Landgericht Köln:
vom 25. Februar 2004
Aktenzeichen: 81 O 42/04

(LG Köln: v. 25.02.2004, Az.: 81 O 42/04)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der Beklagte zu 2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte der Marken „Parfum Lucien„ und/oder „Lucien George„ unter der Bezeichnung „Sunny Girl„ anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Gunsten der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist - zum Teil in Lizenz - Herstellerin und Vertreiberin von Markenparfums und zwar u.a. der Parfums Davidoff "Cool Water", Joop! "Femme", Joop! "Berlin", Joop! "Homme", Jil Sander "Sun", Chopard "Cašmir" und Nikos "Sculpture".

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, stellt ebenfalls her und vertreibt u.a. unter den Eigenmarken Parfum T und T George Duftwässer, von denen die Klägerin behauptet, es handele sich um Imitate u.a. der von ihr - der Klägerin - vertriebenen Markenprodukte. Vorliegend geht es um den Vertrieb von Duftwässern unter den Bezeichnungen Blue Ocean Woman, Blue Ocean for Men, Jonah Blue, Jonah Yellow, Jonah Red, Sunny Girl, Kirman und Statue, die die Klägerin als für einen Laien von den Originalen nicht zu unterscheidende Imitate ihrer oben namentlich aufgeführten Duftwässer bezeichnet.

Sie trägt mit vielen Einzelheiten vor, dass sich ein umfangreicher Markt von Duftimitaten entwickelt habe, der zunächst mit sogenannten "Vergleichslisten" gearbeitet habe: das sind Tabellen, aus denen sich die Entsprechungen der bekannten Marken einerseits mit den noname - Nachahmungen andererseits ergeben. Hierbei führen diese Gegenüberstellungen zum Teil nur die "Duftfamilien" auf [repräsentiert durch die jeweils passende Gruppe bekannter Marken] und stellen ihnen das eigene noname - Produkt gegenüber; zum Teil aber benennen sie auch ganz exakt Vorbild und Nachahmung.

Auch die Beklagten hätten zunächst solche Vergleichslisten verwendet (und diese dann auf Abmahnung hin im Mai 2003 zur Unterlassung erklärt), seien aber nunmehr nicht mehr darauf angewiesen: sie verwendeten mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen ein System, durch welches die angesprochenen Verkehrskreise - die gewerblichen Abnehmer, vornehmlich Großhändler - genau erkennten, welcher Duft im Einzelnen nachgeahmt sei. Die Dachmarken Parfum T und T George seien nämlich bekannt als Nachahmerserien; durch das Aufgreifen von bestimmten, charakteristischen Bestandteilen der bekannten Namen werde dies klar gemacht und dem eingeweihten Abnehmer vermittelt, das Duftwasser X "rieche wie" die Marke Y. So sei z.B. klar, dass Blue Ocean dem Duftwasser "Cool Water" entspreche, denn "Ocean" entspreche "Wasser" und "Blue" sei eine "kalte" Farbe; genauso verhalte es sich mit den weiteren Produkten.

Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen § 6 II Nr.6 UWG und beruft sich nur hilfsweise auf Markenrecht. Auf Hinweis des Gerichts hat sie hilfsweise die konkreten Ausstattungen zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrages gemacht und verlangt für beide Fälle Auskünfte sowie Schadensersatzfeststellung.

Darüber hinaus begehrt sie Auskünfte in Bezug auf die Verwendung der Duftvergleichslisten, denn - so meint sie - vorprozessual hätten die Beklagten diesen Anspruch nicht erfüllt.

Sie beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der Beklagte zu 2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte der Marken "Parfum T" und/oder "T George" unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen:

Blue Ocean Woman

Blue Ocean for Men

Jonah Blue und/oder Jonah in einer blauen Umverpackung

Jonah Yellow und/oder Jonah in einer gelben Umverpackung

Jonah Red und/oder Jonah in einer roten Umverpackung

Sunny Girl

Kirman

Statue

hilfsweise:

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der Beklagte zu 2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,

Parfumprodukte in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen:

(Es folgt eine 4-seitige Darstellung der Produkte)

der Klägerin Auskunft zu erteilen,

über den Umfang des Vertriebs der Produkte gemäß Nummer 1. c), d), e) seit dem 01.01.2000 und im Hinblick auf die übrigen Produkte seit drei Jahren vor Rechtshängigkeit nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach den Produkten, dem Lieferzeitpunkt, dem erzielten Umsatz und Gewinn sowie Art und Umfang der für die Produkte betriebenen Werbung;

über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die sie mit Parfumprodukten gemäß Nummer 1. beliefert haben, unter Angabe der vollständigen Firma und Anschrift sowie des Lieferdatums unter der Vorlage der Lieferscheine und -Rechnungen

der Klägerin Auskunft zu erteilen:

über Namen und Anschriften sämtlicher von ihnen belieferter selbstständiger gewerblicher Abnehmer, denen sie die nachfolgend eingeblendete Duftvergleichsliste - auch in abgewandelter Form, gekennzeichnet durch die Gegenüberstellung von Nachahmungsprodukt und Originalparfum - zur Verfügung gestellt haben, einsc hließlich des vollständigen Firmennamens und der Anschrift der Abnehmer:

(Es folgt eine Aufstellung)

über Namen und Anschriften sämtlicher von ihnen belieferter gewerblicher Abnehmer, die sie mündlich oder schriftlich auf die Vergleichbarkeit ihrer Nachahmungsprodukte mit den Originalparfums der Linien Nikos, Chopard, Jil Sander, Davidoff und Joop! hingewiesen haben

in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2000 Nachahmungsprodukte unter Hinweis auf die Duftrichtungen der Linien Nikos, Chopard, Jil Sander, Davidoff und Joop! unter Verwendung einer Duftvergleichsliste wie in Nummer 3.a) oder durch entsprechende mündliche oder schriftliche Hinweise unter Angabe der vollständigen Umsätze für sämtliche Nachahmungen der oben genannten Produktmarken und - Linien nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach den einzelnen Produkten, den Quartalsumsätzen und den Einzelverkaufspreisen sowie des von ihnen erzielten Gewinns sowie bei dem Vertrieb an Gewerbetreibende gemäß Nummer 3.a) und ergänzend unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheinen, bei denen die Verkaufspreise geschwärzt sein können;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten erkennen den Klageantrag zu 1.f) unter Verwahrung gegen die Kostenlast an

und beantragen im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt den Erlass eines Teil - Anerkenntnisurteils.

Die Beklagten leugnen, sich mit der Benennung und/oder der sonstigen Ausstattung der angegriffenen Produkte unlauter zu verhalten, zumal es sich keinesfalls um Duftplagiate handele. Eine gewisse Ähnlichkeit in den Düften sei allerdings kaum zu vermeiden und eventuelle Assoziationen für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Benennungen zu von der Klägerin vertriebenen Düften seien wettbewerblich irrelevant. Auch eine Markenverletzung scheide angesichts der deutlich unterschiedlichen Benennungen aus.

Sie erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung und wenden auch Verwirkung ein.

Soweit die Klägerin mittlerweile die konkreten Ausstattungen hilfsweise zum Antragsgegenstand gemacht habe, fehle es an jeglichem Vortrag, worin die für eine Untersagung erforderliche wettbewerbliche Eigenart bestehe und warum die angegriffenen Ausstattungen unlauter sein sollten.

Unabhängig von weiteren Einwendungen seien die Auskunftsansprüche in Bezug auf die angeblich verwendeten Duftvergleichslisten unbegründet, weil sie schon vorprozessual erfüllt worden seien.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Soweit anerkannt, ist die Klage begründet, § 307 ZPO.

Im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung des Vertriebs der im Antrag genannten Parfumprodukte verlangen, weil die Benennung weder gegen Markenrecht verstößt noch im übrigen unlauter ist und zwar auch, soweit lediglich die konkreten Ausstattung Verbotsgegenstand sein sollen; vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für die begehrten Auskünfte bzw. eine Schadensersatzfeststellung.

Ausgangspunkt der Erwägungen des Gerichts ist der Umstand, dass sich die Klägerin unter wettbewerblichen Aspekten gegen die von den Beklagten verwendeten Bezeichnung richtet, unabhängig davon wie die Verpackungen aussehen und - von der Antragsformulierung her - unabhängig davon, ob und wie ähnlich der Duft dem jeweiligen "Vorbild" ist. Nachdem der Kern des klägerischen Vortrages aber darin besteht, dass (konsequenter Weise: nicht die konkrete Benennung als solche, sondern) die Art und Weise der Benennung einen "Code" darstellt, der dem sachkundigen Abnehmer die Aussage "riecht wie ..." vermittelt, gehört diese tatsächliche Nähe von "Vorbild" und "Streitgegenstand" mit zum Streitgegenstand, denn die Klägerin behauptet nicht, der "Code" sei irreführend: sie beanstandet ihn vielmehr als unlautere vergleichende Werbung, die wie die unmittelbare Duftvergleichsliste wirke und diese entbehrlich mache; dies aber setzt die Identität der Düfte voraus.

Anders als die Duftvergleichsliste aber nutzt der von der Klägerin behauptete "Code" kein allgemein übliche Nachrichtenkonvention, sondern setzt eine länger andauernde Übung voraus mit den Konstanten "Dachmarke" sowie durchgängig identische Düfte: nur dann nämlich kann jemand auf den Gedanken kommen, (z.B.) Jonah als Joop! zu lesen oder Sculpture als Statue. Anders ausgedrückt stellen die einzelnen Bezeichnungen der Nachahmungen nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit Codes dar, wenn man die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen zu Grunde legt; daraus folgt, dass sich das Rechtsschutzziel der Klägerin in Wahrheit gegen die Duftidentität selbst richtet und nicht gegen den "Vergleich", denn die Bedeutung "riecht wie ..." kann die jeweilige Bezeichnung immer erst erlangen, wenn die Duftnähe der Produkte eine gewisse Zeit lang vorhanden gewesen und in den Fachkreisen bekannt geworden ist. Eine Neubenennung (nach einem anderen Schema) wäre auch und gerade unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin zunächst nicht angreifbar, denn sie wirkt im Anfang nicht als "Code"; ein Verstoß gegen § 6 Nr.6 UWG käme dann erst im Laufe der Zeit in Betracht, wobei von den Umständen des Einzelfalles abhängen muss, welche Dauer erforderlich ist.

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass das Begehren der Klägerin unbegründet ist, denn es richtet sich letztlich (nur) gegen die Duftidentität; auch die Klägerin aber hat im Verfahren eingeräumt, dass sie dagegen nicht vorgehen kann, weil der Duft mangels vorhandener Sonderschutzrechte als solcher nicht schutzfähig ist.

Es ist im übrigen auch nicht richtig, wenn die Klägerin meint, die Düfte müssten - zur Vermeidung einer Irreführung der Abnehmer - identisch mit denen der Vorbilder sein, denn die Benennungen sind - dies ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen und hierauf weisen die Beklagten auch zu Recht hin - so weit von den Marken der Klägerin entfernt, dass sie die Code-Funktion entsprechend dem Vortrag der Klägerin erst und nur dann ausfüllen, wenn der Duft (schon länger) identisch ist; ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Blue Ocean keine Verletzung der Marke Cool Water, Jonah keine Verletzung von Joop!, Sunny Girl keine Verletzung von Sun, Kirman keine Verletzung von Cašmir und Statue keine Verletzung von Sculpture darstellt. Auch die Klägerin leugnet nicht die fehlende markenrechtliche Nähe der Begriffe, sodass nähere Ausführungen entbehrlich sind, und die bloße Assoziation (bei Kirman und Cašmir verbleibt als Brücke z.B. nur eine Zuordnung der Begriffe in die Welt des Orient) als solche begründet noch keine Rechtsverletzung.

Es kann also letztlich dahinstehen, ob das Markenrecht auch vorliegend die Erwägungen zum Wettbewerbsrecht verdrängt, da beide Anspruchsgrundlagen in ihren Voraussetzungen scheitern; insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 1.7.2004 (GRUR-RR 2004, 359), der ein identischer Fall zu Grunde gelegen hat und in der im Kern dieselben Erwägungen angestellt worden sind wie vorliegend: bloße Assoziationen reichen weder für markenrechtliche Ansprüche noch für wettbewerbliche Ansprüche aus § 6 Nr.6 UWG und das Begehren der Klägerin scheitert, weil es letztlich auf das Verbot von Duftimitaten gerichtet ist, die sie aber hinnehmen muss.

Mangels Verletzungshandlungen sind auch die geltend gemachten Folgeansprüche unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin Schadensersatz oder - wie sie es hilfsweise geltend gemacht hat - Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.

Nach dem Vorstehenden eventuell möglicherweise bestehende Ansprüche auf Unterlassung einer oder mehrerer ganz konkreter Ausstattungen sind unbegründet, weil die Klägerin kein einziges ihrer Produkte vorgelegt und kein Wort zur Begründung der wettbewerbliche Eigenart sowie des Nachahmungstatbestandes vorgetragen hat; es sind noch nicht einmal alle klägerischen Produkte in Abbildung vorhanden (darauf ist im frühen ersten Termin hingewiesen worden), sodass auch für das Gericht kein Vergleich möglich ist. Nachdem die Klägerin die konkreten Verletzungsformen nur auf ausdrückliche Anregung des Gerichts in den Antrag aufgenommen hat und sie auf die mangelnde Begründung von den Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden ist, ist ein erneuter Hinweis seitens des Gerichts nicht mehr notwendig gewesen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass ein Antrag auch zu begründen ist.

Auch die auf Auskünfte in Bezug auf die Verwendung von Duftvergleichslisten gerichtete Klage ist unbegründet, weil die Auskunft vorprozessual schon erteilt worden ist.

Zusammen mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 7.5.2003 (Anl. K33) haben sich beide Beklagte formal umfassend über die Verwendung der Duftvergleichslisten erklärt; gegen die Vollständigkeit dieser Auskunft bestehen insbesondere nicht wegen der Aussage " ... kann heute nicht mehr sagen ..." Bedenken, denn sie entspricht konsequent der Angabe, dass eine Verwendung, wenn überhaupt, nur versehentlich im Einzelfall vorgekommen sei. Damit ist der Anspruch erfüllt, auch wenn die Klägerin Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit haben mag.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 93, 708 Nr.1, 709 ZPO, denn aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagten auch im Umfang ihres Anerkenntnisses keinen Klageanlass gegeben haben.

Streitwert: € 300.000,-.






LG Köln:
v. 25.02.2004
Az: 81 O 42/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/55a488aa6bb8/LG-Koeln__vom_25-Februar-2004_Az_81-O-42-04




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