Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 2a O 252/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.03.2002, Az.: 2a O 252/01)

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „XXX“ für die Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Flugreisen und Pauschalreisen zu benutzen,

insbesondere ihr Unternehmen, ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der genannten Kennzeichnung zu bezeichnen, sie in diesem Dienstleistungsbereich als Teil der Firma zu führen oder als Bestandteil von Adressbezeichnungen in Datennetzen zu verwenden, wie beispielsweise die Domains „www. XXX.com“ , „www. XXX.de“ , „www. XXX.de“ .

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Benutzung der Firmenkennzeichnung „XXX“ und der mit dieser Bezeichnung ergriffenen Werbemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Datum, Medium, Auflage.

4.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der Domains „XXX.com“, „XXX.de“ und „XXX.de“ einzuwilligen und hierzu gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle sämtliche erforderlichen und sachdienlichen Erklärungen unverzüglich und auf erstes Anfordern abzugeben.

5.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 39965039.3 eingetragenen Wort-/Bildmarke „XXX GmbH Lastminute Center“ einzuwilligen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bekalgten zu 84 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu 16 %.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitslesistung in Höhe von 135.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die am 2.12.1993 gegründet un dam 29.11.1994 in das Handelsregister eingetragen worden ist, betreibt ein Reisebüro und veranstaltet und vermittelt Reisen aller Art. Nach einer Creditreform-Auskunft vom 3.1.2002 beschäftigt sie fünf Mitarbeiter und drei Auszubildende. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Auskunft vom 3.1.2002, Anlage B 1, Bl. 41 ff. GA, Bezug genommen. Seit 1994 verwendet sie das Unternehmensschlagwort "XXX".

Sie ist Inhaberin der nachfolgenden deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 3973384 mit Priorität vom 18.7.1997 "XXX GmbH", eingetragen für die Waren- und Dienstleistungensklassen 36, 39, 41 und 42, nämlich "Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von touristischen Führungen, Reiseberatung und Reisebegleitung; Organisation von Ausflügen, Besichtigungen und Erholungsaufenthalten; Platzreservierung für Reisende; Beschaffung von Eintrittskarten für Veranstaltungen; Hotel- und Zimmerreservierungen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermitlung von Reiseversicherung; Veranstaltung von touristischen Besichtigungen".

Die Beklagte zu 1, die am 27.8.1998 gegründet und am 28.1.1999 in das Handelsregister eingetragen worden ist, befasst sich mit der Vermittlung und Veranstaltung von Flug- und Pauschalreisen weltweit. Die Beklagte zu 2. ist Geschäftsführerin der Beklagten zu 1..

Die Beklagte zu 1. ist Inhaberin der nachfolgenden, am 19.10.1999 angemeldeten deutschen Wot-/Bildmarke Nr. 39965039.3 "XXX GmbH Lastminute Center", eingetragen für die Waren- und Dienstleistungsklasse 36, 39, 41, 42 und zwar "Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Reisen; Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von touristischen Besichtigungen, Führungen, Ausflügen sowie von Reiseberatung und Reisebegleitung; Platzreservierung für Reisende; Vermittlung von Eintrittskarten für Veranstaltungen; Vermittlung und Reservierung von Beherbergungen und Verpflegung von Reisenden; Vermittlung von Reiseversicherungen".

Den gegen die Markeneintragung eingelegten Widerspruch der Klägerin hat das Deutsche Patent- und Markenamt am 27.6.2001 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Anlage B 2, Bl. 38 ff. GA, verwiesen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 20.9.2000 wegen der Nutzung der Bezeichnung "XXX" in der Marke, Firma und in den Domains ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche die Beklagte jedoch nicht abgab.

Die Klägerin behauptet:

Das von ihr betriebene Reisebüro habe ein bundesweites Einzugsgebiet. Sie trete im Geschäftsverkehr bundesweit mit "XXX" auf uhnd sei seit mehr als 4 Jahren bundesweit für die Real-Märkte tätig. Gegen die Zurückweisung ihres Widerspruches durch das Deutsche Patent- und Markenamt habe sie am 17.7.2001 Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Ansicht, durch die Firmierung, Anmeldung der Marke und Registrierung der Domains durch die Beklagte zu 1. verletzten die Bekalgten ihre Kennzeichenrechte. Ihr Unternehmenskennzeichen sei unterscheidungskräftig. Es bestehe hochgradige Branchenähnlichkeit und Zeichenidentität. Die Marken der Parteien seien durch den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil "XXX" bzw. "XXX" geprägt. Die weitere bildlich stilisierte Darstellung von Sonne und Meer im Beklagtenzeichen könne eine Verwechslungsgefahr nicht entgegenwirken.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten:

Die Klägerin sei lediglich regional im Stuttgarter Raum tätig. Die von ihr angebotenen Reisen beschränkten sich auf solche an die türkische Riviera und Ägäis. Die Klägerin sei seit ihrer Gründung ein Kleinunternehmen in der Reisebranche.

Sie sind der Ansicht: "XXX" sei im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Dienstleistung glatt beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig, so dass die Klägerin aus der geschäftlichen Bezeichnung keine Ansprüche herleiten könne. Auch verletze ihre Marke keine Rechte der Klägerin. Beide Marken seien durch die Wortbestandteile geprägt, die sich schon durch ihren Zusatz "Lastminute Center" unterschieden. Der Wortbestandteil "XXX" sei allein nicht schutzfähig und weise daher nur einen eng begrenzten Schutzumfang auf, welcher sich auf die graphische Ausgestaltung und die dekorativen Elemente beschränke. Diese unterschieden sich aber hinreichend deutlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "XXX” für die Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Flugreisen und Pauschalreisen im Rahmen ihres Geschäftsvetriebs sowie in ihrer Firma und den Domains gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen.

Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren- oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

1.)

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "XXX GmbH".

2.)

Die Beklagten nutzen die Bezeichnung "XXX GmbH Last Minute Center" in ihrer Marke, ihrer Firma sowie die Bezeichnung "XXX" in den von der Beklagten zu 1. registrierten Domains und damit im geschäftlichen Verkehr.

3.)

Die Marke der Klägerin ist prioritätsälter im Sinne von § 6 MarkenG. Die Marke der Klägerin ist am 18.7.1997 angemeldet worden, die der Beklagten hingegen erst am 19.10.1999. Auch die geschäftliche Bezeichnung und die Domains der Beklagten zu 1. sind prioritätsjünger. Die Beklagte zu 1. ist erst am 27.8.1998 gegründet und am 28.1.1999 in das Handelsregister eingetragen worden.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bundesweit tätig ist oder nur regional begrenzt, da die eingetragene Marke Schutz im gesamten Bundesgebiet genießt.

4.)

Zwischen der Klagemarke und den von den Beklagten genutzten Kennzeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der Verwechslungsprüfung kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, dem Grad der Warennähe und der Kennzeichnungskraft, so dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe ist oder umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2001, 158, 159 - Frei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 2000, 525, 526 - Comtes/ComTel).

a)

Zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen ist und den von den Verfügungsbeklagten angebotenen Dienstleistungen besteht Identität bzw. zumindest hochgradige Ähnlichkeit. Die Klagemarke ist für die Dienstleistungen "Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von touristischen Führungen, Reiseberatung und Reisebegleitung; Organisation von Ausflügen, Besichtigungen und Erholungsaufenthalten; Platzreservierung für Reisende; Beschaffung von Eintrittskarten für Veranstaltungen; Hotel- und Zimmerreservierungen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermittlung von Reiseversicherungen; Veranstaltung von touristischen Besichtigungen" eingetragen und umfasst damit die typischen Tätigkeiten eines Reisebüros und -veranstalters. Die Beklagte zu 1. befasst sich ausweislich der Handelsregistereintragung mit der Vermittlung und Veranstaltung von Flug- und Pauschalreisen weltweit. Beide Parteien sind somit auf dem Gebiet des Reisesektors als Reisebüro bzw. -veranstalter tätig. Soweit auf das Dienstleistungsverzeichnis der Beklagtenmarke abzustellen ist, ist dieses ebenfalls nahezu identisch mit dem der Klagemarke.

b)

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist vom Gesamteindruck sowohl der älteren Marke als auch der jüngeren angegriffenen Bezeichnung auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Publikum die Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und bewusst vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindruckes gewinnt, wobei die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten als die Unterschiede, so dass es nicht so sehr auf die Untrschiede als auf die Übereinstimmung zweier Zeichen ankommt. Der Gesamteindruck kann, sofern eine Marke aus mehreren Bestandteilen besteht, von einem dieser Bestandteile geprägt sein. Dabei ist regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marken der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil dieser bei einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit bietet, diese zu benennen (BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2001, 1158, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND).

aa)

Die Klagemarke wird nach diesen Grundsätzen gepräft von dem Wortbestandteil XXX GmbH. Der Bildbestandteil in Form einer stilisierten Sonne ist demgegenüber nicht produktidentifizierend, da es sich dabei um eine für den Reisesektor geläufige Bildgestaltung handelt, die vorliegend auch nicht derart ungewöhnlich graphisch gestaltet ist, dass sie mehr als dekorativ ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass der Sonne in Bezug auf die von einem Reisebüro angebotenen Dienstleistungen als rein beschreibender Bedeutungsinhalt beizumessen ist.

Innerhalb des Wortbestandteils ist jedoch lediglich auf den Bestandteil "XXX" abzustellen. Dieser Bestandteil ist graphisch durch seine zentrierte Stellung und den Großdruck hervorgehoben und wirkt schon von daher als Orientierungspunkt innerhalb des Gesamtzeichens. Unabhängig davon wird das Mehrwortzeichen "XXX GmbH" aber auch nur durch den Bestandteil "XXX" geprägt. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kommt diesem produktidentifizierende Wirkung zu, wohingegen der Bestandteil "Reisen" in Bezug auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen lediglich beschreibenden Charakter hat und der Zusatz "GmbH" auf die Rechtsform der Firma der Klägerin verweist. Zwar handelt es sich bei dem Wort "XXX" um ein solches der Umgangssprache mit einem bestimmten Begriffsinhalt, nämlich "schlau", "klug". Dieses ist jedoch im Hinblick auf die Tätigkeit eines Reisebüros bzw. -veranstalters nicht beschreibend, sondern stellt in diesem Zusammenhang eine durchaus ungewöhnliche Verwendung dar. Denn nicht die vermittelten Reiseleistungen sind XXX, sondern höchstens der Kunde, der diese bei der Klägerin bucht. Insofern ist die Bezeichnung "XXX" entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit den Begriffen "gut reisen" vergleichbar, weil sich "gut" auf die Reiseleistung bezieht. Hinzu kommt, dass für den Verkehr nicht zwangsläufig ersichtlich ist, dass der Wortbestandteil "XXX" ein Adjektiv darstellt. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass viele Kunden "XXX" für einen Familiennamen halten, was in der Reisebranche durchaus gebräuchlich ist, wie z.B. Neckermann, Meiers.

Nach alledem kommt dem Bestandteil "XXX" allein herkunftsweisende Funktion zu, wobei die Kammer die Kennzeichnungskraft als schwach einstuft.

bb)

Demgemäß ist der konkret schutzfähige Wortbestandteil der Klagemarke "XXX" den beanstandeten Zeichen der Beklagten gegenüberzustellen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1)

Hinsichtlich der Firma der Beklagten besteht klangliche Zeichenidentität. Zwar heißt die Firma der Beklagten "XXX GmbH Lastminute Center", es ist jedoch nur auf den Wortbestandteil "XXX" abzustellen. Wie bereits ausgeführt, kommen den Wortbestandteilen "Reisen" und "GmbH" keine prägende Wirkung zu. Dasselbe gilt auch für den Zusatz "Lastminute Center". Dieser hat in Bezug auf die von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen ebenfalls nur beschreibende Wirkung. Denn im Verkehr hat sich die Bezeichnung "Lastminute" im Zusammenhang mit Reisen für die Möglichkeit kostengünstiger Buchungen kurz vor dem eigentlichen Reiseantritt durchgesetzt. Die Bezeichnung "Lastminute Center" wird daher vom Verkehr lediglich als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass solche Buchungen bei den Beklagten möglich sind. Wie bereits festgestellt, kommt dem Wortbestandteil "XXX" demnach allein produktidentifizierende Wirkung zu. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Klagemarke wird Bezug genommen. Angesichts der Zeichenidentität und der an Identität grenzenden Dienstleistungsähnlichkeit ist selbst bei der Annahme einer unter dem Durchschnitt liegenden Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr mit der Firma der Beklagten zu bejahen.

(2)

Dasselbe gilt auch für die von den Beklagten registrierten Domains www.XXX.com, www.XXX.de, www.XXX.de". Auch hier stehen sich die Bezeichnungen "XXX" aus der Klagemarke und "XXX" als einzig prägenden Wortbestandteil der Domain gegenüber.

(3)

Schließlich besteht auch zwischen der Marke der Klägerin und der der Beklagten klangliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Beide Marken stimmen in ihrem Wortbestandteil teilweise überein. Diese Teilähnlichkeit reicht zwar als solche grundsätzlich noch nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Grundsatz, dass zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen ist, verbietet es allerdings nicht, einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzubilligen und deshalb bei einer prägenden Kennzeichnungskraft zuzubilligen und deshalb bei einer Übereinstimmung mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne zu bejahen. Voraussetzung ist, dass der übereinstimmende Teil in dem beanstandeten Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und dort nicht derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass er durch die Einfügung in das Gesamtzeichen seine Eignung verliert, die Erinnerung an diese wachzurufen (BGH, GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophont; Ingerl/Rohnke, MarkenG 1998, § 14 RN 388). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Wie bereits ausgeführt, wird das Klagezeichen durch den Wortbestandteil "XXX" geprägt. Dieser kennzeichnende Teil der Klagemarke geht auch nicht in dem beanstandeten Zeichen der Beklagten unter. Bei der aus Wort- und Bildzeichen bestehenden Marke der Beklagten ist ebenfalls von dem Grundsatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt. Denn Sonne und Wellen sind geläufige Zeichen für ein Reiseunternehmen. Da sie auch nicht besonders graphisch ausgestaltet sind, haben sie keine zumindest mitprägende Wirkung. Der Wortbestandteil der Beklagtenmarke "XXX GmbH Lastminute Center" wird einerseits durch das Wort "XXX" geprägt. "Reisen", "GmbH" und "Lastminute Center" sind im Hinblick auf die Dienstleistungen bzw. die Gesellschaftsform der Beklagten rein beschreibend und nicht geeignet, im Verkehr als Herkunftsnachweis zu dienen. Insofern wird auf die Ausführungen der Beklagtenfirma verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zusatz "Lastminute Center" größenmäßig herausgestellt ist.

Der allein prägende Wortbestandteil "XXX" geht demnach auch nicht in dem Gesamtzeichen der Beklagten unter. Hinzu kommt, dass die in der Beklagtenmarke enthaltenen stilisierten Bildelemente ebenfalls Übereinstimmungen mit dem Bildbestandteil der Klagemarke aufweisen. So ist die Sonne in beiden Marken nicht durch einen geschlossenen, sondern offenen Kreis, die Strahlen der Sonne durch wellenförmige Linien dargestellt. Ferner finden die stilisierten Wellen im Beklagtenzeichen in dem wellenförmig angeordneten Wortbestandteil "Reisen GmbH" ihre Entsprechung. Die Bildbestandteile der Beklagtenmarke sind daher nicht nur wegen ihrer fehlenden prägenden Wirkung, sondern auch wegen ihrer Übereinstimmung mit den bildlichn Elementen in der Klagemarke aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht geeignet, die Erinnerung an das Klagezeichen auszulöschen.

Demnach stehen sich vorliegend wiederum "XXX" und "XXX" gegenüber, so dass unter Berücksichtigung der Dienstleistungsidentität auch bei nur schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke klangliche Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.

II.

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. ist gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG begründet. Die Beklagten haben zumindest fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen, da sie diesen erst beziffern kann, wenn die Beklagten über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Auskunft erteilt haben.

III.

Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung ergibt sich aus § 242 BGB. Die zuerkannten Angaben sind zur Berechnung des ihr nach § 14 Abs. 6 MarkenG zustehenden Schadensersatzes erforderlich.

IV.

Schuldner der kennzeichenrechtlichen Verletzungsansprüche ist jeder Mittäter oder Gehilfe der Kennzeichenverletzung entsprechend den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen. Die Beklagte zu 2. haftet als alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. und damit als deren gesetzliche Vertreterin persönlich Handelnde gemäß §§ 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch.

V.

Als Ergänzung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG steht der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands in Form der Registrierung der Domains "XXX.com.", "XXX.de" und "XXX.de" durch die Beklagte zu 1. und damit auf deren Einwillligung in die Löschung der Domains zu.

VI.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 39965039.3 "XXX GmbH Lastminute Center" ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 MarkenG. Die Klägerin hat die prioritätsälteren Rechte an der Marke. Zur Verwechslungsgefahr wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2, 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VIII.

Der Streitwert wird auf insgesamt 260.000,-- DM festgesetzt, wobei folgende Einzelstreitwerte zugrunde gelegt werden:

Unterlassungsantrag: 180.000,-- DM

Feststellungsantrag Schadensersatz 20.000,-- DM

Auskunftsantrag: 10.000,-- DM

Löschungsantrag Domain 10.000,-- DM

Löschungsantrag Marke 30.000,-- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.03.2002
Az: 2a O 252/01


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