Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Oktober 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 33/13

(BGH: Beschluss v. 07.10.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 33/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 4. Mai 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verpflichtung, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 (Klagebegründung) dem Anwaltsgerichtshof nicht vorlag, bestand nicht, zumal Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war und diese Frage im Termin hätte geklärt werden können. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hätte beeinflussen können. Weder der Vermögensverfall noch die Gefährdung der Rechtsuchenden werden durch die dortigen Ausführungen ausgeräumt.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) war er mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts W. vom 6. Oktober 2011 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird deshalb ein Vermögensverfall des Klägers kraft Gesetzes vermutet. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Seine Ausführungen, dass sich sein Umsatz im Jahre 2013 erheblich gesteigert habe, sind insoweit unerheblich. Die Beurteilung nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Recht-3 suchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, kann eine Gefährdung unter Umständen ausgeschlossen sein (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9). Die Auffassung des Klägers, durch seine gesteigerten Gebühreneinnahmen im Jahre 2013 sei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen, zeigt danach keinen möglichen Fehler des angefochtenen Urteils auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen:

AGH Celle, Entscheidung vom 04.05.2013 - AGH 9/12 (II 6/38) - 7






BGH:
Beschluss v. 07.10.2013
Az: AnwZ (Brfg) 33/13


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