Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 13. November 2007
Aktenzeichen: 2 W 117/07

(OLG Celle: Beschluss v. 13.11.2007, Az.: 2 W 117/07)

Obwohl gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die im WEG-Verfahren ergehen, nicht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht stattfindet, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen hat.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 715,13 €.

Gründe

I.

Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 eingelegte sofortige weitere Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den in der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage B. Straße in B. am 12. September 2007 von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Celle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Antragsteller beanstandet, dass für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte 1,2 Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.

II.

1. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 ist dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel ebenso wie die Erstbeschwerde für den Antragsteller eingelegt werden sollte. Die Formulierung: €lege ich hiermit sofortige weitere Beschwerde...ein€, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, weil der Verfahrensbevollmächtigte zur Begründung ergänzend auf die Erstbeschwerde Bezug genommen hat, in der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt €wird€.

Da der Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2007 nicht geltend macht, dass er nunmehr abweichend von der Erstbeschwerde persönlich ein Rechtsmittel einlegen will, ist davon auszugehen, dass er weiterhin lediglich für den Antragsteller tätig werden will.

2. Die sofortige weitere Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 FGG, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, war jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht das Rechtsmittel in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen hat.

5Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 43 Abs. 1 WEG. Das gilt auch für das hier zu beurteilende Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (vgl. BGH NJW 2007, 158). Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen nach § 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (vgl. BGH NJW 2004, 3412). Zwar hat der BGH unter Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 2495) entschieden, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO an den Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht ist (vgl. BGH NJW 2007, 158, 159, wie zuvor schon BGH NJW 2004, 3412). Diese Zuständigkeitsentscheidung ändert aber nichts daran, dass wegen der in § 13 a Abs. 3 FGG enthaltenen Verweisung auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen, für die sofortige weitere Beschwerde das Zulassungserfordernis gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2004, 3412, 3413, Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 5). In der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des BGH (vgl. NJW 2007, 158) lag diese Voraussetzung vor, während das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

2. Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der von dem Antragsteller in Unkenntnis des Charakters der angefochtenen Entscheidung als letztinstanzlicher Entscheidung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 eingelegte Rechtsbehelf nicht als Anhörungsrüge gemäß § 29 a FGG auszulegen ist.

Ggf. wird das Landgericht dann zu erwägen haben, ob eine Fortführung des Verfahrens der Erstbeschwerde nicht schon deshalb geboten ist, weil das Landgericht entgegen §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, 526 ZPO ohne den notwendigen Übertragungsbeschluss durch eine Einzelrichterin entschieden hat und weil es trotz des in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2007 enthaltenen Hinweises auf die Bestätigung der zur BRAGO ergangenen Rechtsprechung des BGH auch für das RVG die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im WEG-Verfahren (vgl. BGH NJW 2006, 2495; BGH, NJW 2007, 158, 160) nicht berücksichtigt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 135 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 47 Rdnr. 81).

Die Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 48 Abs. 3 WEG für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde orientiert sich an der Wertfestsetzung für die Erstbeschwerde.






OLG Celle:
Beschluss v. 13.11.2007
Az: 2 W 117/07


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