Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 164/02

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2004, Az.: 30 W (pat) 164/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und Wärme" zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke/Kennfadenmarke (farbige Eintragung) ist das nachstehend wiedergegebene Zeichen:

siehe Abb. 1 am Ende Die Anmeldung enthält folgende Beschreibung:

Der Kennfaden enthält zwei nebeneinander verlaufende Einzelkennfäden, von denen der eine grün und der andere rot ist, wobei der rote Faden in kurzen Abständen von etwa 15 mm Poren aufweist, durch die eine andersfarbige, insbesondere nickelchromfarbige Fläche sichtbar ist. Beide Einzelkennfäden können metallische Seelen aufweisen. Der Außendurchmesser der Einzelfäden beträgt 1,1 bis 1,5 mm.

Die angemeldete Marke ist nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch bestimmt für: "Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und Wärme".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Marke lediglich die beanspruchten Waren darstelle.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen unmittelbar zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch dass ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Das angemeldete Zeichen stellt erkennbar 2 isolierte Drähte dar und könnte somit solche Waren beschreiben. Auf der Grundlage des nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnisses ist indessen nicht erkennbar, inwieweit hier in Verbindung mit den beanspruchten "Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und Wärme" eine Warenabbildung vorliegen soll. Die Anmeldung zeigt offensichtlich keine Rohrleitungen oder für ihre Funktion unerlässliche Bestandteile.

Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Kennfäden entsprechend der Anmeldung bei diesen allein noch beanspruchten Rohrleitungen als selbständige Elemente in Gebrauch sind. Sie werden allenfalls in Verbindung mit weiteren Bestandteilen, insbesondere in Dämmmaterial von Überwachungs-/Fehlerortungssystemen und deren Leitungen verwendet. Damit ist aber ein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen als solchem nicht hinreichend sicher feststellbar.

Unter diesen Umständen kann dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Die spezielle farbliche Darstellung und die in regelmäßigen Abständen gewählte Unterbrechung des roten Streifens bzw Fadens sind, wenn sie dem Betrachter bei den beanspruchten Rohrleitungen gegenübertreten, geeignet, betriebskennzeichnend zu wirken.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20790.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2004
Az: 30 W (pat) 164/02


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