Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2000
Aktenzeichen: 19 W (pat) 2/99

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2000, Az.: 19 W (pat) 2/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, die sich gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch das Deutsche Patentamt richtete. Die Anmeldung betraf einen Energieverstärker, bei dem mindestens drei bis vier Dauermagnete in gleicher Polarität gegenüber angeordnet werden. Durch diese Anordnung sollte mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen werden, wenn das Magnetfeld stärker ist. Die Magnete sollten getrennt und mit Kupferdraht umwickelt werden, wodurch elektrische Energie gewonnen werden sollte. Das Patentamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da die technische Lehre nicht klar und vollständig offenbart sei. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass ein Fachmann aus den Unterlagen nicht eindeutig erkennen könne, wie der Energieverstärker umgesetzt werden soll. Es fehlten Angaben zur Herstellung eines ausreichend starken Magnetismus und zur Gestaltung der Magnete. Der Beschwerde wurde daher nicht stattgegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.11.2000, Az: 19 W (pat) 2/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 30. Juni 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 7. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 nach den Ausführungen im Bescheid vom 7. Januar 1998 mangels klarer Lehre nicht gewährbar sei und die Prüfungsstelle sich nicht in der Lage sehe, die Ausführungen in der Bescheidserwiderung mit den anerkannten Grundlagen der Physik in Einklang zu bringen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Da der Beschwerdeschriftsatz keinen unmittelbaren Antrag und keinen neuen Patentanspruch 1 enthält, ergibt sich sinngemäß der Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den ursprünglichen Unterlagen Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß der am 21. Februar 1998 eingegangenen Eingabe zu erteilen.

Die Anmeldung betrifft einen Energieverstärker.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Energieverstärker durch Selbstverstärkung von magnetischer Energie Kennzeichnendes Teil: Dadurch gekennzeichnet, daß mindestens drei bis vier Dauermagneten in gleicher Polarität gegenüber angeordnet werden (S-N/N-S/S-N/N-S).

Es wird mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen, wenn das Magnetfeld stärker ist.

Die Dauermagneten werden, wenn der Magnetismus entsprechend stark ist, getrennt und mit Kupferdraht umwickelt. Das äußere Ende des Kupferdrahtes wird mit dem inneren Ende des Kupferdrahtes verbunden. Durch die Überbrückung der äußeren Spannungsdifferenz (der äußeren magnetischen Feldlinien) und der inneren Spannungsdifferenz (der inneren magnetischen Feldlinien) wird elektrische Energie gewonnen. Das Verstärken der Dauermagneten dauert nicht so lange wie das Schwächen der Dauermagneten.

Beweis: die magnetische Energieform ist eine stärkere Energieform als die elektrische Energieform."

Die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung betreffen das Problem der Umwandlung von magnetischer Energie in elektrische Energie (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 5 und 6).

Der Anmelder führt im Beschwerdeschriftsatz vom 12. November 1998 im wesentlichen aus, die Selbstverstärkung der Energie beruhe darauf, daß mehr Energie auf demselben Raum konzentriert sei. Wenn man drei bis vier Dauermagnete mit den gleichen Polen in einer angemessenen Zeit einander gegenüber anordnen würde, schaukele sich das Energieniveau in diesen Magneten nach oben. Wie dies im einzelnen passieren solle, ist im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 in den Absätzen 3 und 4 dargelegt. Zu diesen und weiteren Ausführungen zum Patentanspruch 1, zur Beschaffenheit von Dauermagneten und deren Ausgangsmaterial wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil im Patentanspruch 1 sowie in den gesamten Anmeldungsunterlagen keine Lehre zur Gestaltung eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung so deutlich und vollständig offenbart ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann (PatG § 34 Abs 4 - 1981-1988 § 35 Abs 2).

Eine Erfindung ist dann ausreichend deutlich und vollständig offenbart, wenn ein Durchschnittsfachmann aus dem Wortlaut bei sinngemäßer Auslegung das Wesen der technischen Lehre erkennen und sie dementsprechend verwirklichen kann (Schulte, PatG, 5. Aufl § 35 Rdn 153).

Im vorliegenden Fall kann ein Durchschnittsfachmann, hier ein Physiker oder Elektroingenieur mit Hochschulabschluß und mit Erfahrungen im Umgang mit Permanentmagneten und der elektrischen Energieerzeugung, dem Patentanspruch 1 zur Gestaltung eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung entnehmen, daß

mindestens drei bis vier Dauermagneten in gleicher Polarität gegenüber angeordnet werden (S-N/N-S/S-N/N-S).

Durch diese Anordnung solle nach den weiteren Angaben im Patentanspruch 1 mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen werden, wenn das Magnetfeld stärker ist. Wenn der Magnetismus entsprechend stark ist, sollen die Dauermagnete getrennt und mit Kupferdraht umwickelt werden, wobei das äußere Ende des Kupferdrahtes mit dem inneren Ende des Kupferdrahtes zu verbinden sei (vgl auch Offenlegungsschrift Sp 1 Z 29 bis 32). Nach den zusätzlichen Angaben in der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 26 bis 28, sollen durch die im Patentanspruch 1 angegebene Anordnung die Magnete immer stärker werden; deshalb erfolge ein Wechsel der Anordnung der Dauermagnete so, daß die verschiedenen Pole sich gegenüberliegen (S-N/S-N/S-N/S-N). Aus dem Hinweis in der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 22, daß zu beachten sei, daß die Dauermagnete sich nicht ständig selbst verstärken, da sich sonst die Atome bei zu hoher Energieaufnahme zerstören, ist zu vermuten, daß als Folge der Beeinflussung der Magnetfelder der einzelnen Dauermagnete untereinander die Energieverstärkung offenbar durch Energieaufnahme der Atome erfolgen solle.

Diese Angaben lassen bereits offen, wie und mit welchen Mitteln ein entsprechend starker Magnetismus herzustellen ist, wodurch die Magnete so getrennt, die Dauermagnete mit Kupferdraht so umwickelt werden sowie der Wechsel der Anordnung der Dauermagnete derart erfolgen kann, daß ein Aufschaukeln des Energieniveaus der Atome in den Magneten erzielt wird, wie es der Anmelder im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 ausführt.

Zwar muß die Offenbarung einer Erfindung keine Gebrauchsanweisung für jedermann sein, sondern diese richtet sich an den einschlägig vorgebildeten Fachmann, der aufgrund seines Fachwissens und den Angaben des Erfinders in der Lage sein muß, die in der Anmeldung beschriebe Lehre mit den behaupteten Wirkungen zu realisieren, ohne selbst erfinderisch tätig zu sein.

Das Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes belegt im vorliegenden Fall beispielsweise das von der Prüfungsstelle genannte Fachbuch "Grundlagen der Elektrotechnik", 11. Auflage, 1961, von Dr.-Ing. Franz Moeller. Auf der Seite 81 unter dem Absatz "Größen des magnetischen Feldes" im Punkt 4.122, Zeilen 2 und 3, ist dargelegt, daß das magnetische Feld an jeder Stelle eine bestimmte Stärke und Richtung aufweist. Dies gilt auch für das magnetische Feld von in einem Raum angeordneten Dauermagneten, wobei sich das magnetische Feld von mehreren in einem Raum angeordneten Dauermagneten nach Stärke und Richtung vektoriell überlagert. Nach dem auf Seite 103 des genannten Fachbuches unter Punkt 4.216 angeführten Coulombschen Gesetz herrscht zwischen zwei im Abstand gegenüberstehenden Polen eines Dauermagneten eine Kraft F. Die Kraft ist abstoßend, wenn die gegenüberliegenden Pole gleichnamig (Nord- und Nord- oder Süd- und Südpol) sind, sie ist anziehend, wenn ungleichnamige Pole einander gegenüberstehen. Danach üben in einem Raum angeordnete Dauermagneten je nach gegenseitiger Polung eine entsprechende Kraft gegeneinander aus. Bei fest in einem Raum angeordneten Dauermagneten bildet sich ein statisches magnetisches Feld aus, so daß in auf Dauermagneten gewickelten Spulen in Ruhelage, also "ohne Bewegung" der Dauermagneten oder der Spule, keine Spannungsinduktion in der Spule erfolgt, wie es im Kapitel 4.3 "Wirkungen im magnetischen Feld", insbesondere unter 4.32 "Spannungserzeugung" unten beschrieben ist.

Mithin ist ein Fachmann nicht ohne weiteres in der Lage, die in den Anmeldeunterlagen angestrebte Lehre mittels der angegebenen Gestaltungsmerkmale, Wirkungen und seinen Fachkenntnissen, einen Energieverstärker durch Selbstverstärkung mit der behaupteten Wirkung zu realisieren.

Da der Anmelder im Beschwerdeschriftsatz ausführlich zu den von der Prüfungsstelle aufgezeigten Problemen Stellung genommen hat, hat der Senat im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Beschwerde war aus den angegebenen Gründen zurückzuweisen.

Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Mayer Be






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2000
Az: 19 W (pat) 2/99


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