Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. September 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 9/02

(BPatG: Beschluss v. 01.09.2003, Az.: 6 W (pat) 9/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die am 13. Mai 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Schraubendruckfeder"

hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 3. September 2001 aus den Gründen des Bescheides vom 7. Januar 1999 zurückgewiesen.

Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die ursprünglichern Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Der nach wie vor geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Schraubendruckfeder mit progressiver Kennlinie, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus einem Stab (1) geformt ist, der einen runden Querschnitt aufweist, welcher in einen viereckigen Querschnitt übergeht und die Zahl der Windungen mit viereckigem Querschnitt so bemessen ist, daß der Arbeitsbereich der Feder einen wesentlichen Teil der Flachfederwindungen mit einschließt."

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 43 21 337 A1 nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, das nachgesuchte Patent zu erteilen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 hat die Anmelderin ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und ohne weitere Stellungnahme in der Sache um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich daher die Ausführungen des dem Beschluss zugrundeliegenden Bescheids, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der Neuheit in bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Unfang zu eigen.

Da sich die Anmelderin in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen Beschluss für fehlerhaft hält.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kowalski Heyne Sperling Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 01.09.2003
Az: 6 W (pat) 9/02


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