Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 21. Juni 2016
Aktenzeichen: 12a W 2/15

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 21.06.2016, Az.: 12a W 2/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 21. Juni 2016 einen Beschluss mit dem Aktenzeichen 12a W 2/15 gefasst. In diesem Beschluss wurden zwei Punkte berichtigt. Zum einen wurde ein Schreibversehen in Bezug auf die Verzinsung des Abfindungsbetrags korrigiert. Statt ab dem 01.09.2013 wird der Abfindungsbetrag ab dem 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Zum anderen wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren für die Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt. Der Bevollmächtigte hat nunmehr einen Aktienbestand von zehn Stück nachgewiesen, wodurch sich der genannte Gegenstandswert ergibt. Eine Korrektur der bereits festgesetzten Gegenstandswerte für die Antragsteller zu 2, 6, 19, 13, 14 und 16 ist nicht erforderlich, da sich durch die Berücksichtigung der erhöhten Gesamtzahl der gehaltenen Anteile kein Gebührensprung ergibt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Karlsruhe: Beschluss v. 21.06.2016, Az: 12a W 2/15


Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 06.05.2016 - 12a W 2/15 - wird in der Entscheidungsformel unter Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass es statt

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

nunmehr heißt:

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Hinsichtlich des Zinsausspruches liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 42 Abs. 1 FamFG). Der Senat hat unter B.II.4 (Umdruck S. 33) der Gründe des angegriffenen Beschlusses deutlich gemacht, dass die Zinsentscheidung aus § 327b Abs. 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung, im Übrigen aber aus § 327b Abs. 2 AktG in der geltenden Fassung folgt. Durch die ebenfalls in Bezug genommene Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 5 EGAktG wird zusätzlich offenbar, dass tatsächlich der 01.09.2009 gemeint war.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 4 für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf dessen Antrag vom 02.06.2016. Der Bevollmächtigte hat nunmehr einen Aktienbestand von zehn Stück durch Bankbescheinigung nachgewiesen, wodurch sich - unter Berücksichtigung der in der Folge ebenfalls um sechs Stück erhöhten Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Anteile - ein Gegenstandswert von 12.199,16 EUR ergibt.

Eine Korrektur der mit Beschluss vom 06.05.2016 bereits festgesetzten Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragsteller zu 2, 6 und 19, 13 und 14 sowie zu 16 ist nicht erforderlich, da sich ein Gebührensprung durch die Berücksichtigung der um sechs Stück erhöhten Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Anteile insoweit nicht ergibt.






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 21.06.2016
Az: 12a W 2/15


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