornherein angeschlossener Controller nicht erforderlich ist, und wobei das Bussystem im übrigen auch hinsichtlich der in den von vorneherein angeschlossenen Controllern vorhandenen Programme und Busprotokolle unverändert bleibt."

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in der nunmehr verteidigten Fassung weder nach Haupt- noch nach Hilfsantrag schutzfähig sei.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Der Gegenstand des nunmehr verteidigten Schutzanspruchs ist nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag nicht schutzfähig, weil er nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Darum kann es - insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen - dahingestellt bleiben, ob diese Schutzansprüche letztlich zulässig sind.

1. Als Fachmann ist hier - in Übereinstimmung mit der Löschungsabteilung, siehe Löschungsbeschluss Seite 4 Absatz 3 - ein auf Fahrzeugelektronik spezialisierter Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.

2. Zwar kennt das Gebrauchsmusterrecht, anders als das Patentrecht mit seinem Widerrufs- und Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), einen entsprechenden eigenständigen Löschungsgrund nicht. Dennoch ist dies nach ständiger Rechtsprechung auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu prüfen, wenn der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) geltend gemacht ist, siehe BGH GRUR 1999, 920 "Flächenschleifmaschine", Leitsatz 1.

3. Das Streitgebrauchsmuster betrifft in der nunmehr verteidigten Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag ein Bussystem zur Steuerung von Fahrzeuglampen.

Aus dem Stand der Technik war es bereits bekannt, zur Reduzierung der Anzahl der benötigten Kabelverbindungen (auch) in Fahrzeugen einen Datenbus einzusetzen, an welchen elektronische Funktionseinheiten (Controller) angeschlossen sind, die gewissermaßen "vor Ort", d. h. in räumlicher Nähe zu den zu steuernden Elementen (Lampen) oder abzufragenden Sensoren, angeordnet sind und die gewünschten Schaltzustände erzeugen oder Informationen erfassen.

In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist ausgeführt, dass die Verwendung eines Bussystems den Nachteil habe, dass nachträgliche Erweiterungen sehr aufwendig, kompliziert und riskant seien, weil das Gesamtsystem für den Einsatz eines weiteren Steuerungsbausteins (Controllers) modifiziert werden müsse (Seite 2 Absatz 2); insbesondere müssten die Übertragungsprotokolle auf dem Bus entsprechend angepasst und die von vorneherein an den Bus angeschlossenen Controller umprogrammiert werden (Seite 5 Absatz 2).

In diesem Sinne ist es als Aufgabenstellung des Streitgebrauchsmusters anzusehen, ein Bussystem zur Steuerung von Fahrzeuglampen einfach erweiterbar und einfach an unterschiedliche Anforderungen anpassbar zu machen, so dass es auch hinsichtlich der in den von vornherein angeschlossenen Controllern vorhandenen Programme und der Busprotokolle unverändert bleiben kann (Seite 2 Absatz 3).

4. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitgebrauchsmuster vor, einen programmierbarer Erweiterungs-Controller nicht direkt, sondern mittelbar an den Bus anzuschließen, und zwar über einen von vorneherein an den Bus angeschlossenen Controller (im Folgenden: "ersten Controller"). Dazu soll der Erweiterungs-Controller mit seinen Signaleingängen und Ausgängen an die zu den Fahrzeuglampen, Sensoren und/oder anderen Ansteuereinheiten führenden oder von diesen kommenden Verbindungsleitungen des ersten Controllers angeschlossen werden (Merkmale (c1), (c2) und (c3)). An den Erweiterungs-Controller sollen die Anhängerlampen, weitere Sensoren und/oder andere Ansteuerungseinheiten angeschlossen sein (Merkmal (d)); der Erweiterungs-Controller soll durch eine geeignete Programmierung zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben von Signalen angepasst sein, die mit den Signalen des ersten Controllers kompatibel sind (Merkmale (e) und (f)).

Als (einziges) Beispiel wird eine Steuerung für eine Anhängerbeleuchtung beschrieben, wobei der Erweiterungs-Controller die Steuerungssignale auf den Zuleitungen zu den Fahrzeuglampen am ersten, an den Bus angeschlossenen Controller erfasst und entsprechende Signale an die Anhängerlampen erzeugt. Auch eine Zuführung von Signalen zum Datenbus soll durch Manipulation der Signale des ersten Controllers mittels vorhandener Zustände möglich sein. Für all dieses sei irgendeine Umprogrammierung des vorhandenen Bussystems und der dort angeschlossenen Controller nicht erforderlich.

5. Der geltende Schutzanspruch sowohl nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag ist durch die "und/oder"-Formulierung einerseits in Merkmal (c2), andererseits im Merkmal (d) aber keineswegs auf das genannte "einfache" Beispiel der Ansteuerung von Anhängerlampen analog zu der Ansteuerung von Fahrzeuglampen eingeschränkt. Vielmehr umschreibt die "und/oder"-Formulierung etliche Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher Teilmerkmale, und damit eine Vielzahl von unabhängig beanspruchten Gegenständen bzw. Lehren.

Beispielsweise wird es von der beanspruchten Lehre umfasst, über die zu den Fahrzeuglampen führenden Verbindungsleitungen des ersten Controllers einen Erweiterungs-Controller anzuschließen, an welchen Sensoren (wie etwa ein Sensor für den Reifendruck) angeschlossen sind; die Sensorinformation soll dann angeblich über den ersten Controller an den Bus weitergegeben werden können.

Jedoch erhält der Fachmann aus dem Streitgebrauchsmuster keinerlei weitere Anleitung, wie er das bewerkstelligen könnte. Zwar wäre er vielleicht noch imstande, sich ein Verfahren auszudenken, mit dem der Erweiterungs-Controller die Reifendruck-Information an den ersten Controller weiterreichen kann. Wie aber die Information dann ohne jede Programmänderung an den Bus übermittelt werden soll, der von vorneherein nicht für den Empfang von Reifendruck-Informationen programmiert ist, dazu fehlt im Streitgebrauchsmuster jeglicher Hinweis.

Ähnliches gilt für weitere Kombinationsmöglichkeiten, die von der beanspruchten Lehre umfasst werden, wie die Ansteuerung von Anhängerlampen durch den Erweiterungs-Controller, wenn der erste Controller die Signalsteuerung für "andere Ansteuereinheiten" durchführt, u. a. insbesondere dass die Erweiterung ohne irgendeine Programmänderung in dem vorhandenen System erfolgen soll, wird den Fachmann vor kaum lösbare Probleme stellen.

Insgesamt reichen die Angaben im Streitgebrauchsmuster hier nicht aus, um dem Durchschnittsfachmann zu vermitteln, wie er die Vielzahl der alternativ beanspruchten Lehren mit Erfolg verwirklichen könnte.

6. Der Antragsgegner hat schriftlich und in der mündlichen Verhandlung weitere Beispiele vorgetragen und sinngemäß erläutert, dass der Erweiterungs-Controller nur Signale von derselben Art erfassen, verarbeiten und abgeben dürfe, wie sie am ersten Controller vorliegen. D. h. nur wenn der erste Controller die Fahrzeuglampen steuert, könne der Erweiterungs-Controller zur Ansteuerung der Anhängerlampen eingesetzt werden, und nur wenn der erste Controller einen Eingang für einen Reifendruck-Sensor aufweist, könne der Erweiterungs-Controller zur Erfassung des Reifendrucks des Anhängers eingesetzt werden.

Diese für die Ausführbarkeit ganz wesentliche Zusatzbedingung geht aber weder aus dem Schutzanspruch noch aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters klar hervor. Dessen Lehre ist vielmehr, wie zuvor erläutert, auf unterschiedliche Alternativen gerichtet, von denen die Mehrzahl jedoch aus prinzipiellen Gründen nicht ausführbar ist. Auch löst eine derart eingeschränkte Lehre nicht mehr die gestellte Aufgabe (Bussystem "einfach erweiterbar und einfach an unterschiedliche Anforderungen anpassbar", gemäß Seite 2 Absatz 3 des Streitgebrauchsmusters ohne jede Einschränkung), so dass der Durchschnittsfachmann von sich aus eine solche gedankliche Beschränkung der Lehre nicht vorgenommen hätte.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Zusatzbedingung durch den Begriff "kompatibel" im Merkmal (f) zum Ausdruck gebracht werde: denn anspruchsgemäß solle der Erweiterungs-Controller durch Programmieren zum Erfassen, Verarbeiten und Abgeben (nur) von solchen Signalen angepasst sein, die mit den vorhandenen Signalen des ersten Controllers "kompatibel" sind.

Dem konnte der Senat sich jedoch nicht anschließen. Bereits im Beschluss der Löschungsabteilung (Seite 4 Absatz 1) war die beanspruchte "Kompatibilität" der Signale als unzureichend offenbart beurteilt worden. Der Fachmann wird dem Begriff "kompatibel" allenfalls entnehmen können, dass die Signale mit vergleichbaren Spannungs- bzw. Stromwerten und ggfls. mit einem geeigneten Zeitverlauf (Timing) arbeiten sollen, so dass sie den elektrischen Signalen des ersten, von vorneherein an den Bus angeschlossenen Controllers entsprechen. Dass damit der Schutzanspruch auf einen vergleichbaren Bedeutungsinhalt der Signale eingeschränkt und dadurch implizit die vielen beanspruchten Alternativen recht weitgehend auf einige wenige beschränkt wären, erschließt sich dem Fachmann nach Auffassung des Senats nicht, da nicht einmal die Beschreibung einen verständlichen Hinweis in dieser Richtung enthält.

Darum führt es auch nicht weiter, wenn der Antragsgegner darauf verweist, dass sich die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters an den Fachmann wende, der grundsätzlich bestrebt sei, sie in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widersprüche nicht ergäben. Dieser Grundsatz findet sich nämlich bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines als gegeben hinzunehmenden Schutzrechts (vgl. Busse, PatG, 6. Auflage (2003), § 14 Rdnr. 43: zu Fußnote 135, m. w. N.) und nicht im Zusammenhang mit der Frage einer Rechtsbeständigkeit; er kann nach Auffassung des Senats nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, ein Schutzrecht mit zahlreichen Alternativen zu gewähren, von denen nur einige wenige wirklich ausführbar sind. Vielmehr darf bei der Überprüfung eines erteilten Schutzrechts "nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Ansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte" (BGH GRUR 2004, 47 "Blasenfreie Gummibahn I"). Grundsätzlich liegt es in der Verfügungsgewalt des Schutzrechtinhabers, dieses - auch noch im Löschungsverfahren - so zu formulieren, dass es auf das tatsächlich Ausführbare beschränkt ist.

7. Die in die Fassung des Schutzanspruchs gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale (g) und (h) einschließlich der Ergänzung in Merkmal (b*) können an dieser Bewertung nichts ändern, da sie das Problem der nicht ausführbaren Alternativen nicht beheben.

Sonach können weder der Haupt- noch der Hilfsantrag Bestand haben.

8. Dass die Lehre eines auf das "einfache" Beispiel der Ansteuerung von Anhängerlampen analog zu der Ansteuerung von Fahrzeuglampen eingeschränkten Schutzanspruchs durch die von der Antragstellerin benannte Druckschrift D13 (DE 44 46 197 C1) in Verbindung beispielsweise mit Druckschrift D5 (DE 44 24 471 C2) nahegelegt sein dürfte, brauchte daher nicht weiter erörtert zu werden.

III.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Deutschen Patent- und Markenamt beschlossen Löschung des Streitgebrauchsmusters zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Müllner Wickborn Baumgardt Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.10.2008
Az: 5 W (pat) 461/07


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