Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. September 2009
Aktenzeichen: II ZR 223/08

(BGH: Beschluss v. 21.09.2009, Az.: II ZR 223/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. September 2009 (Aktenzeichen II ZR 223/08) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der Kläger hatte Berufung gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts eingelegt, welches ihm Recht gegeben hatte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass keine der im Gesetz vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen die Revision zugelassen werden darf.

Im Berufungsurteil hatte das Berufungsgericht möglicherweise zu Unrecht angenommen, dass der Kläger die Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte für die relevanten Tagesordnungspunkte nicht dargelegt habe. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass der Aktionär nur dann die Erforderlichkeit darlegen muss, wenn die Gesellschaft die Auskunft mit Verweis auf mangelnde Erforderlichkeit verweigert. Das Berufungsurteil wird jedoch von einer weiteren, revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung getragen, nämlich dass die Beklagte die Fragen so vollständig beantwortet hat, wie es für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs erforderlich war.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Verfahrensrügen geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.

Zudem wurde der Kläger dazu verurteilt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert betrug 40.000 Euro. Vorinstanzen waren das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin.

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs bedeutet, dass die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Kammergerichts bestätigt wird. Der Kläger hatte beanstandet, dass die Beklagte nicht alle Auskünfte gegeben hat, die er für relevant hielt. Das Berufungsgericht sah dies jedoch anders und entschied, dass die Beklagte ausreichend Auskünfte gegeben hat. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rügen des Klägers und fand keine Fehler im Verfahren. Infolgedessen wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 21.09.2009, Az: II ZR 223/08


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage (II ZR 174/08) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar begegnet der Teil der Begründung des Berufungsurteils revisionsrechtlichen Bedenken, in dem das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte für die maßgeblichen Tagesordnungspunkte nicht dargelegt, weswegen das Auskunftsinteresse soll verneint werden können. Die Erforderlichkeit einer begehrten Information muss der Aktionär indessen allein dann darlegen, wenn die Gesellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf fehlende Erforderlichkeit verweigert (Großkomm.z.AktG/Decher 4. Aufl. § 131 Rdn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rdn. 31).

Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat, BGHZ 119, 1, 14; 160, 385, 389) geboten war.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 40.000,00 €

Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2007 - 95 O 51/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2008 - 23 U 188/07 -






BGH:
Beschluss v. 21.09.2009
Az: II ZR 223/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/55b9dd8ef847/BGH_Beschluss_vom_21-September-2009_Az_II-ZR-223-08




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