Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2009
Aktenzeichen: 11 W (pat) 388/03

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2009, Az.: 11 W (pat) 388/03)

Tenor

Das Patent 199 52 219 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 29. Oktober 1999 angemeldete Patent DE 199 52 219 mit der Bezeichnung "Visier für einen Helm, insbesondere einen Motorradhelm", dessen Erteilung am 3. Juli 2003 veröffentlicht wurde, hat die D... B.V. in AK E..., NL, am 6. Oktober 2003 Einspruch erhoben. Die Einsprechende ist der Auffassung gewesen, der Gegenstand des Patents sei gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die Druckschriften E1 WO 01/13750 A1 E2 EP 1 206 200 A1 E3 Registerauszug der EP 1 206 200 A1 E4 JP 2948573 A E5 WO 96/16563 A1 E6 EP 0 802 743 B1 E7 US5161261 E8 FR2675348A1 E9 EP0953299A2 E10 US 5 694 650 E11 US 4 584 721 E12 EP0504518A1 E13 DE7513464U E14 WO 88/03766 A1 E15 EP0223139A1 E16 DE2918587A1 verwiesen.

Außerdem hat sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.

Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu, zumindest aber aufgrund einer Zusammenschau der Druckschriften E7 mit E5 oder E4 mit E5 nicht erfinderisch.

Durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung seien Helme, die im Wesentlichen denen nach der Druckschrift E1 entsprächen, bereits vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents der Öffentlichkeit bekannt gewesen und daher auch geeignet, zumindest in einer Zusammenschau mit Druckschrift E4 die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen.

Die Einsprechende hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Am 6. März 2009 wurde der Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag 1 vom 9. März 2009, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag 2 vom 9. März 2009 sowie im Übrigen jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

Das Patent ist aufrecht zu erhalten.

Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, deren sämtliche vorgetragenen Tatumstände die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, wird mangels Mitwirkung der nicht mehr am Verfahren beteiligten Einsprechenden nicht von Amts wegen weiterverfolgt, zumal von einer Beweisaufnahme keine entscheidungserheblichen Ergebnisse zu erwarten waren.

Gegenüber den in der nachveröffentlichten Druckschrift E1 gezeigten und beschriebenen Helmvisieren erweist sich der Gegenstand des angefochtenen Patents als neu.

Eine Zusammenschau der sich aus den Druckschriften E7 und E5 oder E4 und E5 ergebenden Merkmale bekannter Helmvisiere führt nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des angefochtenen Patents. Die Berücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt nichts Anderes.

Die Prüfung des Einspruchs hat somit nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.

Das Patent ist mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 bestandskräftig. Auf die zwei Hilfsanträge der Patentinhaberin einzugehen, erübrigt sich daher.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 59 Abs. 4 PatG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff -fehlende Begründungspflicht).

Dr. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Baumgart Ko






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2009
Az: 11 W (pat) 388/03


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