Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. August 1998
Aktenzeichen: 6 U 97/97

(OLG Köln: Urteil v. 12.08.1998, Az.: 6 U 97/97)

1. Für die Klagebefugnis nach § 37 II 2 HGB reicht aus, daß der Kläger zu dem auf Unterlassung unzulässigen Firmengebrauchs in Anspruch genommenen Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis steht.

2. Die Verwendung einer nicht dem Eintrag im Handelsregister entsprechende Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr stellt einen unbefugten Firmengebrauch im Sinne der §§ 17 ff, 37 Abs. 2 HGB dar. Ein derartiger unbefugter Firmengebrauch ist dem Unterlassungsschuldner auch dann zuzurechnen, wenn er durch dessen (anwaltlichen) Vertreter (hier: im Rahmen der Abmahnung mit Óbersendung einer vorbereiteten Unterwerfungserklärung) erfolgt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die - redliche - Verwendung von Kurzformen und -fassungen einer Firma sowie von Firmenschlagworten in nicht rechtsgeschäftlichen Erklärungen, insbesondere in der Werbung sowie die Verwendung derartiger Formen bei mündlichen Àußerungen. Eine kennzeichenrechtlich grundsätzlich zulässige Kurzbezeichnung kann firmenrechtlich unzulässig sein, wenn bei ihrer Verwendung die Absicht deutlich wird, hiermit nicht - wie etwa in der Werbung - das Unternehmen, sondern dessen Inhaber mit seinem im Geschäftsleben geführten Namen zu bezeichnen.

3. Zur Frage der unlauteren Rufausbeute durch Anlehnung an fremde Firmierung.

Tenor

I.) Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 22.4.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 54/96 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor im Hauptausspruch wie folgt neugefaßt wird:1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Kunden der Klägerin unter der Bezeichnung "marketing-displays international" aufzutreten;2.) Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben im rechtsgeschäftlichen Verkehr in schriftlichen Erklärungen anstelle ihrer in das Handelsregister eingetragenen Firma die Fir-menbezeichnung "marketing-displays GmbH" zu verwenden: 3.) Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. II.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Klägerin aus der Klage durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: 200.000,00 DM,b) Kostenerstattung: 23.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten aus der Widerklage durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: 75.000,00 DM,b) Kostenerstattung: 25.000,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten. IV.) Die Beschwer wird für die Klägerin auf 75.000 DM und für die Beklagte auf 275.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber als Anbieter von Displays für Innen- und Außenwerbung. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über ihr Recht, unter bestimmten Geschäftsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.

Die Klägerin ist bereits seit etwa 2 Jahrzehnten auf dem Markt. Ihr Geschäftsführer, Herr Dr. A., und einer der späteren Geschäftsführer der Beklagten, Herr S., arbeiteten früher zusammen. Nach der Trennung kam es zu einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 13.1.1984, in deren § 5 es heißt:

"Der Verkäufer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was das Recht der Gesellschaft zur Benutzung der Worte 'Marketing Displays' als Teil ihres Fimennamens in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnte."

Die Beklagte ist am 19.8.1995 unter ihrer im obigen Rubrum angegebenen Firma in das Handelsregister eingetragen worden.

Die Klägerin erhebt den Vorwurf, die Beklagte trete im geschäftlichen Verkehr gegenüber ihren Kunden unter der Bezeichnung "marketingdisplays international" auf, was zu Verwechslungen mit ihr - der Klägerin - führe.

Sie hat wegen dieses Vorwurfes mit Anwaltsschreiben vom 2.11. 1995, wegen dessen Wortlautes auf die als Bl.10 ff in den Beiakten 31 O 795/95 LG Köln befindliche Kopie verwiesen wird, die Beklagte ohne Erfolg abgemahnt. In diesem Schreiben heißt es einleitend:

"wie Ihnen bekannt, vertreten wir die Firma marketingdisplays GmbH, K.."

In dem mitübersandten - aus S.3 f dieses Urteils ersichtlichen - Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich die Klägerin ebenfalls als "marketingdisplays GmbH" bezeichnet. Diese Bezeichnung hat sie noch öfter, so in einer Wegbeschreibung (Anlage B 3, Bl.32) und in bestimmten, aus den Anlagen B 4 und B 5 (Bl.64 f) ersichtlichen Werbematerialien verwendet.

Die Klägerin hat in dem schon erwähnten Verfahren 31 O 795/95 LG Köln eine am 24.11.1995 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es der Beklagten untersagt worden ist,

"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Fa. MDI Deutschland GmbH unter der Bezeichnung 'marketingdisplays international' gegenüber Kunden der Klägerin aufzutreten."

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren, in dem die Beklagte wegen der vorerwähnten, von ihr als firmenrechtswidrig angesehenen Verwendung der Bezeichnung "marketingdisplays GmbH" Widerklage erhoben hat, wiederholt die Klägerin ihre Behauptungen zur Verwendung der Bezeichnung "marketingdisplays international" durch die Beklagte:

Deren Geschäftsführer R. habe sich bei einer Mitarbeiterin der A.-Versicherung in M., der Zeugin W., als Vertreter eben einer Fa. "marketingdisplays international" vorgestellt. Diese habe daraufhin den erbetenen Gesprächstermin in der Annahme vereinbart, Herr R. sei einer ihrer Mitarbeiter, weil die A.-Versicherung - was unstreitig ist - ihre, der Klägerin, Kundin sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen die angegriffene Bezeichnung aus §§ 5,15 MarkenG der mit dem nachstehend wiedergegebenen Hauptantrag verfolgte Firmenschutz zu. Zumindest dürfe die Beklagte gegenüber ihren Kunden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen die Bezeichnung "marketingdisplays GmbH" nicht - wie es gegenüber der Zeugin W. geschehen sei - als "Türöffner" benutzen.

Demgegenüber sei die Widerklage aus Rechtsgründen unbegründet.

Die Klägerin hat b e a n t r a g t,

Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Fa. MDI Deutschland GmbH unter der Bezeichnung

"marketingdisplays international"

aufzutreten;

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Fa. MDI Deutschland GmbH unter der Bezeichnung

"marketingdisplays international"

gegenüber ihren, der Klägerin, Kunden aufzutreten;

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

Die Klage abzuweisen;

Die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr als "marketingdisplays GmbH" zu firmieren, wenn die (eingetragene)(Handels-) Firma der Klägerin tatsächlich nicht so lautet.

Sie hat bestritten, in der behaupteten Weise aufgetreten zu sein.

Vor der persönlichen Kontaktaufnahme ihres Geschäftsführers mit der Zeugin W. von der A.-Versicherung habe sie an Großkunden und insbesondere auch an den Chef der Marketing-Abteilung der A.-Versicherung, den Zeugen M., unter Beifügung einer sog. "Mailbox" ein spezielles Anschreiben, wie es aus der Anlage B 1 (Bl.28) ersichtlich sei, versandt. Wegen der Kennzeichnung dieser Box mit ihrem Logo sei bei der A. schon vor dem Gespräch klar gewesen, daß sie die Versenderin gewesen sei. Bei seinem ersten Telefonat mit der Zeugin W. habe diese sogleich erklärt, sie sei im Bilde und er möge baldmöglichst zu einem Gespräch nach M. kommen. Erst später habe er auf Nachfrage die Bedeutung der Buchstaben "MDI", nämlich "marketingdisplays international" erläutert und dargestellt, daß früher eine geschäftliche Verbindung der Herren Dr. A. und S. bestanden habe.

Zur Begründung der Widerklage hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin sei gem. § 37 HGB verpflichtet, ihre Firma im geschäftlichen Verkehr vollständig und richtig zu verwenden und habe hiergegen durch die beschriebene Bezeichnung verstoßen.

Das L a n d g e r i c h t hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. und des Zeugen B., des Leiters der Werbeabteilung bei der A.-Versicherung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 25.3.1997 (Bl.82 ff) Bezug genommen.

Sodann hat die Kammer der Klage und der Widerklage jeweils teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

Die Klage sei mit dem Hauptantrag unbegründet, weil die Klägerin die für einen Firmenschutz des rein beschreibenden Firmenbestandteiles "marketingdisplays" oder ihrer vollständigen Firma erforderliche Bekanntheit nicht hinreichend dargelegt habe.

Demgegenüber sei der Hilfsantrag aus §§ 1,3 UWG begründet, weil die Klägerin aus im Einzelnen dargelegten Gründen den Beweis für ihre Behauptung geführt habe und die damit feststehende Verwendung der Bezeichnung "marketingdisplays international" gegenüber der A. als einer Kundin der Klägerin irreführend sei und sich als der Versuch der Beklagten darstelle, sich an den guten Ruf der Klägerin anzuhängen.

Der mit der Widerklage geltendgemachte Anspruch sei nur teilweise, nämlich insoweit begründet, als die Klägerin im rechtsgeschäftlichen Verkehr aus § 37 Abs.2 HGB verpflichtet sei, ihre Firma zutreffend anzugeben. Aus diesem Grunde sei (nur) die Verwendung der von der Beklagten angegriffenen Bezeichnung in dem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien - selbständige -

B e r u f u n g e n eingelegt.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst ihren erstinstanzlich geltendgemachten Hauptantrag weiterverfolgt, diesen jedoch später fallengelassen. Bezüglich der Klage verteidigt sie im Berufungsverfahren seitdem nur noch die Verurteilung der Beklagten auf ihren Hilfsantrag. Hierzu wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts bei.

Bezüglich der Widerklage vertritt sie die Auffassung, diese sei auch in dem zuerkannten Umfange nicht begründet.

Es fehle bereits an der Klagebefugnis der Beklagten. Diese setze nach der zutreffenden Rechtsprechung des Reichsgerichts voraus, daß die Beklagte in absoluten Rechten verletzt sei, was indes nicht der Fall sei. Nach der - abzulehnenden - Rechtsprechung des BGH reiche demgegenüber zwar die Verletzung unmittelbarer rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art aus, eine solche liege indes auch nicht vor. Es stehe nur die erwähnte Unterlassungsverpflichtungserklärung in Rede, die ausschließlich an die Beklagte gerichtet gewesen sei. In der Öffentlichkeit sei sie demgegenüber nicht so aufgetreten. Außerdem bezeichne der Geschäftsführer der Beklagten sie, die Klägerin, selbst in der nunmehr angegriffenen Weise, weswegen der Antrag rechtsmißbräuchlich sei.

Sie habe im übrigen schon deswegen nicht gegen §§ 17,37 HGB verstoßen, weil nicht sie selber, sondern ihre Anwälte für sie die Unterwerfungserklärung verfaßt hätten. Auch habe die Beklagte nicht annehmen können, daß die verwendete Bezeichnung die vollständige Firma darstelle, weil sie diese gekannt habe. Überdies habe es sich nicht um ein rechtsgeschäftliches Verhalten gehandelt, weil nur der Text einer von der Beklagten abzugebenden Erklärung übersandt worden sei. Es bestehe schließlich auch keine Wiederholungsgefahr.

Jedenfalls gehe der Antrag zu weit, weil er die konkrete Form des angeblichen Verstoßes nicht berücksichtige.

Schließlich erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung und meint, der Anspruch sei jedenfalls verwirkt, weil die Beklagte seit über 10 Jahre wisse, daß sie - im nicht rechtsgeschäftlichen Verkehr und damit erlaubtermaßen - die Firmenkurzform verwende.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.4.1997 - 31 O 54/96 - teilweise abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen;

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

unter (teilweiser) Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden;

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie vertritt bezüglich der Klage die Auffassung, entgegen der Meinung des Landgerichts sei auch der nunmehr als Hauptantrag weiterverfolgte erstinstanzliche Hilfsantrag unbegründet.

Sie bzw. ihr Geschäftsführer seien gegenüber keinem Kunden der Klägerin und auch nicht der A.-Versicherung unter der Bezeichnung "marketingdisplays" oder "marketingdisplays international" aufgetreten. Etwas Anderes habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Beide Zeugen hätten bekundet, sich an ihren, der Beklagten, "Karton" erinnern zu können, und damit die vor dem Gespräch zu Werbezwecken übersandte "Mailbox" gemeint. Es sei indes nicht verständlich, wie die Zeugen hätten bekunden können, sie hätten gemeint, das Material stamme von der Klägerin. Denn weder auf dem Anschreiben, noch auf der Mailbox sei die Bezeichnung "marketingdisplays international" zu finden.

Die Zeugen hätten auch nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt, ihr Geschäftsführer habe sich am Telefon unter der Bezeichnung "marketingdisplays International" gemeldet.

Ohnehin sei § 3 UWG nicht erfüllt, weil die bloße, allein in Betracht kommende Täuschung über die betriebliche Herkunft der von der Beklagten vertriebenen Waren hierfür nicht ausreiche.

Demgegenüber sei die Widerklage in vollem Umfange begründet. Sie sei zunächst als Wettbewerberin aus § 37 Abs.2 HGB klagebefugt und aktivlegitimiert.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 91,2023 f) sei die Verwendung einer Bezeichnung, auch wenn sie wettbewerbsrechtlich zulässig sei, dann gleichwohl, nämlich firmenrechtlich, unzulässig, wenn durch sie die Absicht deutlich werde, nicht (nur) auf das betriebene Geschäft, sondern (auch) auf den Handelsnamen des Inhabers hinzuweisen, und es sich bei der Bezeichnung nicht um dessen Firma handele.

Diese Voraussetzungen erfüllten nicht nur die in erster Instanz vorgelegten Anlagen B 4 und B 5 (Bl.64 f), sondern auch das von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.3.1997 vorgelegte Schreiben vom 13.2.1997 (Bl.81), sowie die auf den Seiten 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 12.5.1998 (Bl.230 ff) aufgelisteten Schreiben und Verlautbarungen der Klägerin, wegen deren Wortlautes auf das mit jenem Schriftsatz überreichte Anlagenkonvolut BB 4 (Bl.239 ff) verwiesen wird.

Überdies verstoße die Klägerin durch die Verwendung der Bezeichnungen gegen §§ 1 und 3 UWG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Beide Berufungen sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage auf den Hilfsantrag stattgegeben und (nur) in dem zuerkannten Umfang die Klägerin auf die Widerklage verurteilt.

Was zunächst die Verurteilung der Beklagten auf den früheren Hilfsantrag der Klägerin angeht, so ist die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung des Landgerichts gegenstandslos geworden, weil sie ihren früheren, von dem Landgericht abgewiesenen Hauptantrag, der zunächst Gegenstand ihrer Berufung gewesen war, im Laufe des Berufungsverfahrens fallengelassen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf den früheren Hilfsantrag der Klägerin, den diese jetzt als Hauptantrag verfolgt, ist unbegründet, weil der Klägerin dieser Anspruch zumindest aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeute durch Anlehnung an eine fremde Firmierung zusteht.

Es steht zur Überzeugung wie schon der Kammer, so auch des Senats fest, daß der Geschäftsführer R. der Beklagten im Oktober 1995 bei dem Versuch der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zu der A. unter der Bezeichnung "marketingdisplays international" aufgetreten ist. Das ergibt sich vor dem Hintergrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat daher gem. § 543 Abs.2 ZPO Bezug nimmt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einwände, die die Beklagte im Berufungsverfahren gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorbringt.

Insbesondere ändert an dem von der Kammer gefundenen Beweisergebnis der von der Beklagten hervorgehobene Umstand nichts, daß sie zuvor die von ihr als "Mail-Box" bezeichnete Werbesendung auch an die A. gesandt hatte. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Mitarbeiter der A. allein aus diesem Grunde die von deren Geschäftsführer R. verwendete Bezeichnung der Beklagten und nicht der Klägerin zugeordnet haben oder gar zuordnen mußten.

Daß die Zeugin W. trotz der vorangegangenen Übersendung der "Mail-Box" den Anrufer für eine Vertreter der Klägerin gehalten hat, ergibt sich bereits aus ihrer Bekundung, der Geschäftsführer der Beklagten müsse sich in der behaupteten Weise vorgestellt haben, weil sie gewußt habe, daß eine Geschäftsverbindung zu der Klägerin bestand, und ein Gespräch mit einem Vertreter eines anderen Unternehmes nicht vereinbart hätte. Anlaß, an dieser plausiblen Aussage zu zweifeln, besteht nicht.

Überdies hat der Zeuge B. anschaulich geschildert, welche Mengen derartiger Sendungen täglich über seinen Schreibtisch gehen, was dementsprechend auch in erheblichem Umfang für die Zeugin gilt. Es kann damit schon nicht zugrundegelegt werden, daß den Zeugen die Mail-Box und insbesondere das Detail der Bezeichnung des werbenden Unternehmens im Zeitpunkt der telefonischen Kontaktanbahnung noch bewußt war. Zudem hat die Zeugin W. sogar bekundet, sie habe bereits diese Werbesendung für eine solche der Klägerin gehalten.

Im übrigen mußte der Geschäftsführer R. sich bei der telefonischen Vereinbarung eines mündlichen Gesprächstermines vorstellen. In dieser Situation hat ihr Geschäftsführer auch nach der Behauptung der Beklagten nicht etwa (sinngemäß) gesagt, er vertrete das Unternehmen, das der A. kürzlich die Mailbox übersandt habe, sondern sich mit dem (angeblichen) Namen seines Unternehmens vorgestellt.

Der Senat hat danach keinen Zweifel, daß der Geschäftsführer R. damals unter der Bezeichnung "marketingdisplays international" aufgetreten ist. Ungeachtet des Umstandes, daß deren Firmierung den Begriff "international" nicht enthält, ist er damit unter einer Bezeichnung aufgetreten, die den Eindruck erweckte, als komme er für die Klägerin. Denn trotz der Erweiterung um das Wort "international" war die Bezeichnung der Klägerin zuzurechnen, weil sie die allein kennzeichnenden Bestandteile aus deren Firma aufgriff.

Diese Verhaltensweise stellt sich ungeachtet der sich gegen eine Anwendung des § 3 UWG richtenden Einwände der Beklagten ohne weiteres als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG dar, weil die Beklagte sich so - durch ihren Geschäftsführer R. - an den Ruf der Klägerin und die Gütevorstellung der Mitarbeiter der A. über deren gewerbliche Leistungen angehängt hat, um hieran für ihre Zwecke zu partizipieren.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf die Klage unbegründet. Der Senat hat gleichwohl den Urteilstenor aus Gründen der Klarstellung geringfügig umformuliert. Die nicht mehr in den Wortlaut aufgenommene Passage "für die Firma MDI Deutschland" war zumindest überflüssig, weil es sich bei der "Firma MDI Deutschland" gerade um die Beklagte selbst handelt.

Nachdem die Klägerin ihren früheren Hauptantrag im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, ist im übrigen für die von dem Landgericht noch ausgesprochene Teilabweisung der Klage kein Raum mehr.

Die Widerklage ist zulässig und im zuerkannten Umfange auch begründet.

Die Zulässigkeit der Widerklage ergibt sich aus § 37 Abs.2 HGB.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Kommentarliteratur, daß u.a. Wettbewerber nach dieser Bestimmung in Fällen der Verwendung einer unzulässigen Firma klagebefugt sind und auf Unterlassung klagen können.

So hat der Bundesgerichtshof - in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - in seiner Entscheidung vom 10.11. 1996 (BGHZ 53,65,70 - "Dr.-Titel") ausgeführt, eine Verletzung absoluter Rechte, wie sie das Reichsgericht noch vorausgesetzt habe, könne nicht verlangt werden, weil dann nahezu kein Anwendungsbereich der Vorschrift im Verhältnis zum materiellen Namensschutz verbleibe. Es reiche aus, wenn der Kläger unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt werde. Das sei ohne weiteres dann gegeben, wenn die Parteien im Wettbewerb stünden. In seiner späteren Entscheidung NJW 91,2023 hat der BGH zur Klagebefugnis aus § 37 Abs.2 HGB unter Berufung auf die "einhellige Meinung" in der Literatur wiederholend ausgeführt, für diese reiche es nach heutigem Normverständnis aus, daß der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt sei. Dies sei bereits dann der Fall, wenn er ein Konkurrent des Beklagten sei. Diese Voraussetzung sei in jenem Falle erfüllt, weil die dortige Klägerin mit der dortigen Beklagten im Wettbewerb stehe.

In der Literatur wird - soweit ersichtlich - eine hiervon abweichende Meinung nicht vertreten. So bejaht Hopt (HGB, 29. Aufl. 1995, § 37 RZ 6) die Klagebefugnis für jeden in seinem rechtlichen Interesse Verletzten, z.B. Wettbewerber. Nach der Kommentierung von Heyman/Emmerich, HGB, 2.Aufl., § 37, RZ 23, ist die Klagebefugnis gegeben, wenn die Beteiligten Konkurrenten sind. Hüffer schließt sich im Großkommentar HGB (4.Aufl., § 37 RZ 29) ebenfalls den erwähnten BGH-Entscheidungen mit der zusätzlichen Erwägung an, Zweck der Vorschrift sei die Durchsetzung firmenrechtlicher Prinzipien auch durch private Initiative. In der Kommentierung von Schlegelberger (HGB, 5.Aufl., RZ 6) ist ausgeführt, das berechtigte Interesse des Klägers sei immer dann gegeben, wenn der Gebrauch ... den Kläger in irgendeiner Weise materiell beeinträchtige; insbesondere reiche hierfür aus, daß die Parteien miteinander im Wettbewerb stünden. Auch in der Kommentierung bei Lieb/Krebs im Münchner Kommentar zum HGB (§ 37, RZ 47,50) wird die Klagebefugnis insbesondere der Konkurrenten des Beklagten bejaht. Schließlich hat die erwähnte Rechtsprechung auch in der wettbewerbsrechtlichen Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 16 UWG RZ 95).

Ein Anlaß, im vorliegenden Verfahren von dieser einhelligen Auffassung abzuweichen, besteht nicht. Sie besagt insbesondere, daß über das - zwischen den Parteien offenkundig bestehende - Wettbewerbsverhältnis hinaus eine konkrete Beeinträchtigung geschützter Rechte der Beklagten nicht erforderlich ist. Nur durch diese Auslegung kommt der Vorschrift des § 37 Abs.2 HGB ein eigenständiger Anwendungsbereich zu, der die von § 37 Abs.2 HGB bezweckte Gewährleistung der Einhaltung der firmenrechtlichen Vorschriften ermöglicht. Überdies ist - wie bereits das OLG Hamburg (BB 73,1456 f) ausgeführt hat - den Mitbewerbern ein rechtliches Interesse daran zuzuerkennen, daß sich die Konkurrenten an die für sie geltenden Kennzeichnungsvorschriften halten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung der Widerklage durch die mithin klagebefugte Beklagte auch nicht rechtsmißbräuchlich. Das Vorbringen der Klägerin hierzu, die Beklagte selbst bezeichne sie, die Klägerin, ebenfalls nicht mit ihrer vollständigen Firma, vermag den Einwand des Rechtsmißbrauches schon deswegen nicht zu begründen, weil die Einhaltung der firmenrechtlichen Vorschriften durch die Klägerin nicht nur im Interesse der Parteien, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu z.B. Hopt a.a.O.). Der durch die Widerklage berührte Grundsatz der Firmenklarheit und -wahrheit betrifft neben der Klägerin sämtliche ihrer (potentiellen) Geschäftspartner sowie ihre Wettbewerber, die ein Interesse daran haben, daß sie ihre firmenrechtliche Bezeichung korrekt verwendet. Vor diesem Hintergrund würde ein etwaiger Verstoß gegen die in Rede stehenden firmenrechtlichen Vorschriften durch die Beklagte selbst deren Widerklage nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauches unzulässig machen können. Überdies stellen die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke auch ganz überwiegend keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen dar, bezüglich derer allein indes - wie nachfolgend darzulegen ist - die Widerklage begründet ist.

II

Die Widerklage ist auch begründet, soweit die Klägerin, wie dies z.B. in dem oben als S.3 f dieses Urteils eingeblendeten Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung geschehen ist, im rechtsgeschäftlichen Verkehr anstelle ihrer Firma die Kurzform "marketing displays GmbH" verwendet hat.

Die Klägerin ist auf Grund der Bestimmungen der §§ 17 ff HGB verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr zu ihrer Bezeichnung der von ihr gewählten, in das Handelsregister eingetragenen Firma zu bedienen. Dieses gesetzliche Gebot schließt das Verbot der Verwendung von Kurzformen ein (vgl. Hopt, a.a.O. RZ 2; GroßKomm/Hüffer, a.a.O. RZ 7; Schlegelberger HGB, RZ 4).

Das Gebot der Verwendung der Firma gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So steht es der Klägerin frei, in nicht rechtsgeschäftlichen Erklärungen und insbesondere in der Werbung andere Bezeichnungen als ihre Firma und gerade auch Schlagworte und Kurzfassungen zu verwenden. Dieses - von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellte - Recht ergibt sich ohne weiteres schon aus dem Umstand, daß nach § 16 UWG a.F. und § 15 Abs.2 MarkenG, mithin nach früherem und jetzigem Recht, auch Firmenschlagworte und Kurzbezeichnungen unter bestimmten Umständen sogar dem firmenrechtlichen Schutz unterliegen. Es besteht insoweit im kaufmännischen Leben ein Bedürfnis, dem auf diese Weise Rechnung getragen wird (vgl. näher z.B. Hopt a.a. O.; GroßKomm/Hüffer, a.a.O. RZ 15; Schlegelberger HGB, RZ 4, jew. m.w.N.).

Für eine weitergehende auch den vorliegenden Fall erfassende Gestattung der Verwendung von Abkürzungen auch im rechtsgeschäftlichen Bereich besteht kein Anlaß. Es besteht kein Bedürfnis dafür, daß die Klägerin in schriftlichen, an bestimmte Vertragspartner gerichteten Schreiben, in denen sie z.B. zur Abgabe einer im einzelnen wörtlich vorgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordert, in dem vorgesehenen Vertragstext an Stelle ihrer Firma die streitgegenständliche Kurzfassung verwendet. Überdies würde eine so weitgehende Ausnahme dem registerrechtlichen Firmenschutz weitgehend die Grundlage entziehen.

Insbesondere stellt der Umstand, daß die Beklagte die Identität der Klägerin kannte, keinen Grund dar, in der Verwendung der Kurzform keinen Verstoß gegen die Firmierungsvorschriften zu sehen. Auch wenn erkennbar ist, daß es sich um eine Kurzform der Firma handelt, liegt ein Verstoß gegen die formalen Vorschriften des Firmenrechtes vor. Denn auch eine - erkennbare - Kurzform einer Firma hat Namensfunktion und würde damit gerade

die Funktion übernehmen, die nach dem Willen des Gesetzes bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen der - ungekürzten - Firma zukommt. Außerdem besteht und bestand auch kein Bedürfnis für die von der Klägerin vorgenommene Handhabung. Es ist bei der Abfassung von schriftlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen - insbesondere im heutigen Zeitalter der Datenverarbeitung und der damit vereinfachten Schreibtechnik - kein Grund dafür ersichtlich, warum die Klägerin in schriftlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen eine andere als die vollständige Fassung ihrer Firma verwenden dürfen sollte. Soweit ihr der Wortlaut dieser von ihr selbst frei gewählten Firma zu lang erscheinen sollte, steht es ihr frei, ihre Firma nach den hierfür einschlägigen firmenrechtlichen Bestimmungen zu ändern. Ihr Hinweis in der mündlichen Verhandlung, diese Auffassung führe zu der Annahme, daß bei jedem Alltagsgeschäft eines Unternehmens, etwa der telefonischen Bestellung von Heizöl, die - oft lange - vollständige Firmenbezeichnung verwendet werden müsse, geht fehl. Denn für mündliche bzw. fernmündliche Erklärungen, die auch nicht Streitgegenstand sind, gelten die vorstehenden Grundsätze nicht, vielmehr ist insoweit gerade bei Firmierungen mit längerem Wortlaut ein praktisches Bedürfnis für Abkürzungen anzuerkennen und sind diese daher zu gestatten (vgl. Lieb/Krebs a.a.O., RZ 20).

Es kommt hinzu, daß die Gestattung der Verwendung von Kurzformen gegenüber Dritten, die die Identität des Erklärenden kennen, einen sehr großen Kreis der in Betracht kommenden Erklärungen erfassen und so die Bestimmungen der §§ 17 ff HGB weitgehend verdrängen würden. Denn in der Regel ist dem Adressaten einer rechtsgeschäftlichen Erklärung dessen Absender bekannt (vgl. zu diesem Aspekt und allgemein zur Problematik Lieb/Krebs a.a.O., RZ 17 f). Schließlich hat der Empfänger rechtsgeschäftlicher Erklärungen generell ein schützenswertes Interesse daran, zweifelsfrei zu wissen, wer der Absender der Erklärung und mithin beispielsweise sein zukünftiger Vertragspartner ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß nicht selten Unternehmensgruppen am Markt auftreten, die aus verschiedenen, häufig ähnlich firmierenden einzelnen Unternehmen mit unterschiedlichen Funktionen bestehen, ist es für den Verkehr von Bedeutung, schon aus der Firmierung des ihm gegenübertretenden Geschäftspartners sicher erkennen zu können, mit welchem Unternehmen im einzelnen etwa Vertragsbeziehungen bestehen bzw. angeknüpft werden.

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen stellt die Versendung des Entwurfes einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, wie sie z.B. durch das Schreiben vom 2.11.1995, aber auch schon früher, nämlich durch die weiteren von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.5.1998 vorgelegten Entwürfe zu Unterlassungsverpflichtungserklärungen (Bl.250-254, 257 f) geschehen ist, einen Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin dar, im Rechtsverkehr zu ihrer Bezeichnung ihre vollständige Firma zu verwenden. Das gilt ungeachtet des Umstandes, daß das Schreiben rechtlich nicht bereits als Angebot, sondern erst als eine "invitatio ad offerendum" zu qualifizieren ist. Denn die Klägerin hat mit dem Schreiben gleichwohl bereits wörtlich den Text der nach ihrer Vorstellung zu treffenden Unterlassungsvereinbarung vorgegeben.

Damit ist der der Beklagten von dem Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch aus § 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.2 HGB entstanden. Denn es besteht auch Wiederholungsgefahr. Dies bedarf angesichts der - sogar mehrfachen - gleichlautenden Verstöße keiner näheren Begründung, zumal die Klägerin im Prozeß ihr angebliches Recht, die Kurzform auch zukünftig zu verwenden, verteidigt. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, daß die angegriffenen Erklärungen nicht von ihr persönlich, sondern in ihrem Namen von den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin abgegeben worden sind. Denn die Klägerin haftet hinsichtlich des verschuldensunabhängigen Anspruches in entsprechender Anwendung des § 13 Abs.4 UWG bzw. § 831 Abs.1 BGB auch für das Handeln ihrer Bevollmächtigten. Die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 13 Abs.4 UWG ist deswegen entsprechend anwendbar, weil sie die Haftung des gewerblich Tätigen gegenüber Wettbewerbern erweitert und auch § 37 Abs.2 HGB aus den oben dargelegten Gründen gerade dem Wettbewerber ein Klagerecht verleiht.

Der Anspruch ist schließlich weder verjährt noch verwirkt. Verjährung ist nicht eingetreten, weil auf den Unterlassungsanspruch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung findet (vgl. GroßKomm HGB Hüffer, a.a.O. RZ 33; MüKo Lieb/ Krebs, a.a.O., RZ 53). Der Verwirkungseinwand scheitert - von weiteren Bedenken abgesehen - bereits daran, daß sich weder aus dem Vortrag der Klägerin selbst, die überdies meint, die Kurzform nur außerhalb des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und damit erlaubtermaßen verwendet zu haben, noch sonst aus den Akten ergibt, daß die Klägerin in Kenntnis der Beklagten über einen längeren Zeitraum gerade bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen die nunmehr angegriffene Kurzform ihrer Firma verwendet hätte und sich so einen möglicherweise schützenswerten Besitzstand geschaffen haben könnte.

Aus diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage unbegründet.

Die Einblendung des streitgegenständlichen an die Beklagte übersandten Entwurfes einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in den Urteilstenor (S.3 f dieses Urteils) dient lediglich dessen engerer Anpassung an die konkrete Verletzungsform und stellt keinen Teilerfolg der Berufung dar. Soweit auf den eingeblendeten Entwurf nur beispielhaft Bezug genommen wird, basiert dies darauf, daß die Klägerin mehrfach derartige Entwürfe unter Verwendung der Kurzform versandt hat (vgl. Bl.250-258).

Schließlich ist auch die die Widerklage betreffende Berufung der Beklagten unbegründet.

Zutreffend geht die Beklagte unter Zugrundelegung der oben bereits zitierten, in NJW 91, 2023 f veröffentlichten Entscheidung des BGH davon aus, daß auch eine kennzeichenrechtlich zulässige Kurzbezeichnung firmenrechtlich unzulässig sein kann, wenn nämlich die Absicht deutlich wird, nicht - wie etwa in der Werbung - das Unternehmen, sondern dessen Inhaber mit seinem im Geschäftsleben geführten Namen, also seiner Firma, zu bezeichnen. Zu Unrecht meint die Beklagte allerdings, daß die Klägerin in der Vergangenheit tatsächlich so aufgetreten sei. Keines der von ihr angeführten Beispiele erfüllt diese Voraussetzungen.

Das gilt sowohl für die von ihr bereits erstinstanzlich vorgelegten Anlagen B 4 und B 5, als auch für das als Bl.81 bei den Akten befindliche Schreiben vom 13.2.1997, als auch schließlich für die als Anlagenkonvolut BB 4 (Bl.239 ff) im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücke, soweit diese nicht die oben bereits erfaßten, von der Klägerin geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärungen betreffen (= Bl.250-258).

Ein Großteil dieser Unterlagen vermag den Anspruch schon deswegen nicht zu begründen, weil auf ihnen tatsächlich nicht die streitgegenständliche Kurzform, sondern die vollständige Firma aufgeführt ist. Das gilt für die 5 Schriftstücke Bl.81, Bl.239 f und Bl. 242 f. Daß dort jeweils in Form eines Logos die Worte "marketingdisplays" deutlich größer geschrieben sind als der übrige Teil der Firma ändert ersichtlich nichts daran, daß die Klägerin auf diese Weise unter ihrer ungekürzten Firma aufgetreten ist. Bei den als Anlagen B 4 und B 5 sowie als Bl.246-248 und Bl.259 vorgelegten Unterlagen ist zwar nur die Kurzform verwendet worden, die Klägerin hat mit diesen Schriftstücken aber gerade nicht auf sich als Unternehmensträgerin, sondern lediglich auf das Unternehmen selbst hingewiesen. Das gilt ohne weiteres für die als Anlage B 4 vorgelegte Werbeanzeige und die als Anlage B 5 vorgelegte Eintragung in das Handbuch "agenturen und marken, adress 3/96", aber auch für die als Bl.246-248 vorgelegten Ausstellerverzeichnisse und die als Bl.259 vorgelegte frühere Visitenkarte. Aus all diesen Unterlagen wird nicht deutlich, daß die Klägerin sich selbst, und nicht etwa ihr Unternehmen bezeichnen wollte. Im Gegenteil liegt es sogar nahe, daß sie z.B. in den Ausstellerverzeichnissen eben (werblich) das Unternehmen und nicht ihre Person als Unternehmensträgerin angeben wollte.

Auch durch das als Bl.241 bei den Akten befindliche Faxformular hat die Klägerin nicht gegen die Firmierungspflicht verstoßen. Damit sollen allerdings Kunden um konkrete Angebote bei ihr ein fordern. Insoweit handelt es sich um geschäftliche Schreiben, bei denen es auf die Person des Vertragspartners, und nicht lediglich die - werbliche - Bezeichnung ihres Unternehmens ankommt. Gleichwohl liegt ein Verstoß der Klägerin nicht vor, weil sie unwidersprochen vorgetragen hat, daß auf der Rückseite des Formulars ihre vollständige Firma ersichtlich sei. Was die als Bl.244 bei den Akten befindliche Vereinbarung der Parteien aus dem Jahre 1987 angeht, so kann diese in englischer Sprache gehaltene und ausländische Rechtsverhältnisse betreffende Vereinbarung deswegen einen Rechtsverstoß nicht begründen, weil nicht feststeht, ob auf sie trotz des ersichtlichen Auslandsbezuges deutsches Recht anwendbar ist. Schließlich vermag der als Bl.249 in Kopie vorgelegte Teil eines Kontoauszuges den geltend gemachten weitergehenden Unterlassungsanspruch deswegen nicht auszulösen, weil es sich ersichtlich um eine Formulierung der Bank und damit nicht der Klägerin selbst handelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Berufung der Beklagten auch bezüglich der Widerklage zurückzuweisen, weil ein weitergehender Rechtsverstoß als derjenige, der bereits von der erstinstanzlichen Verurteilung erfaßt ist, nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter nachfolgender Differenzierung endgültig wie folgt festgesetzt:

bis zum 31.3.1998 (Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.3.1998)

für die Klage auf 300.000,00 DM; für die Widerklage, soweit ihr stattgegeben worden ist, auf 75.000,00 DM; für die Widerklage, soweit diese abgewiesen worden ist, auf 75.000,00 DM; Gesamtstreitwert 450.000,00 DM.

anschließend

für die Klage auf 200.000,00 DM; für die Widerklage, soweit ihr stattgegeben worden ist, auf 75.000,00 DM; für die Widerklage, soweit diese abgewiesen worden ist, auf 75.000,00 DM; Gesamtstreitwert 350.000,00 DM.

Mangels anderer Angaben der Parteien schätzt der Senat das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse der Parteien an dem Teil der Widerklage, der das rechtsgeschäftliche Auftreten der Klägerin betrifft, einerseits (Berufung der Klägerin) und an dem die übrigen Aktivitäten der Klägerin betreffenden Teil andererseits (Berufung der Beklagten) gleich hoch ein. Ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Gesamtwertes der Widerklage auf 150.000 DM durch den Senatsbeschluß vom 5.6.1998 ergeben sich so die vorstehenden Werte.






OLG Köln:
Urteil v. 12.08.1998
Az: 6 U 97/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5691f1c95497/OLG-Koeln_Urteil_vom_12-August-1998_Az_6-U-97-97




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