Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 13. November 2007
Aktenzeichen: 2 W 117/07

Obwohl gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die im WEG-Verfahren ergehen, nicht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht stattfindet, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen hat.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 715,13 €.

Gründe

I.

Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 eingelegte sofortige weitere Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den in der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage B. Straße in B. am 12. September 2007 von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Celle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Antragsteller beanstandet, dass für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte 1,2 Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.

II.

1. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 ist dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel ebenso wie die Erstbeschwerde für den Antragsteller eingelegt werden sollte. Die Formulierung: €lege ich hiermit sofortige weitere Beschwerde...ein€, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, weil der Verfahrensbevollmächtigte zur Begründung ergänzend auf die Erstbeschwerde Bezug genommen hat, in der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt €wird€.

Da der Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2007 nicht geltend macht, dass er nunmehr abweichend von der Erstbeschwerde persönlich ein Rechtsmittel einlegen will, ist davon auszugehen, dass er weiterhin lediglich für den Antragsteller tätig werden will.

2. Die sofortige weitere Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 FGG, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, war jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht das Rechtsmittel in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen hat.

5Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 43 Abs. 1 WEG. Das gilt auch für das hier zu beurteilende Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (vgl. BGH NJW 2007, 158). Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen nach § 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (vgl. BGH NJW 2004, 3412). Zwar hat der BGH unter Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 2495) entschieden, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO an den Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht ist (vgl. BGH NJW 2007, 158, 159, wie zuvor schon BGH NJW 2004, 3412). Diese Zuständigkeitsentscheidung ändert aber nichts daran, dass wegen der in § 13 a Abs. 3 FGG enthaltenen Verweisung auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen, für die sofortige weitere Beschwerde das Zulassungserfordernis gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2004, 3412, 3413, Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 5). In der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des BGH (vgl. NJW 2007, 158) lag diese Voraussetzung vor, während das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

2. Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der von dem Antragsteller in Unkenntnis des Charakters der angefochtenen Entscheidung als letztinstanzlicher Entscheidung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 eingelegte Rechtsbehelf nicht als Anhörungsrüge gemäß § 29 a FGG auszulegen ist.

Ggf. wird das Landgericht dann zu erwägen haben, ob eine Fortführung des Verfahrens der Erstbeschwerde nicht schon deshalb geboten ist, weil das Landgericht entgegen §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, 526 ZPO ohne den notwendigen Übertragungsbeschluss durch eine Einzelrichterin entschieden hat und weil es trotz des in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2007 enthaltenen Hinweises auf die Bestätigung der zur BRAGO ergangenen Rechtsprechung des BGH auch für das RVG die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im WEG-Verfahren (vgl. BGH NJW 2006, 2495; BGH, NJW 2007, 158, 160) nicht berücksichtigt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 135 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 47 Rdnr. 81).

Die Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 48 Abs. 3 WEG für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde orientiert sich an der Wertfestsetzung für die Erstbeschwerde.






OLG Celle:
Beschluss v. 13.11.2007
Az: 2 W 117/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/574cc1b5f560/OLG-Celle_Beschluss_vom_13-November-2007_Az_2-W-117-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.05.2023 - 03:52 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2010, Az.: 312 O 300/09 - BPatG, Beschluss vom 26. Mai 2004, Az.: 28 W (pat) 280/03 - BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2000, Az.: 28 W (pat) 5/00 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2014, Az.: I-18 W 53/12 - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2010, Az.: L 5 KR 253/10 B ER - Brandenburgisches OLG, Urteil vom 31. Mai 2016, Az.: 3 U 13/15 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2004, Az.: VI-W (Kart) 18/04