Landgericht Bonn:
Urteil vom 25. August 2006
Aktenzeichen: 15 O 198/06

(LG Bonn: Urteil v. 25.08.2006, Az.: 15 O 198/06)

1.

Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der die Beitreibung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist ohne Einwiligung des Mandanten gem. §§ 134 BGB i.V.m. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig.

2.

Durch einen Prozessfinanzierungsvertrag wird eine (stille) Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht begründet. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf einen Prozessfinanzierungsvertrag nicht anwendbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Geschäft der Prozessfinanzierung. Sie finanziert ihren Kunden bei der gerichtlichen Durchsetzung einer streitigen Forderung die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, alle Beweis- und Sachverständigenkosten und, wenn der Prozess verloren geht, auch die gegnerischen Anwalts- und Parteikosten. Dafür erhält sie einen Anteil am Erlös des Rechtsstreits.

Die Beklagten sind Rechtsanwälte. Diese stritten mit der D e.V. über eine Honorarforderung aus anwaltlicher Beratung in Höhe von 694.698,91 DM.

Mit Datum vom 7. Februar 2000/ 9. Februar 2000 schlossen jedenfalls die Beklagten zu 1) und 2) mit der Klägerin einen Prozessfinanzierungsvertrag über die streitige Forderung gegen die D (Anlage K 3). Der Beklagte zu 3) bestreitet, Vertragspartner geworden zu sein.

Der Prozessfinanzierungsvertrag enthält u.a. folgende für den Rechtsstreit bedeutsame Regelungen:

Vorbemerkung

[...] Der Anspruchsinhaber möchte aus wirtschaftlichen Überlegungen die weiteren Kosten und Risiken einer Durchsetzung der streitigen Ansprüche nicht tragen.

Dem Anspruchsinhaber ist bekannt, dass es grundsätzlich die Möglichkeit gibt, Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wodurch gegebenenfalls seine eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zunächst von der Staatskasse getragen werden. Der Anspruchsinhaber möchte davon keinen Gebrauch machen. [...]

1. Erklärung des Anspruchsinhabers

Der Anspruchsinhaber versichert hiermit, dass

- er über die streitigen Ansprüche in jeder Hinsicht verfügungsbefugt ist. [...] - hinsichtlich der streitigen Ansprüche kein Abtretungsverbot vereinbart ist oder diese nur mit Zustimmung des Anspruchsgegners abgetreten werden können. [...]

2. Binden an das Angebot

2.4. Der Anspruchsinhaber stellt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der streitigen Ansprüche der G AG sämtliche ihm in diesem Zusammenhang vorliegenden Dokumente zur Verfügung und gibt, soweit diese Dokumente den Sachverhalt nicht ausreichend belegen, dazu erforderliche Erläuterungen gegenüber der G AG und/oder den von dieser eingeschalteten Personen in mündlicher oder schriftlicher Form wahrheitsgemäß und vollständig ab. [...]

3. Leistungen der G AG

3.1 Nimmt die G AG das Angebot an, so verpflichtet sie sich, die Kosten der Rechtsverfolgung der streitigen Ansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitten 3 bis 11 dieser Urkunde unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bezahlen.

3.2 Die G AG trägt in voller Höhe die Kosten des Rechtsstreits, die ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Prozessführung und Gestaltung des Prozessrisikos entstehen. [...]

Kosten des Korrespondenzanwalts sowie Reisekosten des Anwalts zur Wahrnehmung auswärtiger Termine übernimmt die G AG nur, wenn und soweit dies ausdrücklich gesondert vereinbart wird.

[...]

Die auf Kosten entfallende Umsatzsteuer trägt die G AG nur insoweit, als der Anspruchsinhaber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Der Anspruchsinhaber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer direkt an den Rechnungsteller zu bezahlen. Steuerverpflichtungen des Anspruchsinhabers, die dadurch verursacht sind, dass die streitigen Ansprüche ganz oder teilweise realisiert werden, trägt dieser selbst.

4. Erlösbeteiligung

4.1. Aus einem Erlös der finanzierten Rechtsverfolgung der streitigen Ansprüche erhält die G AG vorab die von ihr vorgelegten Verfahrenskosten. [...]

4.2. Von dem danach verbleibenden Erlös der Rechtsverfolgung steht der G AG die Hälfte zu.[...]

4.3. Erlös der Rechtsverfolgung im Sinn dieses Vertrages sind jede Leistung auf die streitigen Ansprüche sowie jeder unmittelbare Vermögensvorteil, der dem Anspruchsinhaber dadurch entsteht oder den er als Gegenleistung dafür erhält, dass er über die streitigen Ansprüche verfügt oder dass diese in anderer Weise erlöschen. [...]

5. Abtretung der streitigen Ansprüche

5.1. Zur Sicherheit für die Ansprüche der G AG (siehe oben Abschnitt 4 dieses Vertrages) tritt der Anspruchsinhaber die streitigen Ansprüche sowie seine sämtlichen Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung gegen den Anspruchsgegner und Dritte in separater Urkunde ab an die G AG. [...]

5.6 Die Abtretung soll im Prozess nach Möglichkeit nicht offengelegt werden. Der Anspruchsinhaber wird die streitigen Ansprüche auch in dem Umfang, wie sie an die G AG abgetreten sind, treuhänderisch für diese halten.

6. Pflichten des Anspruchsinhabers

6.3. Zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, zu einem Verzicht auf den Anspruch, einer Klagerücknahme oder zu einer sonstigen Verfügung über die streitigen Ansprüche ist der Anspruchsinhaber nur mit Zustimmung der G AG berechtigt. [...]

6.5 Der Anspruchsinhaber entbindet seine Prozessbevollmächtigten von der Schweigepflicht, soweit es Informationen an die G AG über die Ansprüche betrifft. Er wird seine Prozessbevollmächtigten verpflichten, die G AG ständig über den Gang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und der G AG alle wesentlichen Prozessunterlagen unaufgefordert zuzusenden. Unabhängig davon ist er auch selbst verpflichtet, die G AG unaufgefordert und unverzüglich über sämtliche Umstände zu informieren, die für die Beurteilung und/oder die Durchsetzung der streitigen Ansprüche von Bedeutung sein können. [...]

7. Kündigung des Vertrages durch die G AG

7.1. Die G AG ist nicht verpflichtet, die Verfolgung der streitigen Ansprüche weiter zu finanzieren, wenn im Lauf des Verfahrens Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die G AG das Prozessrisiko anders bewertet als bei Vertragsschluss. Hierzu gehören insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf: Gerichts- oder Behördenentscheidungen, die die streitigen Ansprüche ganz oder teilweise ablehnen; bisher der G AG nicht bekannte Tatsachen, Rechtsprechung oder Rechtsnormen; der Wegfall von Beweismöglichkeiten; Vermögensverfall des Anspruchsgegners.

8. Vergleichsvorschlag durch Gericht und Gegenseite

8.1. Zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleiches ist der Anspruchsinhaber nur mit Zustimmung der G AG berechtigt.

8.2. Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, einem von der Gegenseite oder dem Gericht vorgeschlagenen Vergleich über die streitigen Ansprüche zuzustimmen, wenn die G AG diesen aufgrund des erreichten Verfahrensstandes für sachgerecht hält.

8.3. Der Anspruchsinhaber ist allerdings berechtigt, für den Fall, dass er einem derartigen Vergleich nicht zustimmen will, diese Vereinbarung zu kündigen. In diesem Fall hat er [an] die G AG den Betrag zu zahlen, der im Fall des vorgesehenen Vergleichs unter Berücksichtigung der Prozesskosten auf sie entfallen wäre.

10. Geheimhaltung

10.1 Ein Bekanntwerden dieses Vertrages kann erhebliche negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Rechtsverfolgung der streitigen Ansprüche sowie auf das Ergebnis anderer durch die G AG finanzierter Prozesse haben. [...] Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb, über die Tatsache und den Inhalt dieses Vertrages sowie die damit in Zusammenhang stehenden Umstände strengstes Stillschweigen zu bewahren und Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners darüber zu unterrichten. Sie verpflichten sich insbesondere, die Vertragsunterlagen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter unzugänglich aufzubewahren. [...]

11. Sonstiges

11.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben davon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für eine Vertragslücke. 11.4. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Wirksamkeit und Inhalt dieses Vergleichs sollen nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ein Schiedsgericht entscheiden. Hierüber werden die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung in separater Urkunde schließen.

Die Beklagten traten entsprechend Ziffer 5.1. die streitigen Honoraransprüche gegen die D in einer gesonderter Urkunde zur Sicherheit an die Klägerin ab (Bl. 35f d.A.). Zudem schlossen die Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung gem. Ziffer 11.4.

Die Klägerin finanzierte den Rechtsstreit der Beklagten gegen die D. Dieser Rechtsstreit wurde vor dem Oberlandesgericht Koblenz, Az. 8 U 362/02, durch Prozessvergleich vom 28.05.2004 beendet. In dem Vergleich verpflichtete sich die D, an die Beklagten € 67.000,00 nebst auf diesen Betrag entfallene Umsatzsteuer und 4% Zinsen seit dem 30.10.1999 zu zahlen. Die Zahlung ist zwischenzeitlich erfolgt.

In der Folgezeit kam es zum Streit der Parteien über den Erlösanteil der Klägerin. Die Beklagten vertraten - und vertreten noch immer - die Ansicht, ein von ihnen vor Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages eingeholtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. I sei ihnen vorab aus dem Erlös zu erstatten. Zudem sei die auf die Vergleichssumme entfallene Umsatzsteuer nicht Teil des Erlöses. Dies ergebe sich aus Ziffer 3.2. des Prozessfinanzierungsvertrages und zudem daraus, dass die Beklagten die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hätten. Ferner seien die im Vergleich aufgeführten 4% Zinsen nicht Teil des Erlös. Zudem sei auch in zweiter Instanz die sog. "G-Gebühr" anzusetzen, wobei die Beklagten die Ansicht vertreten, dabei handele es sich um eine Art Korrespondenzanwaltsgebühr.

Die Beklagten zahlten auf der Grundlage einer die vorstehenden Punkte in ihrem Sinne berücksichtigenden Abrechnung an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 51.533,76. Auf die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 08.05.2006, Seite 11 (Bl. 108 d.A.), wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe ein um die Klageforderung höherer Anteil am Erlös zu. Wegen der Einzelheiten ihrer Berechnung wird auf Anlage K 9 (Bl. 47 bis 52 d.A.) Bezug genommen.

Aufgrund der Streitpunkte wurde das Schiedsverfahren eingeleitet. Der von den Beklagten benannte Schiedsrichter, Herr Rechtsanwalt C aus E, äußerte in dem Schiedsverfahren die Auffassung, dass die Abtretung der Forderung gegen die D gem. §§ 134 BGB, 203 StGB nichtig sein könnte. Dem schlossen sich die Beklagten an. Auch das Schiedsverfahren sei unzulässig, weshalb die Beklagten sich weigerten, einen Kostenvorschuss für das Schiedsverfahren zu zahlen. Mit Beschluss vom 08.01.2006 stellte das Schiedsgericht fest, dass das Schiedsverfahren beendet sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die geschlossenen Verträge seien wirksam. § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO sei seinem Sinn und Zweck nach auf eine Prozessfinanzierung nicht anwendbar. Sinn der Vorschrift sei es, dass der Rechtsanwalt ihm vom Mandanten anvertraute Informationen zum Zwecke der Gebühreneinziehung nicht offenbaren solle. Daher sei die Abtretung an einen Rechtsanwalt, der ohnehin von Gesetzes wegen in gleicher Weise der Verschwiegenheitspflicht unterliege, nach Ansicht der Klägerin problemlos möglich. Nichts anderes könne dann aber gelten, wenn die Abtretung nur zur Sicherheit und im Rahmen eines Prozessfinanzierungsvertrages, der nach Ansicht der Klägerin ein Gesellschaftsverhältnis eigener Art begründe, erfolge. Ebenso wie es keinen Verstoß gegen § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO darstelle, wenn eine Anwaltssozietät neue Gesellschafter aufnehme und dann ihre Gebührenansprüche gegen Mandanten durchsetze, müsse es möglich sein, sich zum Zwecke der Durchsetzung mit anderen Juristen zu verbinden, zumal wenn diese ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, wie dies zwischen den Parteien unter Ziffer 10.1. des Prozessfinanzierungsvertrags vereinbart sei.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass selbst dann, wenn man dies anders sehen würde, die Klage begründet sei. Sofern die Abtretung der Honorarforderung gegen §§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO, 203 StGB verstoßen sollte, sei dies unschädlich, da in dem Prozessfinanzierungsvertrag in Ziffer 11.3. eine salvatorische Klausel enthalten und die Abtretung zudem in einer gesonderten Urkunde erfolgt sei. Dies spreche gegen eine Nichtigkeit auch des Prozessfinanzierungsvertrages, aus dem sich ihre Erlösbeteiligung ergebe.

Zudem ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagten könnten sich auf eine etwaige Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages nicht berufen. Beide Parteien seien bis zum Schiedsverfahren selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Prozessfinanzierungsvertrag wirksam sei. Gerade deshalb hätten die Beklagten der Klägerin auch bereits einen Großteil des ihr zustehenden Erlöses überwiesen. Das Berufen der Beklagten auf die Nichtigkeit des Finanzierungsvertrages erfolge nun allein deshalb, um der gerechtfertigten Abrechnung des finanzierten Verfahrens zu entgehen. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar und verstoße gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten und Treu und Glauben, § 242 BGB.

Weiter meint die Klägerin, die Beklagten hafteten ihr jedenfalls auf Schadensersatz. Unter Ziffer 1 und nochmals unter Ziffer 5.1. des Prozessfinanzierungsvertrages hätten diese erklärt, dass sie über die streitigen Ansprüche in jeder Hinsicht verfügungsbefugt seien. Auch in der mündlichen und schriftlichen Korrespondenz bis hin zum Prozessende hätten - was unstreitig ist - die Beklagten zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass keine Verfügungsbefugnis vorhanden sei. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Beklagten - auch angesichts strafrechtlicher Konsequenzen gem. § 203 StGB - gerade als erfahrene Rechtsanwälte die Sicherungsabtretung im Wissen des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO vorgenommen hatten und dessen Voraussetzung von den Beklagten beachtet und erfüllt worden seien. Wenn die Abtretung an die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO unwirksam sein sollte, so hätten sich die Beklagten jedenfalls wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. Darstellung falscher Informationen im Prozessfinanzierungsvertrag schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass der Prozessfinanzierungsvertrag nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abzuwickeln sei. Die Parteien hätten mit dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages eine (stille) Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Die Klägerin meint weiter, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt auf alle Formen von Innengesellschaften anwendbar. Auch der Schutzzweck des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO fordere hier nicht die rückwirkende Nichtigkeit des Vertrages.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 9.702,89 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin könne bereits deshalb keinen weitergehenden Erlös verlangen, weil der Prozessfinanzierungsvertrag nichtig sei. Zudem sei die von ihnen vorgenommene Berechnung der Erlösbeteiligung der Klägerin zutreffend.

Der Beklagte zu 3) bestreitet zudem, Vertragspartner der Klägerin geworden zu sein. Zwar habe er den Prozessfinanzierungsvertrag mit unterschrieben, sei darin aber nicht als Vertragspartei mit Anschrift genannt. Er sei auch nicht Partner einer Sozietät mit den Beklagten zu 1) und 2) gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 04.07.2006 hatte die Klägerin klageerweiternd die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von € 4.793,84 nebst Zinsen gegen die Beklagten geltend gemacht. Diese Klageerweiterung hat die Klägerin auf Hinweis der Kammer noch vor ihrer Zustellung an die Beklagten zurückgenommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auszahlung weiteren Erlöses aus dem von ihr finanzierten Prozess.

I.

Ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagten gem. Ziffer 4 des Prozessfinanzierungsvertrag besteht nicht. Dieser ist wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gem. § 134 BGB nichtig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch die Kammer ausgeht, verletzt ein Vertrag, in der sich ein Rechtsanwalt ohne die eindeutige Einwilligung des davon betroffenen Mandanten zur Preisgabe von mandantenbezogenen Informationen verpflichtet, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mandanten und die dem Rechtsanwalt nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 11. November 2004, NJW 2005, 507-509 m.w.N.).

2. Dabei reicht aufgrund der großen Bedeutung, die das aus Art. 2 Abs. 1 GG sich ergebende Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz personenbezogener Daten in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erlangt hat, die zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge sehr weit:

a. Für die Nichtigkeit reicht bereits die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung personengeschützten Daten aus (OLG Hamm, Urteil vom 21. November 1997, OLGR Hamm 1999, 168-170). Nicht erforderlich ist es, ob es im konkreten Fall später tatsächlich zu einer Verletzung des Berufsgeheimnisses kommt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, NJW 1996, 775-776; BGH, Urteil vom 13.5.1993, NJW 1993, 1912). Ein Vertrag, der einen Berufsgeheimnisträgers zur Auskunft verpflichtet, ist nur dann wirksam, wenn - z.B. aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des Mandanten - zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass in Erfüllung dieser Pflicht Berufsgeheimnisse unbefugt offenbart werden müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Oktober 1992, NJW 1993, 791-793).

b. Dabei ist es nicht möglich, anzunehmen, der Umfang der Informationspflicht werde durch § 203 StGB inzidenter auf solche Tatsachen begrenzt, deren Offenbarung nicht tatbestandsmäßig und daher straffrei ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, MDR 1993, 912-913 zu § 402 BGB). Denn soll die Auskunftspflicht nicht im Belieben des Auskunftsschuldners stehen, muss sie klagbar sein. Würde nun aber die Auskunftspflicht nur im Einzelfall entfallen, wenn die Auskunft mit der Offenbarung von Berufsgeheimnissen verbunden wäre, müssten die Berufsgeheimnisse - um dem Gläubiger und dem Gericht eine Prüfung der Auskunftsverweigerung zu ermöglichen - vom Berufsgeheimnisträger in einer Auseinandersetzung mit dem Auskunftsberechtigten offenbart werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, NJW 1996, 775-776). Der Berufsgeheimnisträger wäre also im Rahmen der Auskunftsverweigerung gezwungen, gegenüber einem außerhalb der Mandatsbeziehung stehenden Dritten, dem Auskunftsberechtigten, die Berufsgeheimnisse zu offenbaren. Das Geheimnis des Mandanten würde auf diese Weise ohne seine Zustimmung und ohne, dass dafür - wie dies etwa in einem Honorarprozess gegen ihn selbst der Fall wäre - eine Rechtsfertigung ersichtlich wäre, entgegen der gesetzlichen Wertung zum Gegenstand fremder Rechtsstreitigkeiten.

c. Eine Auskunftspflicht ist vielmehr nur dann wirksam, wenn im Vorfeld eine eindeutige Einwilligung des Mandanten in die Offenbarung vorliegt oder vergleichbar eindeutig und unmissverständlich von einer Einwilligung des Mandanten auszugehen ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, NJW 1992, 737-741; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 1999, GI 2000, 39-42).

d. Auch ist das Rechtsgeschäft bereits dann nichtig, wenn die Voraussetzungen des § 203 StGB objektiv erfüllt sind. Für den Betroffenen bedeutet es nämlich keinen Unterschied, ob der Geheimnisträger vorsätzlich, fahrlässig oder gar schuldlos sein Berufsgeheimnis offenbart (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, NJW 1992, 737-741; OLG Dresden Senat für Familiensachen, Beschluss vom 26. Januar 2004, NJW 2004, 1464-1465; BGHZ 115, 123 [130]; KG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 1999, NJW-RR 2001, 1215-1218).

3. Konkret bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Nicht nur die Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin ist gem. § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO unwirksam, sondern der gesamte Prozessfinanzierungsvertrag als solcher verstößt gegen §§ 134 BGB i.V.m. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die Klägerin war von zentralem Interesse, dass sie umfassend durch die Beklagten informiert wurde. In Ziffer 2.4. und 6.5. des Prozessfinanzierungsvertrages wurden deshalb Auskunftspflichten vereinbart. Nach Ziffer 2.4. hatten die Beklagten der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit den streitigen Ansprüchen stehenden Dokumente auszuhändigen. Gem. Ziffer 6.5. hatten sie ihren Prozessbevollmächtigten zudem von der Schweigepflicht zu entbinden und diesen dazu zu verpflichten, die Klägerin ständig über den Gang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die Klägerin unaufgefordert über sämtliche Umstände zu informieren, die für die Beurteilung und/ oder Durchsetzung der streitigen Ansprüche von Bedeutung sein könnten. Diese umfassenden Informationspflichten wurden vereinbart, um der Klägerin eine zuverlässige Prüfung zu ermöglichen, ob sie das Prozessrisiko finanzieren wollte oder nicht.

4. Der drohende Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB war auch nicht ausnahmsweise erlaubt.

a. Die D hat nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - vor Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages auf das Schweigerecht der Beklagten verzichtet. Darauf, ob sie dies mutmaßlich getan hätte, wenn sie befragt worden wäre, kommt es nicht an (s.o.).

b. Auch war die Prozessfinanzierung nicht von derart gewichtigen Interessen der Beklagten getragen, dass dahinter ausnahmsweise das Interesse der D an Geheimhaltung zurücktreten muss. Zwar kann sich die Befugnis zur Offenbarung fremder Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB aus einer Abwägung widerstreitender Interessen ergeben (vgl. OLG Köln 1. Strafsenat, Beschluss vom 4. Juli 2000, NJW 2000, 3656-3657; OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. November 1983, NJW 1984, 676; KG, Urteil vom 7. Oktober 1993, NJW 1994, 462). Indes bestanden solche vorrangigen Interessen der Beklagten nicht: Zwar ist einem Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung gegen einen säumigen Mandanten zweifellos erlaubt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991, BGHZ 115, 123 [129]; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1993, NJW 1993, 1638-1640). Dabei darf sich ein Rechtsanwalt auch der Hilfe eines Kollegen bedienen. Er darf im Rahmen dieses Rechtsstreits Mandantengeheimnisse offenbaren, um die Klage schlüssig begründen und etwaigen Einwendungen begegnen zu können. Andernfalls wäre der Rechtsanwalt rechtlos gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004, NJW 2005, 507-509; BGHZ 122, 115 [120]; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdnr. 33). Bei der Prozessfinanzierung ist die Situation indes eine andere: Anders als bei der gerichtlichen Geltendmachung, die als letztes Mittel zur Durchsetzung einer Honorarforderung erlaubt ist (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rdnr. 33), ist die Weitergabe von Mandanteninformationen an einen Prozessfinanzierer nicht zwingend erforderlich. Dass der Rechtsschutz der Beklagten nicht an ihren finanziellen Möglichkeiten scheiterte, gewährleistete das Institut der Prozesskostenhilfe. Bei der Einschaltung der Klägerin ging es den Beklagten nicht um den Zugang zu den staatlichen Gerichten. Vielmehr diente die Prozessfinanzierung dem Interesse der Beklagten daran, die Kostenrisiken der Honorarklage gegen die D auf die Klägerin abzuwälzen. Dafür waren sie bereit, der Klägerin einen Teil des Erlöses des finanzierten Rechtsstreites zu überlassen. Solche wirtschaftlichen Erwägungen, von denen die Durchsetzung des Honoraranspruchs nicht abhängt, vermögen aber die Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Denn die Preisgabe der Mandantendaten ist auf das zur Rechtsverfolgung unbedingt Notwendige zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, NJW 1996, 775-776).

5. Auch spielt es keine Rolle, ob - wie die Klägerin meint - durch den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages eine auf Beitreibung der Honorarforderung gerichtete (stille) BGB-Innengesellschaft zwischen den Parteien begründet wurde. Dies ist von vornherein nicht vergleichbar mit denjenigen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Informationserteilung die Begründung einer gemeinsamen Außen-Sozietät mit dem Veräußerer vorausging (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001, NJW 2001, 2462-2464) oder der Dritte bereits als Mitarbeiter des Rechtsanwalts rechtmäßig Kenntnis des Inhalts des Mandats erlangt hatte (vgl. BGH, NJW 1995, 2915 [2916]; BGH, 25. März 1993, BGHZ 122, 115; BGH, 13. Mai 1993, NJW 1993, 1912; BGH, 8. Juli 1993, WM IV 1993, 1849; BGH, 17. Mai 1995, ZIP 1995, 1016) und in denen der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen die Schweigepflicht ausnahmsweise verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung dieser Ausnahmen zutreffend eine stillschweigende Einwilligung des Mandanten in die Offenbarung gegenüber diesen Personen angenommen. Dies ist nachvollziehbar: Auch ohne ausdrückliche Fixierung wird ein Mandant, der eine Sozietät beauftragt, sich die Vorteile dieser Sozietät sowohl in organisatorischer Hinsicht, hinsichtlich der möglichen Arbeitsteilung und Spezialisierung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf deren größere Kapazitäten zunutze machen und sich daher mit einer Weitergabe seiner Daten an alle Sozietätsmitglieder und -mitarbeiter einverstanden erklären (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001, NJW 2001, 2462-2464). Auch überzeugt, dass er dabei bereits deshalb, weil er regelmäßig keinen Einblick in die interne Kanzleiorganisation hat, auch darin einwilligt, dass sein Mandat auch von neu eintretenden Rechtsanwälten bearbeitet wird, unabhängig davon, ob diese als Angestellte tätig werden oder aufgrund von Sozietätserweiterungen oder Kanzleifusionen als neue Sozien. Er ist regelmäßig damit einverstanden, dass auch neu eintretende Mitarbeiter oder Sozien sich mit seinem Mandat befassen, solange nur auch der zunächst beauftragte Anwalt sein Mandant - jedenfalls für eine Übergangszeit - (mit)betreut. In solchen Fällen ist nicht nur von der Erstreckung des Mandatsverhältnisses auf den neuen Kanzleiinhaber, sondern auch von einer Einwilligung der Mandanten in die Aktenherausgabe an diese auszugehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001, NJW 2001, 2462-2464; LG Baden-Baden, NJW-RR 1998, 202, 203; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. März 2002, NJW-RR 2002, 1285-1286). Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber nicht gefolgert werden, dass durch die Gründung von neben die Sozietät tretenden stillen (Innen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die lediglich der Beitreibung offener Honoraransprüche dienen und nicht die Mandatsbearbeitung zum Ziel haben, die Nichtigkeitsfolge des §§ 134 BGB i.V. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgangen werden kann. Zwar willigt der Mandant nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkludent darin ein, dass Dritte im Rahmen der Mandatsbearbeitung hinzugezogen werden und insoweit die Mandatsbeziehung erweitert wird, was die Preisgabe der notwendigen Informationen rechtfertigt. Indes ist dies gerade nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall, in der die Klägerin lediglich die Durchsetzung der Honorarforderung der Beklagten finanzierte.

6. Auch steht es der Nichtigkeit nicht entgegen, dass die Klägerin sich in Ziffer 10 des Vertrages gegenüber den Beklagten zur Verschwiegenheit verpflichtet hatte. Selbst wenn man der Argumentation der Kläger folgen wollte, wonach die Offenbarung gegenüber Personen, die ebenfalls zur Schweigepflicht verpflichtet sind, nicht zu beanstanden ist (dies will die Klägerin offenbar aus § 49 Abs. 4 Satz 1 BRAO folgern), geht die Argumentation der Klägerin in der hiesigen Konstellation fehl. Denn die Verschwiegenheitspflicht gem. Ziffer 10.1. des Prozessfinanzierungsvertrages ist mit der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten nicht vergleichbar. Weder wäre eine Offenbarung gem. § 203 StGB strafbar gewesen, noch unterliegt die Klägerin einer eigenen Standesaufsicht und entsprechendem Standesrecht. Auch besteht hinsichtlich der dem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Beschlagnahmefreiheit gem. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Der Prozessfinanzierer kann sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen. Zudem hatte sich die Klägerin auch nicht gegenüber der D zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern allein gegenüber den Beklagten. Auch inhaltlich bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht in Ziffer 10.1. des Prozessfinanzierungsvertrag allein auf dessen Inhalt und nicht auf Geheimnisse der D.

II.

Auch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verhelfen dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg.

1. Nach den zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätzen führt ein Mangel des von den Beteiligten geschlossenen und für wirksam gehaltenen Gesellschaftsvertrages regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, falls die Gesellschaft in Vollzug gesetzt und nicht wegen höherrangiger schutzwürdiger Interessen ausnahmsweise der Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbeziehungen veranlasst ist. Solange die Gesellschaft wegen des Mangels nicht aufgelöst ist, ist sie grundsätzlich voll wirksam. Die fehlerhaft gegründete Gesellschaft ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist die in Vollzug gesetzte Gesellschaft wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1970, BGHZ 55, 5).

2. Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, ob nicht bereits der besondere Schutz des Mandantengeheimnisses als höherrangiges rechtlich geschütztes Interesse der Allgemeinheit bzw. des Mandanten der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen steht. Regelmäßig ist die Anwendung dieser Grundsätze ausgeschlossen, wenn der Gesellschaftsvertrag gem. § 134 BGB nichtig ist (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 65. Auflage, § 705 Rdnr. 18).

3. Dies kann indes dahinstehen: Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf Prozessfinanzierungsverträge bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine Prozessfinanzierung kein Gesellschaftsverhältnis begründet. Ein Prozessfinanzierungsvertrag begründet vielmehr ein partiarisches Rechtsverhältnis, welches bei Vertragsmängeln den allgemeinen Nichtigkeitsfolgen unterliegt.

a. Die in der Literatur herrschende Ansicht meint allerdings, dass durch den Prozessfinanzierungsvertrag eine (stille) Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Finanzierungsnehmer begründet werde (Grunewald, BB 2000, 729 - 733; Grunewald, AnwBl. 2001, 540 [542]; Frechen / Kochheim, NJW 2004, 1213 [1214f]; Dethloff, NJW 2000, 2225 [2227]). Von den Vertretern dieser Ansicht wird herausgestellt, dass der Prozessfinanzierer weitgehende Kontrollrechte habe und stets von der Entwicklung des Rechtsstreits zu informieren sei. Zudem sei er am Verlust beteiligt und erhalte eine erfolgsabhängige Vergütung. Auch die geplante Dauer und die Betonung wechselseitiger Treuepflichten sprächen für eine Gesellschaft (z.B. Grunewald, BB 2000, 729 [733], Grunewald, AnwBl. 2001, 540 [542]).

b. In der Rechtsprechung ist die Frage der Rechtsnatur des mit einem Prozessfinanzierungsvertrag begründeten Rechtsverhältnisses noch nicht abschließend geklärt:

Das Niedersächsiche Finanzgericht (Urteil vom 13.06.2005, Az.: 16 K 20366/01, nicht veröffentlicht) nahm in einem Fall der Prozessfinanzierung an, es handele sich um ein partiarisches Rechtsverhältnis. Die Begründung begegnet allerdings Bedenken: Das Finanzgericht sah allein in der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts die Alternative zu einem partiarischen Rechtsverhältnis und verneinte eine Außengesellschaft wegen Fehlens eines Gesellschaftsvermögens und fehlender Gesamtgeschäftsführung des Beteiligten. Dabei hat das Finanzgericht indes nicht beachtet, dass dem Gesetz - wie die Existenz der stillen Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) zeigt - auch Gesellschaftsformen nicht fremd sind, in denen sich ein Dritter lediglich finanziell an der Unternehmung eines anderen beteiligt und für die das Fehlen eines Gesellschaftsvermögens und eine fehlende Beteiligung an der Geschäftsführung gerade charakteristisch sind.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 4. Oktober 2002, NJW-RR 2003, 426-427) hat unter Hinweis auf die herrschende Literatur ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass der Prozessfinanzierer stiller Gesellschafter des Finanzierungsnehmers sei, die Frage im Ergebnis aber dahinstehen lassen können.

c. Die in der Literatur herrschend vertretene Ansicht, wonach durch den Prozessfinanzierungsvertrag zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Finanzierungsnehmer eine (stille) Innengesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werde, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

aa.

Ein Gesellschaftsverhältnis setzt nach § 705 BGB voraus, dass die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, zu deren Förderung sich jeder Gesellschafter in der im Vertrag bestimmten Weise verpflichtet.

Um einen Austauschvertrag, bei dem die Vergütung für die Sach- und Dienstleistung ganz oder teilweise erfolgsabhängig ausgestaltet ist (sog. partiarisches Rechtsverhältnis), handelt es sich hingegen, wenn die Parteien zwar gleichgerichteten Interessen nachgehen, aber keinen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Dabei sind die Grenzen fließend, was daran liegt, dass partiarische Rechtsverhältnisse ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen, welches aus dem gemeinsamen Interesse an einem möglichst hohen Ertrag resultiert. Dies schlägt sich auch in den Vertragspflichten des im Rahmen eines partiarischen Rechtsverhältnisses "geschäftsführenden" Vertragspartners nieder: Dieser hat den Beitrag des Anderen so einzusetzen, dass den Interessen seines Partners an einem möglichst hohen Ertrag entsprochen wird. Ihn trifft daher hinsichtlich des gemeinsamen Ziels der Ertragsmaximierung eine Förderungspflicht, deren gesellschaftsrechtlicher Einschlag nicht geleugnet werden kann (vgl. Larenz/Canaris, 13. Aufl., Schuldrecht II 2, § 63 III 2). Man kann daher davon sprechen, dass ein partiarisches Rechtsverhältnis zwar weder gesellschaftlich noch gesellschaftsartig ist, aber doch gesellschaftsähnlich.

Für die Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrages kann man somit nicht, wie es die herrschende Literatur indes tut, primär darauf abstellen, dass ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, zu dessen Förderung sich die Vertragspartner wechselseitig verpflichtet haben. Dies ist zwar für ein Gesellschaftsverhältnis typisch, aber auch einem partiarischen Rechtsverhältnis nicht fremd. Es ist vielmehr ergänzend danach zu fragen, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftliches Element in sich tragen, oder aber, ob die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989, NJW 1990, 573 [574]; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965, WM 1965, 1052). Dabei liegt die Verfolgung ausschließlich eigener Interessen auch dann vor, wenn die Parteien gleichgerichtete Interessen verfolgen, diese Interessenverfolgung aber ausschließlich eigennützig fördern. Für die Abgrenzung kommt es mithin entscheidend darauf an, wodurch das jeweiligen Rechtsverhältnis geprägt wird: Die Gemeinsamkeit oder die Gegensätze.

bb.

Eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ergibt vorliegend, dass der Charakter des Prozessfinanzierungsvertrages als Austauschvertrag überwiegt. Die Parteien haben sich nicht einem gemeinsamen Zweck untergeordnet, sondern verfolgen letztendlich - mit Ausnahme der Ertragmaximierung - unterschiedliche Interessen:

Für die Kunden der Klägerin steht der Charakter der Klägerin als Dienstleisterin im Vordergrund. Ihnen geht es nicht darum, mit der Klägerin in gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu treten. Ihnen geht es darum, dass die Klägerin ihnen das Kostenrisiko der gerichtlichen Durchsetzung der streitigen Forderung abnimmt. Die Klägerin formuliert dies in der Vorbemerkung des von ihr verwendeten Vertragsformulars selbst wie folgt:

"Der Anspruchsinhaber möchte aus wirtschaftlichen Überlegungen die weiteren Kosten und Risiken einer Durchsetzung der streitigen Ansprüche nicht tragen."

Gäbe es das Kostenrisiko nicht, gäbe es für die Kunden der Klägerin keinen Anlass dazu, mit der Klägerin zu kooperieren und die Klägerin am Erlös ihrer Forderung zu beteiligen. Diesen Charakter einer Dienstleistung (i.w.S.) stellt die Klägerin auch werblich in den Vordergrund. So ist auf der Startseite ihrer Internetpräsenz (www......) zu lesen:

"Willkommen bei dem Erfinder der modernen Prozessfinanzierung. Wir nehmen Ihnen bzw. Ihrem Mandanten das Prozessrisiko ab. Hier finden Sie ausführliche Informationen zu unserer Dienstleistung."

Die Kunden der Klägerin erwarten von dieser lediglich die Prozessfinanzierung, nicht mehr und nicht weniger. Eine weitergehende Zusammenarbeit wünschen sie nicht.

Auch für die Klägerin steht ihre "Dienstleistung" ganz im Vordergrund: Sie finanziert gewerbsmäßig jeweils einzelne, klar umgrenzte Rechtsstreitigkeiten, um aus der Gesamtheit aller derart finanzierten Rechtsstreitigkeiten einen Totalgewinn zu erzielen. Auf die Prozessführung als solche nimmt die Klägerin nur geringen Einfluss. Sie hat an der Durchsetzung der Forderung - wobei dies bei ihren Kunden anders sein kann - ein ausschließlich finanzielles Interesse.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit ihren Kunden in gesellschaftsrechtliche Beziehungen treten will: Insbesondere ergibt eine interessengerechte Auslegung des Prozessfinanzierungsvertrages gem. §§ 133, 157, 242 BGB, dass die Klägerin ihren Kunden nicht gesellschaftsrechtlich zur Treue verpflichtet sein will. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist für ein Gesellschaftsverhältnis charakteristisch und gehört zu den bedeutensten Pflichten des Gesellschaftsrechts überhaupt (für die stille Gesellschaft z.B.: BGH, Urteil vom 13. Februar 2006, NJW-RR 2006, 760-763; BGH Urteil vom 29. Juni 1987, ZIP 1987, 1316-1319). Sie verlangt insbesondere, den Interessen der Gesellschaft regelmäßig den Vorrang einzuräumen gegenüber den eigenen Interessen. Eigene Interessen dürfen nur insoweit verfolgt werden, als Gesellschaftsbelange nicht entgegenstehen. Dafür, dass sich die Klägerin derart selbst beschränken will, fehlt es in dem Prozessfinanzierungsvertrag an tragfähigen Anhaltspunkten. So ist beispielsweise nichts dafür ersichtlich, dass das Recht der Klägerin gem. Nr. 8.2. des Prozessfinanzierungsvertrages über einen Vergleichsschluss zu entscheiden, unter einem Vorbehalt stehen soll, dass der Vergleich im Hinblick auf Chancen und Risiken des Rechtsstreits ausgewogen ist. Vielmehr behält sich die Klägerin dort vor, allein darüber zu entscheiden, ob sie den vorgeschlagenen Vergleich nach dem erreichten Verfahrensstand für sachgerecht hält oder nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihre "geschäftsführenden" Kunden gem. § 708 BGB haftungsrechtlich so "nehmen will, wie sie sind". Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese ihr nicht nur für eigenübliche Sorgfalt, sondern für jede Fahrlässigkeit haften sollen. Auch ist - um ein weiteres Beispiel zu nennen - nicht davon auszugehen, dass der Klägerin die Finanzierung von (mit den streitigen Ansprüchen in keinem Zusammenhang stehendenden) Aktivprozessen der Gegenseite deshalb versagt sein soll, weil aufgrund dieser finanziellen Stärkung der Gegenseite die Gefahr besteht, dass diese den Passivprozess mit größerer Unnachgiebigkeit führt als dies der Fall wäre, wenn sie finanziell nicht so gestellt wäre. Solche Verbote wären aber zu erwägen, würde man von einem Gesellschaftsverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden ausgehen. Auch der präzise und sehr detailliert gefasste Vertrag macht deutlich, dass die Klägerin sich gerade nicht auf eine (oftmals auch die vermeintlich klar gefassten gesetzlichen oder vertraglichen Rechte überlagernde) Argumentation mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einlassen will (vgl. auch: Fritzsche/ Schmidt, NJW 1999, 2998 [3001]).

Gegen ein Gesellschaftsverhältnis, welches - jedenfalls typisierend - durch ein gesteigertes Vertrauen unter den Gesellschaftern, aber - korrespondierend - auch durch gesteigerte Treuepflichten geprägt ist, spricht auch das ausgeprägte Sicherungsbedürfnis der Klägerin: Neben umfassenden Zusicherungen der Beklagten enthält der Prozessfinanzierungsvertrag weitreichende Lösungsrechte der Klägerin. So besteht etwa unter Ziffer 7.1. die Möglichkeit für die Klägerin, sich bei veränderten Prozesschancen vom Vertrag zu lösen. In Ziffer 8.3. ist das Kündigungserfordernis ihrer Kunden geregelt, wenn diese einem von der Klägerin gewollten Prozessvergleich nicht zustimmen wollen. Zudem sind die streitige Forderung und sämtliche (noch entstehenden) Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung gem. Ziffer 5.1 des Vertrages an die Klägerin abgetreten. Diese umfassende Absicherung der Klägerin ist für ein Gesellschaftsverhältnis untypisch und spricht daher ebenfalls als wesentliches Indiz für das Vorliegen eines auf Leistungsaustausch gerichteten (partiarischen) Rechtsverhältnisses.

Nicht isoliert, sondern in diesem Kontext zu würdigen sind die Kontroll-, Informations- und (allerdings schwach ausgeprägt) Mitwirkungsrechte der Klägerin. Diese sind nicht Ausdruck einer gesellschaftsrechtlichen Interessenverbundenheit, sondern wurzeln letztendlich in dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin als Geldgeberin (so zutreffend: Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998 [3001]).

Von Bedeutung ist zudem die Tatsache, dass die Klägerin sich in dem Prozessfinanzierungsvertrag zur Tragung sämtlicher Prozesskosten verpflichtet hat. Im Einzelnen trägt die Klägerin nicht nur - wie etwa bei der Prozesskostenhilfe - die zur Führung des Rechtsstreits notwendigen Kosten (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Finanzierungsnehmers), sondern im Fall des Unterliegens im Rechtsstreit zusätzlich auch noch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite, was - will man die Leistung der Klägerin als Einlage behandeln - deshalb untypisch ist, weil diese Leistung der Klägerin nicht unmittelbar den Rechtsstreit, sondern lediglich die Bereitschaft ihrer Kunden fördert, das Wagnis eines Rechtsstreits überhaupt einzugehen. Durch diese umfassende Risikoüberwälzung auf die Klägerin trägt diese die Verluste der Prozessführung allein. Ihre Kunden können durch den Rechtsstreits nur gewinnen. Allenfalls ist ihr Bemühen um die Durchsetzung der streitigen Forderung nicht erfolgreich. Dies aber spricht ebenfalls gegen eine Gesellschaft. Jedenfalls kann von einer Risikogemeinschaft, welche Gesellschaften typischerweise bilden, nur äußerst eingeschränkt gesprochen werden (vgl. Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998 [3001]).

Insgesamt ergibt die Ausgestaltung des Prozessfinanzierungsvertrages, dass die Klägerin keinen gemeinsamen Zweck mit den Beklagten verfolgte, sondern der Vertrag allein darauf gerichtet war, den Beklagten ihr Kostenrisiko abzunehmen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Förderung gemeinsamer Ziele ist auf Seiten der Klägerin nicht feststellbar und bei einer interessengerechten Auslegung des Prozessfinanzierungsvertrages auch von keiner Seite gewollt (im Ergebnis ebenso, aber letztlich einen Versicherungsvertrag bejahend: Fritzsche/Schmidt, NJW 1999, 2998 [3001]).

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Die von der Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut entwickelten Grundsätze sind vorliegend anwendbar, da das Schuldverhältnis vor dem 01.01.2002 begründet worden ist (Art 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

1. Eine Pflicht zum Schadensersatz kann sich daraus ergeben, dass eine der Parteien für die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1986, BGHZ 99, 101 [106]). Aus diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin aber keinen Schadensersatz verlangen: Der Prozessfinanzierungsvertrag wurde einvernehmlich zwischen den Parteien ausgehandelt und es wurde dabei sogar ein Vertragsformular der Klägerin verwendet. Dass die Prozessfinanzierung einer Honorarforderung im Regefall rechtlich verboten ist, haben beide Seiten bei Vertragsabschluss nicht erkannt. Insofern befanden sich beide Seiten gleichermaßen in einem Rechtsirrtum. Dies stellt jedoch die Ebenbürtigkeit ihrer Positionen als Vertragspartner nicht in Frage; soweit hier irrige Vorstellungen herrschten, herrschten sie auf beiden Seiten gleichermaßen. Zwar richtet sich das Verbot nach § 203 StGB in erster Linie an den zur Verschwiegenheit Verpflichteten, hier die Beklagten. Dies allein rechtfertigt es vorliegend jedoch nicht, die Unwirksamkeit dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen. Denn die Klägerin hat durch die von ihr vorgegebene Vertragsgestaltung ganz entscheidend dazu beigetragen, dass die Beklagten die erforderliche Einwilligung der D nicht eingeholt haben. Sie hat die Beklagten in Ziffer 5.6. und Ziffer 10 ihres Prozessfinanzierungsvertrages sogar ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gem. Ziffer 5.6. sollte die Abtretung der D gegenüber gerade nicht offengelegt werden. Gem. Ziffer 10 war über den gesamten Prozessfinanzierungsvertrag Stillschweigen zu wahren. Unter diesen Umständen ist der von beiden Parteien nicht erkannte Verstoß gegen § 203 StGB als allgemeines Wirksamkeitsrisiko zu werten, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist. In einem derartigen Fall bestehen grundsätzlich keine Ansprüche aus culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991, BGHZ 116, 251).

2. Bestehen bei einem Vertrag allgemeine Wirksamkeitshindernisse, die - wie hier - nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen sind, können Ansprüche aus culpa in contrahendo nur bejaht werden, wenn eine Partei der anderen aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun Betreuung oder Aufklärung schuldet, (Palandt - Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 311 Rdnr. 41). Auch dies ist indes nicht der Fall:

a. Dass die Beklagten von Beruf Rechtsanwälte sind, spielt keine Rolle. Betreuungs- und Aufklärungspflichten können nicht allein aus (überlegener) Rechtskenntnis abgeleitet werden. Auch Rechtsanwälte trifft keine Pflicht zur Beratung ihres Vertragspartner, zumal dann nicht, wenn dieser - wie die Klägerin - über ausreichende eigene juristische Fachkompetenz verfügt. Auch Rechtsanwälte können im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst fahrlässig nichtige Verträge abschließen, ohne sich damit ihrem Vertragspartner gegenüber aus Verschulden bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig zu machen.

b. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagten unter Ziffer 1 des Prozessfinanzierungsvertrages versichert haben, dass sie über die streitigen Ansprüche in jeder Hinsicht verfügungsbefugt sind und hinsichtlich der streitigen Ansprüche kein Abtretungsverbot vereinbart sei und zudem nicht vereinbart sei, dass diese nur mit Zustimmung des Anspruchsgegners abgetreten werden können, führt nicht dazu, dass die Beklagten auf Schadensersatz haften. Denn diese Zusicherungen waren - soweit ihnen trotz der Nichtigkeit des Vertrages überhaupt Bedeutung zukommen kann - zutreffend. Dass eine Einwilligung der D in den Prozessfinanzierungsvertrag und die Abtretung erforderlich ist und eine solche nicht vorlag, konnte die Klägerin selbst erkennen. Sie durfte auch nicht davon ausgehen, die Beklagten hätten aufgrund ihrer Zusicherungen die Einwilligung der D eingeholt. Dafür ließ sich aus den Zusicherungen nichts entnehmen.

IV.

Die Beklagten sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrages zu berufen.

1. Beruht die Unwirksamkeit des Vertrages darauf, dass dessen Ergebnis gesetzlich missbilligt wird, so kann es nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen, eine Rechtsausübung als unzulässig zu untersagen, die bestrebt ist, eine mit dem Gesetz in Einklang stehende Rechtslage herzustellen, um statt dessen ein Ergebnis herbeizuführen, das dem gesetzgeberischen Willen widerspricht. Soweit danach eine Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages überhaupt eine unzulässige Rechtsausübung sein kann, setzt dies den Ausnahmefall voraus, dass eine Partei durch die Nichtigkeit des Vertrages einseitig begünstigt und die andere unerträglich belastet ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, ob der Schutzzweck der die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) anordnenden Norm noch erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1982, BGHZ 85, 39 [49f]; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981, NJW 1981, 1439).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor: Dass die Beklagten sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen, obwohl sie zunächst aus ganz anderen - nach Ansicht der Kammer nicht durchgreifenden - Gründen die Zahlung verweigert haben, ist für sich genommen kein Umstand, der die Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen zu beachten. Die Kammer hätte den Zahlungsanspruch der Klägerin daher auch dann verneint, wenn die Beklagten sich darauf nicht berufen hätten. Auch dass der Prozessfinanzierungsvertrag im wesentlichen bereits durchgeführt ist und die Klägerin in Vorlage getreten ist, führt nicht dazu, dass die Beklagten an die (unwirksam) vereinbarte Erlösverteilung gebunden sind. Die Klägerin hat die von ihr verauslagten Kosten für die Prozessführung zurückerhalten und daneben einen nicht unerheblichen darüber hinausgehenden Anteil am Erlös. Sie macht vorliegend nur noch einen geringen Teil ihres Gewinns aus der Prozessfinanzierung geltend. Es ist daher nicht unbillig, ihr die weitere Beteiligung am Erlös aus dem verbotenen Prozessfinanzierungsvertrag zu versagen. Im Gegenteil steht dieses Ergebnis im Einklang mit der gesetzlichen Wertung.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Gerichtskosten und Klägerin: € 14.496,73

Beklagte: € 9.702,89






LG Bonn:
Urteil v. 25.08.2006
Az: 15 O 198/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/57870e59d223/LG-Bonn_Urteil_vom_25-August-2006_Az_15-O-198-06




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