Landgericht Essen:
Urteil vom 10. Februar 2006
Aktenzeichen: 45 O 88/05

(LG Essen: Urteil v. 10.02.2006, Az.: 45 O 88/05)

Tenor

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.

und die Handelsrichter Dr. F. und L.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bei

Bedarf einen Firmenwagen einschließlich Fahrer

- zeitlich uneingeschränkt - auf Kosten der

Beklagten zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von

20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der 70-jährige Kläger war zunächst bei der Karstadt AG, nach deren Verschmelzung mit der Schickedanz Handelswerte GmbH & Co. KG im Jahre 1999, bei der Beklagten insgesamt ca. 35 Jahre beschäftigt. Von 1969 bis zum Jahr 2000 war er Mitglied des Vorstandes, ab 1985 bis zu seinem Ausscheiden Vorsitzender des Vorstandes. Während seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender stand dem Kläger bei Bedarf ein Firmenwagen mit Fahrer sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung - ohne jegliche Einschränkung - zur Verfügung. Im Laufe des Jahres 2000 verständigten sich die Parteien auf ein Ausscheiden des Klägers zum 30.09.2000. Am 19.07.2000 fasste der ständige Ausschuss des Aufsichtsrates der Beklagten einen Beschluss über die Modalitäten des Ausscheidens (K 1, Bl. 6 der Akten). Unter anderem ist im Beschluss unter c) ausgeführt: "Sie (gemeint ist der Kläger) behalten - wie dies in vielen größeren Unternehmen üblich ist - auch nach Ihrem Aus- scheiden aus dem Vorstand, und zwar solange Sie leben, einen Firmenwagen einschließlich Fahrer, so wie Ihnen dies bisher zur Verfügung stand." Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit dem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 04.01.2001 (Bl. 6 der Akten) mitgeteilt. Des Weiteren ist in dem Schreiben u.a. vermerkt (Bl. 8 der Akten): "Mit dieser Vereinbarung sind mit Ausnahme der Pensions- ansprüche alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis und dessen Beendigung abgegolten." Nach dem Ausscheiden stellte die Beklagte bei Bedarf dem Kläger einen Firmenwagen mit Fahrer - zeitlich uneingeschränkt - zur Verfügung. Soweit für den Fahrer eine Vergütung für Mehrarbeit anfiel, wurde diese von der Beklagten getragen. Der Kläger weist darauf hin, dass die jeweiligen Einsatzzeiten zwischen dem Fahrer und ihm verabredet worden seien. Mehrarbeit sei nur in Einzelfällen aufgetreten. Mit dem Schreiben eines Vorstandsmitgliedes vom 14.03.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte ab sofort die bei der Nutzung des Firmenwagens anfallende Vergütung für Mehrarbeit des Fahrers nicht mehr ausgleichen werde. Im Schreiben (Bl. 14 der Akten) ist unter anderem ausgeführt: "... Wir haben im Zuge der notwendigen Restrukturierungs- anstrengungen im Konzern konsequent alle Kostenpositionen adressiert und - wo immer möglich - angepasst. Dies gilt unter anderem auch für den in Summe sehr hohen Kostenblock bei Mehrarbeitszuschlägen. Der Aufstellung von Mehrarbeitszuschlägen für Vorstands- fahrer entnehme ich, dass für den Ihnen durch das Unter- nehmen zur Verfügung gestellten Fahrer ... Mehrarbeits- zuschläge ... gezahlt wurden. Dies ist in der jetzigen Situation nicht tragbar, da wir mit Rundschreiben vom 04.02.2005 generell festgelegt haben, dass wir Über- stunden nicht mehr finanziell ausgleichen ...." Mit der Klage begehrt der Kläger, dass ihm ein Firmenwagen wie bisher zur Verfügung gestellt werde. Er hat zunächst beantragt, ihm entsprechend der "Vereinbarung" vom 04.01.2001 einen Firmenwagen einschließlich Fahrer "wie bisher" und damit wie zu seiner aktiven Zeit als Vorstandsvorsitzender zur Verfügung zu stellen. Nach Hinweis der Kammer stellte der Kläger seinen Antrag um. Der Kläger beantragt nunmehr, dem Kläger bei Bedarf einen Firmenwagen einschließlich Fahrer - zeitlich uneingeschränkt - auf Kosten der Beklagten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise beantragt er, dem dem Kläger zur Verfügung stehenden Fahrer zu gestatten, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Überstunden zu leisten, und diese finanziell abzugelten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der ursprünglich gestellte Hauptantrag zu unbestimmt sei. Er sei nicht vollstreckbar, da aus ihm nicht hervorgehe, für wie viele Stunden der Fahrer dem Kläger zur Verfügung zu stellen sei. Daher sei der Antrag unzulässig. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, da der Kläger seinen Anspruch zeitlich nicht genügend konkretisiere. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Firmenwagenregelung zwischen den Parteien gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Da dieses Gesetz ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB sei, sei die Firmenwagenregelung nichtig. Folglich stünde dem Kläger eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung des Firmenwagens nicht zu. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz sei die zulässige normale werktägliche Arbeitszeit für einen Arbeitnehmer 8 Stunden. Diese Arbeitszeit kann nur in Ausnahmefällen auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Dass ein Fahrer jederzeit abrufbar sein müsse, verstoße im Übrigen gegen § 5 Arbeitszeitgesetz.

Zudem sei die dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden erteilte "Zusage" vom 04.01.2001 unwirksam, da diese Regelung eine nachträgliche, zeitnah zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorgenommene Änderung des Dienstvertrages vom 20.11.1989 (Anlage B 1, Bl. 38 ff.) bedeute, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt habe. Bei derartigen Regelungen habe der Aufsichtsrat auch die Unternehmensinteressen angemessen zu berücksichtigen. Die dem Kläger zusätzlich kurz vor seinem Ausscheiden gemachte Zusage sei sittenwidrig und daher nichtig.

Entscheidungsgründe: Der nunmehr gestellte Hauptantrag ist zulässig. Aus ihm ist das Klagebegehren des Klägers konkret ersichtlich. Es ist auf die zeitlich unbefristete Zurverfügungstellung eines Firmenwagens mit Fahrer gerichtet. Der Antrag ist zudem hinreichend bestimmt, sodass eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO möglich ist. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die Beklagte hat dem Kläger bei Bedarf auf ihre Kosten einen Firmenwagen mit Fahrer - und zwar zeitlich unbegrenzt - zur Verfügung zu stellen. Rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ist die im Beschluss des Aufsichtsrates vom 19.07.2000 dem Kläger gemachte Zusage. Wie sich aus dem Wortlaut des Beschlusses ergibt, sollte dem Kläger nach seinem Ausscheiden auf Lebenszeit ein Firmenwagen mit Fahrer zur täglichen, uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die zwischen den Parteien zustande gekommene Regelung ist nicht nichtig. Sie stellt keine unangemessene, die Unternehmensinteressen außer Acht lassende Vereinbarung dar. Anhaltspunkte für eine nicht ausgewogene, gar sittenwidrige Regelung sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass sich die im Streit befindliche Firmenwagen - Regelung für die Beklagte nachteilig auswirkt, rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht. Der sich aus der Zusage ergebende, finanzielle Vorteil des Klägers macht nur einen kleinen Bruchteil seiner Ruhestandsvergütung aus. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger im Zuge der Umstrukturierung des Konzerns der Beklagten entgegengekommen ist und vorzeitig ausschied. Berücksichtigt man ferner, dass auch andere Vorstandsmitglieder seitens der Beklagten einen Dienstwagen gestellt bekommen haben, ist nicht ersichtlich, dass der dem Kläger gewährte Vorteil als unangemessen einzustufen ist.

Die Firmenwagen - Regelung ist auch nicht infolge eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz nichtig. Zwar hat der Kläger eine zeitlich uneingeschränkte, tägliche Nutzungsmöglichkeit zugesichert erhalten. Eine derartige Nutzungsmöglichkeit führt jedoch nicht zwangsläufig zur Mehrarbeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Da die Beklagte den Fahrer zu stellen hat, fällt es in ihren Organisationsbereich, die Arbeitszeit bzw. den Arbeitsumfang des Fahrers festzulegen. Wenn die Beklagte Mehrarbeit vermeiden möchte, könnte sie dem Kläger einen anderen Fahrer ihres Unternehmens zur Verfügung stellen. Die Firmenwagen - Regelung ist auch nicht durch das Schreiben vom 14.03.2005 wirksam gekündigt worden. Diese Regelung ist keine Vereinbarung sui generes, sondern Bestandteil der mit dem Kläger getroffenen Ruhestandsvereinbarung. Die zwischen den Parteien im Juli 2000 bzw. Januar 2001 zustande gekommene Regelung ist eine schriftliche Ergänzung des Dienstvertrages vom 20.11.1999. Die Firmenwagen - Regelung sollte für den Kläger auf Lebenszeit und gerade für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers gelten. Im Schreiben der Beklagten vom 04.01.2001 ist ausdrücklich festgestellt, dass mit Ausnahme der Pensionsansprüche alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sind. Da die Beklagte dem Kläger auch nach dessen Ausscheiden bereitwillig den Dienstwagen in entsprechender Weise zur Verfügung gestellt hat, ist auch die Beklagte von einer Ruhestandsvereinbarung ausgegangen. Daher richtet sich die Kündigungs- bzw. Abänderungsmöglichkeit nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 Aktiengesetz. Danach hätte allein der Aufsichtsrat (Hüffer, AktG, 6. Auflage 2004, § 87, 7) unter den weiteren Voraussetzungen des § 87 AktG die Möglichkeit zur Abänderung der vertraglichen Grundlagen gehabt. Das Kündigungsschreiben vom 14.03.2005 ist jedoch nicht vom Aufsichtsrat verfasst worden, sondern von einem nicht zuständigen Vorstandsmitglied. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 87 AktG liegen nicht vor. Gemäß § 87 Abs. 2 AktG kann zwar die Vergütung für aktive Vorstandsmitglieder grundsätzlich in angemessener Weise herabgesetzt werden, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Aktiengesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Aktiengesellschaft darstellen würde. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Aktiengesellschaft allein geben kein Recht zur Herabsetzung. Auch die Veräußerung von einzelnen Betriebsteilen ist kein ausreichendes Indiz für eine wesentliche Verschlechterung der Geschäftslage (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Hefermehl, Spindler, § 87 Rdn. 41). Die Gesellschaft müsste sich vielmehr in einer Notlage befinden, die die wirtschaftliche Existenz ernstlich bedroht. Nach dem Sachvortrag der Beklagten kann von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ausgegangen werden. Zudem bezieht sich das Abänderungsrecht des Aufsichtsrates nicht auf die im § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG genannten Ruhestandsgehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art (Höffer, Aktiengesetz, § 87 - 6). Dies ergibt sich daraus, dass der Absatz 2 des § 87 AktG keine die im Absatz 1 Satz 2 entsprechende Regelung enthält. Andererseits stehen auch pensionierte Vorstandsmitglieder noch in einem, wenn auch im Vergleich zu den aktiven Vorstandsmitgliedern lockeren Treueverhältnis zur Aktiengesellschaft. Daher ist allgemein anerkannt (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Hefermehl, Spindler, § 87 Rdn. 62), dass bei einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall eine Herabsetzung der Ruhestandsvergütung gerechtfertigt sein könnte. Ein derartiger Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder muss allerdings sehr strengen, engen Voraussetzungen unterliegen. Neben der prekären wirtschaftlichen Situation, die zur Bestandsgefährdung der Gesellschaft führen könnte, sind daher auch die Leistungen des pensionierten Vorstandsmitgliedes während seiner aktiven Tätigkeit mit zu berücksichtigen. Ob tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten im Sinne des § 87 AktG gegeben ist, bzw. die dem Kläger zugesicherten Ruhestandsbezüge im groben Missverhältnis zu seinen Leistungen während seiner aktiven Tätigkeit stehen, kann aufgrund des Sachvortrages der Parteien nicht beurteilt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass der strittige Vermögensvorteil des Klägers lediglich ein kleiner Bruchteil seiner übrigen Ruhestandsvergütung ausmacht, erscheint die seitens der Beklagten vorgenommene Kürzung als nicht angemessen. Über den gestellten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag begründet gewesen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 10.02.2006
Az: 45 O 88/05


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