Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 19/01

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 30 W (pat) 19/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 395 19 884 angemeldet die Bezeichnung 625LCF für die Waren

"Nickel-Basislegierungen; Halbzeug sowie Fertig- und Halbfertig-Produkte aus Nickel-Basislegierungen."

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kombination von Buchstaben mit Zahlen zur Kennzeichnung technisch relevanter Eigenschaften sei auf dem hier einschlägigen Warengebiet branchenüblich. Gerade auf dem Metallsektor entspreche es der gängigen Praxis, auf besondere Eigenschaften und Qualitätsmerkmale durch derartige Kombinationen hinzuweisen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung werde weder als Angabe bestimmter Eigenschaften noch als Sachangabe benötigt. Die dreistellige Ziffernfolge gehe auf die UNS-Numerierung (United Numbering System) zurück, die fünfstellige Zahlen in Verbindung mit einem Buchstaben aufweise. Die ersten drei Ziffern seien auf den AISI-Standard (American Iron and Steel Institute) zurückzuführen, während die letzten zwei Ziffern mittels eines Koordinierungsschlüssels Elementzusammensetzungen angäben. Eine Abspaltung der letzten drei Zahlen aus der Ziffernfolge sei damit keine eine Information tragende Kennzeichnung. Eine Verwendung dieser Bezeichnung durch andere Anbieter als die Anmelderin erfolge nur, wenn für die jeweilige Legierung keine branchenübliche Standardbezeichnung zur Verfügung stehe. Der Buchstabenteil der angemeldeten Bezeichnung weise zudem eine gewisse Mehrdeutigkeit auf.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Das Gericht hat amtliche Auskünfte des Gesamtverbands der Deutschen Buntmetallindustrie, des Fachverbands Ferrolegierungen, Stahl- und Leichtmetallveredler e.V., der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie der Staatlichen Materialprüfungsanstalt Darmstadt erholt. Auf diese Stellungnahmen wird Bezug genommen.

Während des Beschwerdeverfahrens ist eine Umschreibung der angemeldeten Bezeichnung wegen einer Namensänderung der Anmelderin beantragt worden. Sie wurde bislang im Register nicht vollzogen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die im Register eingetragene Anmelderin ist unter der ursprünglichen Firmenbezeichnung auch für das Beschwerdeverfahren legitimiert. Eine Korrektur der Anmelderbezeichnung ist im Beschwerdeverfahren nicht beantragt worden. Vielmehr hat die Anmelderin dort ihre ursprüngliche Bezeichnung fortgeführt (vgl §§ 31, 28 Abs 2 MarkenG). Im übrigen beruht der Umschreibungsantrag gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Vortrag der Anmelderin nicht auf einer Änderung des materiellen Rechtsinhabers, sondern lediglich auf einer Umfirmierung.

2. Die Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehende Eintragungshindernisse nicht hinreichend sicher festgestellt werden können.

Nach Einholung diverser Auskünfte und der durchgeführten Internetrecherche kann nicht belegt werden, daß die angemeldete Bezeichnung ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der gegenständlichen Waren dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Zwar sprechen die gegenständlichen Waren ausschließlich Fachkreise an, von denen erwartet werden kann, daß sie Abkürzungen oder Elemente eines Klassifizierungssystems für Legierungen erkennen und entsprechende Rückschlüsse auf die Produkteigenschaften zu ziehen vermögen.

Vor diesem Hintergrund kann noch angenommen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung des Buchstabenzusatzes "LCF" erkennen. Ausweislich der Stellungnahmen des Fachverbands Ferrolegierungen, Stahl- und Leichtmetallveredler e.V. sowie der Staatlichen Materialprüfungsanstalt Darmstadt steht der vorgenannte Buchstabenzusatz für "low cycle fatigue". In dieser Bedeutung läßt sich die Abkürzung auch in den der Anmelderin vorab übermittelten Auszügen einer Internetrecherche des Senats belegen.

Demgegenüber kann eine beschreibende Bedeutung des numerischen Teils und mithin auch der Gesamtbezeichnung nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Aus den vom Senat erholten Stellungnahmen des Gesamtverbands der Deutschen Buntmetallindustrie und des Fachverbands Ferrolegierungen, Stahl- und Leichtmetallveredler e.V. ergibt sich, daß der Zeichenbestandteil "625" auf das UNS (United Numbering System) zurückgeht. Allerdings besteht die UNS-Kennzeichnung in ihrer Gesamtheit aus einem vorangestellten Buchstaben und einer fünfzähligen Ziffernfolge. Der Zahlenteil des Anmeldezeichens umfaßt als Ausschnitt lediglich die letzten drei Ziffern des UNS. Es erscheint aber bereits zweifelhaft, ob sich aus der fünfstelligen Ziffernfolge (mit dem vorangestellten Buchstaben) eine Aussage über die jeweilige Spezifikationen der Legierung treffen läßt. Dagegen spricht der von der Anmelderin vorgelegte Auszug aus dem Werk "Standard Practice for Numbering Metals and Alloys (UNS)", Seite 768, aus dem sich ergibt, daß eine derartige Spezifizierung nur in manchen Fällen gegeben ist.

Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da nicht belegt werden kann, daß in der hier vorliegenden verkürzten Form des Ziffernbestandteils und dem Wegfall des Buchstabens auf Produkteigenschaften hingewiesen wird. Soweit diese verkürzte Bezeichnung im Internet belegt werden kann, geht dies zum größeren Teil auf die Anmelderin zurück. Soweit andere Anbieter diese Produktkennzeichnung übernommen haben, ist dies unter den vorliegenden Gegebenheiten unschädlich. Die Anmelderin hat insoweit dargelegt und durch Literaturauszüge (Stainless Steel Handbook) untermauert, daß weit verbreitete Handelsmarken in dieser Branche zur Bezeichnung bestimmter Legierungen verwendet werden, wenn keine adäquaten Standardbezeichnungen zur Verfügung stehen. Es konnte in diesem Zusammenhang nicht belegt werden, daß vorliegend eine hiervon abweichende Fallgestaltung gegeben ist.

Zwar wurde bei Übernahme einer Produktbezeichnung durch andere Anbieter eine markenrechtliche Schutzfähigkeit verneint. Dies jedoch nur dann, wenn aufgrund einer länger dauernden Übung derartigen Bezeichnungen eine Sachangabe entnommen werden kann (vgl. BPatG BlPMZ 2001, 327 - ATM). Dafür fehlen vorliegend ausreichende Anhaltspunkte. Dementsprechend liegt auch die Annahme einer Gattungsbezeichnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fern.

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle reicht es für eine Versagung der Eintragung unter diesem Gesichtspunkt nicht aus, lediglich eine Branchenübung für die Kennzeichnung technisch relevanter Eigenschaften mit derartigen Buchstaben-Zahlenkombinationen festzustellen. Ausschlaggebend ist vielmehr eine konkrete, auf die Waren des Verzeichnisses bezogene Begründung für diese Annahme (BGH BlPMZ 2001, 56 - Buchstabe "K"). Entsprechend den oben gemachten Ausführungen kann ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Bezeichnung nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, daß die angemeldete Bezeichnung aus sonstigen Gründen nicht als Herkunftshinweis geeignet ist.

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Beschluss v. 18.02.2002
Az: 30 W (pat) 19/01


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