OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Oktober 2005
Aktenzeichen: 12 E 1172/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Im Óbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 33 Abs. 8 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet und mit der die Herabsetzung des Gegenstandswertes auf den Auffangwert von 5.000 EUR erstrebt wird, hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass sich nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im streitgegenständlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hier noch nach §§ 10, 8 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung richtet. Bestimmt sich der Gegenstandswert danach grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hält die Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von 53.571,43 EUR dessen Grenzen jedoch nicht ein.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Chance zur Teilhabe an der Vergabe der in den Losen 6 und 7 zu vergebenden sozialen Leistungen in Form ambulant betreuten Wohnens für Suchtkranke wertmäßig in Anknüpfung an das Auftragsvolumen der Ausschreibung bemessen lässt. Der Umstand, dass der Antragsteller keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt, rechtfertigt es nicht, ihn anders als gewerbliche Anbieter zu behandeln

vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005

- 12 E 700/05 -

und sein wirtschaftliches Interesse nach der in Aussicht stehenden Vergütung, d.h. den bloßen Umsatzerwartungen zu bewerten. Letztere vermögen auch die Zielsetzung einer bloß kostendeckenden Auslastung eines vorgehaltenen Leistungssystems ohne Erwirtschaftung nicht zu reinvestierender Überschüsse nicht angemessen wiederzuspiegeln. Dazu bietet sich vielmehr eine parallele Beurteilung zu gewinnorientierten Anbietern an, deren unternehmerische Absicht die Deckung der laufenden Kosten als Mindestziel naturgemäß mit umfasst. Unter Zugrundelegung von Nr. 54.1 des Streitwertkataloges 2004

vgl. zur Heranziehung im einzelnen den Senats-

beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 E 700/05

ist danach ein fiktiver Jahresgewinn zu ermitteln. Zwar kann dafür eine bestimmte Umsatzerwartung durchaus Ausgangspunkt sein; aus den Akten sind aber nicht einmal die verlässliche Anzahl der in Frage kommenden Mitbewerber geschweige denn weitere Parameter für eine - zumindest pauschalierende - hinreichend sichere Zuordnung eines Anteils des auf die Lose 6 und 7 entfallenden Auftragsvolumens zu entnehmen. Unter diesen Umständen greift - wie im Senatsbeschluss 12 E 700/05 vom 28. Juni 2005 - entsprechend Nr. 54.1 des Streitwertkataloges 2004 der Mindestwert von 15.000 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.10.2005
Az: 12 E 1172/05


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