Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 73/99

(BPatG: Beschluss v. 09.02.2000, Az.: 29 W (pat) 73/99)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch- und Bleichmittel; Haarwässer" versagt worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"tattooex"

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 5, 10, 25, 35, 41 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Januar 1999 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen: "Farben, Firnisse, Lacke; Färbemittel; Wasch- und Bleichmittel; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Kosmetik; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; chirurgische, ärztliche und medizinische Instrumente und Apparate; chirurgisches Nahtmaterial; ärztliche und medizinische Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; kosmetische Eingriffe; medizinische Beratung; medizinische Aus- und Weiterbildung; Wundversorgung und Pflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten der Entfernung, Veränderung und Verschönerung von Hautzeichnungen (Tätowierung, Tataurierung, tattoo); und in diesem Zusammenhang stehende Öffentlichkeitsarbeit". Die Zurückweisung ist damit begründet worden, daß der Eintragung der angemeldeten Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen insoweit ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde in "tattooex" lediglich einen ohne weiteres verständlichen Hinweis darauf sehen, daß die Waren und Dienstleistungen dazu geeignet seien, Tätowierungen zu entfernen bzw. sich mit dem Entfernen von Tätowierungen beschäftigen.

Die Beschwerde der Anmelder richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch- und Bleichmittel; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; ärztliche und medizinische Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; medizinische Beratung; medizinische Aus- und Weiterbildung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin; wissenschaftliche und industrielle Forschung". Diese Waren und Dienstleistungen stünden nicht mit der Entfernung von Tätowierungen in Verbindung; insbesondere handele es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 42 um sehr umfassende Begriffe, so daß ein primärer Bezug zur Entfernung von Tätowierungen fehle. Außerdem kenne das ärztliche Standesrecht keine definierte Weiterbildung für die Entfernung von Tätowierungen.

Die Anmelder beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluß im Umfang der eingelegten Beschwerde aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 398 13 442.1 Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf die gemäß nachstehend unter 3. versagten Waren und Dienstleistungen zumindest das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können darüber hinaus Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG), d.h. schutzunfähig sind solche Marken, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 12; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rn. 15). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist hier teilweise der Fall.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den durch einen Bindestrich verbundenen Wörtern "tattoo" und "ex" zusammen. Das englische Wort "tattoo" ist in seiner Bedeutung "Tätowierung" in die deutsche Sprache eingegangen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Dudenverlag, 2. Auflage; Duden, Deutsches Universal Wörterbuch, 3. Aufl., jeweils Stichwort "Tattoo"). Auch der aus der lateinischen Sprache stammende weitere Markenbestandteil "ex" (aus, vorbei, zu Ende, Schluß) ist Bestandteil der deutschen Sprache geworden und kommt u.a. am Ende von Ausdrücken vor (Duden, Deutsches Universal Wörterbuch, 3. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage, jeweils Stichwort "ex"). Wie die Anmelder nicht bestreiten, werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke deshalb ohne weiteres im Sinne von "Tätowierung fort", "Tätowierung zu Ende, vorbei" verstehen.

2. In Bezug auf die Waren "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch- und Bleichmittel; Haarwässer" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Wortmarke stellt insoweit keinen sprachüblich beschreibenden Hinweis dar.

Tätowierungen werden heute von Hautärzten durch Laserbehandlung schonend entfernt. Der Laserstrahl einer bestimmten Wellenlänge trifft auf die in die Haut eingelagerten Farbpartikel und zersprengt diese in viele mikroskopische Einzelteile, die dann vom Körper resorbiert werden. Durch die Laser-Tattoo-Entfernung entstehen oberflächlich kleine Blutungen, die eintrocknen und verkrusten. Diese Wunden werden mit einer desinfizierenden Salbe behandelt. Da die behandelten Stellen einige Zeit lichtempfindlich sind, ist in den ersten Wochen nach der Behandlung der Schutz durch eine Lichtschutzcreme erforderlich.

Diese Therapie und die dabei verwendeten Methoden und Waren weisen keinen konkreten Bezug zu "Farben, Firnisse, Lacke; Wasch- und Bleichmittel; Haarwässer" auf. Diese Waren werden ersichtlich bei der Tattoo-Entfernung nicht verwendet und stehen damit auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Auch zum Verbergen von Tätowierungen kommen diese Waren nicht in Frage.

3. Anders verhält es sich bei den übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, die der Wundnachbehandlung und -pflege, Aufklärung der Patienten, Einarbeitung der Mitarbeiter, die die Entfernung der Tätowierungen durchführen bzw. der Entwicklung neuer Geräte und Methoden zum Entfernen von Tätowierungen dienen können.

Wie oben ausgeführt, entstehen durch die Behandlung bei der Entfernung von Tattoos kleinere Wunden, die desinfiziert, mit einer Salbe oder Creme behandelt werden und bei deren Behandlung auch Verbandsmaterial und Pflaster Verwendung finden können. Ätherische Öle, Präparate für die Gesundheitspflege, Pflaster, Verbandmaterial und Desinfektionsmittel sind ebenfalls Produkte, die üblicherweise und typischerweise in ärztlichen Praxen bei der Wundbehandlung verwendet werden, auch, wenn es sich um relativ geringfügige und oberflächliche Verletzungen, wie bei der Tattoo-Entfernung, handelt. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege umfassen nicht nur Lichtschutzcremes, wie sie zum Schutz von empfindlichen Hautpartien nach der Laserbehandlung aufgetragen werden, sondern können auch zur Abdeckung von unerwünschten Tätowierungen dienen. Bei den Dienstleistungen "ärztliche und medizinische Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin, medizinische Beratung" handelt es sich um Oberbegriffe, unter die Entfernung von Tätowierungen oder die Beratung zur Vorbereitung oder zur Nachbehandlung eines solchen Eingriffs fallen. Die Dienstleistungsbegriffe "medizinische Aus- und Weiterbildung, wissenschaftliche und industrielle Forschung" umfassen auch Aus- und Weiterbildung und Forschung, die Methoden zur Tattoo-Entfernung betreffen.

Zwar stellen viele der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sehr allgemeine, umfassende Oberbegriffe dar. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist es jedoch unerheblich, ob die Marke für alle unter einen angemeldeten Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen schutzunfähig ist. Es genügt, wenn von dem Oberbegriff solche Waren oder Dienstleistungen umfaßt werden, für die ein Schutzhindernis besteht (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 37 Rn. 6). Ansonsten hätte die Marke auch Schutz für Waren oder Dienstleistungen, für die sie nicht eingetragen werden kann. Unerheblich ist es auch, ob das ärztliche Standesrecht eine Definition für die Weiterbildung für die Entfernung von Tätowierungen kennt. Entscheidend ist allein, daß der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen aufgeführte Begriff eine derartige Weiterbildung umfaßt und daß es naheliegt, daß auf diesem Gebiet erfahrene Personen ihr Wissen - etwa in Seminaren oder Praktika - an andere Kollegen weitergeben.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Marke jede einzelne der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens relevanten angemeldeten Waren und Dienstleistungen so unmittelbar, eindeutig und konkret beschreibt, daß ein Freihaltungsbedürfnis für die angemeldete Wortkombination (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht. Jedenfalls aber wird - wie oben ausgeführt - der angesprochene Verkehr in der Marke lediglich eine rein sachbezogene Aussage in Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen sehen, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Solche manchmal etwas unscharfen, schlagwortartigen Hinweise, die in kurzer, prägnanter, einprägsamer und plakativer Form Informationen über die angebotenen Waren und Dienstleistungen vermitteln sollen, sind allgemein üblich und werden nicht als Hinweis auf einen ganz bestimmten, individualisierbaren Ursprungsbetrieb verstanden.

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BPatG:
Beschluss v. 09.02.2000
Az: 29 W (pat) 73/99


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